Leitsatz 1. Je länger auf Dienstreisen Zwischenräume (lay-over = Ruhezeit) eingeschoben sind, umso mehr beschränkt sich der UV-Schutz auf das zur Aufrechterhaltung der Arbeitsaufnahme Notwendige. 2. Z
§ 548RVO Nr.
33) wiederholt entschieden haben, besteht für die Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, die sich auf einer Dienstreise befinden, grundsätzlich auch während der Ruhezeit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Unfallversicherungsschutz ist jedoch nicht schon deshalb gegeben, weil der Versicherte durch eine dienstliche Tätigkeit gezwungen ist, sich außerhalb seines Beschäftigungs- oder Wohnortes aufzuhalten. Vielmehr ist entscheidend, ob die Betätigung, bei welcher der Unfall eintritt, rechtlich wesentlich mit seinem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängt. Dazu gehören zum Beispiel nicht der Besuch einer Vergnügungsstätte innerhalb oder gar außerhalb des Hotelgebäudes oder eine dem persönlichen Vergnügen oder der Erbauung dienende sonstige Beschäftigung. Grundsätzlich gehört auch auf Dienstreisen die Nahrungsaufnahme selbst zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Steht die Einnahme des Essens nicht in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, gehören auch das Zurücklegen des Weges zum Essen an einer außerhalb der Betriebsstätte – bzw. wie im vorliegenden Fall der Hotelunterkunft – gelegenen Ort und der Rückweg von dort nicht zur versicherten Tätigkeit nach § 548 RVO. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei außergewöhnlichen Begleitumständen, die auf betriebliche Gründe zurückzuführen sind, der Unfallschutz zu bejahen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 – 2 RU 111/58– in SozR Nr. 26 zu § 543 RVO a.F.; 26. April 1962 – 2 RU 148/59 – in SozSich 1962, 186; 29. November 1963 – 2 RU 239/62– in SozR Nr. 47 zu § 543 RVO a.F.; 24. August 1976 – 8 RU 126/75–
§ 548RVO Nr.
23). Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem Urteil des
- Senats des BSG vom
- Juni 1977 (2 RU 15/77
§ 548RVO Nr.
33) entnehmen, auch wenn es dort unter anderem heißt, daß es dem Dienst- oder Geschäftsreisenden versicherungsrechtlich freigestellt sei, im Hotel oder in einem nicht unverhältnismäßig weit entfernten Restaurant zu essen. Dieser Satz darf nicht isoliert von den sonstigen Ausführungen des
- Senats des BSG in diesem Urteil betrachtet werden. Danach gehören die Wege zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise zu den Verrichtungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, die den Versicherten in die fremde Stadt geführt hat. Auf diesem Wege besteht Versicherungsschutz gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 RVO. Dies entspricht außerhalb einer Dienstreise dem Versicherungsschutz gemäß § 550 Abs. 1 RVO auf Wegen zur Nahrungsaufnahme vom Ort der Tätigkeit und zurück (vgl. BSG a.a.O.). Hieraus, d.h., aus der Entsprechung von solchen Wegen nach § 550 Abs. 1 RVO als Betätigung nach § 548 RVO auf einer Dienstreise zieht die Beklagte zutreffend den Schluß, daß die Grundsätze über den Versicherungsschutz auf Wegen zur Nahrungsaufnahme nach § 550 RVO entsprechend anzuwenden sind. Diesem Versicherungsschutz liegt der Gedanke zugrunde, daß die Nahrungsaufnahme den Versicherten befähigen soll, seine Beschäftigung alsbald bis zum Schluß der Arbeitsschicht fortzusetzen. Der Weg zur Nahrungsaufnahme ist dabei zeitlich eng in die betriebliche Tätigkeit eingebettet. Wird dieser Gesichtspunkt auf die entsprechenden Wege auf Dienstreisen übertragen, erfordert die Anerkennung eines rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs zwar nicht gleichermaßen eine enge zeitliche Aufeinanderfolge von Tätigkeit – Weg – Tätigkeit, da auf Dienstreisen generell eher ein ursächlicher Zusammenhang anzunehmen sein wird als bei sonst gleichen Verhältnissen am Wohn- oder Betriebsort. Allerdings darf der zeitliche Zusammenhang nicht völlig außer Acht gelassen werden, vielmehr muß eine angemessene zeitliche Beziehung zwischen Tätigkeit und Weg sowie anschließender erneuter Aufnahme der Tätigkeit bestehen. Je länger auf Dienstreisen Zwischenräume der Freizeit (lay-over, Ruhezeit) eingeschoben sind, umso mehr beschränkt sich der Unfallversicherungsschutz auf das zur Aufrechterhaltung der Arbeitsaufnahme Notwendige. Zur Abgrenzung von der unversicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit werden dabei auch die Grenzen des Allgemeinüblichen zu berücksichtigen sein. Randnummer 20 Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich nach den vom Senat getroffenen Feststellungen, daß der Kläger durch die Ausführung der Dienstreise nicht in die Notwendigkeit versetzt war, in der Nacht des Überfalls gerade zu dieser Zeit und an diesem Ort sich aufhalten zu müssen. Vielmehr trägt sein Verhalten deutlich das Gepräge einer privaten Freizeitgestaltung, wie sie sich aus ihrem Zustandekommen, ihrem Ort und ihrer Dauer ergibt. Der Kläger war am Morgen des
- September 1977 etwa gegen 8.30 h in seiner Hotelunterkunft angekommen und hatte erst wieder den Dienst am
- September 1977 in den frühen Morgenstunden wieder aufzunehmen. Bereits am Morgen des Ankunftstages war mit der Crew vereinbart worden, sich in dem im Vergnügungsviertel C. gelegenen Restaurant „Churascaria Jardim” abends zu treffen, um dort zu essen und beisammen zu sein. Das hat die Zeugin F. bekundet und wird besonders daraus deutlich, daß für die Einnahme der Abendmahlzeit nicht ein fest bestimmter Zeitpunkt vereinbart war. Vielmehr bestand ganz allgemein Übereinstimmung, sich am Abend dort zu treffen. Ferner ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers und der Bekundung der Zeugin F., daß nicht nur die Einnahme einer Mahlzeit Zweck des Aufsuchens dieses Restaurants gewesen ist. Vielmehr wollte man mit L.-Angehörigen, die mit anderen Flugzeugen nach R. gekommen waren, oder in dieser Stadt ständig ihren Dienst tun, den Abend vorbringen. Das ergibt auch die Dauer des Aufenthaltes in diesem Lokal. Nach den Bekundungen der Zeugin F. traf sie mit dem Kläger dort gegen 21.45 h ein, bestellte sofort das Essen und es wurde auch sofort serviert. Das Restaurant wurde aber nicht etwa sofort nach der Essenseinnahme wieder verlassen, sondern man hielt sich dort noch bis etwa gegen 1.00 h, also über drei Stunden auf. Auch diese Dauer des Aufenthaltes macht deutlich, daß die private Freizeitgestaltung im Vordergrund stand. Es ist ständige Rechtsprechung des BSG, daß Unterbrechungen versicherter Wege, die zwei Stunden überschreiten, den Versicherungsschutz ausschließen (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 1977 – 8 RU 42/76 –
§ 550RVO Nr.
27). Randnummer 21 Der Kläger brauchte nicht zur Einnahme der Mahlzeit das in dem Vergnügungsviertel C. gelegene Restaurant aufzusuchen, er konnte vielmehr entweder in den zahlreichen Restaurationsbetrieben in seinem Hotel oder in denen des unweit gelegenen Hotel Nacional essen. Dem steht nicht entgegen, daß möglicherweise diese Restaurationsbetriebe stark besucht waren und er wegen der Überfallgefahr aus dem unweit gelegenen Elendsviertel darauf angewiesen war, ein Taxi nehmen zu müssen. Dem Umstand, daß der Kläger durch die … in dem Hotel Intercontinental R. untergebracht war, und er auch während der Ruhezeit erreichbar sein mußte, kommt rechtlich keine Bedeutung zu. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom
- Januar 1974 (L-3/U – 541/73 in Breithaupt 1974, 837) und vom
- November 1976 (L-3/U – 587/75) entschieden hat, ist die Ruhezeit keine Dienstzeit. Aus § 4 Abschnitt 4 Abs. 1 des Manteltarifvertrages Nr. 2 für das Bordpersonal folgt vielmehr, daß dieses während der Ruhezeit von jeglicher Dienstleistung befreit ist. Diese Zeit ist lediglich zweckentsprechend zu verwenden. Das kann aber nur bedeuten, daß diese Zeit zum Ausruhen dienen soll und negative Einflüsse auf den Körper zu unterlassen sind. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß der Kläger als Flugzeugführer eingesetzt war und einige Aufgaben mehr zu erfüllen hatte als das übrige Bordpersonal. Auch das ist von dem Senat in dem dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Urteil vom
- November 1976 (a.a.O.) festgestellt worden. Danach umfassen die einem Flugzeugführer nach dem Flugbetriebshandbuch zugewiesenen Aufgaben neben den Tätigkeiten, die mit dem Flug unmittelbar zusammenhängen, nur solche, die in aller Regel zeitlich kurz vor oder/und nach dem Flug zu verrichten sind. Die … hat hierzu in ihrer Auskunft vom
- Dezember 1978 ausgeführt, daß der Kläger am
- September 1977 zur Flugvorbereitung mit dem Dienst etwa eine Stunde vor dem geplanten Abflug um 7.25 h Ortszeit hätte wieder beginnen müssen. Nach alledem ist die Ruhezeit Freizeit, die sich die Piloten frei gestalten können. Hieran ändert nichts, daß alle Besatzungsmitglieder jederzeit erreichbar sein sollen (vgl. Hess. LSG a.a.O.). Das bedeutet, daß entgegen der Auffassung des Klägers er nicht gezwungen war, mit der Besatzung seiner Maschine ein gemeinsames Abendessen einzunehmen oder sonst den Abend zusammen zu verbringen. Randnummer 22 Im übrigen bewertet der Senat die Entfernung zwischen dem Hotel Intercontinental R. und dem Restaurant „Churrascaria Jardim” in dem Vergnügungsviertel C. nicht mehr als „nicht unverhältnismäßig weit”. In seinem Urteil vom
- Juni 1977 (2 RU 15/77
§ 548RVO Nr.
33) hat der 2. Senat des BSG als eine nicht unverhältnismäßig weite Entfernung ein lediglich 5 Gehminuten vom Hotel entfernt gelegenes Restaurant angesehen, ohne allerdings eine weitere Abgrenzung zu treffen. Im hiesigen Fall hatte der Kläger von seinem Hotel zu dem Restaurant „Churascaria Jardim” etwa 10 bis 12 km zurückzulegen bei einer Fahrtdauer mit dem Hotelbus zwischen 25 und 50 Minuten, je nachdem wie sich die Verkehrsverhältnisse gerade gestalteten. Nach den Bekundungen der Zeugin F. haben beide mit dem Hotelbus nach dort etwa 30 Minuten benötigt. Eine so lange Fahrtdauer und Wegestrecke sieht der Senat nicht mehr als nur „nicht unverhältnismäßig weit” an. Randnummer 23 Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger seinen Dienst bereits über 14 Stunden beendet hatte und diesen erst nach einem weiteren Zwischenraum von etwa 53 Stunden hätte wieder aufnehmen sollen. Unter diesen Umständen ist der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger in seiner dienstfreien Zeit zwischen zwei Flügen sich an seinem Heimatort aufgehalten haben würde und auf dem Weg zu oder von einer privaten Angelegenheit verunglückt wäre. Randnummer 24 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007175