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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 Ar 1314/79 Urteil Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Förderung der Teilnahme des Klägers an

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 2. Oktober 1979, S-5/Ar - 182/78 Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 2. Oktober 1979 wird zurückgewiesen. II. Die Bek

§ 118Nr.

5) festgestellt, daß auch die Ruhensvorschrift des § 118 AFG Elemente des vermuteten Fehlens oder jedenfalls einer vermutenden Beeinträchtigung der Verfügbarkeit enthalte. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom

  1. Oktober 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat auf Befragen des Gerichts vorgebracht, daß er zur Frage einer Verfügbarkeit unmittelbar vor Beginn des Wehrdienstes nichts vortragen könne. Randnummer 16 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. Randnummer 17 Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten der Beklagten, Arbeitsamt K. Stamm-Nr. …, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz– SGG –) sowie durch Zulassung statthaft (§ 150 Nr. 1 SGG). Randnummer 19 Sie ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  2. Oktober 1979 ist, soweit es von der Beklagten angefochten ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des § 168 Abs. 2 Nr. 3 AFG vom
  3. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), wie sie das Sozialgericht vorgenommen hat und wie sie vorliegend allein streitig ist, wird auch von dem erkennenden Senat in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v.
  4. August 1978 – L 5/Ar 542/77 – DBl. C Nr. 2338 a zu § 168 AFG; Schönefelder/Kranz/Wanka, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar,
  5. Lieferung, Stand: August 1973, § 168 AFG, Randnr. 24; Hennig/Kühl/Heuer, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, § 168 AFG, Anm. 5 a; Krebs, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, § 168 AFG, Randnr. 42; Eckert in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsgesetz, § 168 AFG, Randnr. 143) geteilt. Randnummer 20 Wenn § 168 Abs. 2 Nr. 3 AFG darauf abstellt, daß der Betreffende unmittelbar vor Antritt des Wehrdienstes bzw. zivilen Ersatzdienst „arbeitslos” war, so wird damit auf den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG Bezug genommen. Danach ist arbeitslos im Sinne des AFG ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige (bis
  6. Juni 1977: geringfügige) Beschäftigung ausübt. Zugleich wird damit, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG unzweideutig ergibt, eine Legaldefinition des Begriffes „arbeitslos” für den gesamten Bereich des AFG getroffen. Sie gilt für alle Vorschriften des AFG, in denen der Begriff arbeitslos oder Arbeitslosigkeit vorkommt (vgl. BSG, Urt. v.
  7. März 1976 – 7 RAr 93/74 –

§ 101Nr.

1). So sehr ansonsten, etwa bei dem Begriff des Arbeitnehmers, systematische Unterschiede zwischen den §§ 168 ff und § 101 AFG bestehen (vgl. BSG, Urt. v. 15. Juni 1976 – 7 RAr 50/75–

§ 101Nr.

2), darf von dieser Definition, die nicht die in § 103 AFG gesondert geregelte Verfügbarkeit enthält, demgemäß auch nicht bei der Auslegung des § 168 Abs. 2 Nr. 3 AFG abgewichen werden, da es sich insoweit um die Auslegung einer Bestimmung des AFG handelt Unerheblich ist daher auch, welche hiervon abweichenden Auslegungen des Begriffes „arbeitslos” in anderen Sozialleistungsbereichen, etwa im Rentenversicherungsrecht, vorzunehmen sind. Im übrigen besteht für eine Abweichung von der Legaldefinition des § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG im vorliegenden Falle auch keinerlei Veranlassung. Weder aus dem engeren systematischen Zusammenhang der Nummern 1 bis 3 in § 168 Abs. 2 AFG noch aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung ergeben sich insoweit Anhaltspunkte. Vielmehr entspricht die hier vorgenommene Auslegung dem Regelungszweck, der darin besteht, daß Personen, die ihrer Staatsbürgerpflicht nachkommen und ihren Wehrdienst bzw. zivilen Ersatzdienst leisten, keine versicherungsrechtlichen Nachteile erleiden sollen (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; Schönefelder/Kranz/Wanka, a.a.O., Randnr. 20; Eckert, a.a.O., Randnr. 140). Randnummer 21 Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, daß es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der Kläger sich in der Zeit zwischen dem

  1. Dezember 1974 und dem
  2. Dezember 1974 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat. Entscheidend und ausreichend ist, daß er in dieser Zeit ein Arbeitnehmer geblieben ist, der lediglich vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Insoweit bestehen jedoch, wie auch die Beklagte nicht bestreitet, keinerlei Zweifel. Der Kläger ist während der fraglichen Zeit nicht aus dem Kreis der Personen ausgeschieden, die anderenfalls, nämlich ohne die Arbeitslosigkeit, in dieser Zeit eine abhängige Beschäftigung von mehr als geringfügigem bzw. kurzzeitigem Umfang ausgeübt hätten (vgl. insoweit zum Begriff des Arbeitnehmers i.S. des § 101 AFG BSG, Urt. v.
  3. März 1976 und
  4. Juni 1976, jeweils a.a.O.). Er hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre, bis
  5. Dezember 1974 bei seinem früheren Arbeitgeber gearbeitet. Darüber, ab welcher Dauer der Arbeitslosigkeit vor Antritt des Wehrdienstes jemand nach den Umständen des Einzelfalles nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden gehabt. Eine Dauer der Arbeitslosigkeit von weniger als einem Monat begründet jedenfalls noch nicht den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007248

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