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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 J 726/78 Urteil Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kosten für Heilbehandlungen des Beigeladen

Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 29. Mai 1978, XX nachgehend BSG, 21. April 1982, 4 RJ 69/81, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 29. Mai 19

§ 1244a RVO Nr.

8 und 11; Urteil des BSG vom

  1. Dezember 1976 – 3 RK 74/75 –). Die Zuständigkeitsabgrenzung ist durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation – RehaAnglG – vom
  2. August 1974 (BGBl. I S. 1881) sachlich nicht geändert worden (vgl. dazu

§ 1244a RVO Nr.

11; BGBl. 1974 I S. 1897). Randnummer 33 Die Beklagte war aber nicht zur Tuberkulosehilfe im Sinne der §§ 1244 a Abs. 3, 1237, 1237 b RVO zugunsten des Beigeladenen verpflichtet, weil dieser in den hier streitigen Zeiträumen nicht wegen einer Tuberkuloseerkrankung stationär behandelt und die bereitgestellten medizinischen Nebenleistungen nicht wegen einer Tuberkuloseerkrankung gewährt worden sind. Randnummer 34 Während des stationären Aufenthaltes in der Chirurgischen Universitätsklinik G. vom

  1. August 1973 bis
  2. Juli 1974 und vom
  3. Juli 1974 bis
  4. September 1974 sowie während seines zwischenzeitlichen Aufenthaltes im L.-Krankenhaus G. vom
  5. Juli 1974 bis
  6. Juli 1974 wurde der Beigeladene nach dem Arztbrief des Prof. Dr. E. und des Dr. V. vom
  7. Oktober 1974 und der gutachtlichen Stellungnahme des Prof. Dr. E. vom
  8. März 1981 wegen der durch die Spanentnahme für die Wirbelsäulenverblockung induzierten Unterschenkelfraktur rechts behandelt. Die Aufnahmen und die Behandlungen erfolgten nicht wegen einer aktiven Tuberkulose, sondern wegen der Folgen der durchgeführten Spanentnahme aus dem vorderen Schienbeinbereich. Weder röntgenologisch noch klinisch lagen Anzeichen einer aktiven Tuberkulose der Lunge oder Wirbelsäule vor. Aber auch die Aufnahmen und die anschließenden stationären Behandlungen in der Orthopädischen Universitätsklinik G. vom
  9. September 1975 bis
  10. Oktober 1975, vom
  11. November 1975 bis
  12. November 1975 sowie vom
  13. Februar 1976 bis
  14. März 1976 fanden ausschließlich wegen der Unterschenkelfraktur bzw. des Zustandes nach der Unterschenkelamputation statt. Nach der Stellungnahme von Prof. Dr. R. vom
  15. März 1981 standen diese Behandlungen in keinem Zusammenhang mit einer vorgelegenen aktiven Tuberkulose. Im übrigen wird auch von der Klägerin nicht bestritten, daß der Beigeladene in den hier maßgebenden Zeiträumen nicht wegen einer aktiven Tuberkulose stationär behandelt worden ist. Das Nichtbestehen einer aktiven behandlungsbedürftigen Tuberkulose schließt aber grundsätzlich die Gewährung stationärer Heilbehandlung nach § 1244 a RVO aus. Randnummer 35 Allerdings hat das BSG im Hinblick auf Sinn und Zweck der Tuberkulosehilfe eine weite Auslegung des § 1244 a Abs. 1 RVO für geboten erachtet (BSG SozR Nr. 31 zu § 1244 a RVO;

§ 1244a RVO Nr.

10) und den Begriff der aktiven behandlungsbedürftigen Tuberkulose in § 1244 a Abs. 1 RVO extensiv angewendet. So hat der Rentenversicherungsträger schon dann einzugreifen und die Kosten zu tragen, wenn aufgrund eines unbestätigt gebliebenen Tuberkuloseverdachts aus ärztlicher Sicht im Interesse des Kranken und zum Schutz seiner Umgebung eine spezifische Behandlung zunächst erforderlich erschien (BSG SozR Nr. 31 und 32 zu § 1244 a RVO;

§ 1244a RVO Nr.

10). Gleiches gilt über den Wortlaut des § 1244 a Abs. 1 RVO hinaus, wenn der Amtsarzt des Gesundheitsamtes oder der Ärztliche Dienst des Rentenversicherungsträgers eine entsprechende Diagnose gestellt haben, obgleich sich diese später als unrichtig erwies (BSG SozR Nr. 24 zu § 1244 a RVO;

§ 1244a RVO Nr.

4). Auch endet die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zur Tuberkulose-Bekämpfung nicht schon dann, wenn der Krankheitszustand der akuten Tuberkulose abgeklungen ist. Sind vielmehr nach abgeschlossener stationärer Heilbehandlung wegen Tuberkulose stationäre Nachuntersuchungen wegen der Gefahr der Wiedererkrankung an Tuberkulose notwendig, so gehören diese Untersuchungen auch zu der dem Rentenversicherungsträger obliegenden Heilbehandlungen, selbst wenn sie einige Jahre nach Überwindung der akuten Tuberkulose durchgeführt werden (

§ 1244a RVO Nr.

7). Das BSG ist in der Auslegung des § 1244 a Abs. 1 RVO aber noch weitergegangen. Ist nämlich in dem ärztlichen Entlassungsbericht nach stationärer Heilbehandlung wegen aktiver Tuberkulose eine Nachuntersuchung innerhalb einer angemessenen Zeit als erforderlich bezeichnet, so ist die erste Kontrolluntersuchung, die zur Überprüfung der Tuberkuloseerkrankung führen sollte, Bestandteil der vorangegangenen stationären Heilbehandlung und deshalb versicherungsrechtlich dem Rentenversicherungsträger zuzuordnen (BSG SozR Nr. 11 zu § 1244 a RVO). Schließlich hat das BSG wiederholt ausgesprochen, daß der nach § 1244 a RVO zur stationären Tuberkulose-Heilbehandlung zuständige Rentenversicherungsträger auch verpflichtet ist, die Kosten für eine notwendige stationäre Behandlung einer daneben bestehenden anderen Krankheit zu übernehmen, wenn mit der stationären Behandlung der Tuberkulose nicht ausgesetzt wird (

§ 1244a RVO Nr.

8 und 14; Urteil des BSG vom

  1. Februar 1980 – 1 RA 93/78–„Mitbehandlungsgrundsatz”). Randnummer 36 Dieser Rechtsprechung des BSG zu § 1244 a RVO ist zu entnehmen, daß über den Wortlaut des § 1244 a Abs. 1 RVO hinaus die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für alle medizinischen Maßnahmen gegeben sein soll, die im Rahmen einer stationären Behandlung die Heilung der Tuberkulose zum Ziele haben. Die medizinischen Maßnahmen müssen – wenn auch im weitesten Sinne – immer in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Tuberkulose-Behandlung stehen. Sie müssen Bestandteil einer gezielten Tuberkulose-Behandlung sein. Eine isolierte und nicht tuberkulöse Heilbehandlung fällt nicht unter § 1244 a Abs. 1 RVO und damit nicht in den Zuständigkeitsbereich des Rentenversicherungsträgers. Randnummer 37 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat in vollem Umfange anschließt, ist die Beklagte nicht verpflichtet, die hier streitigen Kosten zu übernehmen. Die in den maßgebenden Zeiten durchgeführten stationären Heilbehandlungen sind weder wegen eines Tuberkuloseverdachts, noch wegen Diagnosemaßnahmen vor und nach dem akuten Zustand der Tuberkulose des Beigeladenen, noch wegen der Gefahr der Reaktivierung der Tuberkulose-Erkrankung angeordnet und durchgeführt worden. Ebensowenig erfolgten die Aufnahmen und stationären Behandlungen zwecks Nachuntersuchung oder Überprüfung der Tuberkulose-Erkrankungen, und schon gar nicht wurden die Heilbehandlungen neben einer bestehenden aktiven Tuberkulose durchgeführt. Die Heilbehandlungen in der Chirurgischen Universitätsklinik, im L.-Krankenhaus und in der Orthopädischen Universitätsklinik in G. fanden nach den Stellungnahmen des Prof. Dr. E. vom
  2. März 1981 und des Prof. Dr. R. vom
  3. März 1981 ausschließlich wegen der Unterschenkelfraktur bzw. des Zustandes nach Unterschenkelamputation statt. Die stationären Behandlungen standen in keinem Zusammenhang mit irgendeiner behandlungsbedürftigen Tuberkulose. Unter diesen Umständen kann es für eine Kostentragungspflicht der Klägerin nicht darauf ankommen, ob – wie sie meint und wie durch das Gutachten von Prof. Dr. E. vom
  4. Juli 1974 bestätigt wird – der hier in den streitigen Zeiten stationär behandelte Unterschenkelbruch mittelbar Folge der Tuberkulose im Bereich der Lendenwirbelsäule war, weil die Verspannung im Lendenwirbelsäulenbereich wegen der ehemals bestandenen aktiven Tuberkulose des Beigeladenen notwendig geworden war und die Spanentnahme an der entnommenen und geschwächten Stelle schließlich zu dem Unterschenkelbruch geführt hat. Denn entscheidend für die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zur Kostenübernahme nach § 1244 a Abs. 3 RVO ist allein eine Heilbehandlung, die in einem inneren Zusammenhang mit einer im weitesten Sinn behandlungsbedürftigen Tuberkulose steht. Dagegen ist es ohne Bedeutung, daß die stationäre Heilbehandlung wegen eines nichttuberkulösen Leidens notwendig wird, das letztlich ursächlich auf die ehemals vorliegende aktive Tuberkulose zurückzuführen und als mittelbare Folge dieser Tuberkulose anzusehen ist. Randnummer 38 Dieses Ergebnis entspricht nicht nur der zu § 1244 a RVO ergangenen Rechtsprechung des BSG, sondern auch Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Es ist Aufgabe der Tuberkulosehilfe, die Heilung Tuberkulosekranker zu fördern und zu sichern sowie die Umgebung des Kranken und damit die Allgemeinheit gegen die Übertragung der Tuberkulose zu schützen. Der besondere Charakter der Tuberkulosehilfe ist in § 1244 a RVO berücksichtigt. Maßnahmen, die im Rahmen dieser Zielsetzung notwendig sind, können nur sinnvoll angewendet werden, wenn sie unverzüglich und nicht erst dann eingreifen, wenn jeder Zweifel an einer Tuberkulose ausgeschlossen ist. Eine Verzögerung würde die wirksame Bekämpfung der aktiven behandlungsbedürftigen Tuberkulose als Volksseuche gefährden. Damit stimmt der in §§ 135, 60 Bundessozialhilfegesetz zum Ausdruck gekommene Grundsatz überein, daß im Rahmen der Tuberkulosebekämpfung möglichst nur ein Leistungsträger von Anfang an verantwortlich sein soll. Es liegt daher im Wesen der Tuberkulosebekämpfung, die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers schon bei Verdacht auf aktive behandlungsbedürftige Tuberkulose, wegen der Gefahr der Wiedererkrankung der Tuberkulose oder wegen einer Tuberkulose-Nachuntersuchung einsetzen zu lassen (vgl. hierzu BSG SozR Nr. 31 zu § 1244 a RVO;

Nr. 10 zu § 1244 a RVO). Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – die stationären Heilbehandlungen nicht im Rahmen einer aktiv bestehenden Tuberkulose ausschließlich wegen eines nichttuberkulösen Leidens begonnen und durchgeführt werden, so entfällt die Zielsetzung des Gesetzes, die Heilung Tuberkulosekranker zu fördern und zu sichern sowie die Allgemeinheit vor Ansteckung zu schützen. In einem solchen Fall liegt keine Maßnahme der Seuchenbekämpfung vor. Damit entfällt aber auch die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nach § 1244 a Abs. 3 RVO. Randnummer 39 Schließlich ist die Beklagte für die Übernahme der streitigen Leistungen auch nicht nach §§ 1239, 1236 RVO zuständig. Randnummer 40 Sind die Voraussetzungen des § 1236 Abs. 1 Satz 1 RVO erfüllt, so kann der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Rehabilitation gewähren, wobei allerdings die Verpflichtungen und Zuständigkeiten sonstiger Versicherungsträger unberührt bleiben (§ 1236 Abs. 3 RVO). Die Bestimmung des § 184 a RVO stellt darüber hinaus klar, daß für eine Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in Kur- oder Spezialeinrichtungen die Träger der Krankenversicherung nur subsidiär hinter den Trägern der Rentenversicherung leistungsverpflichtet sind. Diese Regelung läßt erkennen, daß im Falle von Krankheiten oder drohender Erwerbsminderung medizinische Maßnahmen, insbesondere Behandlung in Kur- und Spezialeinrichtungen, sowohl zum Leistungsbereich der Kranken- als auch zu dem der Rentenversicherung gehören. Ist der Betroffene – wie der Beigeladene – in beiden Versicherungszweigen versichert, so läßt sich allerdings aus den gesetzlichen Regelungen keine scharfe Trennungslinie für die jeweilige Zuständigkeit ableiten. Ist aber eine Rehabilitationsmaßnahme als Behandlung im Sinne von § 184 a RVO zu werten, so hat dafür, falls die Voraussetzungen des § 1236 Abs. 1 Satz 1 RVO erfüllt sind, der Träger der Rentenversicherung einzustehen, selbst wenn es sich dabei nur um eine im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers stehende Leistung handelt. Wäre dagegen die stationär durchgeführte Behandlung der Krankenhauspflege (§ 184 RVO) zuzuordnen, so fiele sie unter den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung. Welcher Versicherungsträger zur Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme jeweils zuständig ist, richtet sich somit nach der Art der Maßnahme (vgl. hierzu BSGE 46, 41 ff. ). Randnummer 41 Wie aus den Stellungnahmen von Prof. Dr. E. vom

  1. März 1981 und Prof. Dr. R. vom
  2. März 1981 ersichtlich, wurde der Beigeladene während der hier streitigen stationären Behandlungen im wesentlichen wegen der Unterschenkelfraktur rechts versorgt. Im Vordergrund der Behandlungen standen medizinische Maßnahmen unter Anleitung von Ärzten und unter Zuhilfenahme der technischen Apparaturen eines Krankenhauses. Die ärztlichen Behandlungen waren darauf gerichtet gewesen, die Krankheit des Klägers zu bekämpfen und seinen körperlichen Zustand zu verbessern, so daß sie als Maßnahmen im Sinne von § 184 RVO anzusehen sind und, da die sonstigen versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin fallen. Randnummer 42 Ebensowenig ist die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verbots des „venire contra factum proprium” zur Übernahme der Kosten verpflichtet, weil sie für die Kosten der stationären Heilbehandlungen vor dem
  3. August 1973 und in der Zeit vom
  4. November 1974 bis
  5. Juli 1975 eingetreten ist. Die Heilverfahren vom
  6. Januar 1967 bis
  7. Mai 1967, vom
  8. Oktober 1967 bis
  9. Januar 1968, vom
  10. Juli 1971 bis
  11. Juli 1972, vom
  12. Februar 1973 bis
  13. Februar 1973 und vom
  14. November 1974 bis
  15. Juli 1975 erfolgten, wie den entsprechenden Entlassungsgutachten zu entnehmen ist, wegen reaktivierter Wirbelsäulentuberkulose, so daß die Zuständigkeit der Beklagten für diese stationären Heilbehandlungen aus § 1244 a Abs. 3 RVO gegeben war. Die vom
  16. Oktober 1968 bis
  17. November 1968, vom
  18. Juni 1969 bis
  19. September 1969, vom
  20. März 1970 bis
  21. Juli 1970 sowie vom
  22. Juli 1970 bis
  23. April 1971 erfolgten Heilbehandlungen wurden von der Beklagten insbesondere zuständigkeitshalber im Rahmen der medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation nach §§ 1236, 1237 RVO durchgeführt. Für die hier streitigen Kosten entfällt dagegen eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten, weil die Voraussetzungen des § 1244 a RVO bzw. die der §§ 1236, 1237 RVO nicht erfüllt sind. Die Beklagte setzt sich aber nicht in Widerspruch, wenn sie einmal die Kosten für die Heilbehandlungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach §§ 1244 a, 1236, 1237 RVO übernommen hat, und nunmehr die Erstattung der hier streitigen Kosten ablehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Zuständigkeit nach § 1244 a RVO bzw. §§ 1236, 1237 RVO nicht erfüllt sind. Sie hat mit der vormaligen Übernahme der Heilbehandlungskosten aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen zugunsten des Beigeladenen keine Lage geschaffen, die sie verpflichten würde, der hier streitigen Erstattung nachzukommen, obwohl nunmehr ihre Zuständigkeit nicht gegeben ist. Mit der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen hat sie selbst keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, daß die Klägerin annehmen mußte, die Kosten der Heilbehandlungen des Beigeladenen werde die Beklagte unabhängig von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen stets tragen. Randnummer 43 Nach alledem entfällt ein öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Randnummer 44 Bei dieser Sach- und Rechtslage mußte die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen Erfolg haben. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG. Randnummer 46 Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007288

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