Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 23. Mai 1975, 4/1/U-100/73 Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Mai 1975 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Dauerrente. Randnummer 2 Die Klägerin, von Beruf medizinisch-technische Assistentin, erkrankte im Jahre 1967 an einer infektiösen Gelbsucht, die vom Beklagten als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 37 „Infektionskrankheit” der Anlage zur Sechsten Berufskrankheiten-Verordnung (6. BKVO) vom 28. April 1961 – BGBl. I S. 505– anerkannt wurde. Nachdem der Beklagte der Klägerin zunächst wegen „Zustandes nach chronisch-persistierender Hepatitis mit zum Teil noch schwerem posthepatitischem Beschwerdekomplex” vorübergehend die Vollrente als Dauerrente gewährt hatte, setzte er im Jahre 1970 die Rente auf eine Teilrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. und ab 1. März 1972 gestützt auf das Gutachten vom 30. Dezember 1971 der Dres. S. und W. von der Medizinischen Klinik I des Stadtkrankenhauses in K. auf eine MdE um 30 v.H. herab (Bescheid vom 25. Januar 1972). Auf Grund des von ihm veranlaßten Gutachtens vom 23. Mai 1973 des Internisten Dr. B., F., vom 23. Mai 1973, wonach Zeichen für einen aktiven Leberprozeß nicht mehr bestanden, entzog der Beklagte durch Bescheid vom 25. Juni 1973 die bisherige Dauerrente mit Ablauf des Monats Juli 1973, weil die Erwerbsfähigkeit durch Folgen der BK nicht mehr in meßbarem Grade gemindert werde. Randnummer 3 Die am 12. Juli 1973 erhobene Klage der Klägerin hat das Sozialgericht (SG) Wiesbaden durch Urteil vom 23. Mai 1975 abgewiesen, nachdem das Gutachten vom 3. Februar 1975 des Professor Dr. S. und Dr. L. von der Medizinischen Klinik II der Kliniken der Landeshauptstadt W. vorlag. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Bescheid vom 25. Juni 1973 formell rechtmäßig und auch sachlich nicht zu beanstanden sei. Randnummer 4 Nachdem die laborchemischen Werte seit 1971 normal geblieben seien, müsse in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Professors Dr. S. und Dr. L. eine Ausheilung der Lebererkrankung angenommen werden, was gegenüber den Verhältnissen von 1971 eine wesentliche Besserung bedeute. Randnummer 5 Am 22. Juli 1975 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Über die Berufung – die Beteiligten hatten sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt – hat der erkennende Senat am 3. November 1976 mit dem Ergebnis beraten, daß das Urteil des SG und der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1973 aufzuheben seien. Eine entsprechende Urteilsformel wurde schriftlich abgefaßt. Ohne Wissen der Berufsrichter des Senats hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Urteilsformel dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt. Am 5. Januar 1977 hat der Senat wiederum über die Berufung beraten und nunmehr entschieden, daß das Urteil des SG und der Bescheid des Beklagten nicht allein aus formellen Gründen aufgehoben werde dürften und im übrigen der Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche. Dieses Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) auf die Revision der Klägerin durch Urteil vom 14. Dezember 1978 – 2 RU 23/77– mit der Begründung aufgehoben, daß der Senat an das Urteil vom 3. November 1976 gebunden gewesen sei, weil der Urkundsbeamte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Entscheidung bekanntgegeben habe. Der Beklagte hat daraufhin gegen das Urteil des Senats vom 3. November 1976 Revision eingelegt. Durch Urteil vom 31. Januar 1980 – 8 a RU 16/79 – hat das BSG diese Urteil, das nach Eingang der Revision des Beklagten in vollständiger Form abgefaßt wurde, aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil die erst nach zwei Jahren und vier Monaten abgefaßten Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis nicht mehr zutreffend wiedergäben. Randnummer 6 Die Klägerin bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und macht geltend: Einer erneuten Entscheidung des Senats stehe die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entgegen, da das BSG am 31. Januar 1980 über ein Urteil entschieden habe, das niemals mit dem am 3. November 1976 abgesetzten Urteil identisch sein könne. Dieses sei ihr bis heute noch nicht zugestellt worden. Das angefochtene Urteil des SG sei in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Es sei zunächst nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Das Protokoll des Verkündungstermins sei nicht von der Kammervorsitzenden, sondern lediglich von der Schriftführerin unterzeichnet worden und enthalte keine Angaben darüber, mit wem das Urteil beraten und gefällt worden sei und welche Beisitzer bei der Verkündung anwesend gewesen seien. Es sei ferner nicht den passiv legitimierten Beklagten zugestellt worden und im übrigen auch sachlich unrichtig. Der Entziehungsbescheid des Beklagten sei schon aus formellen Gründen aufzuheben, weil er unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei. Es sei nicht festzustellen, wer bei der Beschlußfassung mitgewirkt habe. Die nach § 1589 Reichsversicherungsordnung (RVO) erforderliche Unterschrift des Vorsitzenden des Rentenausschusses fehle. Die bei den Akten befindliche Urschrift des Bescheides, die entscheidend sei, sei nicht, mit vollem Namenszug, sondern lediglich mit Handzeichen unterzeichnet. In den Folgen der BK sei außerdem seit dem Bescheid vom 25. Januar 1972 keine wesentliche Besserung i.S.d. § 622 RVO eingetreten. In den Fällen, in denen zur Begründung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse Erfahrungssätze der medizinischen Wissenschaft herangezogen würden, sei das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte erforderlich, daß sich die medizinischen Erfahrungssätze auch im konkreten Fall bewahrheitet hätten. Der bloße Zeitablauf genüge nicht, den Nachweis der wesentlichen Änderung zu erbringen. Daß die laborchemischen Werte seit 1971 im wesentlichen konstant geblieben seien und im Normalbereich lägen, spreche vielmehr dafür, daß seit dem Gutachten des Dr. S. vom 15. November 1971 eine Veränderung nicht eingetreten sei. Randnummer 7 In keinem Fall könne davon die Rede sein, daß die chronisch persistierende Hepatitis ausgeheilt sei und überhaupt keine MdE mehr bedinge. Dies könne selbst dem Gutachten des Professors Dr. S. vom 3. Februar 1975 nicht entnommen werden. Dieses vom SG verwertete Gutachten sei im übrigen nicht entsprechend der Beweisanordnung von „Professor Dr. B. oder Vertreter” erstellt worden. Es werde gebeten zu prüfen, ob angesichts der dargelegten Sach- und Beweislage nicht doch Professor Dr. B. gem. § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gutachtlich gehört werden solle. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit zu vertagen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Mai 1975 sowie den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1973 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, weiterhin als BK einen „Zustand nach histologisch gesicherter chronisch-persistierender Hepatitis” anzuerkennen und ihr eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere seien formelle Mängel des Bescheides nicht zu erkennen. Die Entziehung der Verletztenrente sei lt. Sitzungsniederschrift am 25. Juni 1973 durch den Rentenausschuß, dem der Bescheid vom 25. Juni 1973 in vollem Wortlaut vorgelegen habe, beschlossen worden. Der Geschäftsführer, der dem Rentenausschuß mit beratender Stimme angehöre, sei von diesem zur Unterzeichnung des auf Grund des Beschlusses ausgefertigten Bescheides ermächtigt gewesen. Die dem Versicherten zugestellte Ausfertigung des Bescheides enthalte stets auch den vollen Namenszug. Alles dies könnten die Mitglieder des Rentenausschusses bezeugen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der Unfallakten des Beklagten – Az.: … (2 Bände) –, der Revisionsakten 8a RU 16/79 und 2 RU 23/77, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da in der ordnungsgemäß und rechtzeitig (§ 62 SGG) am 24. Dezember 1980 erfolgten Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand April 1980, Anm. 3 zu § 110 SGG). Die für die beantragte Vertagung im Schriftsatz vom 5. Januar 1981 angeführten Gründe sind nicht erheblich im Sinne von § 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung (ZPO), worauf der Prozeßbevollmächtigte durch die Entscheidung des Vorsitzenden vom 9. Januar 1981 bereits hingewiesen worden ist. Randnummer 13 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 145, 151 SGG). Eine den. Senat bindende Entscheidung darüber in Form des Urteils vom 3. November 1976 liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mehr vor, nachdem das BSG dieses Urteil vom 3. November 1976 – nicht nur die später abgefassten Entscheidungsgründe – aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Randnummer 14 Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Randnummer 15 Allerdings ist Beklagter des vorliegenden Rechtsstreits das Land Baden-Württemberg und nicht – wie vom SG angenommen – die Ausführungsbehörde selbst (vgl. § 766 Abs. 2 RVO–Urteil des BSG vom 30. Januar 1975 – 2 RU 200/72). Dies war richtigzustellen. Ob infolgedessen auch bei der Zustellung des Urteils ein Fehler unterlaufen ist, kann dahinstehen, da dieser die Rechtsstellung der Klägerin jedenfalls nicht berührt und vor allem das Urteil des SG nicht unwirksam machte. Auch sonstige, die Unwirksamkeit des Urteils begründende Mängel, die ohne nähere Sachprüfung eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erforderlich machen könnten (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG), liegen nicht vor. Insbesondere kann die von der Klägerin den Umständen nach erhobene Rüge einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Verkündung des Urteils sowie einer u.U. nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts in dieser Weise nicht durchgreifen. Das Urteil wurde am 23. Mai 1975 nach mündlicher Verhandlung in der vollen Besetzung der Kammer gefällt und an dem lt. Sitzungsniederschrift durch Beschluß anberaumten Verkündungstermin – 13. Juni 1975 – nach der dazu gefertigten Niederschrift von diesem Tage ebenfalls in voller, wenn auch anderer Besetzung der Kammer – was zulässig ist – durch Verlesung der schriftlich am 23. Mai 1975 niedergelegten und von der Vorsitzenden sowie den beiden ehrenamtlichen Richtern dieses Termins namentlich unterzeichneten Urteilsformel verkündet (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG. Anm. 3 bis 5 zu § 132). Ein entsprechender Vermerk befindet sich auf der Urteilsformel selbst. Soweit die Klägerin den Nachweis der Verkündung des Urteile deshalb nicht als erbracht ansieht, weil die Niederschrift vom 13. Juni 1975 nur von der Protokollführerin, nicht aber von der Vorsitzenden Richterin … namentlich, unterschrieben wurde (§ 122 SGG i.V. mit §§ 160 Abs. 3 Nrn. 6 und 7, 163, 165 ZPO) ändert dies an der Wirksamkeit des Urteils nichts. Abgesehen davon, daß in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 163 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Unterschrift der Urkundsbeamtin für die Protokollführung als ausreichend anzusehen sein könnte, wurde das Urteil jedenfalls mit seiner Zustellung wirksam (§ 133 SGG– BSGE 3, 209; Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 8 zu § 132). Eine bloß fehlerhafte Verlautbarung stellte auch keinen wesentlichen, eine Zurückverweisung zumindest rechtfertigenden Verfahrensmangel dar, weil das am 23. Mai 1975 gefällte Urteil darauf ersichtlich nicht beruht. Randnummer 16 Die Entscheidung des SG, die Klage abzuweisen, ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1973 nicht schon aus formellen Gründen aufgehoben. Ein Verfahrens –, Form- und Zuständigkeitsverstoß ist mit dieser Maßgabe grundsätzlich nur beachtlich, wenn er zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt, d.h. besonders grob und schwerwiegend und zudem offenkundig ist (vgl. BSGE 24, 162 ). In Betracht zu ziehen ist insoweit u.a. insbesondere der Fall, daß die vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wird (vgl. dazu BSGE 13, 269 ), unter einem schriftlich zu erteilenden Bescheid die Unterschrift fehlt oder der Bescheid die erlassene Behörde nicht erkennen läßt (vgl. BSG SGb 1976, S. 459; Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 30 zu § 54; so auch jetzt § 40 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – SGB 10 – vom 18. August 1980 – BGBl. I 1469) und oder die sachliche Unzuständigkeit der erlassenden Behörde evident, d.h. „absolut” ist (BSGE 9, 171 ; 15, 282; 24, 162). Auf alles dies kann die Klägerin sich jedoch nicht berufen. Insbesondere ist kein schwerer Verstoß gegen die bis zum 30. Juni 1977 geltenden Vorschriften der §§ 1583, 1589 RVO zu ersehen, wonach in Fällen der förmlichen Feststellung die zur Feststellung berufene Stelle einen schriftlichen Bescheid zu erteilen hat, der zu begründen und zu unterzeichnen ist. Die im Falle der Klägerin nach § 1569 a Abs. 1 Nr. 2 RVO vorgeschriebene förmliche Feststellung des Anspruchs erfolgte entsprechend § 1583 RVO durch schriftlichen Bescheid. Dieser war auch ohne weiteres als von dem Beklagten herrührend erkennbar. Der Bescheid machte zudem durch entsprechende Hinweise deutlich, daß die darin ausgesprochene Entziehung der Rente von dem für die Feststellung des Anspruchs zuständigen Rentenausschusses (§§ 1568, 1583 Abs. 1 RVO) u.a. unter Beteiligung eines Vertreters des Versicherten beschlossen worden war und dieser Beschluß durch die Behörde, vertreten durch die Geschäftsführung, bescheidmäßig mitgeteilt wurde. Der Bescheid war schließlich auch im Sinne von § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterschrieben (§ 1589 RVO– vgl. dazu Peters-Sautter-Wolff, a.a.O. Anm. 2 b, aa zu § 54, Seite 164). Zwar ist das in der Akte befindliche Original des Bescheides nur mit dem Handzeichen eines Vertreters der Geschäftsführung versehen; wie die Beklagte vorgetragen hat und von der Klägerin weder widerlegt noch bestritten wurde, war jedoch zumindest die ihr übersandte Ausfertigung mit vollem Namenszeichen eigenhändig unterzeichnet, was entgegen der Auffassung der Klägerin ausreichend ist (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 9. Auflage, Stand August 1980, Band I/2 S. 232 w). Ob der Bescheid richtigerweise von den Mitgliedern des Rentenausschusses selbst oder dem Vorsitzenden des Ausschusses namentlich hätte unterzeichnet werden müssen (so Urteil des Senats vom 4. Dezember 1968 – L 3/U – 123/68 in Breithaupt 1969, S. 628; a. A. Brackmann, a.a.O., S. 232
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