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Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 Kr 1111/79 Urteil 1. Die Arbeitsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich

Leitsatz

  1. Die Arbeitsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde allein von den Krankenkassen und im Rechtsstreit von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit festzustellen sind.
  2. Das Attest mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat daher lediglich die Bedeutung eines medizinischen Gutachtens, das die Grundlage für den über den Krankengeldbezug zu erteilenden Verwaltungsakt des Versicherungsträgers (Krankenkasse) bildet. Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, S-9a/Kr - 22/78 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  3. August 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom
  4. August bis zum
  5. Dezember
  6. Randnummer 2 Der im Jahre 1938 geborene Kläger ist spanischer Staatsangehöriger und bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Am
  7. Mai 1977 trat er seinen Urlaub an und reiste nach Spanien, wo er am
  8. Mai 1977 wegen „Ulcera de duodeno” arbeitsunfähig krank wurde. Wiederholt bescheinigte die Delegacion Provincial Guipuzcoa des Instituto Nacional de Prevision (Nationale Vorsorgeanstalt) die Arbeitsunfähigkeit, zuletzt mit dem Formblatt vom
  9. Dezember 1977, das bei der Beklagten am
  10. Dezember 1977 einging. Nach der Rückkehr des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1977 ließ sie ihn durch seinen Hausarzt, den Internisten Dr. … (Gießen), am
  11. Dezember 1977 untersuchen und begutachten. In Auswertung der seit dem
  12. Juni 1977 gefertigten Röntgenaufnahmen und erhobenen Befunde gelangte Dr. … zu der Auffassung, daß die Arbeitsunfähigkeit in Spanien längstens bis zum
  13. August 1977 angedauert habe. Unter Anrechnung der Lohnfortzahlung bis zum
  14. Juli 1977 gewährte die Beklagte mit dem Bescheid vom
  15. Januar 1978 für die Zeit vom
  16. Juli bis zum
  17. August 1977 Krankengeld; die Weitergewährung über den
  18. August 1977 hinaus lehnte sie im Hinblick auf das Gutachten von Dr. … ab. Gegen diesen ihm am gleichen Tage ausgehändigten Bescheid legte der Kläger am
  19. Februar 1978 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  20. April 1978 zurückwies. Randnummer 3 Gegen diesen ihm am
  21. April 1978 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger bei dem Sozialgericht Gießen – SG – am
  22. Mai 1978 Klage erhoben und unter Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen des Instituto Nacional de Prevision, in denen die Arbeitsunfähigkeit bis zum
  23. Dezember 1977 attestiert ist, geltend gemacht, daß die Beklagte an diese Bescheinigungen gebunden sei. Randnummer 4 Mit Urteil vom
  24. August 1979 hat das SG unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom
  25. August bis
  26. Dezember 1977 Krankengeld zu gewähren. Es sei unerheblich, ob objektiv tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die von den spanischen Kassenärzten festgestellte Arbeitsunfähigkeit könne nicht rückwirkend gegenstandslos gemacht werden. Randnummer 5 Gegen dieses ihr am
  27. August 1979 zugestellte Urteil hat die Beklagte bei dem SG am
  28. September 1979 Berufung eingelegt. Sie bringt zu ihrer Begründung vor: Bei Zweifeln über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit während des Auslandsaufenthalts dürfe sie diese nachprüfen. Diese Überprüfung habe ergeben, daß der Kläger ab dem
  29. August 1977 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  30. August 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Der nicht im Termin zu mündlichen Verhandlung vertretene Kläger beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, daß an seiner Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom
  31. August bis
  32. Dezember 1977 keine begründeten Zweifel bestünden. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Streitakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger weder im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen noch in ihm vertreten war. Seine Prozeßbevollmächtigte ist in der ordnungsmäßig erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Sie hat auch erklärt, daß nach Lage der Akten entschieden werden könne. Randnummer 11 Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Randnummer 12 Sie ist auch begründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufrecht erhalten bleiben, da das SG ihr zu Unrecht stattgegeben hat. Der Bescheid vom
  33. Januar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  34. Juni 1978 (§ 95 SGG) ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat für die Zeit vom
  35. August bis zum
  36. Dezember 1977 keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld, da für diesen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit bestand (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung– RVO –). Randnummer 13 Zutreffend ist allerdings das SG zunächst davon ausgegangen, daß für den geltend gemachten Krankengeldanspruch des Klägers, der spanischer Staatsangehöriger ist und bei der Firma Gail AG in Gießen seit November 1971 arbeitet, deutsches Recht anzuwenden ist. Spanische Staatsangehörige sind den deutschen gleichgestellt (Art. 4, 6, 16 Abs. 3 der Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über soziale Sicherheit vom
  37. Oktober 1959 – BGBl. II 1961 S. 599 – bzw. vom
  38. Dezember 1973 – BGBl. II 1977 S. 687 – i.d.F. der dazu ergangenen Gesetze vom
  39. Juni 1961 – BGBl. II S. 590 – und vom
  40. Juli 1977 – BGBl. II S. 685 –). Randnummer 14 Nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 RVO wird Krankengeld als Teil der Krankenhilfe gewährt, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundessozialgerichts ist Voraussetzung für die Zahlung von Krankengeld, daß Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Es ist dann nicht zu gewähren, wenn es für eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Ausland geltend gemacht wird und ernsthafte Zweifel an der im Ausland ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit bestehen (vgl. BSG, Urteil vom
  41. März 1970 – 5 RKn 47/67– in KVRS 2310/10; Hess. LSG, Urteil vom
  42. September 1979 – L-8/Kr-1458/78 –). Die Arbeitsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, dessen medizinischen Voraussetzungen der Arzt lediglich festzustellen hat. Es ist Sache des Versicherungsträgers und der im Rechtsstreit damit befaßten Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dazu Feststellungen zu treffen, ob die objektiven medizinischen Befunde den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit ausfüllen. Das Attest mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat daher lediglich die Bedeutung eines medizinischen Gutachtens, das die Grundlage für den über den Krankengeldbezug zu erteilenden Verwaltungsakt des Versicherungsträgers (Krankenkasse) bildet. Würde die ärztliche Feststellung eine uneingeschränkt bindende Wirkung auslösen, so wären bei der Anfechtung des Bescheides über das Krankengeld sowohl der Versicherungsträger als auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unzulässig gebunden (vgl. BSG a.a.O. und Urteil vom
  43. Februar 1976 – 5 RKn 26/75 –; Hess. LSG a.a.O.; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Anm. 13 b zu § 182 RVO). Randnummer 15 Nach diesen Grundsätzen ergeben sich nach den von dem Kläger für die Zeit vom
  44. August bis zum
  45. Dezember 1977 geltend gemachten Krankengeldanspruch keine objektiv erhobenen Befunde, die die Annahme der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Dem stehen die im Verwaltungs- aber auch gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht entgegen. Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sind bei der Art der Erkrankung des Klägers, nämlich eines Ulcus duodeni, von maßgeblicher Bedeutung die Röntgenbefunde. Diese sind nach Rückkehr des Klägers durch dessen behandelnden Facharzt für innere Medizin Dr. … am
  46. Dezember 1977 ausgewertet worden. Ihm lagen die Röntgenaufnahmen aus Spanien seit dem
  47. Juni bis zum
  48. Oktober 1977 vor. Aufgrund dieser ist erwiesen, daß ein Geschwür jedenfalls seit dem
  49. August 1977 nicht mehr vorhanden war. Daraus und aus den von Dr. … erhobenen Befunden hat die Beklagte nach dessen überzeugenden Gutachten zutreffend festgestellt, daß seit dem
  50. August 1977 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden hat. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, bei Zweifeln an der Richtigkeit der spanischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, eine vertrauensärztliche Untersuchung herbeizuführen (§ 369 b Abs. 1 Nr. 2 RVO) und mit der Anhörung des Dr. … dieser Pflicht nicht genügt sei, kann er keinen Erfolg haben. Daraus läßt sich kein Anspruch auf Krankengeld herleiten. Im gerichtlichen Verfahren sind entgegen der Auffassung des Klägers und des SG die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Arztes uneingeschränkt überprüfbar, wobei im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch die von den Beteiligten beigebrachten Gutachten uneingeschränkt zu würdigen sind (§ 128 SGG; vgl. auch BSG, Besch. vom
  51. Mai 1963 – 2 RU 231/62 – in SozR. Nr. 66 zu § 128). Randnummer 16 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 193, 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007219

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