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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 Kg 837/79 Urteil Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kindergeld für den Sohn H.

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom

  1. Juni 1979 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kindergeld für den Sohn H.-J. des Klägers in der Zeit vom
  2. August 1977 bis
  3. Dezember
  4. Randnummer 2 Die Beklagte bewilligte dem Kläger im Jaguar 1976 Kindergeld für seinen 1937 geborenen ältesten Sohn H.-J., weil dieser sich über die Vollendung des
  5. Lebensjahres hinaus in einer Berufsausbildung zum Zimmerer befand, die nach den Berufsausbildungsvertrag am
  6. Juli 1977 enden sollte. Auf eine Antrage der Beklagten von
  7. April 1977 teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom
  8. April 1977 mit, der Sohn habe nach verkürzter Lehrzeit seine Gesellenprüfung am
  9. Juli 1976 abgelegt, er besuche seit August 1976 die Fachoberschule in A. und werde voraussichtlich im Juni diesem Jahres die Abschlussprüfung ablegen; im Anschluss daran werde die Ableistung des Wehrdienstes folgen. Am
  10. Mai 1977 legte der Kläger der Beklagten auf deren Verlangen eine am
  11. Mai 1977 ausgestellte Bescheinigung der N.-E.-Schule, einer Fachoberschule in A., vor, in der es u.a. heißt: „Der Schulbesuch endet voraussichtlich am 30.6.1977 mit der Fachhochschulreifeprüfung.” Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Änderungsverfügung vom
  12. Juni 1977 über die ursprünglich nur bis Mai 1977 vorgesehene Kindergeldzahlung hinaus Kindergeld auch für den Monat Juni
  13. Randnummer 3 Am
  14. Juli 1978 ging bei dem Arbeitsamt M. – Kindergeldkasse – ein. Schreiben des Klägers vom
  15. Juli 1978 ein, in dem dieser mitteilte, er habe bei einer Konten-Abstimmung festgestellt, dass sein Sohn H.-J. seit Juni 1977 bei der Kindergeldzahlung nicht mehr berücksichtigt werde. Das Kind habe im Juni 1978 die Fachhochschulreife erreicht und werde voraussichtlich im Oktober 1978 mit einem Studium beginnen; er bitten um Nachzahlung des Kindergeldes für die Zeit ab Juni
  16. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  17. August 1978 bewilligte die Beklagte dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn H.-J. für die Zeit ab Januar 1978 und eine Nachzahlung des Kindergeldes für den Monat Juli 1977, weil das Schuljahr 1976/77 erst im Juli 1977 beendet war. Eine Nachzahlung für die Monate August 1977 bis Dezember 1977 wurde mit der Begründung abgelehnt, dass eine erneute Beantragung des Kindergeldes erst am
  18. Juli 1978 erfolgt sei und Kindergeld gemäß § 9 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in den der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei, gewährt werden könne. Dies gelte nach § 17 Abs. 3 BKGG (alter Fassung – a.F. –) auch, wenn der Berechtigte verspätet anzeige, dass ein über 18 Jahre altes Kind noch in Schul- oder Berufsausbildung stehe. Randnummer 5 Am
  19. September 1978 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, eine Mitteilung über die wegen Wiederholung des letzten Schuljahres notwendige Verlängerung der Schulausbildung sei nicht notwendig gewesen, da in dem Schreiben vom
  20. April 1977 nur das voraussichtliche Ende, nicht aber die tatsächliche Beendigung der Schulausbildung mitgeteilt worden sei. Im übrigen habe die Einstellung der Kindergeld Zahlung nicht ohne nochmalige Rückfrage bzw. Mitteilung der Beklagten erfolgen dürfen. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
  21. September 1978, dem Kläger zugestellt am
  22. September 1978, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Beklagte sich im wesentlichen auf die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2, 17 Abs. 3 BKGG stützte. Randnummer 7 Am
  23. Oktober 1978 hat der Kläger durch Einreichen einer Klageschrift bei dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben und diese Klage damit begründet, mit dem Schreiben vom
  24. April 1977 habe er bei der Beklagten die Gewährung von Kindergeld für die gesamte Dauer der Ausbildung des Sohnes H.-J. an der Fachoberschule in A. beantragt. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die Begründung ihrer Bescheide gestützt. Randnummer 8 Mit Urteil vom
  25. Juni 1979 hat das Sozialgericht Marburg unter gleichseitiger Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen. Auch diese Klageabweisung wird im wesentlichen mit einem Hinweis auf die Regelungen der Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 17 Abs. 3 BKGG begründet. Randnummer 9 Gegen dieses zwecks Zustellung an den Kläger am
  26. Juli 1979 zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, eingelegt mit einem am
  27. Juli 1979 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom
  28. Juli
  29. Randnummer 10 Der Kläger wiederholt im wesentlichen sein früheres Vorbringen und beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  30. Juni 1979 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  31. August 1978 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
  32. September 1973 zu verurteilen, ihm Kindergeld für seinen Sohn H.-J. auch für die Zeit vom
  33. August 1977 bis
  34. Dezember 1977 zu gewähren und die Kindergeldansprüche für die Zeit nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält an ihrer bisher vertretenen Auffassung fest. Randnummer 13 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet. Randnummer 14 Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Kindergeldakten, Arbeitsamt M., Kg-Nr. ..., die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt sowie durch Zulassung statthaft (§§ 151, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 16 Sie ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  35. Juni 1979 und die Bescheide der Beklagten vom
  36. August 1978 und
  37. September 1978 sind hinsichtlich der Verneinung einer Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für seinen Sohn H.-J. Kindergeld für die Zeit von
  38. August 1977 bis
  39. Dezember 1977 zu zahlen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann für diese Zeit keine Kindergeldzahlung verlangen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Randnummer 17 Richtig ist, dass während der streitbefangenen Zeit den Grunde nach eine Kindergeldberechtigung bestanden hat. Der Sohn H.-J. des Klägers hatte zwar das
  40. Lebensjahr schon vollendet, er befand sich jedoch noch in Schulausbildung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG). Allein das objektive Vorliegen dieser Schulausbildung ist aber noch nicht ausreichend für eine Kindergeldgewährung. Hinzu kosten muss gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BKGG ein schriftlicher Antrag auf Kindergeldgewährung. Versteht man unter einem solchen Antrag das Begehren, Kindergeld ausgezahlt zu erhalten, so hatte der Kläger auch für die Zeit vom
  41. August 1977 bis
  42. Dezember 1977 einen solchen Antrag gestellt. Sein Schreiben vom
  43. April 1977 lässt sich ohne weiteres dahingehend interpretieren, dass Kindergeld für die gesamte Zeit der weiteren Schulausbildung des Sohnes H.-J. an der Fachoberschule in A., d.h., bis zum Abschluss dieser Schulausbildung, gezahlt werden solle. Aus den Angaben über den Zeitpunkt, an dem die Ausbildung voraussichtlich beendet sein würde (Juni 1977), kann nicht geschlossen werden, dass der Wille des Klägers darauf gerichtet war, nur bis zu diesem Zeitpunkt Kindergeld beanspruchen zu wollen und mit die Auszahlung von weiterem Kindergeld zu verzichten, falls die Ausbildung länger andauern sollte. Die bei der Antragstellung gemachten Angaben dienten lediglich dazu, das voraussichtliche Ende der Ausbildung anzuzeigen, beschränkten aber nicht den Willen des Klägers in zeitlicher Hinsicht. Randnummer 18 Dieser bei der Antragstellung konkludent geäußerte Wille des Klägers nach einer Kindergeldzahlung bis zur tatsächlichen Beendigung der Schulausbildung verpflichtet die Beklagte jedoch noch nicht zur fortdauernden Kindergeldgewährung bis zu diesem Zeitpunkt (Juni 1978). Bei Kindern, die, wie der Sohn des Klägers, das
  44. Lebensjahr vollendet haben, reicht der – zu irgendeinem Zeitpunkt – gegenüber der Kindergeldkasse zum Ausdruck gebrachte Wille des Berechtigten, bis zu einem, unter Umständen noch nicht einmal sicher feststehenden, zukünftigen Zeitpunkt Kindergeld zu beanspruchen, noch nicht aus zur Begründung eines entsprechenden Anspruchs auf Kindergeldzahlung. Vielmehr wird für Kinder, die das
  45. Lebensjahr vollendet haben, auch dann, wenn für sie dem Grunde nach Kindergeld beantragt ist, nur dann – weiterhin – Kindergeld gezahlt, wenn – zusätzlich – eine Anzeige des Berechtigten vorliegt, dass die Voraussetzungen für eine Fortzahlung über die Vollendung des
  46. Lebensjahres hinaus auch tatsächlich gegeben sind. Das ergibt sich aus der Regelung des § 17 Abs. 3 S. 1 BKGG, nach der ein Kind, das
  47. Lebensjahr vollendet, nur dann berücksichtigt wird, wenn der Berechtigte gezeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 4 a BKGG vorliegen. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur, wie dies ihr Wortlaut nahelegen könnte, auf die Fortzahlung eines im Zeitpunkt der Vollendung des
  48. Lebensjahres des Kindes gewährten Kindergeldes unmittelbar über den Monat der Vollendung des
  49. Lebensjahres hinaus, sondern auch – erst recht – auf alle Fallgestaltungen, die ab der Vollendung des
  50. Lebensjahres des Kindes eine Kindergeldberechtigung zu begründen vermögen. Ihr Sinn und Zweck besteht nämlich darin, eine Weiterzahlung des Kindergeldes nach der Vollendung des
  51. Lebensjahres generell von einer entsprechenden Anzeige des Leistungsberechtigten abhängig zu machen. Aus diesem Erfordernis einer besonderen Anzeige folgt weiterhin, dass sich die Kindergeldzahlung jeweils nur auf den angezeigten Zeitraum erstreckt. Würde man allein aufgrund eines – irgendwann einmal gestellten – generellen Antrages eine Zahlung über diesen angezeigten Zeitraum hinaus für zulässig halten, würde das Erfordernis der Anzeige ausgehöhlt und umgangen. Vielmehr ist insoweit eine erneute Anzeige zu erstatten. Randnummer 19 Im vorliegenden Falle hat der Kläger bei Antragstellung nur eine bis Juni 1977 dauernde Schulausbildung seines Sohnes H.-J. angezeigt. Dies ergibt sich sowohl aus seinen unmittelbar in dem Antragsschreiben vom
  52. April 1977 gemachten Angaben als auch aus der Schulbescheinigung vom
  53. Mai 1977, die Teil seiner im Zusammenhang mit der Antragstellung abgegebenen Erklärungen ist. Die Angabe, der Schulbesuch ende „voraussichtlich am 30.6.1977 mit der Fachhochschulreifeprüfung”, ist aus der Sicht eines verständigen Empfängers der Erklärung, d.h., von ihr am objektiven Erklärungswert her, so zu verstehen, dass die Schulausbildung mit Ende des Monats Juni 1977 abgeschlossen sein werde. Der Vorbehalt in der Bescheinigung, dass die Schulausbildung „voraussichtlich” an diesem Tage enden werde, ändert nichts daran, dass nur eine bis zu diesem Tage andauernde Schulausbildung angezeigt wurde. Es handelt sich insoweit um einen Vorbehalt, der immer zu machen ist, wenn ein Ereignis wie die Beendigung der Schulausbildung von bestimmten Voraussetzungen in der Person des Schülers, hier dem Bestehen der Fachhochschulreifeprüfung, abhängig ist. Selbst aus einem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verlängerung würde noch nicht folgen, dass damit schon das Vorliegen einer Verlängerung um ein weiteres Jahr angezeigt worden wäre. Eine solche Anzeige kann vielmehr immer erst denn erstattet werden, wenn die Notwendigkeit einer derartigen Verlängerung feststeht. Dies war bei Antragstellung im April 1977 aber noch nicht der Fall. Es musste im Gegenteil von einem weiteren Schulverlauf ausgegangen werden, wie er sich im Normalfall zugetragen hätte. Normalerweise hätte der Sohn des Klägers aber im Juni 1977 die Nachhochschulreifeprüfung bestanden und damit diese Schulausbildung abgeschlossen. Mehr als eine Beendigung der Schulausbildung, wie sie bei einem normalen weiteren Schulverlauf eingetreten wäre, konnte Anfang Mai 1977 aber weder von der Schule bescheinigt noch von dem Kläger angezeigt werden. Randnummer 20 Der Kläger hätte, sobald die Verlängerung der Schulausbildung um ein weiteres Jahr feststand, diese Verlängerung der Kindergeldkasse anzeigen müssen. Tatsächlich hat er diese Verlängerung aber erst am
  54. Juli 1978 mit Schreiben vom
  55. Juli 1978 angezeigt. Auf diesen Zeitpunkt bezogen konnte ihm nach der damals gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 BMG a.F. entsprechend geltenden Regelung des § 9 Abs. 2 BKGG, nach der das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats geleistet wird, im dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, Kindergeld nur ab Januar 1978 bewilligt werden. Eine Bewilligung für die Monate August 1977 bis Dezember 1977 war ausgeschlossen. Erst durch Artikel 1 Nr. 5 des Achten Gesetzes zur Änderung des BKGG vom
  56. November 1978 (BGBl. I S. 1757) ist mit Wirkung vom
  57. Januar 1979 an in § 17 Abs. 3 S. 2 BKGG die Verweisung auf § 9 Abs. 2 BKGG gestrichen worden. Die für die hier streitige Zeit aber noch anzuwendende Vorschrift des § 9 Abs. 2 BKGG lässt auch keine Ausnahme zu; es kommt weder darauf an, ob der Kindergeldberechtigte die ihm obliegende Anzeige ohne sein Verschulden unterlassen hat, noch ist aus sonstigen Gründen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Anzeige möglich. Randnummer 21 Der Anspruch des Klägers wäre nur dann begründet, wenn die Beklagte einen erforderlichen Hinweis oder eine erforderliche Rückfrage nach dem Ende der Ausbildung des Kindes unterlassen hätte. Dann müsste sie den Kläger so stellen, wie er stehen würde, wenn dieser Hinweis gegeben oder die Rückfrage vorgenommen worden wäre und der Kläger daraufhin die erforderliche Anzeige über die Verlängerung der Schulausbildung erstattet hätte (siehe zu diesem Herstellungsanspruch BSG, Urteil vom
  58. April 1978 – 5 RJ 18/77– BSGE 46, 124, BSG, Urteil vom
  59. April 1978 – 11 RA 69/77 – SozR 2200 § 1241 Nr. 8). Eine entsprechende Verpflichtung zu einem Hinweis oder zu einer Rückfrage bestand jedoch für die Beklagte nicht. Sie konnte davon ausgehen, dass der Sohn des Klägers tatsächlich die Schulausbildung zum Ende des Schuljahres 1976/77 beendete, denn sie brauchte ihren Überlegungen nur einen weiteren Schulverlauf zugrunde zu legen, wie er sich im Normalfall zugetragen hätte. Auch aus dem Umstand, dass zunächst der Monat Juli 1977 nicht in die Kindergeldzahlung einbezogen wurde, können keine Verpflichtungen der Beklagten bezüglich der sich anschließenden Zeit hergeleitet werden. Schließlich war die Beklagte auch nicht gehalten, den Kläger durch den Erlass eines förmlichen Entziehungsbescheides auf den Wegfall des Kindergeldes und damit auf eine erforderliche Anzeige über den weiteren Kindergeldbezug hinzuweisen. Von der Erteilung eines Bescheides über die Entziehung des Kindergeldes konnte die Beklagte absehen, da der Kläger in seinem Kindergeldantrag vom
  60. April 1977 selbst hinreichend eindeutige Angaben über die Beendigung der Kindergeldberechtigung gemacht hatte. Das Gesetz sieht zwar ausdrücklich nur zwei Fallgestaltungen vor, bei denen um der Erteilung eines Bescheides über die Entziehung des Kindergeldes abgesehen werden kann, nämlich einmal den Fall, dass der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind, und zum anderen den Fall, dass das Kind das
  61. Lebensjahr vollendet, ohne dass eine Anzeige nach § 17 Abs. 3 BKGG erstattet ist (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BKGG). Der ersten Fallgestaltung ist jedoch die Fallgestaltung gleichzustellen, dass der Berechtigte von Anfang an anzeigt, dass die Voraussetzungen nur für eine begrenzte Zeit erfüllt sind. Der Berechtigte bedarf dann keines Schutzes durch einen besonderen Hinweis auf diesen Wegfall. Sind seine Angaben über die zeitliche Begrenzung der Kindergeldberechtigung unzutreffend oder werden sie später unzutreffend, so liegt es in seiner Verantwortungssphäre, sich an die Beklagte zu wenden. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Die Revision hat der Senat nicht angelassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG genannten Gründe vorließt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007198

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