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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 Ar 962/78 Urteil Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit vom 14. J

Verfahrensgang vorgehend SG Fulda,

  1. Mai 1978, S-2a/3c/Ar-25/77 nachgehend BSG,
  2. Oktober 1981, 7 RAr 72/80, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom
  3. Mai 1978 wird als unzulässig verworfen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit vom
  4. Januar 1977 bis
  5. Februar 1977, die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit dieser Sperrzeit sowie die Rückforderung eines Betrages von 150,– DM. Randnummer 2 Die Klägerin, die bis August 1976 als Näherin beschäftigt war und von der Beklagten zunächst kein Alg erhalten hatte, weil sie sich nur für eine Teilzeitbeschäftigung arbeitsbereit erklärt hatte, brachte am
  6. Januar 1977 ihre Bereitschaft zur Übernahme jeder zumutbaren Beschäftigung ohne zeitliche Einschränkung zum Ausdruck und erhielt daraufhin ab diesem Tage mit Bescheid vom
  7. Januar 1977 Alg bewilligt. Randnummer 3 Am
  8. Januar 1977 scheiterte die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei der Kugelfabrik G. in F. die im Hinblick auf eine halbjährige Anlernzeit eine Dauerarbeitskraft suchte, daran, dass die Klägerin dem Lohnbuchhalter B. erklärte, sie könne sich nicht festlegen, wie lange sie sich noch in F. aufhalten werde, denn ihr als Versicherungskaufmann tätiger Verlobter, mit dem sie zusammenlebe, könne jederzeit in eine andere Stadt versetzt werden; für den Fall dieser Versetzung werde sie zusammen mit ihrem Verlobten F. verlassen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  9. Februar 1977 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sperrzeit vom
  10. Januar 1977 bis
  11. Februar 1977 fest, hob für diese Zeit ihre Leistungsbewilligung auf und forderte von der Klägerin den für diese Zeit bereits gezahlten Alg-Betrag in Höhe von 150,– DM zurück. Randnummer 5 Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  12. Februar 1977 als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Beklagte diese Zurückweisung im wesentlichen darauf stützte, die von der Klägerin vorgebrachte Beschränkung ihrer Arbeitsbereitschaft auf die Dauer der Beschäftigung ihres Verlobten in F. könne nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 119 Abs. 1 S. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anerkannt werden. Randnummer 6 Am
  13. März 1977 hat die Klägerin durch Einreichen einer Klageschrift beim Sozialgericht Fulda Klage erhoben. Randnummer 7 Für die Zeit vom
  14. Februar 1977 bis
  15. April 1977 erhielt die Klägerin von der Beklagten Alg gezahlt. Am
  16. April 1977 scheiterte die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Firma W. & Co in F., weil die Klägerin – so die Begründung des Arbeitgebers – die ihr angebotene Arbeit zwar nicht abgelehnt, aber absolutes Desinteresse gezeigt habe. Mit Bescheid vom
  17. Juli 1977 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg mit Wirkung vom
  18. April 1977 an auf, weil die Klägerin erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gegeben habe, und stellte das Erlöschen des der Klägerin noch für 247 Tage zustehenden Anspruchs auf Alg fest; ein der Klägerin bereits gezahlter Alg-Betrag in Höhe von 555,– DM wurde von ihr zurückgefordert. Mit weiterem Bescheid vom
  19. Juli 1977 wurde ein Antrag auf Wiederbewilligung von Alg für die Zeit ab dem
  20. Juli 1977 abgelehnt. Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  21. Oktober 1977 zurückgewiesen. Randnummer 8 Am
  22. Oktober 1977 hat die Klägerin daraufhin eine zweite Klage vor dem Sozialgericht Fulda erhoben. Mit Beschluss vom
  23. November 1977 sind beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Randnummer 9 Die Klägerin hat ihre am
  24. März 1977 erhobene Klage im wesentlichen damit begründet, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Nichtannahme einer Dauerbeschäftigung bejaht werden müsse. Die Beklagte dagegen hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass der Wunsch der Klägerin, ihren Wohnsitz dort zu nehmen, wo sich auch ihr Verlobter aufhalte, nicht als berechtigt anerkannt werden könne. Randnummer 10 Das Sozialgericht Fulda hat in der mündlichen Verhandlung am
  25. März 1978 die Klägerin persönlich angehört und in der mündlichen Verhandlung am
  26. Mai 1978 den Lohnbuchhalter B. als Zeugen zu den Gründen für die Nichteinstellung der Klägerin vernommen. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Mit Urteil vom
  27. Mai 1978 sind die Bescheide der Beklagten vom
  28. Februar 1977,
  29. Februar 1977,
  30. Juli 1977,
  31. Juli 1977 und
  32. Oktober 1977 aufgehoben worden. Hinsichtlich der Sperrzeit vom
  33. Januar 1977 bis
  34. Februar 1977 ist die Entscheidung darauf gestützt, der Eintritt einer Sperrzeit setze voraus, dass der Arbeitslose das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses absichtlich verhindert habe. Eine solche Absicht sei der Klägerin aber nicht nachzuweisen. Sie sei nach den Bekundungen des Zeugen B. grundsätzlich bereit gewesen, die Tätigkeit bei der Firma G. anzunehmen, und habe, als sie auf die Abhängigkeit ihrer Beschäftigungsdauer von derjenigen ihres Verlobten hingewiesen habe, noch nicht gewusst, dass für die ihr angebotene Arbeit eine Anlernzeit von einem halben Jahr notwendig gewesen sei; daher sei ihr die Bedeutung einer langfristigen Arbeitsbereitschaft für die Firma G. in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Insoweit ist das Urteil mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass die Berufung nur statthaft ist, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird und dieser auch tatsächlich vorliegt. Randnummer 11 Gegen dieses ihr am
  35. Juli 1978 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, eingelegt mit einem
  36. August 1978 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom
  37. August
  38. Randnummer 12 Mit Beschluss vom
  39. Mai 1980 hat der erkennende Senat die mit Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom
  40. November 1977 vorgenommene Verbindung der Rechtsstreitigkeiten der Beteiligten wieder aufgehoben. Randnummer 13 Die Beklagte hält die von ihr eingelegte Berufung deshalb für zulässig, weil das von ihr angefochtene Urteil gleichzeitig auch das Erlöschen des Leistungsanspruchs ab dem
  41. April 1977 betrifft. In der Sache macht sie geltend, nach der Aussage des Zeugen B. habe die Klägerin, als sie auf die Möglichkeit einer Versetzung ihres Verlobten hingewiesen habe, bereits gewusst, dass die Firma G. daran interessiert gewesen sei, eine Dauerarbeitskraft zu finden, auch wenn sie den Grund dieses Interesses, nämlich die halbjährige Anlernzeit, erst später erfahren habe. Die Klägerin habe daher das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses absichtlich vereitelt. Da ihr kein wichtiger Grund für ihr Verhalten zur Seite stehe, sei die Berufung auch sachlich begründet. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom
  42. Mai 1978 insoweit aufzuheben, als es die Aufhebung des Bescheides vom
  43. Februar 1977 und des Widerspruchsbescheides vom
  44. Februar 1977 betrifft, und die auf Aufhebung dieser Bescheide gerichtete Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hält die vorliegende Berufung für unzulässig und macht in der Sache geltend, das erstinstanzliche Urteil enthalte eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung; im übrigen liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 119 Abs. 1 S. 1 AFG vor. Randnummer 17 Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des unter dem Aktenzeichen L-1/Ar-556/80 geführten Berufungsverfahrens, betreffend das Erlöschen des Anspruchs auf Alg ab dem
  45. April 1977, sowie der Leistungsakten der Beklagten, Stamm-Nr. ..., Arbeitsamt F., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz– SGG –) war mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Abs. 1 SGG). Randnummer 19 Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist die Berufung nicht zulässig bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen bzw. drei Monaten. Dieser Ausschlussgrund ist im vorliegenden Falle gegeben. Der Streit um das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit vom
  46. Januar 1977 bis
  47. Februar 1977 betrifft in der Sache die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von wiederkehrenden Leistungen – hier Alg – für den genannten Zeitraum. Dieser Zeitraum umfasst jedoch nur vier und damit weniger als dreizehn Wochen. Randnummer 20 Die Berufung wäre nur dann nicht ausgeschlossen, wenn eine Zusammenrechnung stattfinden müsste zwischen der ersten Sperrzeit vom
  48. Januar 1977 bis
  49. Februar 1977 und der zweiten Sperrzeit, die das in diesem Zusammenhang festgestellte Erlöschen des Alg-Anspruchs die Zeit ab dem
  50. April 1977 betrifft. Eine solche Zusammenrechnung ist jedoch im vorliegenden Falle von Anfang an nicht möglich gewesen, so dass dahinstehen kann, ob und ggf. welchen Einfluss die vom Sozialgericht Fulda mit Beschluss vom
  51. November 1977 vorgenommene Verbindung und die von dem erkennenden Senat mit Beschluss vom
  52. Mai 1980 vorgenommene Trennung der Rechtsstreitigkeiten auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten hat. Randnummer 21 Bei den hinter den beiden Sperrzeiten stehenden – potentiellen – Ansprüchen auf Alg für die Zeit vom
  53. Januar 1977 bis
  54. Februar 1977 und ab dem
  55. April 1977 handelt es sich um zwei selbständige prozessuale Ansprüche, über die im vorliegenden Falle nur zufällig aufgrund der erfolgten Verbindung gemeinsam verhandelt und in einem Urteil entschieden wurde. Bei einer derartigen Mehrheit prozessualer Ansprüche findet aber grundsätzlich keine einheitliche Ermittlung des Beschwerdegegenstandes im Wege der Zusammenrechnung statt (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 1977, § 144 SGG, Randnummer 9). Ausnahmsweise ist die Bezugsdauer der verschiedenen prozessualen Ansprüche jedoch dann zusammenrechnungsfähig, wenn die verschiedenen prozessualen Ansprüche den gleichen Entstehungsgrund haben und zu gleichartigen wiederkehrenden Leistungen führen (vgl. BSG, Urteil vom
  56. Januar 1974 – 6 RKa 2/73– SozR 1500 § 144 Nr. 1; BSG, Urteil vom
  57. Februar 1980 – 7 RAr 107/78–; Meyer-Ladewig, a.a.O.). Randnummer 22 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle insoweit gegeben, als es jeweils um die gleiche wiederkehrende Leistung des Alg geht und das Vorliegen des ersten Sperrzeittatbestandes Voraussetzung ist für das im Zusammenhang mit der zweiten Sperrzeit festgestellte Erlöschen des Leistungsanspruchs, auch wenn die Gründe für den Eintritt der beiden Sperrzeiten verschieden sind, da sie ganz verschiedene Lebenssachverhalte betreffen. Setzt man sich über das zuletzt geäußerte Bedenken des unterschiedlichen Sperrzeitanlasses hinweg, so kommt eine Zusammenrechnung – ausnahmsweise – in Betracht, und zwar zumindest dann, wenn die Ansprüche für aneinander anschließende Zeiträume geltend gemacht werden (so BSG, Urteil vom
  58. Februar 1980 – 7 RAr 107/78–; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  59. Juni 1971 – L-1/Ar-14/69 – RSpDienst 9.000 § 144 SGG). Randnummer 23 Im vorliegenden Falle schließen die streitigen Leistungszeiträume jedoch nicht aneinander an; zwischen ihnen besteht vielmehr eine Zeit des Alg-Bezuges vom
  60. Februar 1977 bis
  61. April
  62. Dieser fehlende zeitliche Zusammenhang schließt aber die an sich mögliche Zusammenrechnung der beiden prozessualen Ansprüche wiederum aus (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  63. März 1974 – L-1/Ar-41/73 – SozSich 1975, S. 95; Meyer-Ladewig, a.a.O., a.E.). Bei aneinander anschließenden Bezugszeiträumen lässt sich die Zusammenrechnung mehrerer Sperrzeiträume letztlich dadurch rechtfertigen, dass der Kläger gleichartige und sich aus demselben materiellen Alg-Anspruch ergebenden Leistungen für einen zusammenhängenden, ununterbrochen fortdauernden Zeitraum begehrt, der mit dem ersten Tag der ersten Sperrzeit beginnt und mit dem letzten Tag endet, für den Leistungen beansprucht werden können. Das Leistungsbegehren umfasst wirtschaftlich einen einzigen Leistungszeitraum; lediglich rechtlich liegen zwei verschiedene – materiell-rechtliche – Leistungshindernisse vor, wobei das zweite dieser Hindernisse hinsichtlich seiner Auswirkungen die rechtliche Existenz des ersten voraussetzt und so mit diesem wiederum materiell-rechtlich zusammenhängt. Hier wäre es in der Tat kaum vertretbar, diesen wirtschaftlich zusammenhängenden Leistungszeitraum je nach der Dauer bzw. den Auswirkungen der beiden Sperrzeiträume aufzuteilen und rechtlich unterschiedlich zu beurteilen. Anders verhält es sich jedoch, wenn – wie hier – zwischen den beiden Sperrzeiträumen eine Zeit des Leistungsbezugs als Unterbrechung liegt. Dann handelt es sich infolge dieses dazwischen liegenden Leistungsbezuges auch wirtschaftlich um zwei getrennte Zeiträume, die zudem nur rein zufällig Gegenstand desselben Rechtsstreites sind. In diesem Falle entfällt der oben genannte Rechtfertigungsgrund für eine prozessuale Zusammenrechnung. Es ist auch kein anderer hinreichender Grund dafür ersichtlich, weshalb es zulässig sein soll, die erste Sperrzeit, hinsichtlich deren Feststellung normalerweise die Berufung ausgeschlossen ist, ausnahmsweise doch mit der Berufung anzufechten, und dadurch eine Überprüfungsmöglichkeit für diese – erst – Sperrzeit zu schaffen, die sonst nicht besteht. Randnummer 24 Allerdings wird etwa im Kassenarztrecht eine Zusammenrechnung mehrerer Honorarabrechnungszeiträume von jeweils drei Monaten auch dann bejaht, wenn diese nicht aneinander anschließen, und diese Zusammenrechnung mit dem – materiell-rechtlich – gleichen Entstehungsgrund des Abrechnungsverhältnisses begründet (vgl. BSG, Urteil vom
  64. Januar 1974 – 6 RKa 2/73– Breithaupt 1974, S. 909 sowie bereits BSG, Urteil vom
  65. November 1959 – 6 RKa 4/58– BSGE 11, 102, 108). Mit ähnlicher Berechtigung ließe sich eine Zusammenrechnung verschiedener Alg-Ansprüche mit dem Vorliegen eines Sozialversicherungsverhältnisses zwischen dem Arbeitslosen und der Bundesanstalt für Arbeit rechtfertigen. Im vorliegenden Falle könnte eine prozessuale Zusammenrechnung von der materiellen Rechtslage her sogar darauf gestützt werden, dass infolge fortdauernder Arbeitslosigkeit und aufgrund derselben Alg-Anwartschaft ein einziger Alg-Anspruch gegeben sei, der am
  66. Januar 1977 entstanden sei, in der Zeit vom
  67. Januar 1977 bis
  68. Februar 1977 aufgrund einer Sperrzeit – möglicherweise – geruht hat (§ 119 Abs. 1 S. 3 AFG), in der Zeit vom
  69. Februar 1977 bis
  70. April 1977 realisiert worden sei und dann mit Wirkung ab dem
  71. April 1977 – möglicherweise – erloschen sei, falls man es nicht sogar bereits als ausreichend ansieht, dass die beiden prozessualen Ansprüche materiell-rechtlich ihre Wurzel in der wirtschaftlichen Sicherung des Teilnehmers am Arbeitsleben in Form des Alg haben (siehe in diesem Sinne bezüglich der Arbeitslosenhilfe, BSG, Urteil vom
  72. Februar 1980 – 7 RAr 107/78 –). Randnummer 25 Es kann dahinstehen, ob der angeführten Rechtsprechung zur Honorarabrechnung zu folgen ist. Im Bereich des Arbeitsförderungsrechts können aus ihr hinsichtlich verschiedener Sperrzeiten keine Schlussfolgerungen im Sinne der Zulässigkeit einer prozessualen Zusammenrechnung hergeleitet werden (vgl. zur Ablehnung einer Zusammenrechnung von Schlechtwettergeldansprüchen, BSG, Urteil vom
  73. Dezember 1974 – 7 RAr 54/63 – BSGE 22, 181). Greift man zur Lösung einer prozessualen Rechtsfrage auf die materielle Rechtslage zurück, so darf man sich bei der Sperrzeitproblematik nicht damit begnügen, auf einen einheitlichen Alg-Anspruch oder auf eine diesem Anspruch zugrunde liegende einheitliche Alg-Anwartschaft oder gar nur auf eine ununterbrochen fortbestehende Arbeitslosigkeit abzustellen. Man muss vielmehr noch weitergehend auf die den Alg-Anspruch berührenden einzelnen Sperrzeittatbestände zurückgehen. Diese Sperrzeittatbestände betreffen nicht nur Lebenssachverhalte, die völlig unabhängig voneinander sind; auch rechtlich ist die Frage, ob die Voraussetzungen einer Sperrzeit vorliegen, jedenfalls bei der ersten Sperrzeit, unabhängig davon zu beantworten, ob daneben noch die Voraussetzungen für eine weitere Sperrzeit gegeben sind. Erst dann, wenn eine erste Sperrzeit feststeht und darüber hinaus zusätzlich die Voraussetzungen für eine zweite Sperrzeit vorliegen, stellt sich im Hinblick auf die Rechtsfolge des Erlöschens des Leistungsanspruchs die Frage nach ihrem rechtlichen Zusammenhang. Randnummer 26 Anders als bei der Honorarabrechnung, wo ein Rückgriff auf die rechtliche Rahmenbeziehung des Abrechnungsverhältnisses notwendig ist, um den rechtlichen und zugleich auch wirtschaftlichen Zusammenhang der verschiedenen Honorarforderungen überhaupt erst herzustellen, ist im Arbeitsförderungsrecht bei einem Streit um Sperrzeiten – zumindest dann, wenn es, wie vorliegend, um die erste Sperrzeit geht, – ein vergleichbarer Rückgriff auf materielle Rechtsgrundlagen nicht erforderlich. Es fehlt an einer vergleichbaren materiell-rechtlichen wie auch wirtschaftlichen Rechtfertigung für eine prozessuale Zusammenrechnung. Damit verbleibt es bei dem Ergebnis, dass allenfalls aneinander anschließende Sperrzeiten bzw. Alg-Bezugszeiträume zusammengerechnet werden können, nicht aber zeitlich voneinander getrennte, und zwar auch dann nicht, wenn zwischen ihnen nicht eine Zeit der Beschäftigung, sondern des – tatsächlichen – Alg-Bezuges liegt. Randnummer 27 Mangels Zulassung der Berufung in dem angefochtenen Urteil wäre die Berufung daher nur dann zulässig gewesen, wenn die Beklagte einen, auch tatsächlich vorliegenden, wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt hätte (§ 150 Nr. 2 SGG). Eine solche Rüge hat die Beklagte jedoch nicht erhoben. Sie erachtet zwar die von dem Sozialgericht vorgenommene Beweiswürdigung als im Ergebnis fehlerhaft, macht damit jedoch nicht geltend, dass das Sozialgericht bei seiner Entscheidungsfindung gegen die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung, insbesondere gegen Denk- und Erfahrungsgesetze, verstoßen habe, wie dies für die Rüge eines Verfahrensmangels erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu Meyer-Ladewig, § 128 SGG Randnummer 10; § 150 SGG, Randnummer 16). Hierzu hätte, da, wenn überhaupt, nur ein Verstoß gegen Denkgesetze in Betracht kommt, die, wenigstens stillschweigende, Behauptung gehört, dass aus dem von dem Sozialgericht festgestellten Sachverhalt nur eine, nämlich die von ihr für zutreffend erachtete, Schlussfolgerung habe gezogen werden können und damit jede andere, also auch die, die das Gericht tatsächlich gezogen hat, nicht denkbar gewesen sei, dass das Gericht mit anderen Worten einen unmöglichen Schluss gezogen habe (vgl. Meyer-Ladewig, § 128 SGG, Randnummer 12, mit weiteren Nachweisen). Eine diesbezügliche Rüge kann jedoch dem Vorbringen der Beklagten, abgesehen davon, dass ein solcher Mangel auch tatsächlich nicht vorliegt, nicht entnommen werden. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007216

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