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Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 Kr 576/81 Urteil Für den Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 2 MuSchG reicht es nich

Leitsatz Für den Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 2 MuSchG reicht es nicht aus, daß das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf beendet worden ist. Vielmehr muß der Arbeitgeber eine Maßnahme ergriffen haben, die das Arbeitsverhältnis trotz des grundsätzlich bestehenden besonderen Kündigungsschutzes gemäß § 9 MuSchG ausnahmsweise zulässig aufgelöst hat. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,

  1. März 1981, S 12/Kr - 101/80 nachgehend BSG,
  2. Februar 1983, 3 RK 1/82, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  3. März 1981 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld Gemäß § 14 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Randnummer 2 Die Klägerin stand seit dem
  4. Januar 1979 als Kinderpflegerin in einem von vornherein auf die Dauer eines Jahres befristeten Arbeitsverhältnis bei der Stadt B.. Diese Rechtsbeziehungen endeten vereinbarungsgemäß durch Fristablauf am
  5. Dezember
  6. Randnummer 3 Am
  7. November 1979 war die Klägerin von einem totgeborenen Kind entbunden worden (Frühgeburt). Ihr Arbeitgeber zahlte bis zum
  8. November 1979 das ihr zustehende Gehalt in voller Höhe. Die beklagte Ersatzkasse gewährte ihr anschließend Mutterschaftsgeld in Höhe von 25,– DM für jeden Kalendertag in der Zeit von
  9. Dezember 1979 bis zum
  10. Februar 1980 (Ablauf der 12-Wochenfrist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Dazu erhielt die Klägerin von ihrem Arbeitgeber den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG (Zuschuß) bis zum Ablauf ihres Arbeitsverhältnisses am
  11. Dezember
  12. Randnummer 4 Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  13. Juli 1980 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom
  14. April 1980 ab, ihr den Zuschuß für die Zeit vom
  15. Januar bis zum
  16. Februar 1980 zu Lasten des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 MuSchG zu zahlen, weil ihr Arbeitsverhältnis nicht vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst, sondern durch Fristablauf beendet worden sei. Den dagegen am
  17. August 1980 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  18. September 1980 zurück. In ihrer Begründung führte sie u.a. aus, es habe kein Arbeitsverhältnis vorgelegen, das unter den Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG falle. Sein Ende durch Fristablauf könne deshalb niemals die Voraussetzung erfüllen, vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden zu sein. Randnummer 5 Gegen diesen ihr am
  19. September 1980 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am
  20. Oktober 1980 Klage beim Sozialgericht Kassel (SG) erhoben. Mit Urteil vom
  21. März 1981 hat das SG die Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen. Seine Entscheidungsgründe hat er, u.a. darauf abgestellt, daß die zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 14 Abs. 2 MuSchG ein Tätigwerden des Arbeitgebers voraussetze, z.B. eine Kündigung, Aussperrung, Anfechtung des Vertragsschlusses usw.. Randnummer 6 Gegen dieses zum Zwecke der Zustellung an sie mit eingeschriebenem Brief am
  22. April 1981 zur Post gegebene Urteil hat die Klägerin am
  23. Mai 1981 beim SG die zugelassene Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Randnummer 7 Die Klägerin meint, der Zuschuß stehe ihr gemäß § 14 Abs. 2 MuSchG auch vom
  24. Januar bis zum
  25. Februar 1980 zu. Das folge aus den im MuSchG und in § 200 der Reichsversicherungsordnung (RVO) getroffenen Regelungen zum sozialen Schutz einer Frau, die während eines Arbeitsverhältnisses schwanger werde. Wenn ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld bis zum
  26. Februar 1980 begründet sei – wie es die Beklagte bereits anerkannt habe –, dann müsse ihr auch der begehrte Zuschuß solange zustehen. Im übrigen sei ihr Arbeitsverhältnis zur Stadt B. nur deshalb von vornherein befristet gewesen, weil es sich um eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne der §§ 91 ff. Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gehandelt habe. Die Befristung sei ihr vom Arbeitsamt und der Stadt B. aufgezwungen worden. Es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als sich mit dieser Befristung einverstanden zu erklären. Die Beendigung einer befristeten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, mit der sich der Arbeitnehmer gegen seinen Willen abfinden müsse, sei dem Falle der zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gleichzusetzen. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Kassel vom
  27. März, 1981 den Bescheid der Beklagten vom
  28. Juli 1980 und ihren Widerspruchsbescheid vom
  29. September 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 2 Mutterschutzgesetz in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom
  30. Januar bis zum
  31. Februar 1980 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin habe nur deshalb Mutterschaftsgeld bis zum
  32. Februar 1980 erhalten, weil sie gemäß § 200 Abs. 1 RVO beim Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. § 14 Abs. 2 MuSchG setze dagegen die zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber voraus. Daran fehle es im Falle der Klägerin. Randnummer 11 Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Der Senat hat den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes–SGG–). Randnummer 13 Die kraft Zulassung statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig (§§ 144 Abs. 1 Nr. 2, 150 Nr. 1, 151 Abs. 1 und Abs. 2 SGG). Randnummer 14 Sie ist jedoch unbegründet. Randnummer 15 Zu Recht hat das SG die zulässige Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Zuschusses gemäß § 14 Abs. 2 MuSchG für die Zeit vom
  33. Januar bis zum
  34. Februar 1980, weil sie in dieser Zeit nicht zum bevorrechtigten Kreis derjenigen Frauen gehörte, die entweder noch in einem Arbeitsverhältnis stehen oder deren früheres Arbeitsverhältnis dem besonderen Kündigungsschutz des § 9 MuSchG unterstanden hat und trotzdem vom Arbeitgeber in zulässiger Weise aufgelöst worden ist (vgl. z.B. § 9 Abs. 3 MuSchG). Randnummer 16 Das MuSchG in der hier anzuwendenden Fassung vom
  35. April 1968 (BGBl. I, S. 315), zuletzt geändert durch die Gesetze vom
  36. Juni 1979 (BGBl. I, S. 797) und vom
  37. Juni 1979 (BGBl. I, S. 823), bezweckt nicht allgemein den sozialen Schutz der arbeitender Frau im Falle ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes, sondern es begünstigt nur diejenigen dieser Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind und die den besonderen Kündigungsschutz des § 9 MuSchG genießen. Darauf bauen die Leistungen nach Abschnitt F – Mutterschaftshilfe – der Satzung der Beklagten in Verbindung mit den §§ 200 ff. RVO in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom
  38. Februar 1967 (BGBl. I, S. 1259), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  39. Juni 1979 (BGBl. I, S. 797) und die Leistungen nach dem MuSchG in unterschiedlich abgestufter weise auf. Randnummer 17 Der Hauptanspruch auf Mutterschaftsgeld wird – abgesehen von weiteren Voraussetzungen – zum einen denjenigen Frauen zugebilligt, die bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen (vgl. § 200 Abs. 1 RVO und § 13 Abs. 2 MuSchG). Zu diesem Kreis hat die Klägerin gehört und deshalb ist ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 200 Abs. 3 RVO für 12 Wochen nach der Entbindung bis zum
  40. Februar 1980 begründet gewesen. Randnummer 18 Zum anderen wird Mutterschaftsgeld auch denjenigen gewährt, die zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG deshalb nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, weil es vom Arbeitgeber während ihrer Schwangerschaft zulässig aufgelöst worden war. Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom
  41. September 1975 (3 RK 12/74 in BSGE 40, 211, mit zahlreichen weiteren Nachweisen = SGb 1976, 227, mit Anm. von Meydam) ausgeführt, daß hiermit eine zweckentsprechende Sonderregelung getroffen wurde für die Fälle, in denen ein Kündigungsschutz für schwangere Frauen ausnahmsweise nicht besteht, es aber angebracht erscheint, die betroffenen Frauen denjenigen gleichzustellen, die Kündigungsschutz genießen. Das BSG hat entschieden (a.a.O.), daß die Vorschrift somit nur Fälle erfaßt, in denen die Versicherten die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht erfüllen können, weil sie ausnahmsweise keinen Schutz gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber genießen. Wenn § 200 Abs. 1 Satz 1 RVO verlangt, daß das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber aufgelöst worden ist, so bedeutet dies auch nach Ansicht des BSG, daß eine auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Maßnahme des Arbeitgebers vorliegen muß, die während der Schwangerschaft getroffen worden ist; eine Kündigung muß z.B. während der Schwangerschaft ausgesprochen worden sein (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom
  42. November 1974 – 1 BvL 12/73 in SGb 1975; 488). Andernfalls würden auch Frauen in den Genuß des Mutterschaftsgeldes kommen, für die von herein mangels einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung – kein Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG in Betracht kommt. Eine solche Auslegung des Gesetzes wäre weder mit dem engen systematischen Zusammenhang zwischen Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG und der Gewährung von Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO noch mit der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift vereinbar (vgl. im einzelnen BSG, a.a.O.). Nach eigener Überprüfung schließt sich der Senat dem im vollen Umfange an. Randnummer 19 Schließlich dehnt § 200 Abs. 4 RVO in der Fassung des Gesetzes vom
  43. Juni 1979 mit Wirkung vom
  44. Juli 1979 den Anspruch auf Mutterschaftsgeld auf die Zeit des Mutterschaftsurlaubs zur Betreuung des neugeborenen Kindes nach § 8 a MuSchG aus. Hierzu hat der Gesetzgeber im zweiten Satz dieses Absatzes gezeigt, daß er sehr wohl auch die Fälle gesehen hat, in denen ein Arbeitsverhältnis endet, ohne während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden zu sein. Die Vorschrift räumt die zeitliche Ausdehnung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ausdrücklich auch denjenigen Versicherten ein, deren Arbeitsverhältnis „während oder nach Ablauf der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 MuSchG endet”; ihnen wird Mutterschaftsgeld für die Zeit weitergezahlt, für die sie bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätten beanspruchen können. Randnummer 20 Diese Gesetzessystematik zeigt deutlich den eingeschränkten Sinn der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung, daß ein Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist. Aus der gemeinsamen Entstehungsgeschichte heraus ist es gerechtfertigt, den gleichlautenden Voraussetzungen in § 200 RVO und § 13 MuSchG gleiche Bedeutung beizumessen (vgl. bereits das nicht wirksam gewordene Gesetz zur Änderung des MuSchG und der RVO, BR-Drucks. 408/65). Wenn sich der Haushaltsausschuß des Bundestages bei seinem Gesetz gewordenen Vorschlag über einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in dem späteren § 14 Abs. 2 MuSchG derselben Formulierung bedient hat: Frauen, „deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist” (vgl. BT-Drucks. V/2341, S. 40), dann ist es naheliegend, dieser Regelung den gleichen einschränkenden Sinn wie in § 200 Abs. 1 RVO und § 13 Abs. 2 MuSchG unterzulegen. Daß der historische Gesetzgeber tatsächlich diese Vorstellung gehabt hat, folgt aus dem schriftlichen Bericht des Abgeordneten Schoettler zum Entwurf des Finanzänderungsgesetzes, 1967, in dem dieser Zusammenhang mit § 200 RVO ausdrücklich genannt worden ist (vgl. zu BT-Drucks. V/2341, S. 12). Randnummer 21 Daraus folgt abschließend, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin zwar während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG geendet hat, es aber nicht vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist (vgl. im Ergebnis ebenso LSG für das Saarland, Urteil vom
  45. Juni 1981, L-1/K-16/80). Die Klägerin hat nicht zu dem Kreis der durch § 14 Abs. 2 MuSchG bevorrechtigten Frauen gehört, die auch während der vollen Zeitspanne ihrer Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG dem Kündigungsschutz des § 9 MuSchG unterstellt gewesen sind. Es ist weder nach dem Gesetzeswortlaut zulässig noch nach dem o.a. beschränkten Zweck des MuSchG erforderlich, Frauen zu Lasten des Bundes zu privilegieren, deren Arbeitsverhältnis von vornherein befristet war. Sie haben ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Abs. 1 MuSchG) nicht als Geschützte durch eine Maßnahme des Arbeitgebers verloren, sondern ihr Arbeitsverhältnis war mit ihrer eigenen Zustimmung von vornherein auf das vereinbarte Ende ausgelegt. Die daraus folgenden sozialen Nachteile reihen sich in die zahlreicher anderer arbeitender und arbeitswilliger Frauen ein, die vom MuSchG nicht privilegiert werden. Leistungsansprüche können daraus nicht hergeleitet werden. Randnummer 22 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007308

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