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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 V 1175/79 Urteil Der Beklagte hatte dem 64-jährigen Kläger mit Bescheid vom 10. September 1955 wegen im Kr

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom

  1. August 1979 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte hatte dem 64-jährigen Kläger mit Bescheid vom
  2. September 1955 wegen im Krieg erlittener Verletzungen eine Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Hinderung der Erwerbsfähigkeit (HdE) um 80 v.H. gewährt. Als Schädigungsfolgen hatte er
  3. Teilverlust des linken Oberschenkels,
  4. Senkfuß rechts, zu
  5. hervorgerufen und zu
  6. verschlimmert durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG anerkannt. Er hatte ab
  7. Januar 1964 Berufsschadensausgleich gewährt, wobei er das durchschnittliche Bruttomonatsverdienst der Arbeiter im Hoch- und Tiefbau, Leistungsgruppe 1 zugrunde gelegt hatte. Der Kläger arbeitete seit 1950 bei der Firma B. GmbH, X., zuletzt als Fittingkontrolleur. Randnummer 2 Die Landesversicherungsanstalt Hessen hatte auf Antrag vom
  8. Mai 1977 dem Kläger ab
  9. Oktober 1977 flexibles Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gewährt. Randnummer 3 Der Beklagte setzte mit Bescheid vom
  10. September 1977 die Versorgungsbezüge neu fest, wobei er bei der Berechnung des Berufsschadensausgleiches gem. § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG ab
  11. Oktober 1977 von 75 v.H. des Vergleichseinkommens ausging. Randnummer 4 Hiergegen legte der Kläger am
  12. Oktober 1977 Widerspruch ein, weil er nach seiner Überzeugung ohne die Schädigungsfolgen bis zum
  13. Lebensjahr weiter gearbeitet hätte, aber aus Schädigungsgründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit auszuüben. Dies habe ihm auch die Firma B., X., sein letzter Arbeitgeber, bescheinigt. Die Firma B., X., teilte am
  14. Juni 1978 mit, daß der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft mit Erreichen des
  15. Lebensjahres aufgegeben habe. In der Regel werde auch von Nichtschwerbehinderten von der Möglichkeit des flexiblen Altersruhegeldes Gebrauch gemacht. Dies schließe Ausnahmen in Einzelfällen nicht aus. Der Kläger habe mehrfach betont, er würde gern bis zum
  16. Lebensjahr arbeiten, wenn er gesundheitlich dazu in der Lage wäre. Der Beklagte erließ am
  17. Juli 1978 einen Ergänzungsbescheid, wonach kein konkreter Anhalt dafür vorliege, daß der Kläger ohne die Schädigungsfolgen bis zur Erreichung der Altersgrenze von 65 Jahren weiter gearbeitet hätte. Der frühere Arbeitgeber habe bestätigt, daß das Arbeitsverhältnis bei der Firma B. unter ausdrücklichem Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaften mit Erreichen des
  18. Lebensjahres beendet worden sei und im übrigen in der Regel auch nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer von der Möglichkeit der flexiblen Altersgrenze Gebrauch machen würden. Randnummer 5 Der Beklagte wies mit Bescheid vom
  19. September 1978 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, daß gem. § 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG das Vergleichseinkommen auf 75 v.H. herabzusetzen sei, wenn der Beschädigte wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheide. Als gesetzliche Altersgrenze gelte sowohl die flexible, als auch die vorgezogene Altersgrenze nach § 1248 RVO. Das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vor Vollendung des
  20. Lebensjahres unter Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze könne nicht anders behandelt werden, wie das Ausscheiden wegen Vollendung des
  21. Lebensjahres. Die in § 8 Abs. 2 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG eingeräumte Möglichkeit, von einer Kürzung des Vergleichseinkommens abzusehen, wenn glaubhaft gemacht werde, daß ohne die Schädigungsfolgen bis zum
  22. Lebensjahr weiter gearbeitet werde, stelle eine Ausnahmeregelung dar. Sie könne nur in außergewöhnlichen Fällen zur Anwendung kommen. Glaubhaftmachung bedeute das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehensablaufes. Randnummer 6 Der Kläger erhob hiergegen beim Sozialgericht Gießen Klage. Er habe durch eine Bescheinigung der Fa. B., X., vom
  23. Oktober 1977 glaubhaft gemacht, daß er aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und seiner eigenen Leistung bis zum
  24. Lebensjahr hätte beschäftigt werden können. Das Sozialgericht Gießen änderte mit Urteil vom
  25. August 1979 die Bescheide vom
  26. September 1977 und
  27. Juli 1978 und den Widerspruchsbescheid vom
  28. September 1978 ab und verurteilte den Beklagten, dem Kläger bis zur Vollendung des
  29. Lebensjahres Berufsschadensausgleich ohne Kürzung des Vergleichseinkommens auf 75 v.H. zu gewähren. Es ließ die Berufung zu. Zur Begründung führte es aus, daß die Behauptung des Klägers, er hätte ohne die Schädigung bis zum
  30. Lebensjahr gearbeitet, als Glaubhaftmachung nach § 8 Abs. 2 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht ausreiche. Es fehle am Nachweis für eine Weiterbeschäftigung. Allerdings habe der Beklagte eine Kürzung des Vergleichseinkommens auf 75 v.H. erst mit Vollendung des
  31. Lebensjahres vornehmen dürfen. Nach § 1248 Abs. 1 RVO komme die Gewährung eines flexiblen Altersruhegeldes nur bei Versicherten in Betracht, die das
  32. Lebensjahr vollendet hätten. Wäre der Kläger nicht Schwerbeschädigter gewesen, dann hätte er mit der Gewährung des flexiblen Altersruhegeldes bis zum
  33. Lebensjahres warten müssen. In diesem Falle könne eine Glaubhaftmachung einer Weiterbeschäftigung über das
  34. Lebensjahr hinaus entfallen, denn ohne die Tatsache der Schwerbeschädigung hätte er diese Art des flexiblen Altersruhegeldes nicht erhalten können. Dem stimme auch Vorberg, van Nuis im Kommentar zum Bundesversorgungsgesetz (Anm. XI zu § 30 BVG S. 133) zu. Randnummer 7 Gegen das am
  35. September 1979 zugestellte Urteil legte der Beklagte am
  36. Oktober 1979 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung ein. Zur Begründung führte er aus, daß der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung, bei Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes ab
  37. Lebensjahr bis zur Erreichung des
  38. Lebensjahres könne auf die Glaubhaftmachung der Weiterbeschäftigung verzichtet werden, nicht zu folgen sei. Hätte der Gesetzgeber eine solche Ausnahmeregelung tatsächlich Gewollt, dann hätte dies in der Durchführungsverordnung seinen Niederschlag linden müssen. Das freiwillige Ausscheiden eines Schwerbeschädigten unter Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze mit 62 Jahren könne nicht anders behandelt werden wie das Ausscheiden mit 63 Jahren. Randnummer 8 Der Beklagte erhöhte durch Bescheid vom
  39. November 1979 die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 90 v.H. ab
  40. Januar 1975, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die dem Bescheid vom
  41. September 1955 zugrunde gelegen hätten, insoweit eingetreten sei, daß die Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz im Juli 1969 neu gefaßt worden seien und die MdE der anerkannten Schädigungsfolgen höher zu bewerten sei. Für die Zeit vor dem
  42. Januar 1975 werde die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  43. August 1979 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er hält das Urteil des Sozialgerichts Gießen für zutreffend. Durch den Bescheid vom
  44. November 1979 fühlt er sich nicht beschwert. Randnummer 12 Der Senat hörte in der mündlichen Verhandlung den Kläger. Danach habe er am Stumpf starke Schmerzen. Seine Tätigkeit als Fittingkontrolleur habe er zum frühesten Zeitpunkt aufgegeben, weil er wegen der Stumpfbeschwerden nicht mehr gekonnt habe. Wegen der Schmerzen sei er in ständiger hausärztlicher Behandlung gewesen, wobei ihm Schmerztabletten verschrieben worden seien. Der Senat vernahm L. W., den Personalleiter der Fa. B. als Zeugen. Danach sei der Kläger wegen seiner Schädigungsfolge zumindest während der letzten 4 Jahre nicht für längere Zeit krankgeschrieben gewesen. Bei seinem 25-jährigen Arbeitsjubiläum habe er darauf hingewiesen, daß er unter starken Beschwerden am Arbeitsplatz und auch sonst leide. Randnummer 13 Er könne wegen seiner Schädigungsfolgen des öfteren krankfeiern, wenn er nicht größere Energie aufwende. Wegen der Schmerzen leide er an Schlafstörungen. Er werde bei erster sich bietender Gelegenheit wegen der Schädigungsfolgen aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Von der Möglichkeit, mit dem
  45. Lebensjahr aus dem Betrieb auszuscheiden und das flexible Altersruhegeld zu beziehen, würden fast alle gewerblichen Arbeiter mit wenigen Ausnahmen Gebrauch machen. Randnummer 14 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist durch Zulassung des Sozialgerichts auch statthaft (§ 150 Ziff. 1 Sozialgerichtsgesetz–SGG–). Da der Kläger keine Berufung eingelegt hat, ist das Urteil des Sozialgerichts Gießen insoweit rechtskräftig, als hierdurch die Klage auf Gewährung von Berufsschadensausgleichs vom
  46. bis
  47. Lebensjahr ohne Kürzung des Vergleichseinkommens auf 75 v.H. gem. § 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG abgewiesen wurde. Hinsichtlich der Kürzung des Vergleichseinkommens auf 75 v.H. vom
  48. bis
  49. Lebensjahr des Klägers ist die Berufung nicht begründet und das Urteil des Sozialgerichts im Ergebnis zutreffend. Nach § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom
  50. Januar 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 162) ist bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs als Vergleichseinkommen 75 v.H. des nach § 30 Satz 4 Satz 7 BVG für die jeweilige Berufs- und Wirtschaftsgruppe bekannt gemachten Betrags zugrunde zu legen, wenn der Beschädigte wegen Erreichens oder unter Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altergrenze vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet, es sei denn, er macht glaubhaft, daß er ohne die Schädigungsfolgen über diese Altersgrenze hinaus erwerbstätig wäre. Dem Sozialgericht ist allerdings darin nicht zu folgen, wenn es annimmt, daß eine Glaubhaftmachung einer Weiterbeschäftigung über das
  51. Lebensjahr hinaus nach § 8 Abs. 2, DVO entfallen könne, weil ohne die Schwerbeschädigteneigenschaft diese Möglichkeit zum Erhalt des flexiblen Altersruhegeldes nicht bestanden hätte. Die gleiche Auffassung vertreten Vorberg, van Nuis im Kommentar zur Kriegsopferversorgung § 30 Anm. XI, wenn sie ausführen, daß die Kürzung erst nach Vollendung des
  52. Lebensjahres vorzunehmen sei, wenn der Beschädigte die dem Schwerbehinderten eingeräumte Möglichkeit, nach Vollendung des
  53. Lebensjahres aus dem Berufsleben auszuscheiden, nütze. Es sei nämlich davon auszugehen, daß er ohne die Schädigungsfolge erst nach Vollendung des
  54. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre. Aus § 8 Abs. 2 der DVO ergibt sich jedoch nicht, daß ein Unterschied zwischen dem Ausscheiden mit Vollendung des
  55. und des
  56. Lebensjahres bestehen soll. Hätte der Gesetzgeber bei Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes mit Vollendung des
  57. Lebensjahres durch Schwerbehinderte auf die Glaubhaftmachung der Weiterbeschäftigung verzichten wollen, dann hätte er in der Verordnung eine entsprechende Regelung vorgenommen. § 1248 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung schafft nicht die Vermutung für das Kriegsopferversorgungsrecht, daß der Schwerbehinderte ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung bis zum
  58. Lebensjahr weitergearbeitet hätte. § 1248 Abs. 1 RVO gewährt Schwer „behinderten” eine Anspruchsgrundlage, schafft aber keine Rechtsvermutung i.S. des § 8 Abs. 2 DVO, zumal diese Vorschrift nicht nur für Schwer „beschädigte” gilt, Wollte man der Rechtsansicht des Klägers folgen, dann stünde diese Rechtsauffassung § 30 Abs. 5 BVG entgegen, was von dem Gesetzgeber nicht gewollt ist. Was der Kläger rügt, ist indessen nicht die Unbestimmtheit, sondern die – vermeintliche – Unvollständigkeit der norm des § 8 Abs. 2 DVO. Diese darf jedoch nicht für sich isoliert gelesen werden. Eine solche Betrachtungsweise entspricht einer im Gesetz häufig anzutreffenden Erscheinung, nämlich, daß die Geltungsanordnung nicht einem einzelnen Satz zu entnehmen, sondern aus dem Zusammenhang mehrere ineinandergreifender Rechtssätze zu erkennen ist. Randnummer 16 Das Bundesversorgungsgesetz wird beherrscht durch die von der Rechtsprechung entwickelte Kausalitätsnorm, d.h., der Beschädigte ist zu entschädigen, wenn die wehrdienstlichen Einflüsse eine annähernd Gleichwertige Bedingung für den gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Nachteil gesetzt haben. § 8 DVO macht hiervon keine Ausnahme, sondern bestätigt diesen allgemeinen Grundsatz. Aus Abs. 2 der Vorschrift ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber von der Erwägung ausgegangen ist, daß ein Schwerbehinderter mit Vollendung des
  59. Lebensjahres von der Möglichkeit des Bezuges des flexiblen Altersruhegeldes nach § 1248 Abs. 1 RVO (§ 25 Abs. 1 AVG) Gebrauch macht. Er unterstellt diesen Regelfall und gibt dem Schwerbehinderten auf, „glaubhaft” zu machen, daß seine Verwundungsfolgen zumindest eine annähernd gleichwertige Bedingung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gesetzt haben. Gerade durch Abs. 2 des § 8 DVO wird die allgemein gültige Kausalitätsnorm bestätigt. Die Auffassung des Sozialgerichts und von Vorberg, van Nuis würde zu einem unbilligen, dem Kriegsopferversorgungsrecht nicht entsprechenden Ergebnis führen. Das Bundessozialgericht hat noch vor der Hinzufügung von Abs. 2 in § 8 der Durchführungsverordnung aus Nichtschädigungsgründen aus dem Berufsleben ausgeschiedene „Frührentnern” Berufsschadensausgleich gewährt, als Vergleichseinkommen aber nur 75 v.H. des Durchschnittseinkommens berücksichtigt (vgl. Urteil vom
  60. Oktober 1974 – 9/8-RV-593/73). Würde nämlich bei der Berechnung des Berufsschadensausgleiches dem durch die Gewährung des flexiblen Altersruhegeldes oft erheblich geringeren tatsächlichen Einkommen das Durchschnittseinkommen von Berufstätigen gem. § 30 Abs. 4 BVG gegenübergestellt, ergäbe sich gegenüber dem Einkommen als Berufstätigem ein erheblich höherer Einkommensverlust. Der Schaden des „Frührentners” wäre umgekehrt proportional im Verhältnis zum Einkommensverlust während der Berufstätigkeit, wenn er für die Zeit des Rentenbezuges unverändert nach § 30 Abs. 4 BVG berechnet würde. Ein solches Verfahren wäre kraß ungerecht und schlechthin mit den Grundsätzen der Kriegsopferversorgung unvereinbar, wonach die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der kriegsbedingten Schädigung auszugleichen sind. Deshalb ist bei allen Rentnern, mögen sie nun mit Vollendung des
  61. Lebensjahres oder des
  62. Lebensjahres aus dem Berufsleben ausscheiden, das Durchschnittseinkommen aus 75 v.H. herabzusetzen. § 8 Abs. 2 der DVO zu g 30 Abs. 3 und 4 BVG bringt den Empfängern von Berufsschadensausgleich insofern eine Vergünstigung, als das Durchschnittseinkommen vor dem
  63. Lebensjahr nicht auf 75 v.H. herabgesetzt wird, wenn der Beschädigte glaubhaft macht, daß er ohne die Schädigungsfolgen bis zum
  64. Lebensjahr weitergearbeitet hätte. Auf die Glaubhaftmachung der Weiterarbeit kann daher auch bei Schwerbehinderten, die mit dem
  65. Lebensjahr das flexible Altersruhegeld in Anspruch nehmen, nicht verzichtet worden. Randnummer 17 Zur Glaubhaftmachung der Weiterbeschäftigung bis zur Vollendung des
  66. Lebensjahres reichen die eigenen Angaben des Klägers und die Aussagen des Zeugen Wünsch aus, da zur Glaubhaftmachung die überwiegende Wahrscheinlichkeit der vom Kläger behaupteten Weiterbeschäftigung über das
  67. Lebensjahr ohne die Auswirkungen der Schädigungsfolgen genügt. (Zum Begriff Glaubhaftmachung BAUMBACH/LAUTERBACH, Zivilprozeßordnung –ZPO– § 194 Anm. I a). Der Senat hielt es auf Grund dieser Angaben für überwiegend wahrscheinlich, daß der Kläger ohne die Schädigungsfolgen bis zum
  68. Lebensjahr gearbeitet hätte. Aus den Angaben des Klägers und des Zeugen ergibt sich, daß der Kläger wegen seiner Schädigungsfolgen zumindest in den letzten 4 Jahren nicht fehlte, andererseits aber bei ihm starke Stumpfbeschwerden bestanden, weshalb ihm auch 1979 ein Nervstimulator bewilligt wurde. Da er wegen der Beschwerden Schlafstörungen hatte und häufig Schmerztabletten einnehmen mußte, ist es verständlich, daß er – selbst unter Inkaufnahme einer wesentlichen Einkommensminderung – die Möglichkeit eines Ausscheidens mit Vollendung des
  69. Lebensjahres ausnützte. Der Senat gewann die Überzeugung, daß der Kläger ohne die Folgezustände der Beinamputation bis zum
  70. Lebensjahr weitergearbeitet hätte. Das Urteil des Sozialgerichts war daher im Ergebnis richtig. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben. Randnummer 18 Da der Beklagte mit der Berufung nicht erfolgreich war, sind dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Randnummer 19 Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007218

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