Verfahrensgang vorgehend SG Fulda, 20. März 1980, S-3b/Kg - 2/79 nachgehend BSG, 13. Mai 1982, 10 RKg 30/81, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom
§ 2Nr. 7), so ist der vom Gesetz geforderte (Kausal-)
Zusammenhang zwischen Verzögerung der Berufsausbildung und mangelndem Studienplatz (vgl. insoweit Wickenhagen/Krebs, Bundeskindergeldgesetz, Kommentar, § 2 BKGG, Rdnr. 26; Käss/Schroeter, Bundeskindergeldgesetz, Kommentar, § 2 BKGG, Anm. 16) jedenfalls dann – mit der Folge der Nichtanrechenbarkeit früherer Verzögerungszeiten – unterbrochen, wenn ein zunächst als sog. Parkstudium begonnenes Ausweichstudium längere Zeit – hier fünf Semester – über denjenigen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen wird, zu dem bei entsprechender Bewerbung eine Zuteilung des zunächst mangelnden Studienplatzes erstmals (objektiv) hätte erfolgen können. Es handelt sich bei dieser Fallgestaltung bei dem neuen Studium um ein sog. Zweitstudium, das nicht zu einer Berücksichtigung des Kindes über das
- Lebensjahr hinaus führt. Randnummer 16 Bereits der Gesetzeswortlaut gibt Anhaltspunkte für eine solche einschränkende Auslegung. Von einem „mangelnden Studienplatz” kann an sich nur gesprochen werden, wenn ein solcher überhaupt nicht zur Verfügung stand, nicht dagegen, wenn auf einem tatsächlich angenommenen und besetzten Studienplatz eine bestimmte, wenn auch andere als die gewünschte Berufsausbildung absolviert wurde. Ebenso geht der Gesetzeswortlaut – im Singular – von (nur) einer „Berufsausbildung” des Kindes, nicht von mehreren Ausbildungen, aus. Nimmt man beides zusammen, so folgt bereits hieraus, daß der gesetzlichen Regelung modellhaft bzw. idealtypisch die Fallgestaltung zugrunde liegt, daß das Kind während der Verzögerungszeit nicht studierte und sich deshalb keiner Berufsausbildung unterzog; an ein sog. Parkstudium wurde hierbei nicht gedacht. Wenn ein solches Studium dennoch die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht grundsätzlich ausschließt (vgl. insoweit auch Wickenhagen/Krebs, a.a.O.), so kann seine Berücksichtigung doch, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ableiten läßt, nur in sehr engen Grenzen anerkannt werden. Randnummer 17 Die o.a. Gesetzesmaterialien verstärken diese Überlegung. Aus ihnen läßt sich nur ableiten, daß diejenigen Verzögerungen anerkannt werden sollen, die auf einen Mangel an Ausbildungsplätzen zurückgehen; die Vorschrift soll dem Numerus clausus Rechnung tragen. Dieser beinhaltet aber nur – rein negativ – ein Fehlen von Ausbildungsplätzen, nicht aber auch darüber hinaus die Möglichkeit der Belegung anderer Ausbildungsplätze im Wege des sog. Parkstudiums. Hinzu kommt, daß in den Gesetzesmaterialien, wie die Bezugnahme auf den früheren § 18 Abs. 4 BBesG zeigt, der Charakter der Vorschrift als einer „Ausnahmeregelung” deutlich hervorgehoben wird. Auch wenn die Tatbestände, die ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze rechtfertigen, gegenüber dem früheren Recht erweitert werden sollten, so sollten sie doch weiterhin, wie auch das Bundessozialgericht (BSG) (a.a.O.) betont, eine eng begrenzte Ausnahme darstellen, was ebenfalls für eine einengende bzw. restriktive Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BKGG spricht, die in. Zweifel zu einer Ablehnung der Kindergeldberechtigung über das
- Lebensjahr hinaus führt. Schließlich können in diesem Zusammenhang auch aus der Anlehnung an die Bestimmung des früheren § 18 Abs. 4 BBesG keine für die Rechtsposition des Klägers günstigen Schlußfolgerungen gezogen werden. Dies wäre nur möglich, wenn im Rahmen der Anwendung dieser besoldungsrechtlichen Vorschrift der Verzögerungstatbestand des sog. Parkstudiums anerkannt gewesen wäre; hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, zumal die zu § 18 Abs. 4 BBesG ergangenen Gerichtsentscheidungen völlig anders gelagerte Sachverhalte betrafen (vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom
- Juli 1968 – VI C 56.67– VerwRspr. 20, 154; BVerwG, Urteil vom
- Juli 1969 – VI C 62.67–BVerwGE 32, 338). Randnummer 18 Auch die sich aus dem systematischen Zusammenhang der Nummern 1 bis 4 des § 2 Absatz 3 Satz 2 BKGG ergebenden Gesichtspunkte sprechen für die hier vorgenommene Gesetzesauslegung. Die in Nr. 1 bis 3 genannten Dienste (gesetzlicher Grundwehrdienst oder Zivildienst, freiwilliger Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst, Tätigkeit als Entwicklungshelfer) können regelmäßig nicht zur Schul- oder Berufsausbildung gerechnet werden. Die diesbezüglichen Verlängerungstatbestände waren mithin erforderlich, um den vor dem
- Lebensjahr eintretenden Kindergeldausfall insoweit auszugleichen, als die Schul- oder Berufsausbildung durch einen dieser Dienste über das
- Lebensjahr hinaus verzögert worden ist. Sie ändern damit, wenn man die Gesamtbezugsdauer des Kindergeldes betrachtet, nichts an deren Höchstgrenze; es wird lediglich ein vor Vollendung des
- Lebensjahres vom Kindergeldbezug ausgenommener Zeitraum nachgeholt (vgl. BSG, a.a.O.). Insoweit besteht ein in sich geschlossenes System der Kindergeldgewährung bzw., wenn man auf die Funktion des Kindergeldes abstellt, des Familienlastenausgleichs. Die Regelung in Nr. 4 weicht von diesem System insofern ab, als sie – beschränkt auf zwei Fallgestaltungen die Möglichkeit einer Verlängerung des Kindergeldbezuges über das
- Lebensjahr hinaus trotz vorangegangener durchgehender Kindergeldgewährung eröffnet. Damit entstehen verfassungsrechtliche Bedenken, ob die Privilegierung der in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BKGG bezeichneten Tatbestände – gemessen am System des Kindergeldrechts – überhaupt mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz– GG –) vereinbar ist (vgl. BSG, a.a.O.). Zumindest aber muß diesen Bedenken durch eine insoweit verfassungskonforme, das System des Kindergeldrechts soweit wie möglich wahrende Gesetzesauslegung Rechnung getragen werden. Dies geschieht durch die hier vorgenommene – einschränkende – Auslegung. Randnummer 19 Sie wird in ihrer Richtigkeit weiterhin bestätigt durch den Sinn und Zweck der Kindergeldgewährung. Das Kindergeld als staatliche Leistung soll es (vorzugsweise) den Eltern bzw. den sonst nach §§ 1 und 2 BKGG Anspruchsberechtigten erleichtern, ihre Kinder zu erziehen und ihnen eine angemessene und abgeschlossene Berufsausbildung zukommen zu lassen. Die wirtschaftlichen Belastungen der Familien mit Kindern sollen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates gemildert und im Sinne eines Familienlastenausgleichs zum Teil von der Allgemeinheit getragen werden. Andererseits ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen und jeden Unterhaltsleistenden finanziell zu entlasten (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1977 – 8/12 RKg 7/77 – BSGE 44, 106, 111 f =
§ 2Nr.
5; BSG, Urteil vom 27. April 1978 – 8/12 RKg 14/77– BSGE 46, 158, 159 f =
§ 2Nr.
10, jeweils mit weiteren Nachweisen). Soweit Kindergeld über die Vollendung des
- Lebensjahres des Kindes hinaus gezahlt wird (§ 2 Abs. 2 BKGG), besteht der Sinn und Zweck dieser Weiterzahlung darin, die Fälle zu erfassen, in denen das Kind entgegen der sonst angenommenen Regel auch nach Vollendung des
- Lebensjahres noch auf elterliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist, weil seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist und es sich noch nicht selbst unterhalten kann (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 1974 – 8/7 RKg 6/73–
§ 2Nr.
2; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1976 – 12 RKg 1/76–
§ 2Nr.
4). Ob die Eltern oder die sonstigen Anspruchsberechtigten dabei kraft Gesetzes oder freiwillig Unterhalt gewähren, ist unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom
- September 1977, a.a.O.). Alleiniger Bezugspunkt sind die familiären Belastungen durch die Berufsausbildung des Kindes; dessen wegen dieser Berufsausbildung bestehende Unterhaltsbedürftigkeit ist wesentlich für die Kindergeldzahlung (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1977, a.a.O., 112; BSG, Urteil vom
- April 1978, a.a.O., 160). Aber auch die verlängerte Bezugsmöglichkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BKGG soll den Eltern einen begrenzten finanziellen Ausgleich dafür bieten, daß sie aus den vom Gesetz anerkannten Gründen länger durch die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes belastet sind, als es der Gesetzgeber in der Regel unterstellt, nämlich nicht nur bis zum vollendeten
- Lebensjahr (vgl. BSG, Urteil vom
- April 1979 – Ob RKg 5/78 –
§ 2Nr. 14 – sowie zu dem früheren § 18 Abs. 4 BBes
G das Urteil des BVerwG vom
- Juli 1969 – VI C 62.67–, a.a.O., 342). Randnummer 20 Mißt man die nach Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte atypische und bei durchgehender Kindergeldgewährung auch aus dem System des Kindergeldrechts herausfallende Fallgestaltung des Parkstudiums an diesen Grundsätzen über Sinn und Zweck der Kindergeldzahlung, so ist danach zu unterscheiden, ob das Kind das bis dahin mangels Studienplatzes verzögerte Studium aufnimmt, sobald es diesen Studienplatz erstmals objektiv zugeteilt bekommen kann, und ein ggf. noch laufendes Parkstudium abbricht oder ob es das Parkstudium über diesen Zeitpunkt hinaus fortsetzt und ggf. abschließt und erst dann mit dem zunächst mangels Studienplatzes verzögerten Studium beginnt. Im ersten Falle sind die Eltern in der Tat „wegen mangelnden Studienplatzes” länger durch die Berufsausbildung des Kindes belastet, als sie es gewesen wären, wenn das Kind sogleich einen Studienplatz erhalten hätte. In der Regel wird das Kind im Zeitpunkt des Ausbildungswechsels das Parkstudium auch noch nicht abgeschlossen haben und daher nicht in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten, sondern weiterhin auf elterliche Unterhaltsleistungen angewiesen sein. Die Weiterzahlung des Kindergeldes für einen der Dauer der Verzögerung entsprechenden Zeitraum erweist sich damit regelmäßig (auch) vom Sinn und Zweck des Kindergeldes her als gerechtfertigt, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern nach Abbruch des Parkstudiums gesetzlich verpflichtet sind, das Kind weiterhin während des neuen Studiums zu unterhalten (vgl. dazu beispielhaft Palandt-Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar,
- Auflage, 1981, § 1610 BGB, Anm. 4 a ee, mit weiteren Nachweisen). Aber auch dann, wenn das Kind das Parkstudium in dem Zeitpunkt, zu dem die erstmalige Zuteilung des bis dahin mangelnden Studienplatzes objektiv in Betracht kommt, ausnahmsweise bereits abgeschlossen hat, erweist sich die Weiterzahlung des Kindergeldes als sachgerecht. Der Kindergeldberechtigte darf nicht schlechter gestellt werden, als er stehen würde, wenn das Kind das Parkstudium noch nicht beendet hätte und sogleich abbrechen würde; der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Verzögerung der – gesamten – Berufsausbildung und mangelndem Studienplatz besteht und bleibt gewahrt. Randnummer 21 Wird das Parkstudium dagegen über den genannten Zeitpunkt der frühestmöglichen Studienplatzzuteilung hinaus fortgesetzt, so besteht jedenfalls dann vom Sinn und Zweck der Kindergeldgewährung her gesehen keine hinreichende sachliche Notwendigkeit für eine Weiterzahlung über das
- Lebensjahr hinaus, wenn dieses Parkstudium erfolgreich abgeschlossen wird, wie das hier mit dem von dem Sohn des Klägers erreichten Diplom-Abschluß in Chemie, selbst wenn der Sohn nicht auch noch in Chemie promoviert hat, geschehen ist Die eine Familie nach abgeschlossenem ersten Studium durch ein zweites Studium des Kindes treffenden Belastungen brauchen nicht – ausnahmsweise – über das
- Lebensjahr des Kindes hinaus ausgeglichen zu werden. Das Kind ist auf Grund seiner abgeschlossenen ersten Berufsausbildung nicht (mehr) auf elterliche Unterhaltsleistungen angewiesen, sondern kann sich selbst unterhalten, indem es den durch das erste Studium erlernten Beruf ausübt; es fehlt mit anderen Worten – und zwar während des gesamten zweiten Studiums von dessen Beginn an – an einer Unterhaltsbedürftigkeit als Anlaß für die Kindergeldzahlung. Dementsprechend sind die Eltern nach angemessener Erstausbildung, wie sie vorliegend bei dem mit Diplom abgeschlossenen insgesamt vierzehnsemestrigen Chemiestudium zu bejahen ist, auch grundsätzlich nicht gesetzlich verpflichtet, das Kind (auch) während einer Zweitausbildung zu unterhalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom
- Juni 1977 – IV ZR 48/76–BGHZ 69, 190 = NJW 1977, 1774 mit Anmerkung Diederichsen; BGH, Urteil vom
- September 1980 – IVb ZR 506/80– FamRZ 1980, 1115; Palandt-Diederichsen, a.a.O., Anm. 4 a ff, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 22 Bringen die Eltern diesen Unterhalt dennoch auf, so sind sie zwar länger durch die Ausbildung des Kindes belastet, als dies der Fall gewesen wäre, wenn das Kind sogleich den von ihm gewünschten Studienplatz erhalten hätte. Diese Belastung braucht jedoch, soweit sie über die bei einer Schul- oder Berufsausbildung bestehende generelle Altershöchstgrenze des
- Lebensjahres hinausgeht, wie dargelegt, nicht mehr durch staatliche Kindergeldleistungen gemildert zu werden. Das Kindergeld würde, wenn es dennoch weitergezahlt würde, nicht mehr die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Funktion erfüllen, es den Eltern zu erleichtern, ihre Kinder zu erziehen und ihnen eine angemessene und abgeschlossene Berufsausbildung zukommen zu lassen, sondern darüber hinaus dazu dienen, eine zusätzliche zweite Berufsausbildung des Kindes bei bereits bestehender Möglichkeit der Ausübung eines – qualifizierten – Berufes zu fördern. Eine derartige Förderung würde jedoch das gesetzliche System des Familienlastenausgleichs sprengen und wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vollends unvereinbar. In diesem Zusammenhang kann als Argument für eine Verlängerung der Kindergeldzahlung auch nicht das dem Kind zustehende Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) angeführt werden. Dabei kann dahinstehen, ob Grundrechte des Kindes überhaupt von Einfluß sein können auf die Auslegung von Leistungsnormen, die die Eltern oder sonstige dritte Personen begünstigen. Es fehlt nämlich bereits an einem Eingriff in die Freiheit der Berufswahl des Kindes, da dieses auch im Falle der Vorenthaltung einer Kindergeldzahlung an die Eltern und damit bei Fehlen eines Familienlastenausgleichs nicht gehindert wird, den von ihm gewählten Beruf zu ergreifen. Allenfalls kann – im Sinne der Weiterzahlung von Kindergeld über das
- Lebensjahr hinaus – dann etwas anderes gelten, wenn das verlängerte Parkstudium ohne (Berufs-)Abschluß abgebrochen wurde. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor, so daß auf sie nicht weiter einzugehen ist. Randnummer 23 Nimmt man sämtliche aus Gesetzeswortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem. Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Kindergeldregelung folgenden Gesichtspunkte zusammen, so muß die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BKGG in ihrer
- Alternative sachgerecht dahingehend ausgelegt werden, daß der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verzögerung der Berufsausbildung und mangelndem Studienplatz grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn die zunächst mangels Studienplatzes verzögerte Berufsausbildung aufgenommen wird, sobald die erstmalige Zuteilung des betreffenden Studienplatzes möglich ist. Jedes Hinausschieben des Studienbeginns über diesen Zeitraum hinaus, insbesondere durch Fortsetzung eines Parkstudiums, lockert diesen Kausalzusammenhang, indem die dann konkret eingetretene Verzögerung sowohl – in ihrem ersten Abschnitt – auf mangelnden Studienplatz als auch – in ihrem zweiten Abschnitt – auf hiervon unabhängigen Umständen, wie etwa der Fortsetzung eines Parkstudiums, beruht. Grundsätzlich, wird durch das Hinzutreten einer weiteren Ursache der Kausalzusammenhang zwischen Verzögerung und mangelndem Studienplatz aber nicht aufgehoben. Zu einer solchen Aufhebung im Sinne einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kommt es – mit der zwangsläufigen Folge, daß auch die durch den zunächst mangelnden Studienplatz bedingten Teil-Verzögerungszeiten nicht mehr berücksichtigt werden können – vielmehr erst dann, wenn die Berücksichtigung einer Verzögerungszeit insgesamt nicht mehr durch den – sozialen – Schutzzweck der Norm gedeckt ist. Dies ist, wie dargelegt, jedenfalls dann grundsätzlich der Fall, wenn das Parkstudium aufgrund freien Entschlusses des Kindes über den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Studienplatzzuteilung hinaus fortgesetzt und abgeschlossen wird. Damit zeigt sich, daß auch im Sozial (leistungs) recht, wie dies im Zivilrecht seit langem anerkannt ist (vgl. beispielhaft Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorbemerkung vor § 249 BGB, Anm. 5, mit weiteren Nachweisen), Fragen des Kausalzusammenhangs letztlich vor allem durch den Normzweck bestimmte Fragen des Zurechnungszusammenhangs sind. Ist die Einbeziehung der auf freiem Entschluß des Kindes beruhenden Fortsetzung und Beendigung des Parkstudiums – in Übereinstimmung mit den aus den übrigen Auslegungskriterien gezogenen Schlußfolgerungen – nicht mehr durch den Normzweck des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BKGG gedeckt, so ist – rein dogmatisch – konstruktiv – der vom Gesetz geforderte Kausalzusammenhang als unterbrochen anzusehen. Randnummer 24 Dabei verkennt der Senat nicht, daß im Einzelfall ein für kurze Zeit hinausgezögerter Abbruch des Parkstudiums und damit zusammenhängend ein entsprechend verspäteter Beginn des verzögerten Studiums, worauf der Kläger zu Recht hinweist sinnvoll sein und dabei vor allem den berechtigten Interessen des Kindes entsprechen kann, insbesondere um dem Kind einen kurz bevorstehenden ordnungsgemäßen Abschluß des Parkstudiums zu ermöglichen. Daher ist der oben aufgestellte Grundsatz dahingehend einzuschränken, daß ggf. nur ein über längere Zeit hinweg fortgesetztes Parkstudium zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führt. Welche Zeitspanne insoweit, auch unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Parkstudiums, ohne negative Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch für das verzögerte Studium hingenommen werden kann, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Jedenfalls ist eine Zeitspanne von fünf Semestern zu lang, um dem Berechtigten den Anspruch auf Kindergeld über das
- Lebensjahr des Kindes hinaus zu erhalten. Randnummer 25 Von einer solchen fünfsemestrigen Verzögerung (von Sommer-Semester 1975 bis einschließlich Sommer-Semester 1977) war vorliegend nach der sachverständigen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit keinerlei Zweifel begründenden Auskunft der ZVS vom
- April 1981 auszugehen, wonach der Sohn des Klägers bei einer Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren für Medizin (frühestens) zum Sommer-Semester 1975 eine Zulassung hätte erhalten können. Sicherlich handelt es sich bei dieser Auskunft insoweit um eine hypothetische Angabe, als jede weitere Studienplatzbewerbung zum Sommer-Semester 1975 geeignet war, die Zuteilung hinauszuzögern. Die Auskunft mußte jedoch dennoch, so wie sie erteilt war, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, da exaktere Angaben nicht – auch nicht von einer anderen Stelle sonst – gemacht werden können. Randnummer 26 Diese fünfsemestrige Verzögerung durch die Fortsetzung und den Abschluß des Parkstudiums hat das Parkstudium objektiv zu einem selbständigen Hauptstudium aufgewertet. Es hat hierdurch, schon vom Wortsinn her, seine Funktion als Parkstudium verloren; das ursprünglich als einziges Studium mit dem Ziel des Berufsabschlusses angestrebte Hauptstudium – hier der Medizin – ist damit gleichzeitig bei objektiver Betrachtung zum Zweitstudium geworden. Es erweist sich somit auch von daher als folgerichtig, wenn durch den Numerus clausus bedingte Verzögerungen, die das Parkstudium betrafen, mit dem Entfallen des Charakters dieses Studiums als Parkstudium – über die Annahme einer Unterbrechung des diesbezüglichen (Kausal-)Zusammenhangs – nicht mehr im Sinne der Begründung einer Verlängerung der Kindergeldbezugsdauer über das
- Lebensjahr des Kindes hinaus berücksichtigt werden können. Im Falle des Klägers führte dies dazu, daß ein Kindergeldanspruch für seinen Sohn A. über den Monat November 1978 hinaus zu verneinen und seine diesbezügliche Klage deshalb in vollem Umfange abzuweisen war. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 28 Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007299