vor als Dolmetscher vereidigt worden ist. 2. Ein Übersetzer wird wie ein Sachverständiger tätig. Die Rüge der unrichtigen Übersetzung ist bis
m Schluß der mündlichen Verhandlung bei dem SG anzubringen. Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden,
erstatten. III. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 17. November 1978 bis
m
folge erlitt er bei einem Arbeitsunfall am gleichen Tage eine Prellung des linken Ellenbogengelenks. Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. B. nicht angenommen, und zwar auch nicht bei der Nachschau am
r Zeit arbeitsunfähig sei. Weitere ärztliche Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit erteilte Dr. R. unter dem
r Nachschau vor, der außer einer endgradigen Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogengelenk und einer beginnenden Osteochondrose in der Halswirbelsäule keine krankhaften Befunde erhob; Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Die Beklagte ließ den Kläger am 17. Januar 1979 vertrauensärztlich durch Frau Dr. M. (W.) untersuchen.
r Vorgeschichte gab er an, seit dem 17. November 1978 in Marokko wegen Schmerzen und Bewegungsbehinderung im linken Ellenbogengelenk arbeitsunfähig gewesen und mit Massagen behandelt worden
sein. Die Vertrauensärztin Dr. M. gab die Beurteilung dahin ab, daß der Kläger arbeitsfähig sei und rückschauend die Arbeitsunfähigkeit in Marokko nicht beurteilt werden könne. Hierauf lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 25. Januar 1979 die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 17. November 1978 bis
m
rück, da die Arbeitsunfähigkeit in Marokko nicht zweifelsfrei begründet sei. Der Widerspruchsbescheid ist unterschrieben von dem Abteilungspräsident K. als Vertreter des Arbeitgebers und dem Vorstandsmitglied G. als Vertreter der Versicherten. Randnummer 3 Gegen den am
gestellte Urteil hat der Kläger schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht am 24. Juni 1980 Berufung eingelegt. Randnummer 7 Er bringt
r Begründung der Berufung vor: Die nicht statthafte Berufung sei nach § 150 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG –
lässig, da das Verfahren des SG an einem wesentlichen Mangel leide, der auch gerügt werde. Das SG habe auf die fehlende Glaubwürdigkeit des ärztlichen Attestes des Dr. R. vom
verurteilen, ihm für die Zeit vom 17. November 1978 bis
m 1. Januar 1979 Krankengeld in gesetzlichem Umfange
gewähren, Randnummer 9 hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Mai 1980 aufzuheben und die Sache
r erneuten Verhandlung und Entscheidung
rückzuverweisen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig
verwerfen, Randnummer 11 hilfsweise, die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält das angefochtene Urteil für
treffend und die gerügten wesentlichen Mängel im Verfahren des SG nicht für vorliegend; auch sei die Widerspruchsstelle ordnungsgemäß besetzt gewesen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Streitakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 15 Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG), jedoch nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht statthaft. Streitgegenstand ist die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 17. November 1978 bis
m 1. Januar 1979, so daß wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis
13 Wochen beansprucht werden. Randnummer 16 Die Berufung ist auch nicht ungeachtet des Berufungsausschließungsgrundes nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG gemäß § 150 SGG
lässig. Das SG hat sie weder in der Urteilsformel noch in den Entscheidungsgründen
gelassen (§ 150 Nr. 1 SGG). Randnummer 17 Es liegen aber auch nicht die von dem Kläger gerügten wesentlichen Mängel im Verfahren des SG vor (§ 150 Nr. 2 SGG). Die Überprüfung des Akteninhalts läßt keinen Verstoß gegen das Prozeßgesetz erkennen. Zwingende Verfahrensvorschriften sind nicht verletzt. Es liegen auch keine sonstigen wesentlichen Verfahrensmängel vor. Ihr Vorliegen ist nicht nach dem objektiven Sachverhalt, sondern nach dem sachlich-rechtlichen Standpunkt des SG
beurteilen, so wie er sich aus dem Urteil ergibt. Hierbei ist ohne rechtliche Bedeutung, ob dieser materiell-rechtliche Standpunkt rechtsirrig ist oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 1972 – 8 RV 563/71– in SozR Nr. 133
SGG = Breithaupt 1972, 521; Peters-Sautter-Wolf, Kommentar
r Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 3
Nach dem angefochtenen Urteil ging die – im übrigen
treffende – sachlich-rechtliche Auffassung des SG dahin, daß die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausländischer Ärzte frei
würdigende Beweismittel seien. Beim Bestehen von Zweifeln an ihrer Richtigkeit dürfe rückschauend eine Überprüfung durch einen Kassen- oder Vertrauensarzt erfolgen. Ergebe sich, daß zweifelsfrei die Arbeitsunfähigkeit feststehe, so stehe nach Maßgabe des Gesetzes das Krankengeld
. Ferner hat das SG angenommen, daß diese Zweifel fortbestünden, da einerseits die ärztlichen Bescheinigungen des Dr. R. nicht „glaubwürdig” seien und andererseits Widersprüche
den Angaben des Klägers ersichtlich seien. Die Diagnose einer Prellung im rechten Ellenbogen und Unterarm sei unzutreffend, da der Kläger sich in Deutschland keine entsprechende Verletzungen
gezogen gehabt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, welcher Arm angeblich geschient worden sei. Der Kläger habe nach der Rückkehr aus Marokko lediglich von Schmerzen im linken Ellenbogen und der linken Schulter sowie von verordneten Massagen gesprochen. Die bereits deswegen bestehenden Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. November 1978 seien durch das vertrauensärztliche Gutachten nicht nur nicht ausgeräumt worden; vielmehr habe Frau Dr. M. rückschauend keine Arbeitsunfähigkeit bestätigen können. Randnummer 18 Diese aufgrund der materiell-rechtlichen Auffassung des SG von ihm getroffenen Feststellungen sind verfahrensfehlerfrei erfolgt. Weder ist gegen das Prozeßgesetz noch das Recht der freien Beweiswürdigung (§§ 103, 106, 128 SGG) verstoßen.
Unrecht macht der Kläger geltend, der Kammervorsitzende habe die ärztliche Bescheinigung des Dr. R. vom 17. November 1978 nicht selbst übersetzen dürfen, da ein mitwirkender Richter nicht als Dolmetscher fungieren dürfe. Es kann offen bleiben, ob diese Rechtsauffassung
treffend ist (so wohl Peters-Sautter-Wolff in Anm.
186/40-8- unter Hinweis auf OLG Karlsruhe in Justiz 1962, 93; a. A. aber Peters-Sautter-Wolff a.a.O. in Anm.
186/40-4-; KG in HRR 1935 Nr. 991; Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, 1960, Anm. A II
A u. B
Ausweislich der Sitzungsniederschrift war der Kläger nicht persönlich anwesend, so daß das SG nicht
entscheiden hatte, ob es einen Dolmetscher beiziehen mußte. Randnummer 19 Der Kammervorsitzende hat lediglich ein Attest des Dr. R. aus dem Spanischen ins Deutsche übersetzt. Das aber war
lässig, ohne daß er
vor als Dolmetscher
vereidigen gewesen wäre (§ 61 SGG i.V.m. § 190 GVG; RGZ 162, 282, 287; Wieczorek a.a.O.; Peters-Sautter-Wolff a.a.O. in Anm.
Randnummer 20 Wenn der Kläger eine unrichtige Übersetzung im Berufungsverfahren rügt, so kann er damit keinen Erfolg haben. Diese Rüge hätte bis
m Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgebracht werden müssen. Ein Dolmetscher bzw. Übersetzer wird wie ein Sachverständiger tätig (vgl. Wieczorek a.a.O. Anm. B
In sinngemäßer Anwendung der für die Beweiserhebung durch Sachverständige geltenden Regelungen (§§ 103, 106, 118 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 406 ZPO) hatte sich der Kläger bis
m Schluß der mündlichen Verhandlung dazu vor dem SG
erklären. Das ist aber ausweislich der Sitzungsniederschrift des SG und des Tatbestandes des sozialgerichtlichen Urteils nicht der Fall und wird von dem Kläger auch nicht behauptet. Randnummer 21 Mit seinem Vorbringen rügt er auch nicht erfolgreich ein Überschreiten der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung (§ 128 SGG). Unter
grundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung hat das SG die vorliegenden ärztlichen Atteste des Dr. R. als solche, das Vorbringen des Klägers im Klage- und Verwaltungsverfahren sowie das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. M. gewürdigt und mit nachvollziehbaren sowie wohlausgewogenen Gründen die bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers brauchte das SG auch nicht weiteren Beweis
erheben, insbesondere nicht durch Anhörung des Dr. R. etwa als Zeugen. Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren selbst vorgetragen, daß weitere Beweismittel nicht erbracht werden könnten. Im übrigen ist die materiell-rechtliche Auffassung des SG entscheidend, wonach bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldanspruch besteht. Gerade diese Zweifel hat das SG, wie ausgeführt, aber verfahrensfehlerfrei festgestellt. Hieran ändert auch nichts, daß der Kläger von Dr. Sch. ab dem 4. Januar 1979 arbeitsunfähig krank geschrieben worden ist. Im Streit steht hier die Zeit der behaupteten Arbeitsunfähigkeit vom 17. November 1978 bis
m 1. Januar 1979, so daß das SG
Recht auf die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. Sch. nicht eingegangen ist. Randnummer 22 Schließlich kann der Kläger auch keinen Erfolg mit seinem Hinweis darauf haben, daß die Widerspruchsstelle der Beklagten nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Dieses Vorbringen stellt dem Inhalte nach die Rüge der Nichtbeachtung von zwingenden Verfahrensvorschriften durch das SG dar. Sie greift nicht durch. Das SG brauchte in dem angefochtenen Urteil dazu nicht ausdrücklich Stellung
nehmen. Die Widerspruchsstelle der Beklagten ist nicht fehlerhaft besetzt gewesen. Der Versicherungsträger kann frei entscheiden, wie die Widerspruchsstelle ausgestaltet wird (vgl. Peters-Sautter-Wolff a.a.O. Anm. 3 d, cc
SGG; Krause in SGB 1976, 491 f.; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 1980, S. 234 d V; BSG, Urteil vom 23. September 1969 – 6 RKa 17/67– in E 30, 83). Danach ist es z.B. auch
lässig, daß die Widerspruchsstelle nur aus dem Geschäftsführer des Versicherungsträgers besteht. Nach der von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossenen Geschäftsordnung für das Vorverfahren setzt sich die Widerspruchsstelle aus dem Arbeitgebervertreter im Vorstand der Kasse und zwei dem Vorstand angehörende Vertreter der Versicherten
sammen. Die Widerspruchsstelle ist beschlußfähig, wenn außer den Arbeitgebervertretern wenigstens ein Vertreter der Versicherten anwesend ist. Das ist hier ausweislich der Verwaltungsakten der Fall gewesen. Hieraus folgt, daß der Widerspruchsbescheid verfahrensfehlerfrei erlassen worden ist und somit kein von dem SG
beachten gewesener Verfahrensfehler vorliegt. Randnummer 23 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007270
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