er auf seine RVO-Kassenzulassung gem. § 368 a Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aus Altersgründen zum
die Beendigung der Zulassung zu den gesetzlichen Krankenkassen zum
Dr. S. zwar zum
1 RVO auf Zahnärzte (unabhängig von ihrer Kassenzulassung), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am
ein Verzicht auf die Zulassung als RVO-Kassenzahnarzt zu einem nach dem 31. Dezember 1976 liegenden Zeitpunkt unmittelbar auch den Verlust der Berechtigung zur Teilnahme an der ärztlichen Versorgung der Ersatzkassenmitglieder als Vertragsarzt zur Folge habe. Die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 KVWG diene lediglich dem Schutz erworbener Rechte. Die Übergangsvorschrift solle verhindern,
Zahnärzten, die sich im Vertrauen auf die früher bestehende Gesetzeslage als „Nur-Ersatz-Kassenzahnarzt” betätigten, nicht die Möglichkeit der Beteiligung als Vertragsarzt der Ersatzkassen abgeschnitten werde. Die besagte Vorschrift sichere den Zahnärzten dagegen nicht das Recht, ihre Tätigkeit als Kassenarzt aufzuheben und die Tätigkeit als Vertragsarzt der Ersatzkassen fortzusetzen. Demgegenüber macht der Beigeladene zu 2) geltend,
er seinerzeit die Kassenzulassung unter der Bedingung der Widerruflichkeit zu jeder Zeit erhalten habe. Es würde eine rechtliche Verunsicherung darstellen, wenn man nachträglich einseitige Veränderungen vornehmen könnte. Auch sei die bisherige Regelung vernünftig gewesen, da sie dem älteren Zahnarzt gestattete, sich langsam aus dem Berufsleben auszublenden und seine beruflichen Leistungen dem gegebenen altersmäßig bedingten Kräftezustand anzupassen. Randnummer 8 Mit Urteil vom 17. Januar 1979 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klagen ab. In den Entscheidungsgründen führte das Sozialgericht unter Hinweis auf Art. 2 § 6 KVWG im wesentlichen aus,
diese Übergangsregelung nicht ausschließlich für Vertragszahnärzte von Ersatzkassen gelte, sondern auch für Kassenzahnärzte. Art. 2 § 6 KVWG wolle alle Vertragszahnärzte, die die Beteiligung vor dem 1. Januar 1977 erworben hätten, begünstigen, einerlei, ob sie zu diesem Zeitpunkt als „Nur-Vertragsärzte” anzusehen waren oder die Doppelzulassung besaßen. Die Vertragszahnärzte der letzteren Gruppe könnten also auch noch in Zukunft durch Verzicht auf die RVO-Kassenzulassung zu „Nur- Vertragszahnärzten” werden. Zahnärzte mit Doppelzulassung hätten die RVO-Zulassung seinerzeit unter dem Gesichtspunkt erworben, zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. im Alter, allein auf die RVO-Zulassung verzichten zu können. Es sei nicht einzusehen,
diese Zahnärzte im Hinblick auf die Rechte aus der Übergangsregelung schlechter dastehen sollen als die „Nur-Vertragszahnärzte”. Dies könne auch nicht durch den Hinweis auf die Bedarfsplanung gerechtfertigt werden. Im übrigen sei die Übergangsvorschrift weit auszulegen, da § 525 c Abs. 1 RVO das Grundrecht der freien Berufsausübung stark einenge, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Derart gravierende Rückwirkungen seien jedoch grundsätzlich zu vermeiden. Randnummer 9 Gegen das ihnen am
auch nur solche Zahnärzte gemeint seien, die am 1. Januar 1977 lediglich Vertragszahnärzte waren. Hinzu komme,
durch das Gesetz eine Verbesserung der kassenzahnärztlichen Versorgung erreicht werden solle. Hierzu gehöre auch,
in allen Orten der Bundesrepublik Kassenzahnärzte in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden. Die Unterversorgung mit Kassenzahnärzten in einigen Gebieten der Bundesrepublik sei u.a. darauf zurückzuführen,
eine Reihe von Zahnärzten nur die Zulassung zu den Ersatzkassen erworben hätten oder nach früherer Zulassung zur Kassen- und Ersatzkassenpraxis die Zulassung zur Kassenpraxis niederlegten. Nach der Auslegung des Sozialgerichts wäre es möglich,
alle Zahnärzte, die am 1. Januar 1977 sowohl Kassenzahnärzte als auch Vertragszahnärzte gewesen sind, sich durch Verzicht auf die Kassenzulassung auf den Status des Nur-Vertragszahnarztes beschränken könnten. Lediglich wenn der Trend zum Nur-Vertragszahnarzt gestoppt werde, könne das gesetzgeberische Ziel erreicht werden. Hieraus folge,
die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 KVWG lediglich Vertragszahnärzte gemeint habe. Dagegen sei aus Gründen der Besitzstandswahrung oder des Vertrauensschutzes hingenommen worden,
sie sich auch künftig auf die Behandlung von Ersatzkassenpatienten beschränken dürften. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, 1) das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
der Verzicht mit Zugang der Verzichtserklärung bei der KZVH wirksam geworden sei. Im übrigen wiederholt er im wesentlichen die schon im Widerspruchsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente. Randnummer 15 Darüber hinaus führt er aus,
das Kassenarztrecht u.a. die Beteiligung der Zahnärzte an der kassenärztlichen Versorgung nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufen regele. Dies bedeute,
Zahnärzte freiwillig Kassenzahnärzte und Vertragszahnärzte werden und praktisch bis an ihr Lebensende auf die Kassenzulassung und die Ersatzkassenbeteiligung verzichten könnten. Die Verpflichtung eines Zahnarztes, gegen seinen Willen Kassenzahnarzt zu werden, sei dem Kassenarztrecht fremd. Randnummer 16 Der Beigeladene zu 2) schließt sich dem Antrag der Beigeladenen zu 1) an. Er hält mit der Beigeladenen zu 1) das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 17 Auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, welcher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, wird im einzelnen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 19 Nicht folgen konnte der Senat der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 1), die unter Anführung einer Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Mai 1979 (Az.: 3 KA 47/78, 3 KA 48/78, 3 KA 51/78) eine Beschwer der Kläger und damit das Rechtsschutzinteresse der Kläger verneint. Randnummer 20 So hat das Sozialgericht Hamburg in den Entscheidungsgründen zu drei gleichgelagerten Streitfällen ausgeführt,
die Wirkungen bzw. Folgen eines ausgesprochenen Verzichts auf die Kassenzulassung die Interessen der Kläger (hier: des Landesverbandes der Ortskrankenkassen GH., des Landesverbandes der Innungskrankenkassen GH., des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen NK.) nicht berühre, denn § 525 c Abs. 1 RVO sowie die zugehörige Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 KVWG regelten die Teilnahme des Vertragszahnarztes an der ärztlichen Versorgung der Mitglieder der Ersatzkassen und betreffe damit ausschließlich diesen Bereich der Krankenversicherung. Zwar sieht das Sozialgericht Hamburg in § 525 c Abs. 1 RVO eine Verzahnung von vertragszahnärztlicher und kassenzahnärztlicher Tätigkeit, meint jedoch u.a.,
diese Vorschrift lediglich zu einer Voraussetzung der vertragszahnärztlichen Beteiligung würde. Dieser Argumentation konnte der Senat jedoch nicht folgen, denn das Sozialgericht Hamburg verkennt hierbei den Sinn der „Verzahnung”, nämlich im Rahmen der nunmehr möglichen umfassenden Bedarfsplanung die (kassen)zahnärztliche Versorgung sicherzustellen (vgl. Bundestagsdrucksache 7/3336 S. 28). Unter diesen Gesichtspunkten berührt der Verzicht auf die Zulassung als Kassenzahnarzt und damit in der Regel auf den überwiegenden Teil der Praxistätigkeit, den in § 368 Abs. 3 RVO vom Gesetzgeber formulierten Sicherstellungsauftrag, wonach Ziel der Sicherstellung der kassenzahnärztlichen Versorgung ist, den Versicherten und ihren Familienangehörigen eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Versorgung, die auch einen ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienst umfaßt, in zumutbarer Entfernung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie der Möglichkeiten der Rationalisierung und Modernisierung zur Verfügung zustellen. § 368 g Abs. 1 RVO regelt hierzu im einzelnen,
die kassenärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Bundesausschüsse durch schriftliche Verträge der kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln sind,
eine gleichmäßige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Kranken gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Hierzu müssen nach Maßgabe der Zulassungsordnung/Zahnärzte Zulassungsbezirke gebildet und abgegrenzt und aufgrund von Übersichten über den Stand der kassenzahnärztlichen Versorgung entsprechende Vorstellungen i.S. einer Bedarfsplanung entwickelt werden. Hierauf basiert, was unstreitig feststeht, die jeweils erteilte Zulassung regionalbezogen auf den Ort der Niederlassung als Zahnarzt. Randnummer 21 Zwar kann jeder zugelassene Kassenzahnarzt gem. § 368 Abs. 7 RVO seine Kassenpraxis durch eine entsprechende Verzichtserklärung aufgeben. Unabhängig von der Stellung im IV. Unterabschnitt (Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe) des
1 RVO i.V.m. Art. 2 § 6 KVWG die kassenzahnärztliche Tätigkeit lediglich zur Voraussetzung für die vertragszahnärztliche Beteiligung macht. Vielmehr sind die genannten Vorschriften und die in ihrer Anwendung zu beurteilende Verzichtserklärung auf die kassenzahnärztliche Zulassung von erheblicher Bedeutung für die auch den Klägern obliegende Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung einschließlich der hierzu erforderlichen Bedarfsplanung. Hieraus resultiert die Beschwer bzw. das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Randnummer 23 Die Berufungen sind auch begründet. Randnummer 24 Der Teilverzicht des Beigeladenen zu 2) auf seine Zulassung als Kassenzahnarzt gem. § 368 Abs. 7 RVO ist gem. § 134 BGB nichtig, denn er verstößt gegen § 525 c Abs. 1 RVO i.V.m. Art. 2 § 6 KVWG. Insoweit war den Klagen stattzugeben und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1979 sowie der Beschluß des Beklagten (Berufungsausschuß Nr. 542/78) aufzuheben. Randnummer 25 Nach § 525 c Abs. 1 RVO (Vertragsrecht der Ersatzkassen) ist die Teilnahme als Vertragsarzt an der ärztlichen Versorgung der Mitglieder der Ersatzkassen und ihrer Angehörigen zulässig, sofern und solange der Arzt kassenärztliche Tätigkeiten (§ 368 Abs. 1) ausübt. Satz 1 gilt für Zahnärzte entsprechend. Diese Vorschrift erhielt ihre jetzige Fassung durch das Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Dezember 1976 (KVWG). Es bestimmt,
nach dem
1 RVO auf Zahnärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Ersatzkassen beworben haben, nicht anzuwenden sei. Hieraus ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht zu folgern,
diese Übergangsvorschrift Vertragszahnärzte der Ersatzkassen wie auch Kassenzahnärzte gleichermaßen erfassen wollte. Vielmehr wollte und will die eng auszulegende Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 KVWG lediglich die erworbenen Rechte jener Vertragszahnärzte sichern, die bereits vor Inkrafttreten des KVWG als solche tätig waren. Zu dieser Auffassung gelangte der Senat auch unter Berücksichtigung der Bundestagsdrucksache 7/3336 vom 5. März 1975, wo es auf Seite 31 und § 11 u.a. heißt,
für Zahnärzte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind …, die in § 525 c Abs. 1 RVO getroffene Regelung nicht gelten soll. Hätte der Gesetzgeber auch für die Kassenzahnärzte die Möglichkeit schaffen wollen, über den 31. Dezember 1976 hinaus ihre Kassenzahnarzttätigkeit zu beenden, ohne auf ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit zu verzichten, hätte er dies durch eine entsprechende Formulierung in dem Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen (vgl. Wiedhardt„Teilnahme an der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung” in KrV/April 1978 Seite 94, sowie Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung an die Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Krankenkassenverbände vom 20.9.1978). Zwar meint Krauskopf (a.a.O.),
nach Art. 2 § 6 KVWG Zahnärzte, die vor dem 1. Januar 1977 Vertragsärzte waren, weiterhin Nur-Ersatzkassenärzte bleiben oder – wenn sie beide „Teilnahmeberechtigungen” hatten – auf eine der beiden verzichten könnten. Dieser Auffassung konnte der Senat jedoch nicht beipflichten, denn den Gesetzgeber mußte es wohl interessieren, ob Art. 2 § 6 KVWG lediglich für Vertragszahnärzte oder auch für Kassenzahnärzte Anwendung finden sollte. Dies Interesse rührt zur Auffassung des Senates daher,
der Gesetzgeber die gesetzlichen Regelungen des § 525 c Abs. 1 RVO i.V.m. der Übergangsregelung des Art. 2 § 6 KVWG lediglich im Rahmen der Bedarfsplanung getroffen hat, deren Gewichtigkeit auch von Krauskopf anerkannt wird (a.a.O.). Hierzu heißt es in der Bundestagsdrucksache 7/3336 S. 28,
aus systematischen Gründen in § 525 c RVO, die die ärztliche Versorgung, die Krankenhaus-, Arzneimittel- und Hebammenversorgung betreffenden Vorschriften des Ersatzkassenrechtes zusammengefaßt und die entsprechenden Vorschriften für die Anwendung der Bedarfsplanung und der Maßnahmen bei der Unterversorgung auch für die Ersatzkassen vorgesehen worden seien. Weiter heißt es,
die Regelung des Abs. 1 sicherstelle,
künftig Zahnärzte gleichermaßen für RVO-Krankenkassen und Ersatzkassen an der zahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Vorschrift habe zugleich Bedeutung für die Bedarfsplanung und im Falle der Unterversorgung aufkommende Fragen. Diese Bedarfsplanung wird zur Überzeugung des Senats stark gestört, wenn bei einem großen Teil der Zahnärzte jederzeit Verzichte allein zu Lasten der RVO-Versicherten möglich wären. Von einer zeitnahen, umfassenden Bedarfsplanung kann dann keine Rede mehr sein, wenn alle Zahnärzte, die am 1. Januar 1977 Kassenärzte und Vertragsärzte gewesen sind, praktisch bis zu ihrem Lebensende auf die Kassenzulassung unter Beibehaltung der Ersatzkassenpraxis verzichten dürften. Randnummer 28 Eine entsprechende Anwendung des Art. 2 § 6 KVWG spricht dem „kombinierten” Zahnarzt (RVO- und Ersatzkassen), wie Krauskopf meint (a.a.O.), auch nicht den Besitzstand ab, und schränkt auch nicht das grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsrecht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig ein.
es sich bei den von dem Beigeladenen zu 2) ausgesprochenen Verzicht auf seine Zulassung als Kassenzahnarzt nicht um eine Frage der freien Berufswahl i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG handelt, ergibt sich schon aus dem sog. Kassenarzturteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 30 ; 41/42), wo es heißt,
es sich bei der Zulassung zur Kassenpraxis um eine Berufsausübungsregelung i.S. des Art. 12 Abs. 1 GG handelt. Zwar bringt das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf seine Entscheidung im 7. Band (BVerfGE 7, 377 ; 403 ff.) zum Ausdruck,
auch innerhalb der Ausübungsregelungen das Gebot der Differenzierung gelte, wobei das Maß der Beschränkung für den einzelnen und die Notwendigkeit der Regelung zum Schutz der Allgemeinheit sorgfältig abzuwägen seien. Bei der in diesem Sinne von dem Senat vorgenommenen Wertung des Interesses des Beigeladenen zu 2), sich durch einen Verzicht auf seine Kassenzahnarztpraxis bei Beibehaltung seiner Vertragszahnarzttätigkeit langsam aus dem Berufsleben auszublenden, mit den Interessen der Gemeinschaft, durch eine zeitnahe Bedarfsplanung die kassenzahnärztliche Versorgung sicherzustellen, mußte der Senat aus Gründen des Gemeinwohls den Interessen der Kassenpatienten den Vorzug geben. Insoweit bewegt sich die gesetzliche Regelung des Art. 2 § 6 KVWG im Rahmen der in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundgesetzlich möglichen Berufsausübungsregelung. Randnummer 29 Verneint werden mußte von dem Senat auch,
es sich bei dem bis zum 31. Dezember 1976 möglichen Verzicht auf die Kassenzahnarztzulassung ohne gleichzeitige Beendigung der Tätigkeit als Vertragszahnarzt um eine Rechtsposition handelt, die unter dem Gesichtspunkt des Besitzstandes an dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG teil hat und die gesetzliche Übergangsregelung des Art. 2 § 6 KVWG deshalb eine unzulässige Beschneidung dieses Besitzstandes darstellt. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 30, 292 ; 334/335) hat im Rahmen der Abgrenzung des Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG u.a. ausgeführt,
die Gewährleistung des Eigentums zwar die Handlungs- und Gestaltungsfreiheit ergänze, indem sie dem einzelnen vor allem den durch eigene Arbeit und Leistung erworbenen Bestand an Vermögenswerten und Gütern anerkennt. Mit dieser „objektbezogenen” Gewährleistungsfunktion schütze Art. 14 Abs. 1 GG jedoch nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht jedoch Chancen und Verdienstmöglichkeiten. Danach schützt Art. 14 Abs. 1 GG das Erworbene, das Ergebnis der Betätigung, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst. Letzterem ist der Verzicht auf die Kassenzahnarztzulassung als Berufsausübungsregelung zuzuordnen. Dieser Verzicht begrenzt nicht die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, sondern wirkt sich im Bereich der Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit (a.a.O.) aus. Randnummer 30 Auf die Berufungen der Kläger war demgemäß das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main sowie der Beschluß des Beklagten vom 31. Mai 1978 aufzuheben. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Die Revision wird gem. § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007215
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