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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 Ar 15/78 Urteil Streitig ist die Leistungsgruppen-Einstufung bei der Berechnung des der Klägerin von der B

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 30. September 1977, S-16/Ar - 173/77 Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 1977 wird zurückg

§ 1286Nr.

3; BSG, Urteil vom 25. April 1978 – 5 RJ 18/77– BSGE 46, 124 –

§ 1290Nr.

11). Zu einem Hinweis auf besondere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ist sie dann verpflichtet, wenn diese Gestaltungsmöglichkeiten klar zutage liegen und ihre Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass jeder verständige und vernünftige Leistungsberechtigte sie mutmaßlich nutzen wird (siehe BSG, Urteil vom 14. Juni 1962 a.a.O.; BSG, Urteil vom 18. Dezember 1975 – 12 RJ 88/75– BSGE 41, 126; BSG, Urteil vom 25. April 1978, a.a.O.; BSG, Urteil vom 27. April 1978 – 11 RA 69/77 –

§ 1241Nr.

8; BSG, Urteil vom

  1. Juni 1979 – 12 RK 33/78 –; BSG, Urteil vom
  2. Juni 1979 – 5 RKn 16/78 –). Allerdings braucht sie von nicht aus, d.h., ohne dass ein konkretes Auskunfts- oder Beratungsersuchen des Berechtigten vorliegt, nur dann tätig zu werden, wenn eine derartige Evidenz der Gestaltungsmöglichkeiten und der Zweckmäßigkeit ihrer Wahrnehmung gegeben ist (so auch BSG, Urteil vom
  3. Juni 1979 – 12 RK 33/78 –). Die Leistungsträger wären überfordert, wenn sie von Amts wegen verpflichtet wären, in jedem Falls in die individuellen Gegebenheiten und rechtlichen Zusammenhänge der Lebenssituation der Leistungsberechtigten einzudringen, um einen nützlichen Hinweis geben zu können (siehe BSG, Urteile vom
  4. Juni 1962 und
  5. Februar 1972 a.a.O.). Randnummer 18 Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze überhaupt dann zur Anwendung kommen, wenn die wahrzunehmende Gestaltungsmöglichkeit nicht auf dem Gebiete des Sozialrechts, sondern – wie hier – auf dem Gebiete des Steuerrechts liegt. Jedenfalls liegt die Wahl der Lohnsteuerklasse IV durch einen verheirateten Arbeitslosen nicht klar zutage und ist ihre Wahrnehmung nicht offensichtlich so zweckmäßig, dass jeder verständige und vernünftige Leistungsberechtigte sie mutmaßlich nutzen wird. Dies gilt auch dann, wenn beide Eheleute für die Zeit vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit eines von ihnen die Lohnsteuerkarte IV gewählt hatten. Die Entscheidung über die auch unter Berücksichtigung des Einkommens des nicht arbeitslosen Ehegatten im konkreten Einzelfalle zweckmäßigste und vorteilhafteste Wahl der Lohnsteuerklassen kann nicht ohne ein näheres Eingehen auf die Umstände dieses Einzelfalles getroffen werden. Zu einen solchen vertieften Eindringen in die persönlichen Lebensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes war die Beklagte jedoch nicht von sich aus verpflichtet. Sie hatte, indem sie der Klägerin bei Arbeitslosmeldung das von ihr herausgegebene „Merkblatt für Arbeitslose” überreichte, in jedem Falle das ihr Zumutbare getan. Randnummer 19 In diesem Merkblatt sich aus den Ausführungen auf Seite 14, dass die Lohnsteuerklasse für die Höhe des Alg maßgeblich ist. Falls die Leistungstabelle, auf die in den Ausführungen des Merkblattes hingewiesen wird und die nach diesen Ausführungen dem Merkblatt beiliegen soll, dem der Klägerin überreichten Merkblatt tatsächlich nicht beigefügt gewesen sein sollte, so vermag auch dieses Fehlen letztlich keine für die Klägerin günstige Beurteilung des Streitfalles zu begründen. Es wäre für die Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, sich diese Tabelle bei dem zuständigen Arbeitsamt zu besorgen. Die in dem Unterlassen dieser Besorgung liegende Mitverursachung des eingetretenen Schadens wäre so hoch anzusetzen, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten völlig ausschließen würde (siehe zur Ablehnung eines Schadensersatz- bzw. Herstellungsanspruchs Hess. LSG, Urteil vom
  6. Mai 1979 – L-1/Ar – 32/77 –), so dass insoweit keine weiteren Ermittlungen des Gerichts erforderlich gewesen sind. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 21 Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007188

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