← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 Kr 1144/80 Urteil Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 31. Juli bis

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 22. August 1980, S 9 Kr 22/78 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 1980 wird, soweit der Bezug

§ 124SGG mit weiteren Nachweisen).

Diesen Formerfordernissen genügt allein die Einverständniserklärung des Klägers, die er zur Sitzungsniederschrift am

  1. April 1980 abgegeben hat. Bezüglich der nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils von der Beklagten am
  2. Mai 1980 abgegebenen Erklärung kann dies zweifelhaft sein. Hierzu findet sich in den Akten lediglich der nach Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom
  3. Mai 1980 aufgenommene „Vermerk: Bekl. mit omV einverstanden” mit unleserlichem Handzeichen und Datum. Der Vermerk ist offensichtlich aufgrund einer fernmündlichen Rückfrage bei der Beklagten durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG oder des Kammervorsitzenden zustande gekommen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob damit eine wirksame Prozeßhandlung der Beklagten vorliegt, die das SG berechtigte, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen (vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.1980 – L-2/J – 19/80 –; Meyer-Ladewig, Anm.

§ 124

SGG mit weiteren Nachweisen; BSG, Urteil vom 27.10.1967 – 2 RU 54/66 – in KOV 1968, 179; aber auch: Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., Anm.

§ 101Vw

GO unter Hinweis auf Anm. 4 zu § 81 VwGO). Auch im Berufungsverfahren sind von Amts wegen nur solche wesentlichen Verfahrensmängel zu beachten, wenn es sich um Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze handelt, deren Beachtung im öffentlichen Interesse liegt und deren Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit,

  1. Aufl. Anm. 3 S. III/80 – 43 und 47 – zu § 60 SGG, und zwar auch unter Hinweis auf BGH in NJW 1968, 596 ; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts,
  2. Aufl. S. 714). Da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichten können (§ 124 Abs. 2 SGG), liegt auch kein von dem Berufungsgericht von Amts wegen zu beachtender wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn die dazu erforderlichen Erklärungen nicht in dem für die Dokumentierung von Prozeßhandlungen sonst vorgeschriebenen Verfahren festgehalten werden. Randnummer 19 Mangels Rüge eines der Beteiligten hatte der Senat auch deswegen nicht darüber zu befinden, ob insoweit ein wesentlicher Mangel im Verfahren des SG vorliegt. Randnummer 20 Der Kläger rügt auch sonst keine wesentlichen Mängel des Verfahrens des SG mit Erfolg. Ihr Vorliegen ist nicht nach dem objektiven Sachverhalt, sondern nach dem sachlich-rechtlichen Standpunkt des SG zu beurteilen, so wie er sich aus dem Urteil ergibt. Es ist ohne rechtliche Bedeutung, ob dieser materiell-rechtliche Standpunkt rechtsirrig ist oder nicht (vgl. statt vieler: BSG in SGb 1972, 173 Nr. 28). Die sachlich-rechtliche Auffassung des SG ging ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils dahin, daß der Bescheid über die Ablehnung über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom
  3. Juli bis zum
  4. September 1973 rechtswirksam dem früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, dem Rechtsanwalt T., bekannt gemacht worden sei und weder von diesem noch von dem Kläger selbst innerhalb der Frist von einem Jahr (§ 66 SGG) Widerspruch eingelegt worden sei. Zu dieser Auffassung ist das SG in Auswertung der Akten der Beklagten sowie des Inhalts des Widerspruchsbescheides und unter Beachtung der Darlegungen der Beteiligten verfahrensfehlerfrei gelangt. Das Vorbringen des Klägers, er habe eine Durchschrift des Widerspruchsschreibens vom
  5. Mai 1974 vorgelegt und daraus habe das SG den Schluß zu ziehen gehabt, daß von ihm der Widerspruch auch rechtzeitig eingelegt worden sei, betrifft die Beweiswürdigung durch das SG. Weder das Verfahren selbst noch die Beweiswürdigung ergeben, daß das SG das Recht der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) überschritten hat. Unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid hat es zutreffend dargelegt, daß ein in den Händen des Kläger sich befindendes Durchschlagsschreiben nicht den Nachweis des Zugangs bei der Beklagten darstelle. Das SG war auch nicht genötigt, zu dieser Frage weiteren Beweis zu erheben, da sich sowohl aus dem Gang des Verwaltungs- als auch dem Streitverfahren dafür keinerlei Anhaltspunkte ergaben. Randnummer 21 Soweit der Kläger Fahrkostenersatz wegen verschiedener Arztbesuche geltend macht, hat das SG mit zutreffenden Erwägungen die zulässige Klage abgewiesen. Der Anspruch ist verjährt. Zutreffend hat hier das SG nicht die – im übrigen inhaltlich gleichlautende – Verjährungsvorschrift des bis zum
  6. Dezember 1975 geltenden § 29 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung, sondern § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch –
  7. Buch (SGB 1) angewandt, da diese Vorschrift nach Artikel II § 17 des
  8. Sozialgesetzbuches vom
  9. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) auch für bereits vor dem
  10. Januar 1976 fällig gewordene, aber noch nicht verjährte Ansprüche gilt. Dabei sind die vor dem
  11. Januar 1976 verstrichenen Zeiten seit dem Entstehen und dem Fälligwerden des Anspruchs auf die neue Verjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 SGB 1 anzurechnen (vgl. BSGE 41, 187; 42, 135). Danach verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Der Kläger hat hier aber die Fahrkosten erstmals mit dem bei der Beklagten am
  12. Januar 1978 eingegangenen Schreiben vom
  13. Januar 1978 geltend gemacht. Er ist auch nicht bei einem anderen Sozialleistungsträger, etwa bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, oder einer anderen Behörde sowie einem Gericht, insbesondere nicht bei dem Sozialgericht Kassel oder dem Hessischen Landessozialgericht in dem Verfahren gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erhoben worden. Das ergeben weder das Vorbringen des Klägers noch der Inhalt der überprüften Akten der Beklagten, der Streitakten sowie der Akten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und des Hessischen Landessozialgerichts zum Aktenzeichen L – 3/U – 846/
  14. Randnummer 22 Der Senat brauchte daher auch nicht zu prüfen, ob eine Anspruchsanmeldung bei einem unzuständigen Sozialleistungsträger oder einer unzuständigen Behörde bzw. einem anderen Gericht den Lauf der Verjährung hemmt oder unterbricht. Randnummer 23 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007276

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.