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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 Ar 852/78 Urteil Die Beteiligten streiten über die Förderung der Teilnahme des Klägers an einer Maßnahme d

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 23. Juni 1978, S 15 Ar 11/77 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1978 wird zurückgewiesen. II. A

§ 41Nr.

11). Voraussetzung für die Förderung des Klägers war jedoch, dass er innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld aufgrund eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen oder im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe bezogen hat (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 2 und 2 a AFG i.d.F. des HStruktG-AFG vom

  1. Dezember 1975 – BGBl. I S. 3113). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht erfüllt, indem er in der Rahmenfrist vom
  2. März 1973 bis
  3. Februar 1976 Zeiten der genannten Art nur in einem Umfang von 19 Monaten nachweisen kann. Darüber hinaus kann der Kläger sich auch nicht auf eine Förderung nach § 46 Abs. 2 AFG berufen, da die Voraussetzungen einer Förderung nach § 44 Abs. 2 AFG nicht erfüllt sind. Denn der Kläger war vor Beginn der Maßnahme weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht; eine Vermittlung in absehbarer Zeit wäre auch ohne Durchführung der Maßnahme möglich gewesen; insoweit stimmen die Beteiligten im Ergebnis auch überein. Randnummer 23 Weitergehende Ansprüche kann der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aus dem Bescheid vom
  4. Juli 1976 herleiten. Denn insoweit war die Beklagte berechtigt, ihre Leistungszusage dem Grunde nach aufzuheben. Entscheidungen, durch die Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bewilligt worden sind, werden insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Die Regelung des § 151 AFG räumt daher der Beklagten – und damit unterschiedlich zu den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen – das Recht ein, ihre früheren, eine Leistung bewilligenden Entscheidungen zu verändern. Dies gilt zum einen, wenn sich herausstellt, dass die frühere Entscheidung falsch war, die Voraussetzungen für die Leistungen also von vorneherein nicht vorgelegen haben, zum anderen dann, wenn die frühere Entscheidung durch später eingetretene Ereignisse falsch geworden ist, also die Voraussetzungen für die Leistung später weggefallen sind (BSG, Urt. v.
  5. Oktober 1978 – 7 RAr 56/77–

§ 151Nr.

10). Randnummer 24 Soweit eine frühere Entscheidung aufgehoben werden kann, wird bewusst die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes (§ 77 SGG) hintangestellt. Der Möglichkeit zur Aufhebung der Leistungsbewilligung kann für den Fall, dass keine neuen Tatsachen lediglich die Rechtskraft eines Urteils (§ 141 SGG) entgegenstehen (vgl. BSG, Urt. v.

  1. Oktober 1978 a.a.O.). Selbst wenn damit in dem Bescheid vom
  2. Juli 1976 eine Zusage zu sehen wäre, könnte diese von der Beklagten wirksam widerrufen worden sein. Für den Fall der Änderung des Anordnungsrechts und der dazu erlassenen Übergangsbestimmungen, die zum Wegfall der Anspruchsgrundlagen führen, ist dies bereits höchstrichterlich anerkannt (Urt. d. BSG v.
  3. März 1976 – 12/7 RAr 135/74–

§ 151Nr.

3). Es muss auch für den Fall gelten, dass die Beklagte zur Aufhebung der Leistungsbewilligung berechtigt ist, soweit die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben. Denn auch insoweit kann die Beklagte durch eventuelle Zusagen nicht in weiterem Umfange gebunden sein, als durch den Erlass von Bescheiden. Tragbar ist diese – sehr weitgehende – Regelung des Arbeitsförderungsgesetzes, als sie dem Umstand Rechnung trägt, dass die Beklagte meist nur kurzfristig und verhältnismäßig zügig Leistungen zu erbringen hat und der Leistungsempfänger zudem vor der Rückforderung von Leistungen in erheblichem Umfange geschützt ist (§ 152 Abs. 1 AFG). Randnummer 25 Weitergehende Ansprüche kann der Kläger auch nicht aus einem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vg. BSG, Urt. v. 25. März 1976 – 12/7 RAr 135/74–

§ 151Nr.

3; Grüner, Kommentar zum SGB, Einleitung SGB I – IV 5 c – S. 54 ff.) herleiten. Soweit der Sozialleistungsträger seine ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegende Pflicht, insbesondere eine sozialrechtliche Nebenpflicht, verletzt, kann der hierdurch Geschädigte von dem Sozialleistungsträger die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger sich pflichtgemäß verhalten hätte. Nur insoweit ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Randnummer 26 Insoweit kann dahinstehen, inwieweit eine teilweise Verletzung von Nebenpflichten durch die Beklagte für das Verhalten des Klägers ursächlich werden konnte, als sich nämlich der Kläger nach der – nicht widerlegten – Auskunft des Leistungsträgers bereits mit Schreiben vom

  1. April 1975 zur Meisterprüfung angemeldet hatte, während die erste Beratung erst am
  2. April 1975 stattgefunden hatte. Auch soweit der Kläger geltend macht, dass er nach erneuter Einholung von Auskünften bei der Beklagten im Januar 1976 sein Arbeitsverhältnis nicht mehr fortführte und den Lehrgang begonnen hatte, ist sein Begehren sinngemäß darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als hätte er an der Maßnahme nicht teilgenommen. Auch insoweit ist sein Begehren nicht auf Schadensersatz durch Amtshandlung gerichtet, sondern letztlich auf eine Geldleistung, wenn diese auch in diesem Rechtsstreit in der Form geltend gemacht wird, dass der Kläger die Förderung seiner Teilnahme begehrt. Denn andernfalls wäre die Beklagte verpflichtet, durch – rechtswidrige – Amtshandlung den Anspruch zuzusprechen, auf den der Kläger im Ergebnis keinen Anspruch hat, da die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Förderung nicht gegeben sind (vgl. zu dieser Grenze des Herstellungsanspruches auch BSG, Urt. v.
  3. Oktober 1979 – 12 RK 47/77; BSG, Urt. v.
  4. Februar 1980 – 12 RK 34/79). Randnummer 27 Soweit die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom
  5. März bis
  6. Mai 1976 in Streit steht, sind das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Beklagte zur Aufhebung der Leistungsbewilligung (§ 151 AFG) berechtigt gewesen. Denn die Leistungsvoraussetzungen haben für den streitbefangenen Zeitraum nicht vorgelegen. Anspruch auf Alg hat nur, wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Dieser steht nur zur Verfügung, wer eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf sowie bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann (§ 103 Abs. 1 AFG i.d.F. vom
  7. Dezember 1975). Der Arbeitsvermittlung stand der Kläger nicht zur Verfügung, da er ab
  8. März 1976 die Maßnahme unterbrochen, zumindest während des streitbefangenen Zeitraumes, besucht hatte (Ermittlungen der Beklagten Bl. 22 der LA). Randnummer 28 Darüber hinaus war die Beklagte auch zur Rückforderung von Leistungen berechtigt. Soweit eine Entscheidung aufgehoben worden ist (§ 151 Abs. 1 APG), ist die Leistung insoweit zurückzuzahlen, als der Empfänger unter anderem die Gewährung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 148 Abs. 1 AFG bzw. § 60 SGB I vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen hat (§ 152 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Insoweit muss der Kläger seine Erklärungen gegenüber der Beklagten in Zusammenhang mit der Beantragung von Alg am
  9. März 1976 gegen sich gelten lassen. Gegenüber der Beklagten gab er an, weder in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen, noch eine Ausbildung zu erfahren. Diesen Angaben konnte die Beklagte auch Glauben schenken, als die Bewilligung von Förderungsleistungen mit Bescheid vom
  10. März 1976 abgelehnt worden war und der Kläger sich deshalb veranlasst sehen konnte, die Maßnahme nicht weiter zu besuchen. Randnummer 29 Damit wurden die Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten auch ursächlich für die Bewilligung von Alg. Die Bedeutung seiner Erklärung über die Verfügbarkeit musste sich dem Kläger auch im Sinne der groben Fahrlässigkeit geradezu aufdrängen, da sich mehrere Fragen in dem Antragsvordruck hierauf bezogen und das Merkblatt der Beklagten, dessen Erhalt der Kläger bescheinigt hat, hierauf eindeutig und mehrfach hinweist. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Die Revision hat der Senat zugelassen, weil der der Rechtssache grundsätzlich Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007203

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