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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 Kg 300/80 Urteil Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kindergeld in der in § 10

Obsah (4)§ 2§ 1§ 8§ 10

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 29. Januar 1980, S-5/Kg - 12/79 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 29. Januar 1980 aufgehoben, soweit es die Veru

§ 2Nr.

21). Ausnahmen hiervon kommen vorliegend nicht in Betracht, da der Kläger in der Zeit bis zum

  1. Dezember 1978 nicht selbst mindestens 15 Jahre lang einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG gehabt hat (§ 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BKGG in der bis zum
  2. Dezember 1978 geltenden Fassung – vgl. Art. 1 Nr. 1 und Art. 4 des achten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom
  3. November 1978 – BGBl. I S. 1757) und auch nicht zum Kreis der nach § 1 Nr. 2 BKGG Berechtigten gehört (§ 2 Abs. 5 Satz 2 BKGG in der Fassung des Gesetzes vom
  4. November 1978). Randnummer 16 Bei Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Satz 1 BKGG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, ergibt sich, daß das Kind V. des Klägers in der Zeit vom
  5. Oktober 1978 bis
  6. Juni 1979, also in der Zeit, als es während des Schuljahres 1978/79 bei den Großeltern in S. untergebracht war, weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als dem Geltungsbereich des BKGG hatte. Anders verhält es sich dagegen für die sich anschließende Zeit vom
  7. Juli 1979 bis
  8. August
  9. Während dieser Zeit des tatsächlichen Aufenthalts in K. und der internatsmäßigen Unterbringung in S. während des Schuljahres 1979/80 hatte das Kind V. wiederum wenigstens seinen Wohnsitz bei den Eltern in K. und damit im Geltungsbereich des BKGG. Randnummer 17 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bestimmen sich seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) vom
  10. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), d.h. seit dem
  11. Januar 1976 (Art. II § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB 1), auch für das Kindergeldrecht nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 SGB I. Danach, hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I); den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Insoweit ist der Gesetzgeber der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung (vgl. §§ 13 und 14 Abs. 1 Steueranpassungsgesetz – StAnpG – bzw. nunmehr §§ 8, 9 der Abgabenordnung vom
  12. März 1976 – BGBl. I S. 613 – AO 1977) gefolgt (vgl. Bericht des Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Bundestags-Drucksache 7/3786, S. 5 zu § 30 des Entwurfs des SGB I; BSG, Urt. v.
  13. Januar 1980 – 8b RKg 4/79– BSGE 49, 254 =

§ 1Nr.

6), d.h., die Begriffe „Wohnsitz” und „gewöhnlicher Aufenthalt” gelten nach der gesetzlichen Regelung inhaltsgleich im Steuer- und Kindergeldrecht (vgl. auch BSG, Urt. v. 25. Oktober 1977 – 8/12 RKg 8/77– BSGE 45, 95 =

§ 8Nr. 3; BSG, Urt. v. 27. April 1978 – 8 RKg 2/77– Soz

Sich 1978, 221 = Praxis 1978, 333). Randnummer 18 Im einzelnen sind, schon nach dem Gesetzeswortlaut, für die Bestimmung des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes, um einen Mißbrauch bzw. Manipulationen zu verhindern (vgl. Bericht des Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, a.a.O.; v. Maydell in Burdenski/v. Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil,

  1. Aufl., 1981, § 30 SGB I, Rdnr. 39), die tatsächlichen Umstände, die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend, nicht, wie nach §§ 7 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der diesbezügliche Wille des Betreffenden (vgl. BSG, Urt. v.
  2. April 1978 und
  3. Januar 1980, jeweils a.a.O.; BSG, Urt. v.
  4. Juli 1979 – 8b RKg 12/78–

§ 1Nr. 4; BFH, Urt. v. 24. April 1964 – VI 236/62 U– BFHE 79, 626 = BSt

Bl. III 1964, 462; BFH, Urt. v.

  1. Juni 1964 – IV 29/64 U– BFHE 80, 169 = BStBl. III 1964, 535). Unerheblich ist eine polizeiliche Meldung (vgl. BSG, Urt. v.
  2. Juli 1979, a.a.O.); ebensowenig kommt es auf die Staatsangehörigkeit an (vgl. BSG, Urt. v.
  3. Juni 1980 – 8b RKg 10/79–

§ 10Nr.

4; BSG, Urt. v. 28. Februar 1980 – 8b RKg 6/79–

§ 1Nr.

7 = FRES 6, 187). Randnummer 19 Der Besitz einer Wohnung, d.h. die tatsächliche Verfügungsgewalt über Wohnräume, begründet noch keinen „Wohnsitz” am Ort dieser Wohnung. Sie muß dem Betreffenden vielmehr tatsächlich als Bleibe dienen, er muß sie ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit aufsuchen und benutzen (vgl. BSG, Urt. v.

  1. April 1978, a.a.O.; BFH, Urt. v.
  2. April 1964 und
  3. Juni 1964, jeweils a.a.O.; BFH, Urt. v.
  4. Juli 1972 – I R 138/70– BFHE, 106, 537 = BStBl. II 1972, 949). Durch eine vorübergehende Unterbrechung im Innehaben einer (inländischen) Wohnung wird der (inländische) Wohnsitz nicht beendet, falls die Umstände bestehen bleiben, die auf die Beibehaltung der Wohnung schließen lassen (vgl. BSG, Urt. v.
  5. April 1978, a.a.O. BFH, Urt. v.
  6. Juli 1972, a.a.O.; Spanner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung,
  7. Aufl., Lfg. 90, August 1978, § 8 AO 1977, Rdnr. 28, 37). Soweit Kinder im Rahmen einer Ausbildung an einem auswärtigen Ausbildungsort untergebracht sind, ist davon auszugehen, daß die Begründung des Wohnsitzes durch die Eltern in der Regel auch die Errichtung eines Wohnsitzes für die in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder bedeutet (vgl. Spanner, a.a.O., Rdnr. 38) und daß die durch die Aufnahme in den Haushalt begründete Bindung an das Elternhaus durch die auswärtige Unterbringung nicht verlorengeht (vgl. Tipke-Kruse, Abgabenordnung, Kommentar,
  8. Aufl., Lfg. 28, Juni 1977, § 8 AO 1977, Rdnr. 4); zumindest minderjährige ledige Kinder in der Ausbildung, die sich wirtschaftlich noch nicht vom Elternhaus gelöst haben, behalten daher in der Regel ihren Wohnsitz bei den Eltern bei (vgl. Tipke-Kruse, a.a.O.; Spanner, a.a.O., Rdnr. 20; FG Münster, Urt. v.
  9. April 1976 – V 213/75 L – EFG 1976, 472). Schließlich gilt ganz allgemein, daß dann, wenn für einen Ort die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wohnsitzes objektiv erfüllt sind, einem etwaigen Willen, an diesem Ort keinen Wohnsitz zu begründen, keine Bedeutung zukommt (vgl. BFH, Urt. v.
  10. Juni 1964, a.a.O.). Randnummer 20 Auch der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthaltes” knüpft grundsätzlich, ohne auf den Willen des Betreffenden abzustellen, an äußere Merkmale, an den äußeren Sachverhalt an (vgl. Tipke-Kruse, § 9 AO 1977, Rdnr. 1; Spanner, § 9 AO 1977, Rdnr. 15, aber auch BFH, Urt. v.
  11. August 1977 – I R 210/75– BFHE 123, 441 = BStBl. II 1978, 118). Er setzt keine ständige Anwesenheit an einem bestimmten Ort voraus (vgl. BFH, Urt. v.
  12. Juli 1962 – VI 156/59 U– BFHE 75, 447 = BStBl. III 1962, 429; Tipke-Kruse, a.a.O., Rdnr. 2); auch eine geringere Dauer als sechs Monate kann den Tatbestand erfüllen (vgl. Tipke-Kruse, a.a.O., Rdnr. 3). Angesichts der dehnbaren Begriffsbestimmung läßt sich nicht allgemeingültig sagen, wo das vorübergehende Verweilen aufhört und der gewöhnliche Aufenthalt beginnt; die Abgrenzung ist nach dem Gesamtbild der Umstände des Einzelfalls zu treffen (vgl. BFH, Urt. v.
  13. Februar 1966 – I 244/63 BFHE 85, 540 = BStBl. III 1966, 522). Verläßt jemand das Inland, so ist entscheidend, ob die Abwesenheit zu einer wesentlichen Lockerung des Bandes zum Inland führt (vgl. BFH, Urt. v.
  14. Juli 1962, a.a.O.; Tipke-Kruse, a.a.O., Rdnr. 7). Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein Zustandsverhältnis, das auch bei längerer Abwesenheit nicht ohne weiteres beendet wird, wenn es an einem entsprechenden Willen fehlt. Er erlischt hiernach nicht allein durch die körperliche Entfernung, sondern erst dann, wenn neben der körperlichen Anwesenheit auch der Wille zur Rückkehr entfallen ist (vgl. BFH, Urt. v.
  15. Juli 1962, a.a.O.; BFH, Urt. v.
  16. Januar 1964 – III 252/61 HFR 1965, 80; Spanner, a.a.O., Rdnr. 19), wobei insoweit allerdings bezüglich der Erkennbarkeit nach außen wiederum objektive Maßstäbe anzulegen sind. Bei auswärts zur Ausbildung untergebrachten Kindern gilt, daß sie regelmäßig am Ausbildungsort auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (vgl. Tipke-Kruse, a.a.O., Rdnr. 4; Spanner, § 8 AO 1977, Rdnr. 20; FG Münster, Urt. v.
  17. April 1976, a.a.O.). Randnummer 21 Wendet man diese allgemeinen Überlegungen auf die vorliegende Fallgestaltung an, daß in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer ihre Kinder zur Schulausbildung zurück in ihr Heimatland bringen, so entstehen, ganz allgemein, zunächst erhebliche Schwierigkeiten daraus, daß über die Gewährung bzw. Weitergewährung von Kindergeld zu einem Zeitpunkt entschieden werden muß, zu dem die zukünftige – objektive – Entwicklung bezüglich des Wohnsitzes und Aufenthaltes der Familie und des betreffenden Kindes noch nicht feststeht, meistens auch noch gar nicht absehbar ist. Dies bedeutet nicht nur, daß spätere Ereignisse, die etwa erst im Laufe eines längeren Rechtsstreites eintreten, wie z.B. die (endgültige) Rückkehr der gesamten Familie in das Heimatland, rechtlich außer Betracht bleiben müssen. Vielmehr müssen, unter Einbeziehung allgemeiner Erfahrungssätze und bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns des Auslandsaufenthaltes des Kindes, allgemeine Grundsätze, generalisierende Leitlinien über die Bejahung bzw. Verneinung des Vorliegens eines – inländischen – Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes während seiner Ausbildung im Ausland aufgestellt werden. Insoweit erweist sich eine Differenzierung danach, ob das Kind während der Schulzeit im Ausland im Haushalt der Großeltern, älterer Geschwister oder sonstiger Personen lebt, mit denen es durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, oder ob es – ohne dieses Familien – bzw. familienähnliche Band in einem Internat, einer Pension, einem Heim oder sonstwie untergebracht ist, als sachgerecht, insbesondere auch als systemkonform mit den Grundsätzen der (deutschen) Kindergeldgewährung (vgl. insoweit § 2 Abs. 1 BKGG). Randnummer 22 Im Falle einer Internats-, pensions- oder heimmäßigen Unterbringung ist von einer Beibehaltung der Wohnung bei den Eltern und damit von einem fortbestehenden Wohnsitz im Inland auszugehen. Diese Wohnung dient dem Kind als Bleibe, zumindest bis es die Ausbildung beendet und sich wirtschaftlich selbständig macht, hierhin kehrt es zurück, wenn es die Ausbildung unterbricht oder vorzeitig aufgeben muß. Die Wohnung der Eltern ist ihm Heimstatt, wie sich etwa auch daran zeigt, daß das Kind sie während der Zeit des ausländischen Schulbesuchs in der Regel während eines längeren Krankheitsaufenthaltes aufsuchen wird. Aber auch der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Inland bleibt aufrechterhalten. Die Unterbringung im Ausland ist dadurch gekennzeichnet, daß sie in ihrer konkreten Ausgestaltung von vornherein ein Provisorium darstellt. Das durch die Familienbeziehung geknüpfte Band zum Inland bleibt bestehen; der – hypothetische – Wille zur Rückkehr ins Inland wird dadurch hinreichend dokumentiert, daß es an der Begründung einer auch nur annähernd vergleichbar intensiven familienmäßigen Beziehung während der Zeit der Ausbildung im Ausland fehlt. Allenfalls könnte hiergegen eingewandt werden, die Schulausbildung im Heimatland lasse Schlußfolgerungen auf einen weiteren Lebensweg des Kindes in seinem Heimatland zu. Entsprechend sichere Erfahrungssätze bestellen insoweit jedoch nicht; zumindest ist nicht auszuschließen, daß das Kind nach Beendigung der Ausbildung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wieder ständig im Bundesgebiet nimmt bis zu einer eventuellen Rückkehr seiner Eltern in ihr Heimatland. Dies zeigt, daß bei der Fallgestaltung der nicht-familienmäßigen Unterbringung im Ausland keine hinreichenden Gegenargumente bestehen, um den Grundsatz, daß das Kind während seiner Ausbildung bis zu deren Abschluß in einer Wohn (sitz) Gemeinschaft mit den Eltern lebt, aufzugeben (im Ergebnis ebenso Wickenhagen/Krebs, Bundeskindergeldgesetz, Kommentar,
  18. Lfg., Juli 1979, § 2 BKGG, Rdnr. 31). Randnummer 23 Anders, nämlich entgegengesetzt, ist das Ergebnis dagegen, wenn das Kind im Ausland in einer Familien- oder familienähnlichen Beziehung, insbesondere bei den Großeltern, lebt. Allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnräume bei den Eltern während der Schulferien ist, jedenfalls dann, wenn die Dauer der Schulzeit und damit des Aufenthalts im Ausland, wie vorliegend, länger ist als die Dauer der Ferien und damit des Aufenthalts im Inland, nicht ausreichend, um einen inländischen Wohnsitz beizubehalten. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Kind, wenn es im Heimatland, dem es durch Staatsangehörigkeit sowie Sprache und Kultur, zumindest seiner Eltern, verbunden ist, in einer – neuen – wenigstens familienähnlichen Beziehung lebt, dadurch eine neue Bleibe gefunden hat, daß es in den Schulferien zu den Eltern, ohne dort zu bleiben, quasi nur besuchsweise zurückkehrt, daß es in der Regel auch während nicht vorhersehbarer Unterbrechungen des Schulbesuchs, etwa wegen Krankheit, von den Angehörigen im Ausland betreut und versorgt wird. Diese – objektiv gegebene Lockerung des Bandes zu den Eltern im Inland führt, jedenfalls dann, wenn die Zeit des Auslandsaufenthalts die des Inlandsaufenthalts während eines Kalenderjahres überwiegt, aber nicht nur zur Verneinung eines inländischen Wohnsitzes, sondern auch zur Verneinung eines inländischen gewöhnlichen Aufenthalts. Ein Wille zur Rückkehr zu den Eltern ist bei dieser zweiten Fallgestaltung, mag er auch im Einzelfall subjektiv bestehen, zumindest nicht mehr, wie dies erforderlich wäre, an äußeren Umständen erkennbar; die im Ausland begründete Beziehung stellt nicht von vornherein, quasi von ihrem objektiven Erklärungswert her, ein Provisorium dar; sie kann ebenso wie die Beziehung zu den Eltern über die Zeit der Ausbildung hinaus auf Dauer angelegt sein. Randnummer 24 Die aufgezeigte, von den Begriffen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes ausgehende Differenzierung wird schließlich auch dem Zweck des Kindergeldes am besten gerecht. Dieser Zweck besteht (u.a.) darin, diejenigen finanziell zu entlasten, die das Kind (überwiegend) versorgen und betreuen, die es in ihren Haushalt aufnehmen, ihm so eine Heimstatt bieten und sich um sein persönliches Wohl sowie um seine Erziehung kümmern (vgl. BVerfG, Beschl. v.
  19. April 1970 – 1 BvL 4/68– BVerfGE 28, 206, 212f; BVerfG, Beschl. v.
  20. Mai 1968 – 1 BvR 133/67 – BVerfGE 23, 258, 263f; BVerfG, Beschl. v.
  21. Juli 1967 – 1 BvL 23/64– BVerfGE 22, 163, 170, 173; BSG, Urt. v.
  22. Januar 1981, a.a.O.). Die Eltern sind dies aber nur dann, wenn das Kind nicht während der überwiegenden Zeit des Jahres im Ausland in einer – neuen – familienähnlichen Beziehung lebt. Ebenso kann gegen die vorstehende Lösung nicht eingewandt werden, sie privilegiere in nicht vertretbarer Weise die Eltern, die finanziell in der Lage seien, ihren Kindern im Ausland eine tendenziell bessere, nämlich internatsmäßige Ausbildung zukommen zu lassen. Unterstellt man, daß diese Ausbildung von den Eltern in der Regel höhere Aufwendungen erfordert, als sie bei einer familienmäßigen Unterbringung des Kindes bei Verwandten anfallen, so erweist es sich vielmehr auch von daher als sachgerecht, den betreffenden Eltern das volle Kindergeld zuzusprechen und ansonsten die Eltern im Hinblick auf ihre regelmäßig geringeren Aufwendungen auf das regelmäßig niedrigere sog. Abkommens-Kindergeld zu verweisen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007306

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