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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 1171/79 Urteil 1. Die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, einem durch Arbeitsunfall Verletzten

Leitsatz 1. Die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, einem durch Arbeitsunfall Verletzten Berufshilfe (berufliche Leistungen der Rehabilitation) zu gewähren, kommt grundsätzlich in allen Phas

§ 1236Nrn.

3, 10;

§ 1237a Nr.

16) noch kommt eine Zuständigkeit der beigeladenen BA in Betracht. Diese ist bei Zuständigkeit eines anderen Trägers nach § 57 AFG in der hier anzuwendenden Fassung des RehaAnglG absolut nachrangig (BSG, SozR 4100 § 57 Nrn. 9, 11;

§ 1236Nr.

15;

§ 1237a Nrn.

12, 16). Auch die Tatsache, daß die Beigeladene zu 1) vorgeleistet hat, bedeutet hier nicht, daß der Kläger sich mit Rücksicht auf den Grundsatz der einheitlichen Zuständigkeit des angegangenen Rehabilitationsträgers wegen weiterer Ansprüche nur noch an diese halten könnte, weil die Beigeladene zu 1) ausdrücklich nach § 38 AFG und gerade nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 RehaAnglG in Vorlage getreten ist (vgl. hierzu BSG,

§ 1237RVO Nr.

9). Insoweit ist auch keine Erfüllung von Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte eingetreten, ganz abgesehen davon, daß es dem Kläger nur um einen von der BA nicht erhaltenen Leistungsteil geht (vgl. BSG,

§ 1236Nr.

24). Seinem Verlangen steht ferner nicht entgegen, daß die berufsfördernden Leistungen nach § 567 Abs. 1 Nrn. 1–4 RVO vom Träger der Unfallversicherung grundsätzlich als Sachleistung zu erbringen sind. Da der Kläger den Antrag auf Berufsförderung durch die Beklagte lange vor Durchführung der Bildungsmaßnahme im Berufsförderungszentrum Heidelberg gestellt hat, ist er bei begründetem Antrag so zu stellen, als ob ihm die begehrte Maßnahme rechtzeitig gewährt worden wäre (vgl. hierzu BSG, SozR § 1236 Nrn. 14, 15, 24;

§ 1237a Nrn.

10, 15, 17). Randnummer 21 Der Antrag des Klägers war entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten begründet. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Berufshilfe waren erfüllt. Denn der Kläger war durch die Unfallfolgen in seiner beruflichen Existenz, Entwicklung und Sicherheit in einer Weise beeinträchtigt und bedroht, daß Hilfen zum Zwecke einer möglichst dauerhaften beruflichen Eingliederung im Sinne von § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO erforderlich waren. Nach den ärztlichen Beurteilungen und Gutachten steht fest, daß der Kläger die zur Zeit der Antragstellung verrichtete Tätigkeit als Leiter des EDV-Maschinensaals bei der F. S. wegen seiner unfallbedingten Beinamputation zumutbarerweise nicht mehr verrichten konnte, weil er durch das ständige Gehen und Stehen überfordert war. Das gilt auch für die eigentliche Tätigkeit als Operator, da diese nach Umstellung der EDV-Anlage nach den Mitteilungen des Arbeitgebers und den Feststellungen anläßlich des Betriebsbesuchs im August 1977 ebenfalls ständiges Stehen erforderte. Auch außerhalb dieses Arbeitsplatzes war der Kläger hinsichtlich der langjährig ausgeübten Tätigkeit als Operator durch die Unfallfolgen in seiner Wettbewerbsfähigkeit benachteiligt, gleichgültig ob insoweit auf eine leitende Position abgestellt wird oder nicht. Denn dieser Berufsbereich ist für den Kläger nach den eingeholten Auskünften führender Hersteller von EDV-Anlagen, den Stellungnahmen der Fachdienste der für diese Beurteilung als kompetent anzusehenden Beigeladenen zu 1) sowie den beigezogenen berufskundlichen Unterlagen insgesamt erheblich eingeschränkt, weil für Firmen mit mittleren und größeren EDV-Anlagen eine Verwendung des Klägers wegen der überwiegend stehend und gehend auszuübenden Tätigkeit praktisch ausscheidet. Bei den Kleinanlagen handelt es sich im wesentlichen um Buchungsautomaten und insoweit nicht um eine Tätigkeit im eigentlichen EDV-Bereich. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, daß der Kläger diese Situation durch einen frei gewählten Berufswechsel und insoweit selbstverschuldet herbeigeführt und damit den Kausalzusammenhang zwischen beruflicher Beeinträchtigung und dem Arbeitsunfall gelöst habe. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten in dieser Wertung des Verhaltens des Klägers überhaupt gefolgt werden könnte. Das Gesetz sieht eine solche Sanktion jedenfalls nicht vor. Träfe die Auffassung der Beklagten zu, könnte ein Verletzter niemals Rehabilitationsmaßnahmen nach dem selbst gewählten Wechsel des Berufs- oder Arbeitsplatzes verlangen, wenn der Unfallfolgezustand die wesentliche Ursache für die spätere Unfähigkeit ist, diesen Beruf weiter auszuüben oder den Arbeitsplatz zu behaupten. Das entspricht aber seit jeher nicht den Zielsetzungen der sozialen gesetzlichen Unfallversicherung, wie sie auch durch das RehaAnglG bekräftigt worden sind (§§ 1, 7, 11 RehaAnglG; vgl. auch Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 1979 – L-3/U – 407/78). Die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, einem Unfallverletzten Berufshilfe zu leisten, kommt vielmehr grundsätzlich in allen Phasen seines Berufslebens in Betracht, sofern sich die Unfallfolgen auf seine Erwerbsfähigkeit in rechtlich wesentlichem Sinne nachteilig auswirken. Dabei wird grundsätzlich weder eine MdE im Sinne von §§ 580, 581 RVO verlangt noch entgegen der Auffassung der Beklagten vorausgesetzt, daß gerade die Fähigkeit, den zur Zeit des Unfalls ausgeübten Beruf weiterhin zu verrichten, beeinträchtigt ist. Auch eine derartige Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus § 556 Abs. 1 RVO folgt lediglich ganz allgemein, daß die Fähigkeit des Verletzten, Erwerbseinkommen zu erzielen, durch die Unfallfolgen irgendwie eingeschränkt sein muß, da auf sie durch die berufsfördernden Maßnahmen positiv eingewirkt werden soll. Das ist – ebenso wie im Rentenrecht – (vgl. dazu BSG SozR Nr. 4 zu § 1236 RVO;

§ 1237a Nrn.

6, 16;

§ 1237Nr.

15) u.a. aber auch der Fall, wenn der Unfallverletzte in dem in den letzten Jahren vor dem Antrag auf Berufshilfe ausgeübten Beruf gefährdet ist. Wie sich aus der Aufgabenstellung der Beklagten nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 RVO ergibt, genügt es sogar, daß der konkrete Arbeitsplatz durch die Unfallfolgen in seiner Sicherheit bedroht ist oder der Verletzte bei der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes unfallbedingt benachteiligt ist (vgl. dazu auch BSG, SozR 4100 § 56 Nr. 8; Gagel/Jülicher, Komm, zum AFG, Anm. 6 zu § 56). Alles dies war beim Kläger zu bejahen. Randnummer 22 Dem in seiner beruflichen Situation durch die Unfallfolgen beeinträchtigten Kläger hatte die Beklagte danach gemäß § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO die Hilfen zu gewähren, die erforderlich waren, um ihn nach seiner Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung von Eignung und Neigung und seiner bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Diese Zielsetzung bestimmt Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen. Ihr entsprach die vom Kläger durchgeführte Fortbildung zum Betriebswirt/DV voll und ganz. Sie diente dazu, die Auswirkungen der Behinderung des Klägers auf seine Erwerbsfähigkeit weitgehendst auszugleichen; denn durch den erreichten Abschluß ist er nach den eingeholten berufskundlichen Auskünften und Unterlagen nunmehr in die Lage versetzt worden, einer Berufstätigkeit überwiegend im Sitzen nachzugehen. Die Prognose einer auf Dauer gerichteten beruflichen Eingliederung ist auch mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nach Beendigung der Maßnahme alsbald einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat, als ausreichend günstig zu bewerten. Die Maßnahme zum Betriebswirt/DV entsprach ferner seiner Eignung und Neigung und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, indem sie auf die dabei erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten aufbaute. Daß sie seinem intellektuellen Leistungsvermögen gerecht wurde, ist durch den erfolgreichen Abschluß offenkundig. Der Umstand, daß die Bildungsmaßnahme auf einen beruflichen Aufstieg gerichtet war, weil sie dem Kläger in dem von ihm eingeschlagenen Berufsfeld eine Tätigkeit auf einer höheren Ebene ermöglichte, steht der Anerkennung eines Rechtsanspruchs hier nicht entgegen; ebensowenig mußte der Kläger sich auf eine Tätigkeit als Großhandelskaufmann, Maschinenbuchhalter oder auf eine andere Beschäftigung verweisen lassen, wie das SG und die Beklagte meinen. Wie in der Begründung zu dem Entwurf der dem § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO entsprechenden Bestimmung des § 11 Abs. 1 RehaAnglG ausgeführt wurde (vgl. BT-Drucks. 7/1237, S. 57), soll das Leistungsvermögen des Behinderten grundsätzlich voll ausgeschöpft werden, um durch eine möglichst hochwertige berufliche Bildung das Handikap der Behinderung zu überwinden. Insoweit erschöpft sich – wie weiterhin klargestellt wurde – die Aufgabe der Rehabilitation nicht darin, den früheren beruflichen Status des Behinderten wieder herzustellen. Daraus sowie aus der klaren Wortfassung des § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO ergibt sich, daß der zur Zeit des Unfalls ausgeübte oder ggf. danach mit oder ohne Berufshilfe (erst) erreichte Beruf anders als nach altem Recht (vgl. § 567 Abs. 1 RVO in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes – UVNG –) nicht mehr entsprechend dem Grundsatz der Naturalrestitution im Schadensersatzrecht vorrangiger Prüfungsmaßstab für die vom Unfallversicherungsträger zu erbringenden berufsfördernden Leistungen ist. Das wird zusätzlich dadurch verdeutlicht, daß das Gesetz bei der Gewährung von Berufshilfe für einen anderen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit nicht mehr auf die Gleichwertigkeit oder Zumutbarkeit, sondern auf die Angemessenheit der Beschäftigung abstellt (vgl. § 567 Abs. 1 Nr. 4; Brackmann, a.a.O., Bd. II, S. 566 b und h). Soweit der zur Zeit des Unfalls ausgeübte Beruf bei der Auswahl der erforderlichen Maßnahmen durch die nach geltendem Recht vorgeschriebene Mitberücksichtigung der „bisherigen Tätigkeit” zu beachten ist, soll damit in erster Linie einem beruflichen und sozialen Abstieg entgegengewirkt, nicht aber eine Aufstiegsschranke gezogen werden (vgl. BT-Drucks. 7/2256, S. 3 unter III 1; Lauterbach, a.a.O., Anm. 7 zu § 567). Die Möglichkeit, Maßnahmen zum beruflichen Aufstieg zu gewähren, wurde gerade aus der Erkenntnis heraus ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen, daß die erstrebte vollwertige und dauerhafte berufliche Eingliederung – das Rehabilitationsziel – nicht selten nur auf diesem Wege erreichbar ist; andererseits sollte durch die Berücksichtigung von Eignung, Neigung und bisheriger Tätigkeit dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen, insbesondere bei älteren Arbeitnehmern keine übermäßigen, mit der Eignung nicht im Einklang stehende berufliche Wünsche zu wecken (BT-Drucks. 7/1237, S. 57). Daraus folgt zugleich, daß bei zweifelsfreier körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit des Verletzten und im Falle einer zu erwartenden optimalen und dauerhaften Kompensation der Unfallfolgen durch die höhere Ausbildung eine für Aufstiegsmaßnahmen nach § 556 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 RVO durch das Wort „kann” möglicherweise vorgesehene Ermessensausübung nur in Betracht kommt, wenn eine Wiederverwendung des Verletzten in der bisherigen Tätigkeit gleichfalls zu der erstrebten – vollwertigen – dauerhaften Eingliederung führen würde (Gagel/Jülicher, a.a.O., Anm. 19 zu § 56; vgl. hierzu auch Lauterbach, a.a.O., Anm. 7 zu § 567; Brackmann, a.a.O., Bd. II, S. 566 f.). Diese Erwartung muß hier in Bezug auf die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Operator wegen der bereits dargelegten erheblichen Einschränkung dieses Berufsfeldes für den Kläger und der daraus resultierenden erhöhten Bedrohung durch Arbeitslosigkeit aber verneint werden. Die Berufsaussichten erweitern sich entgegen der Auffassung der Beklagten in einem der Zielsetzung der beruflichen Rehabilitation genügenden Maße auch nicht dadurch, daß sich aus der Kombination der kaufmännischen und technischen Kenntnisse des Klägers möglicherweise – je nach den speziellen Anforderungen der Arbeitgeber – noch weitere qualitativ gleichwertige und behindertengerechte Arbeitsplätze hätten ergeben können. Ein Einsatz im Bereich der Kleinanlagen bzw. der Buchungsautomaten wäre nach der Berufserfahrung des Klägers seit 1970 unterwertig gewesen und entspricht nicht der durch die berufliche Rehabilitation zu vermittelnden Chancengleichheit. Eine Verweisung darauf bzw. auf Tätigkeiten als Maschinenbuchhalter kommt deshalb nicht in Betracht, ebensowenig eine Verweisung auf eine Tätigkeit als Großhandelskaufmann, hinsichtlich derer der Kläger lediglich über den förmlichen Abschluß verfügte. Randnummer 23 Nach alledem steht fest, daß eine berufliche Eingliederung des Klägers im Sinne von § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO durch die bloße Vermittlung einer Arbeitsstelle ausschied. Welche andere Berufsbildungsmaßnahme die Beklagte dem Kläger unter Beachtung der Zwecksetzung der beruflichen Rehabilitation noch hätte anbieten können, ist nicht ersichtlich, zumal im Falle der Notwendigkeit von beruflichen Bildungsmaßnahmen der Neigung des Verletzten nicht nur in seinem eigenen Interesse, sondern auch im Interesse einer möglichst sinnvollen und effektiven Mittelverwendung besondere Bedeutung zukommt. Die konkret durchgeführte zweijährige Maßnahme zum Betriebswirt/DV hielt sich in den in § 567 Abs. 3 Satz 2 regelförmig vorgesehenen zeitlichen Grenzen und war nach Art und Ausbildungsstätte von den Fachdiensten der Beigeladenen zu 1) gemäß der Behinderung des Klägers besonders ausgewählt und empfohlen worden. Die Beklagte hat dem Kläger eine andere Maßnahme auch nicht vorgeschlagen, obgleich sie ausreichend Zeit und Möglichkeit dazu hatte. Selbst wenn dem Unfallversicherungsträger im allgemeinen ein Ermessen einzuräumen sein sollte, zwischen mehreren in Betracht kommenden geeigneten Berufshilfemaßnahmen zu wählen (vgl. BSG

§ 567Nr.

1; Brackmann, a.a.O., Bd. II, S. 566 c; Lauterbach, a.a.O., Anm. 4 zu § 567) und dies aus der Formulierung „insbesondere” in § 567 Abs. 1 RVO hergeleitet werden könnte (vgl. dazu aber BSG,

§ 1237Nr.

12), könnte die Beklagte sich gegenüber dem Kläger unter den gegebenen Umständen darauf nicht berufen; vielmehr müßten – unterstellt es gäbe ein Auswahlermessen – hier die für Erstattungsansprüche eines in Vorleistung getretenen Sozialleistungsträgers geltenden Grundsätze entsprechende Anwendung finden (vgl. hierzu BSG,

§ 567Nr.

1;

§ 1237a Nr. 12; Soz

R § 39 AVAVG Nr. 5). Der Kläger mußte deshalb mit seinem Hauptantrag Erfolg haben. Randnummer 24 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007310

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