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Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 Kr 761/80 Urteil 1. Überträgt der Kammervorsitzende eines SG auf Grund eigener Sprachkenntnisse in der mün

Obsah (6)§ 54§ 150§ 190§ 184§ 185§ 85

Leitsatz 1. Überträgt der Kammervorsitzende eines SG auf Grund eigener Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung eine fremdsprachige Urkunde ins Deutsche, so wird er lediglich als Übersetzer täti

vor als Dolmetscher vereidigt worden ist. 2. Ein Übersetzer wird wie ein Sachverständiger tätig. Die Rüge der unrichtigen Übersetzung ist bis

m Schluß der mündlichen Verhandlung bei dem SG anzubringen. Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden,

  1. Mai 1980, S 2/Kr - 14/79 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  2. Mai 1980 wird als unzulässig verworfen. II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten

erstatten. III. Die Revision wird nicht

gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 17. November 1978 bis

m

  1. Januar
  2. Randnummer 2 Der im Jahre 1929 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsbürger und bei der Deutschen Bundesbahn, Betriebswerk W., als Arbeiter beschäftigt. Dem Durchgangsarztbericht des Dr. B. (...stift W.) vom
  3. September 1978

folge erlitt er bei einem Arbeitsunfall am gleichen Tage eine Prellung des linken Ellenbogengelenks. Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. B. nicht angenommen, und zwar auch nicht bei der Nachschau am

  1. September
  2. Während des am
  3. November 1978 angetretenen Heimaturlaubs in Spanien attestierte Dr. R. (Melilla) am
  4. November 1978 Arbeitsunfähigkeit. Nach der von der Beklagten veranlaßten Übersetzung aus dem Spanischen lautete die Diagnose: „Teilweise Verrenkung linker Ellenbogen, traumatische Quetschung des genannten Ellenbogens und rechten Vorderarms.” Ferner heißt es, daß der Kläger eine entsprechende Behandlung erhalte und

r Zeit arbeitsunfähig sei. Weitere ärztliche Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit erteilte Dr. R. unter dem

  1. November und
  2. Dezember 1978, wobei es in der vom
  3. November 1978 heißt, daß die Behandlung fortgesetzt werde („Schiene”). Nach der Rückkehr aus Spanien stellte sich der Kläger am
  4. Januar 1979 Dr. B.

r Nachschau vor, der außer einer endgradigen Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogengelenk und einer beginnenden Osteochondrose in der Halswirbelsäule keine krankhaften Befunde erhob; Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Die Beklagte ließ den Kläger am 17. Januar 1979 vertrauensärztlich durch Frau Dr. M. (W.) untersuchen.

r Vorgeschichte gab er an, seit dem 17. November 1978 in Marokko wegen Schmerzen und Bewegungsbehinderung im linken Ellenbogengelenk arbeitsunfähig gewesen und mit Massagen behandelt worden

sein. Die Vertrauensärztin Dr. M. gab die Beurteilung dahin ab, daß der Kläger arbeitsfähig sei und rückschauend die Arbeitsunfähigkeit in Marokko nicht beurteilt werden könne. Hierauf lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 25. Januar 1979 die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 17. November 1978 bis

m

  1. Januar 1979 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
  2. Februar 1979 Widerspruch ein. In dem Widerspruchsverfahren gab er u.a. an, daß sich nach seinem Eintreffen in Marokko im linken Ellenbogen Schmerzen eingestellt hätten und er sich von Dr. R. habe behandeln lassen. Die Beklagte wies mit Bescheid vom
  3. März 1979 den Widerspruch

rück, da die Arbeitsunfähigkeit in Marokko nicht zweifelsfrei begründet sei. Der Widerspruchsbescheid ist unterschrieben von dem Abteilungspräsident K. als Vertreter des Arbeitgebers und dem Vorstandsmitglied G. als Vertreter der Versicherten. Randnummer 3 Gegen den am

  1. März 1979 mit Einschreiben abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger bei dem Sozialgericht Wiesbaden – SG – am
  2. April 1979 Klage erhoben und geltend gemacht, daß die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Bescheinigungen des Dr. R. nachgewiesen sei; es sei bescheinigt, daß der Arm mittels Schiene ruhig gestellt worden sei. Im übrigen werde nur über Rechtsfragen gestritten; weitere Unterlagen könnten nicht vorgelegt werden. Randnummer 4 In der mündlichen Verhandlung am
  3. Mai 1980, in der der Kläger nicht anwesend, aber vertreten war, erklärte der Vorsitzende der
  4. Kammer des SG, daß er über eigene spanische Sprachkenntnisse verfüge. Die ärztliche Bescheinigung vom
  5. November 1978 übersetzte er auszugweise wie folgt: „Teilweise Verrenkung des linken Ellenbogens und traumatische Prellung im rechten Ellenbogen und Unterarm.” –Luxacionparcial del codoizdo y contusion traumatica en el codo y antebrazoderecho…– „… angemessene Ruhestellung durch eine unbewegliche Schiene.” „–adecuadoreposo bajo ferula de inmovilizacion…–” Randnummer 5 Sodann wies das SG die Klage mit Urteil vom
  6. Mai 1980 ab, da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in Marokko nicht nachgewiesen sei. Seine Angaben und die des Dr. R. seien widersprüchlich. Ausreichende Befunde, die auf eine Arbeitsunfähigkeit schließen ließen, lagen nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf das sozialgerichtliche Urteil verwiesen. Randnummer 6 Gegen dieses ihm am
  7. Juni 1980

gestellte Urteil hat der Kläger schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht am 24. Juni 1980 Berufung eingelegt. Randnummer 7 Er bringt

r Begründung der Berufung vor: Die nicht statthafte Berufung sei nach § 150 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG –

lässig, da das Verfahren des SG an einem wesentlichen Mangel leide, der auch gerügt werde. Das SG habe auf die fehlende Glaubwürdigkeit des ärztlichen Attestes des Dr. R. vom

  1. November 1978 abgestellt, das von dem Kammervorsitzenden anders übersetzt worden sei als von der Beklagten. Daher habe eine korrekte Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher herbeigeführt werden müssen. Es sei aber nicht statthaft, daß ein mitwirkender Richter als Dolmetscher fungiere. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Dr. R. hätte es diesen im Rahmen des § 106 SGG hören müssen. Im übrigen bestünden Bedenken gegen die ordnungsmäßige Besetzung der Widerspruchsstelle der Beklagten, da bei der Entscheidung als Versichertenvertreter das Vorstandsmitglied G. mitgewirkt habe. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  2. Mai 1980 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  3. Januar 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. März 1979 aufzuheben und diese

verurteilen, ihm für die Zeit vom 17. November 1978 bis

m 1. Januar 1979 Krankengeld in gesetzlichem Umfange

gewähren, Randnummer 9 hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Mai 1980 aufzuheben und die Sache

r erneuten Verhandlung und Entscheidung

rückzuverweisen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig

verwerfen, Randnummer 11 hilfsweise, die Berufung

rückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält das angefochtene Urteil für

treffend und die gerügten wesentlichen Mängel im Verfahren des SG nicht für vorliegend; auch sei die Widerspruchsstelle ordnungsgemäß besetzt gewesen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Streitakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 15 Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG), jedoch nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht statthaft. Streitgegenstand ist die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 17. November 1978 bis

m 1. Januar 1979, so daß wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis

13 Wochen beansprucht werden. Randnummer 16 Die Berufung ist auch nicht ungeachtet des Berufungsausschließungsgrundes nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG gemäß § 150 SGG

lässig. Das SG hat sie weder in der Urteilsformel noch in den Entscheidungsgründen

gelassen (§ 150 Nr. 1 SGG). Randnummer 17 Es liegen aber auch nicht die von dem Kläger gerügten wesentlichen Mängel im Verfahren des SG vor (§ 150 Nr. 2 SGG). Die Überprüfung des Akteninhalts läßt keinen Verstoß gegen das Prozeßgesetz erkennen. Zwingende Verfahrensvorschriften sind nicht verletzt. Es liegen auch keine sonstigen wesentlichen Verfahrensmängel vor. Ihr Vorliegen ist nicht nach dem objektiven Sachverhalt, sondern nach dem sachlich-rechtlichen Standpunkt des SG

beurteilen, so wie er sich aus dem Urteil ergibt. Hierbei ist ohne rechtliche Bedeutung, ob dieser materiell-rechtliche Standpunkt rechtsirrig ist oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 1972 – 8 RV 563/71– in SozR Nr. 133

§ 54

SGG = Breithaupt 1972, 521; Peters-Sautter-Wolf, Kommentar

r Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 3

§ 150SGG mit weiteren Nachweisen).

Nach dem angefochtenen Urteil ging die – im übrigen

treffende – sachlich-rechtliche Auffassung des SG dahin, daß die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausländischer Ärzte frei

würdigende Beweismittel seien. Beim Bestehen von Zweifeln an ihrer Richtigkeit dürfe rückschauend eine Überprüfung durch einen Kassen- oder Vertrauensarzt erfolgen. Ergebe sich, daß zweifelsfrei die Arbeitsunfähigkeit feststehe, so stehe nach Maßgabe des Gesetzes das Krankengeld

. Ferner hat das SG angenommen, daß diese Zweifel fortbestünden, da einerseits die ärztlichen Bescheinigungen des Dr. R. nicht „glaubwürdig” seien und andererseits Widersprüche

den Angaben des Klägers ersichtlich seien. Die Diagnose einer Prellung im rechten Ellenbogen und Unterarm sei unzutreffend, da der Kläger sich in Deutschland keine entsprechende Verletzungen

gezogen gehabt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, welcher Arm angeblich geschient worden sei. Der Kläger habe nach der Rückkehr aus Marokko lediglich von Schmerzen im linken Ellenbogen und der linken Schulter sowie von verordneten Massagen gesprochen. Die bereits deswegen bestehenden Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. November 1978 seien durch das vertrauensärztliche Gutachten nicht nur nicht ausgeräumt worden; vielmehr habe Frau Dr. M. rückschauend keine Arbeitsunfähigkeit bestätigen können. Randnummer 18 Diese aufgrund der materiell-rechtlichen Auffassung des SG von ihm getroffenen Feststellungen sind verfahrensfehlerfrei erfolgt. Weder ist gegen das Prozeßgesetz noch das Recht der freien Beweiswürdigung (§§ 103, 106, 128 SGG) verstoßen.

Unrecht macht der Kläger geltend, der Kammervorsitzende habe die ärztliche Bescheinigung des Dr. R. vom 17. November 1978 nicht selbst übersetzen dürfen, da ein mitwirkender Richter nicht als Dolmetscher fungieren dürfe. Es kann offen bleiben, ob diese Rechtsauffassung

treffend ist (so wohl Peters-Sautter-Wolff in Anm.

§ 190GVG bei § 61 SGG S.

186/40-8- unter Hinweis auf OLG Karlsruhe in Justiz 1962, 93; a. A. aber Peters-Sautter-Wolff a.a.O. in Anm.

§ 184GVG bei § 61 SGG S.

186/40-4-; KG in HRR 1935 Nr. 991; Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, 1960, Anm. A II

§ 185GVG und Anm.

A u. B

§ 190GVG).

Ausweislich der Sitzungsniederschrift war der Kläger nicht persönlich anwesend, so daß das SG nicht

entscheiden hatte, ob es einen Dolmetscher beiziehen mußte. Randnummer 19 Der Kammervorsitzende hat lediglich ein Attest des Dr. R. aus dem Spanischen ins Deutsche übersetzt. Das aber war

lässig, ohne daß er

vor als Dolmetscher

vereidigen gewesen wäre (§ 61 SGG i.V.m. § 190 GVG; RGZ 162, 282, 287; Wieczorek a.a.O.; Peters-Sautter-Wolff a.a.O. in Anm.

§ 184GVG).

Randnummer 20 Wenn der Kläger eine unrichtige Übersetzung im Berufungsverfahren rügt, so kann er damit keinen Erfolg haben. Diese Rüge hätte bis

m Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgebracht werden müssen. Ein Dolmetscher bzw. Übersetzer wird wie ein Sachverständiger tätig (vgl. Wieczorek a.a.O. Anm. B

§ 185GVG mit weiteren Nachweisen).

In sinngemäßer Anwendung der für die Beweiserhebung durch Sachverständige geltenden Regelungen (§§ 103, 106, 118 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 406 ZPO) hatte sich der Kläger bis

m Schluß der mündlichen Verhandlung dazu vor dem SG

erklären. Das ist aber ausweislich der Sitzungsniederschrift des SG und des Tatbestandes des sozialgerichtlichen Urteils nicht der Fall und wird von dem Kläger auch nicht behauptet. Randnummer 21 Mit seinem Vorbringen rügt er auch nicht erfolgreich ein Überschreiten der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung (§ 128 SGG). Unter

grundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung hat das SG die vorliegenden ärztlichen Atteste des Dr. R. als solche, das Vorbringen des Klägers im Klage- und Verwaltungsverfahren sowie das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. M. gewürdigt und mit nachvollziehbaren sowie wohlausgewogenen Gründen die bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers brauchte das SG auch nicht weiteren Beweis

erheben, insbesondere nicht durch Anhörung des Dr. R. etwa als Zeugen. Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren selbst vorgetragen, daß weitere Beweismittel nicht erbracht werden könnten. Im übrigen ist die materiell-rechtliche Auffassung des SG entscheidend, wonach bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldanspruch besteht. Gerade diese Zweifel hat das SG, wie ausgeführt, aber verfahrensfehlerfrei festgestellt. Hieran ändert auch nichts, daß der Kläger von Dr. Sch. ab dem 4. Januar 1979 arbeitsunfähig krank geschrieben worden ist. Im Streit steht hier die Zeit der behaupteten Arbeitsunfähigkeit vom 17. November 1978 bis

m 1. Januar 1979, so daß das SG

Recht auf die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. Sch. nicht eingegangen ist. Randnummer 22 Schließlich kann der Kläger auch keinen Erfolg mit seinem Hinweis darauf haben, daß die Widerspruchsstelle der Beklagten nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Dieses Vorbringen stellt dem Inhalte nach die Rüge der Nichtbeachtung von zwingenden Verfahrensvorschriften durch das SG dar. Sie greift nicht durch. Das SG brauchte in dem angefochtenen Urteil dazu nicht ausdrücklich Stellung

nehmen. Die Widerspruchsstelle der Beklagten ist nicht fehlerhaft besetzt gewesen. Der Versicherungsträger kann frei entscheiden, wie die Widerspruchsstelle ausgestaltet wird (vgl. Peters-Sautter-Wolff a.a.O. Anm. 3 d, cc

§ 85

SGG; Krause in SGB 1976, 491 f.; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 1980, S. 234 d V; BSG, Urteil vom 23. September 1969 – 6 RKa 17/67– in E 30, 83). Danach ist es z.B. auch

lässig, daß die Widerspruchsstelle nur aus dem Geschäftsführer des Versicherungsträgers besteht. Nach der von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossenen Geschäftsordnung für das Vorverfahren setzt sich die Widerspruchsstelle aus dem Arbeitgebervertreter im Vorstand der Kasse und zwei dem Vorstand angehörende Vertreter der Versicherten

sammen. Die Widerspruchsstelle ist beschlußfähig, wenn außer den Arbeitgebervertretern wenigstens ein Vertreter der Versicherten anwesend ist. Das ist hier ausweislich der Verwaltungsakten der Fall gewesen. Hieraus folgt, daß der Widerspruchsbescheid verfahrensfehlerfrei erlassen worden ist und somit kein von dem SG

beachten gewesener Verfahrensfehler vorliegt. Randnummer 23 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007270

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