Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 18. September 1978, S-16/Ar - 727/77, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil das Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 1978 wird
§ 112Nr.
2 AFG, BSG, Urteil vom 30. September 1975, Az.: 7 Rar 94/73,
§ 69Nr.
2 – zu § 69 AFG bezüglich der Bemessung des Schlechtwettergeldes); verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Einschränkung bestehen nicht (vgl. BVerfG Beschluss vom
- April 1979 – 1 BvL 30/76 in NJW 1979, S. 1703). Randnummer 15 Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist die maßgebliche regelmäßige, mit der tarifvertraglichen Regelung übereinstimmenden Arbeitszeit 43 Stunden wöchentlich. Daran ändert nichts, dass Mehrarbeit bis zu 60 Stunden darüber hinaus gemäß § 2 Ziff. 2 MTV zulässig ist. Selbst wenn durch Einzelvertrag – eine betriebliche Vereinbarung bestand ausweislich der Auskunft der Firma B. vom
- September 1979 nicht – eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu Stunden im Falle des Klägers wirksam festgelegt sein sollte, stellt diese Vereinbarung keine „tarifliche” Regelung dar, da der Tarifvertrag lediglich abweichende Verträge gestattet, jedoch zeitlich nicht begrenzt. Die Grenze der 60 Stunden stellt auch lediglich eine Bezugnahme auf die Arbeitszeitordnung dar. Die Arbeitszeitordnung stellt auch für die Bemessung des Unterhaltsgeldes eine Obergrenze dar, die nicht überschritten werden darf (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1978, Az.: 7 Rar 95/76,
§ 112Nr.
7 AFG). Randnummer 16 Selbst wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit allgemein im Transport- und Verkehrsgewerbe mehr oder weniger überschritten werden sollte, kann dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben, vielmehr allein die Tarifvertragspartner veranlassen, eine entsprechende Regelung zu treffen. Darauf, ob „Überstundenzuschläge” oder „Mehrarbeitszuschläge” zu gewähren sind, ist nicht maßgeblich abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom
- September 1975, a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, dass der Tarifvertrag eine ausdrückliche Erweiterung der regelmäßige wöchentlichen Arbeitszeit erlaubt, jedoch nicht die Vereinbarung einer anderen „regelmäßigen Arbeitszeit” zulässt, wie dies beispielsweise für Maschinen- und Kraftwagenpersonal in § 3 Nr. 1, 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der Fassung ab
- Januar 1975 der Fall ist. Hier wird die regelmäßige Arbeitszeit für bestimmte Berufsgruppen erweitert, während der für das Transport- und Verkehrsgewerbe maßgebliche Manteltarifvertrag lediglich Mehrarbeit zulässt. Damit kann die 43 Stunden überschreitende wöchentliche Arbeitszeit bei der Berechnung des Uhg nicht berücksichtigt werden. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 18 Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG; höchstrichterlich ist bisher nicht entschieden, ob die vereinbarte Arbeitszeit als „tariflich” angesehen werden kann, wenn der Tarifvertrag lediglich solche abweichende Verträge gestattet, sie aber zeitlich nicht begrenzt). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007170