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Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 Kr 806/79 Urteil Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 1. Mai bis zum

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. April 1979, S 9 Kr 62/78, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  2. April 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom
  3. Mai bis zum
  4. August
  5. Randnummer 2 Die im Jahre 1946 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige. Ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Firma N. (Kaufhaus S.) endete am
  6. April
  7. Bereits am
  8. März 1977 wurde sie in ihrer jugoslawischen Heimat, in die sie zurückgekehrt war, wegen Lumbal- und Cervikalsyndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben. Wiederholt zeigte die kommunale Sozialversicherungsanstalt in Novi Sad (Jugoslawien) nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über soziale Sicherheit eine bestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin an, zuletzt am
  9. August 1977 bis zum
  10. August
  11. Auf die Aufforderung der Beklagten, welche Maßnahmen (fachärztliche Behandlung, stationäre Behandlung, Röntgenaufnahmen etc.) veranlaßt worden seien, übersandte der jugoslawische Versicherungsträger ärztliche Befundunterlagen einschließlich eines EKG-Streifens im Original. In Auswertung dieser Unterlagen kam Dr. C. (Sozialärztliche Dienststelle …) am
  12. Dezember 1977 zu der Auffassung, daß die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit allenfalls bis zum
  13. April 1977 gedauert habe. Randnummer 3 Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  14. Dezember 1977 die Gewährung von Krankengeld ab. Die Arbeitsunfähigkeit habe nur bis zum
  15. April 1977 bestanden. Bis dahin sei aber der Lohn fortgezahlt worden. Randnummer 4 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin bei der Beklagten am
  16. Januar 1978 Widerspruch ein, Obwohl das Beschäftigung Verhältnis am
  17. April 1977 geendet habe, habe sie mangels Unterbrechung Anspruch auf das Krankengeld. Das ergebe sich auch aus den vollständig vorgelegten Unterlagen des jugoslawischen Versicherungsträgers. Die Beklagte wies mit Bescheid vom
  18. Februar 1978 den Widerspruch aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück. Randnummer 5 Auf die am
  19. Februar 1978 erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main – SG – am
  20. April 1979 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin vom
  21. Mai bis zum
  22. August 1977 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen und zur Begründung ausgeführt: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jugoslawischer Ärzte gäben keinen Anlaß zur Annahme begründeter Zweifel an ihrer Richtigkeit, da sie unstreitig Befunde, Diagnosen und einschneidende Untersuchungsergebnisse enthielten. Die vertrauensärztliche Beurteilung des Dr. C. sei nicht geeignet, solche Zweifel zu begründen. Sie sei ohne eigene Untersuchung und nur aufgrund der jugoslawischen Untersuchungsergebnisse erstattet. Schließlich müsse der Beklagten deutlich gemacht werden, daß das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien über soziale Sicherheit keine Regelungen enthalte, die ihr das Recht einräume, die durch die jugoslawischen Ärzte festgestellte Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen bzw. neu festzustellen. Vielmehr sei nach § 369 b Reichsversicherungsordnung– RVO – grundsätzlich von der Gültigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszugehen. Randnummer 6 Gegen dieses ihr am
  23. Juli 1979 zugestellte Urteil hat die Beklagte bei dem Hessischen Landessozialgericht schriftlich am
  24. Juli 1979 Berufung eingelegt. Sie bringt zu ihrer Begründung vor: Die Auffassung des SG, daß sie nach dem Abkommen nicht befugt sei, das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit selbst zu überprüfen, sei rechtsirrig. Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seien vom Versicherten zu beweisen. Dieser Beweis könne von der Klägerin für die Zeit ab dem
  25. Mai 1977 aufgrund der vorgelegten jugoslawischen Unterlagen nicht geführt werden. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  26. April 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen, Randnummer 8 hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Streitakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 12 Die mangels Vorliegens von Berufungsausschließungsgründen statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG). Randnummer 13 Sie ist auch begründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufrecht erhalten bleiben, da das SG ihr zu Unrecht stattgegeben hat. Der Bescheid vom
  27. Dezember 1977 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom
  28. Februar 1978 (§ 95 SGG) ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat für die Zeit vom
  29. Mai bis zum
  30. August 1977 keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld, da für diesen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit bestand (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO). Randnummer 14 Zutreffend ist allerdings das SG zunächst davon ausgegangen, daß für den geltend gemachten Krankengeldanspruch der Klägerin, die jugoslawische Staatsangehörige ist und nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat erkrankte, deutsches Recht anzuwenden ist. Jugoslawische Staatsangehörige sind den Deutschen gleichgestellt (Art. 3, 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom
  31. Oktober 1968 i.d.F. des dazu ergangenen Gesetzes vom
  32. Juli 1969 (BGBl. II 1969 Nr. 50 S. 1437)). Die Einschränkungen, die Art. 14 Abs. 1 des Abkommens für den Bereich der Krankenversicherung machen, treffen auf die Klägerin nicht zu. Der Versicherungsfall ist nicht vor der Verlegung des Aufenthalts nach Jugoslawien eingetreten; die Klägerin hält sich dort auch nicht vorübergehend auf. Auch ist der Versicherungsfall nicht nach dem Ausscheiden aus der Versicherung eingetreten. Nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 RVO wird Krankengeld als Teil der Krankenhilfe gewährt, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundessozialgerichts ist Voraussetzung für die Zahlung von Krankengeld, daß Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Es ist dann nicht zu gewähren, wenn es für eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Ausland geltend gemacht wird und ernsthafte Zweifel an der im Ausland ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit bestehen (vgl. BSG, Urt. v. 19.3.70 – 5 RKn 47/67– in KVRS 2310/10; Hess. LSG, Urt. v. 26.12.1979 – L-8/Kr-1458/78 – u.v. 9.7.80 – L-8/Kr-1111/79 –). Die Arbeitsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, dessen medizinische Voraussetzungen der Arzt lediglich festzustellen hat. Es ist Sache des Versicherungsträgers und der im Rechtsstreit damit befaßten Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dazu Feststellungen zu treffen, ob die objektiven medizinischen Befunde den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit ausfüllen. Das Attest mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat daher lediglich die Bedeutung eines medizinischen Gutachtens, das die Grundlage für den über den Krankengeldbezug zu erteilenden Verwaltungsakt des Versicherungsträgers (Krankenkasse) bildet. Würde die ärztliche Feststellung eine uneingeschränkt bindende Wirkung auslösen, so wären bei der Anfechtung des Bescheides über das Krankengeld sowohl der Versicherungsträger als auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unzulässig gebunden (vgl. BSG a.a.O. u. Urt. v. 24.2.1976 – 5 RKn 26/75 –; Hess. LSG a.a.O.; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Anm. 13b zu § 182 RVO). Dies gilt auch im Verhältnis zu Jugoslawien. Das Abkommen sieht keine abweichenden Regelungen zum geltenden innerstaatlichen Recht vor, insbesondere nicht eine Bindung des deutschen Krankenversicherungsträgers an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des jugoslawischen Versicherungsträgers. Randnummer 15 Nach diesen Grundsätzen ergeben sich nach den von der Klägerin für die Zeit vom
  33. Mai bis zum
  34. August 1977 geltend gemachten Krankengeldanspruch keine objektiv erhobenen Befunde, die die Annahme der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Dem stehen die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und die Mitteilungen des jugoslawischen Versicherungsträgers über die Arbeitsunfähigkeit ebenso wenig entgegen wie die Annahme des SG, daß diese Unterlagen unstreitig „Befunde und Diagnosen über die Krankheit der Klägerin so wie einschneidende Untersuchungsergebnisse” enthielten. Damit hat das SG keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die mitgeteilten Befunde die Annahme der Arbeitsunfähigkeit auch rechtfertigen. Die bloße Angabe von Diagnosen und von einzelnen Befunden besagt nichts darüber, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Vielmehr hat dazu die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die anschließende Würdigung derselben zu erfolgen. Beides hat das SG unterlassen. Weder hat es dargelegt, woraus auf „einschneidende Untersuchungsergebnisse” geschlossen werden kann noch sind von ihm solche gewürdigt worden. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sieht der Senat hingegen lediglich als erwiesen an, daß bei der Klägerin in der Zeit vom
  35. März bis zum
  36. August 1977 nur einmal ein krankhafter Befund erhoben worden ist, nämlich der Urinbefund am
  37. April
  38. Daraus allein und aus den sonstigen Befunden ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Das folgt aus den vom jugoslawischen Versicherungsträger in Novi Sad vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Zu dieser Auffassung ist auch der Vertrauensarzt bei der Sozialärztlichen Dienststelle in … Dr. C. am
  39. Dezember 1977 gelangt, den die Beklagte gemäß § 369 b Abs. 1 Nr. 2 RVO gutachtlich angehört hat. Diese gutachtliche Stellungnahme verliert nicht etwa deswegen an Beweiskraft, weil sie nicht aufgrund einer eigenen körperlichen Untersuchung erstattet worden ist. Dazu verpflichtet § 369 b Abs. 1 Nr. 2 RVO nicht. Vielmehr genügt auch die Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage jedenfalls dann, wenn alle erreichbaren objektiv erhobenen Befunde ausgewertet werden sollen. Das ist hier der Fall. Zusätzliche, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit belegende Unterlagen kann die Klägerin nicht vorlegen. Sie können auch nicht von dem jugoslawischen Versicherungsträger erlangt werden, da dieser die dokumentierten Befunde vollständig übersandt hat. Das ist von ihm im Schreiben vom
  40. Oktober 1977, aber auch von der Klägerin selbst sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren wiederholt, erklärt worden. Randnummer 16 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007250

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