Leitsatz Der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist nicht schon dann i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG n.F. „hauptberuflich” in einem von der Gesellschaft im Rahmen eines Gesamtunternehmen
§ 1Abs.
3 Satz 2 GAL – den hauptberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im landwirtschaftlichen Unternehmen tätigen Personen – sollten insoweit „die Personen erfaßt werden, die hauptberufliche Land- oder Forstwirte sind”; durch die Einbeziehung früherer land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer auch ohne weitere hauptberufliche Tätigkeit im gemeinsamen Unternehmen (2. Alternative des §
§ 1Abs.
3 Satz 2 GAL) sollte hingegen vermieden werden, daß Einzelunternehmer von einer Beteiligung an einem gemeinsam betriebenen Unternehmen aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen absehen, und im übrigen das berufliche Ausscheiden aus der Landwirtschaft erleichtert werden (vgl. Bundestagsdrucksache 7/3918, S. 9, 10 Art. 3 zu § 1 GAL, S. 7 I Nr. 4). Im vorliegenden Fall ist die
- Alternative des § 2 Abs. 2 KVLG unstreitig nicht erfüllt, da keiner der Kläger landwirtschaftliche Flächen in die KG eingebracht hat, sondern diese von der KG selbst erworben wurden. Aber auch die erste der genannten Alternativen trifft auf die Kläger nicht zu, weil sie nicht hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig sind und waren, das von der KG betrieben wird. Randnummer 14 Bei der Firma A. & Co. handelt es sich um ein unter einheitlicher Leitung und Verfügungsgewalt stehendes Gesamtunternehmen mit einer Weinbrennerei als Hauptbetrieb und einem auf Bodenbewirtschaftung beruhenden und deshalb landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Die Weinbrennerei ist kein landwirtschaftliches Unternehmen und auch kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne von § 779 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), weil es schon an der dafür erforderlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Weinbaubetrieb fehlt (vgl. dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung,
- Aufl., Bd. II, S. 498). Dieser ist seinerseits zwar nicht nur bloßes Hilfsunternehmen bzw. wesentlicher Bestandteil des gewerblichen Hauptunternehmens mit der Folge, daß unter Umständen – ebenso wie in der Unfallversicherung (§ 647 Abs. 1 Satz 1 RVO–; vgl. dazu BSG SozR RVO § 434 Nrn. 2, 3; SozR RVO § 235 Nr. 3; Brackmann, a.a.O., S. 510) – an eine einheitliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung gemäß dem Charakter des Hauptgewerbes zu denken wäre, zumal auch Beschäftigte in einem derartigen Hilfsunternehmen nach der Regelung des § 417 RVO nicht als Beschäftigte in der Landwirtschaft gelten. Da die Unternehmensteile technisch-organisatorisch weitgehend selbständig mit eigenem Personal, eigenen Arbeitsmitteln und eigenständiger Zweckausrichtung geführt werden, stellt der Weinbau vielmehr ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen dar, das auch in der Unfallversicherung u.a. seiner Größenordnung nach immer dem landwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen wäre (§§ 643, 644 RVO; vgl. dazu im übrigen BSG SozR 2200 § 646 Nr. 1; SozR 2200 § 667 Nr. 3; SozR 2200 § 776 Nr. 1; Brackmann, a.a.O., S. 509 f). Daß der gewonnene Wein im Freundeskreis und zum eigenen Bedarf verwendet wird, steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil des BSG vom
- Dezember 1981 – 11 RLw 2/80 –). Nach dem dargelegten Sinn und Zweck der Neuregelung des § 2 Abs.
§ 1Abs.
3 Satz 2 GAL und dem Zusammenhang mit den handelsrechtlichen Vorschriften muß gleichwohl zweifelhaft sein, ob es sich um ein von einer Personenhandelsgesellschaft „betriebenes” landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung handelt oder ob ein solches nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur dann vorliegt, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen als Handelsgewerbe auch Betriebszweck der KG oder OHG im Sinne der §§ 105, 161 HGB ist, was die – konstitutive – Eintragung in das Handelsregister voraussetzt. Denn ohne diese Eintragung kann der Zweck einer KG oder OHG nach wie vor nicht allein auf den „Betrieb” eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens gerichtet sein. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei seiner Regelung auch Personenhandelsgesellschaften im Auge hatte, die neben dem Betrieb eines Grundhandelsgewerbes ein landwirtschaftliches Unternehmen lediglich mitführten, bestehen nicht, zumal auch der Schutzzweck der sozialrechtlichen Neuerungen auf Gesellschafter derartiger Unternehmen grundsätzlich nicht zutrifft, wie schon das SG dargelegt hat. Die Frage, ob der Begriff „ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben” in § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG im Sinne der Begriffe „Betrieb eines Handelsgewerbes” gemäß §§ 105 und 161 HGB auszulegen ist, kann hier jedoch letztlich unentschieden bleiben, weil die Kläger zumindest nicht „hauptberuflich” in dem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig waren und sind. Randnummer 15 Das SG hat zutreffend ausgeführt, daß es nach dem Wortlaut, Zusammenhang sowie Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG auf eine konkrete Tätigkeit der Gesellschafter in dem landwirtschaftlichen Unternehmen ankommt (so auch Urteil des BSG vom
- November 1979 – 11 RK 6/78– = SozR 5420 § 2 Nr. 15). Diese liegt dann vor, wenn dort Arbeiten für das Unternehmen verrichtet werden. Das kann auch durch die Ausübung von Leitungsfunktionen geschehen, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienen; denn nicht die Art, sondern die Zugehörigkeit der Tätigkeit zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen ist für deren „landwirtschaftlichen Charakter” entscheidend (Urteil des BSG vom
- November 1979, a.a.O.; vgl. auch BSG SozR RVO § 434 Nr. 2; Lauterbach, Unfallversicherung,
- Aufl., Anm. 3 zu § 788). Insofern liegt eine Tätigkeit der Kläger im landwirtschaftlichen Unternehmen vor, weil sich ihre Leitungsfunktion auf alle Geschäfte der KG erstreckt und damit auch den landwirtschaftlichen Betriebszweig umfaßt. Sie vollzog sich ferner außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (Brackmann, a.a.O., Bd. II, S. 470 o m.w.N.). Der Umstand, daß die Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen im Rahmen des sich auf das Gesamtunternehmen erstreckenden Hauptberufes ausgeübt wird, reicht entgegen der Auffassung der Beklagten indes nicht aus, das Erfordernis einer „hauptberuflichen Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen” zu erfüllen. Zwar hat das BSG in seinem Urteil vom
- November 1979 (a.a.O.) in einem gleichgelagerten Fall in dieser Weise entschieden und dazu ausgeführt, daß unter derartigen Umständen nicht mehrere Berufe ausgeübt würden, die einander als Haupt- und Nebenberuf gegenübergestellt werden könnten (so im Ergebnis auch Noell, Die Altershilfe für Landwirte,
- Aufl., S. 119). Nach Überzeugung des Senats wird diese Betrachtung dem Sinn und Zweck des Begriffs der hauptberuflichen Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen in § 2 Abs. 2 Satz 2 KVLG jedoch nicht gerecht. Randnummer 16 Der Begriff „hauptberuflich” wird ebenso wie z.B. in § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL 1972 inhaltlich nicht durch das Vorhandensein einer landwirtschaftlichen Existenzgrundlage ausgefüllt. Er dient vielmehr erkennbar der Abgrenzung aller vom Gesellschafter außerhalb des landwirtschaftlichen Unternehmens ausgeübten Tätigkeiten und der Feststellung, ob der landwirtschaftlichen Tätigkeit danach das Übergewicht zukommt. Denn wie bereits anhand der Gesetzesmaterialien dargestellt wurde, soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gewährleistet werden, daß nur die Personen erfaßt werden, die „hauptberufliche Land- oder Forstwirte” sind. Für seine Auslegung kann deshalb allein maßgebend sein, ob und in welchem Umfang der im landwirtschaftlichen Unternehmen tätige Gesellschafter noch andere Tätigkeiten verrichtet. Abzugrenzen sind dabei einmal alle anderen Berufe bzw. alle weiteren rechtlich selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten. Daneben ist jedoch nach dem Zweck der Versicherung in der KVdL jede andere Tätigkeit, die nicht im landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt bzw. diesem als wesentlich dienend zugeordnet werden kann, eine andere Tätigkeit, die der landwirtschaftlichen gegenübertritt. Auf die Rechtsform des Unternehmens und das der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegende Rechtsverhältnis kommt es hingegen nicht an. Das ist auch sonst (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 24) und insbesondere auch im Rahmen der Auslegung des Begriffs des „überwiegend hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmers” im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL 1972 anerkannt. So hat der
- Senat des BSG in seinem Urteil vom
- Juni 1978 – 11 RLw 3/77– (= SozR 5850 § 41 GAL Nr. 9) ausgeführt, daß eine weitere Tätigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit nicht allein deshalb als eine beruflich deutlich andere gegenüberzustellen ist, weil sie in rechtlich verselbständigt er Form ausgeübt wird, und für die Feststellung des Merkmals „hauptberuflich” darauf abgestellt, ob der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit das Übergewicht zugesprochen werden kann. Umgekehrt wird eine für eine andere selbständige technisch-organisatorische Einheit eines Gesamtunternehmens (Haupt- oder Nebenbetrieb) verrichtete Tätigkeit nicht deshalb zu derselben – landwirtschaftlichen – Tätigkeit, nur weil sie auf demselben Rechtsverhältnis beruht. Ausgehend davon kann auch bei der Ausübung von Gesamtleitungsfunktionen für ein Gesamtunternehmen eine hauptberufliche Tätigkeit im organisatorisch getrennten landwirtschaftlichen Unternehmensteil dann nicht angenommen werden, wenn die andere nicht landwirtschaftliche Tätigkeit zeitlich überwiegt (vgl. BSG SozR 5420 § 2 Nr. 10) oder wenn sie – wie es im Rahmen des § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL für weitere rechtlich selbständige Tätigkeiten anerkannt ist (vgl. BSG SozR 5850 § 41 GAL Nrn. 2, 3; Urteil des BSG vom
- Februar 1982 – 11 RLw 3/81) – bei einer Gesamtschau der Verhältnisse unabhängig vom Zeitaufwand und erzielten Entgelt so beschaffen ist, daß gleichartige Tätige davon üblicherweise ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten. Alles dies ist im Hinblick auf die Tätigkeit der Kläger im gewerblichen Haupt unternehmen „Weinbrennerei” nach der Größe und Aufgabenstellung dieses Unternehmensteils und dem dadurch vorgegebenen Umfang der insoweit wahrzunehmenden Leitungsfunktionen aber zu bejahen. Außerdem ergibt auch eine Gegenüberstellung der Unternehmensteile, daß die Kläger in dem landwirtschaftlichen Nebenunternehmen entsprechend dessen völlig untergeordneter und nebensächlicher Stellung im Gesamtunternehmen nur nebenher und in weitaus geringerem Umfang beansprucht werden. Selbst wenn die weitgehende organisatorisch-technische Verselbständigung und Trennbarkeit der Unternehmensteile nicht als ausreichende Grundlage auch für eine Abgrenzung der darauf bezogenen Leitungsfunktionen der Kläger angesehen würde, änderte dies im Ergebnis nichts. Denn die Unmöglichkeit einer Trennung der „beruflichen” Tätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kann nur bedeuten, daß auf das Gesamterscheinungsbild bzw. darauf abzustellen ist, welche Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, ihren Charakter bestimmt; die versicherungsrechtliche Behandlung hat dann einheitlich nach der prägenden Tätigkeit zu erfolgen. So ist auch zu verfahren, wenn es darum geht, z.B. die Angestellteneigenschaft eines Versicherten (BSG SozR RVO § 1227 Nr. 3) oder den Ausbildungs- oder Beschäftigungscharakter einer Tätigkeit zu bestimmen ist (BSG SozR 2200 § 1229 Nr. 7). Auch nach diesem Gesamterscheinungsbild sind die Kläger jedoch eindeutig nicht hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer, sondern hauptberufliche gewerbliche Unternehmer. Randnummer 17 Sofern Weinbrennerei und Weinbau jeweils selbständig von einer KG betrieben würden und die Kläger persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer in beiden Unternehmen wären, könnte dieses Ergebnis auch nicht zweifelhaft nein. Versicherungspflicht in der KVdL wäre hier nur anzunehmen, wenn die Tätigkeit in einem eine Existenzgrundlage bildenden landwirtschaftlichen Unternehmen als solche ausreichte. Das ist nach dem Gesetz aber nicht der Fall, sondern es wird – wie auch vom BSG in seinem Urteil vom
- November 1979 (a.a.O.) hervorgehoben wurde – gerade eine „hauptberufliche” Tätigkeit des Gesellschafters verlangt. Wenn das BSG in der genannten Entscheidung diese Voraussetzung bei der Ausübung von Gesamtleitungsfunktionen für ein Gesamtunternehmen mit landwirtschaftlichem Unternehmensteil ohne weiteres für gegeben ansieht, läßt es im Ergebnis jedoch ausreichen, daß ein – betriebswirtschaftlicher –„Hauptberuf” auch im landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt wird. Nach Auffassung des Senats muß für den Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen, durch den der „hauptberufliche Land- oder Forstwirt” ermittelt werden soll, hingegen immer auf die landwirtschaftliche Tätigkeit, die den Beruf des landwirtschaftlichen Unternehmers ausmacht (vgl. auch Urteil des BSG vom
- Februar 1982 – 11 RLw 3/81 –), und deren Übergewicht im Verhältnis zu anderen – u.a. gewerblichen – Tätigkeiten abgestellt werden, wie dargelegt wurde. Randnummer 18 Danach konnten die Berufungen der Beklagten keinen Erfolg haben. Ob das Fehlen einer Befreiungsmöglichkeit für die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KVLG versicherten Personen in den Übergangsvorschriften des KELG verfassungsgemäß ist (bejahend BSG SozR 5420 § 2 Nr. 15), war nicht mehr zu entscheiden. Randnummer 19 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007321