← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 90/81 Urteil Die Beteiligten streiten darüber, welcher Jahresarbeitsverdienst (JAV) der Rentengewährung

Obsah (4)§ 627§ 1251§ 573§ 1267

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. November 1980 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen K

§ 627Nr.

4;

§ 1251Nr. 41; Soz

R VerwVG § 40 Nr. 12). Denn auch eine uneingeschränkte Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Kläger entgegen der Auffassung des SG keine Berechnung des JAV ab 1. August 1976 unter Berücksichtigung des Berufs eines Elektrotechnikers verlangen kann. Randnummer 13 Nach § 573 Abs. 1 RVO wird, sofern sich der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch in Schul- oder Berufsausbildung befand, der JAV für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung unter Zugrundelegung des in diesem Zeitpunkt zu Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzten oder sonst ortsüblichen Entgelts neu berechnet, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. § 573 Abs. 1 RVO stellt eine Ausnahme von dem die gesetzliche Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz dar, dass die Verdienst Verhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere, zukünftige Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV rechtlich unerheblich sind (vgl. u.a. BSG SozR RVO a.F. § 565 Nr. 7; SozR RVO § 573 Nr. 1;

§ 573Nrn.

2, 5, 9). Dadurch sollen Personen, die schon während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahre vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten geschützt und so gestellt werden, als hätten sie den Unfall nach Beendigung der Berufsausbildung erlitten (BSG, a.a.O.). Der Begriff der Berufsausbildung ist dabei eigenständig und kann nur aus § 573 Abs. 1 RVO selbst ausgelegt werden (BSG, SozR RVO a.F. § 565 Nr. 5). Nach dem dargelegten Sinn und Zweck der Bestimmung ist dem SG zwar darin zu folgen, dass Berufsausbildung im Sinne von § 573 Abs. 1 RVO nicht nur eine herkömmliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. BSG SozR RVO a.F. § 565 Nr. 6) und auch nicht notwendig nur eine berufliche Erstausbildung umfasst. Ähnlich wie bei den den Anspruch auf Waisenrente regelnden Vorschriften der §§ 583, 1267 RVO, § 45 Bundesversorgungsgesetz (BVG) kann unter Berufsausbildung u.U. auch eine Umschulung für einen neuen mit der bisherigen Berufstätigkeit nicht zusammenhängenden Beruf (vgl. hierzu BSG SozR 3100 § 45 Nrn. 4, 5; SozR BVG § 45 Nr. 13; SozR RVO § 1267 Nrn. 14, 17;

§ 1267Nr.

12) und möglicherweise auch eine Weiterbildung zu verstehen sein, sofern diese nicht im Rahmen der Erwerbstätigkeit in einem erlernten Beruf bei entsprechend vollwertiger Vergütung erfolgt (für diesen Fall verneinend BSG SozR RVO a.F. § 565 Nrn. 2, 3, 5; vgl. auch SozR RVO § 1267 Nr. 25;

§ 1267Nr.

22), sondern im Rahmen von Lehrgängen, Kursen etc. und mit dem Ziel stattfindet, eine Qualifizierung für eine hinreichend abgrenzbare eigenständige andere Berufstätigkeit zu erlangen (vgl. dazu Lauterbach, a.a.O., Anm. 3 b zu § 573 i.V.m. Anm. 17 zu § 583; BSG, SozR BVG § 45 Nr. 11, SozR RVO § 1267 Nrn. 14, 27, 28). Die Frage, welcher Art die Ausbildung sein muss, um einen Anspruch nach § 573 Abs. 1 RVO auszulösen, ist im vorliegenden Fall indes nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Zwar handelt es sich bei der Ausbildung zum Elektrotechniker nach der Techniker-VO vom

  1. Juni 1977 um eine Ausbildung zu einem eigenständigen Beruf, die im Falle des Klägers auf dem Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf der gewählten Fachrichtung und einer entsprechenden Berufserfahrung aufbaut (§§ 1, 5 Abs. 1 der VO) und folglich für ihn eine berufliche Weiterbildung bzw. Fortbildung bedeutet (vgl. hierzu auch BSG SozR 4100 § 41 Nrn. 11, 12). Zu entscheiden ist jedoch nicht, ob der Kläger sich, sofern er während des Besuchs der Technikerschule verunglückt wäre, auf § 573 Abs. 1 RVO berufen könnte, sondern ob die Qualifizierung zum Techniker das Ende der Berufsausbildung darstellt, in der er sich zur Zeit des Unfalls befand. Zumindest daran scheitert der Anspruch des Klägers. Denn berücksichtigt werden kann unabhängig von der Ausbildungsart nach § 573 Abs. 1 RVO ebenso wie im Rahmen der Vorläuferbestimmung des § 565 RVO a.F. jedenfalls nur eine zur Zeit des Unfalls bereits begonnene Ausbildung und der voraussichtliche Abschluss dieser begonnenen Ausbildung (BSG SozR RVO a.F. § 565 Nr. 7; Lauterbach, a.a.O., Anm. 5 zu § 573). Begonnen hat der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls jedoch nicht eine Ausbildung zum Elektrotechniker, sondern eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Das ordnungsgemäße Ende dieser Ausbildung bildete die Gesellenprüfung (vgl. § 31 Abs. 1 Handwerks Ordnung – HandWO – in der Fassung des Berufsbildungsgesetzes –BBiG– vom
  2. August 1969 – BGBl. I, S. 1112), durch den ein auf dem Arbeitsmarkt verwertbarer berufsqualifizierender Abschluss vermittelt wird (BSG

§ 573Nr.

1; 2200 § 1267 Nr. 19). Die spätere Maßnahme zum Elektrotechniker stellt demgegenüber organisatorisch sowie nach Inhalt und Zielsetzung einen völlig selbständigen Ausbildungsgang dar. Ob auch selbständige Berufsausbildungsabschnitte – ähnlich wie verschiedene Schulausbildungsabschnitte (vgl. dazu Brackmann, a.a.O., S. 575 h und i) – im Rahmen des § 573 Abs. 1 RVO dann zu einer einheitlichen Berufsausbildung zusammengefasst werden können, wenn die im Unfallzeitpunkt begonnene Ausbildung planmäßig in eine darauf aufbauende weitere Ausbildung einzumünden pflegt (nicht abschließend BSG SozR RVO a.F. § 565 Nr. 7), kann hier dahinstehen, weil eine solche Fallgestaltung nicht gegeben ist. Denn der Berufsweg Elektroinstallateurmechaniker/Elektrotechniker war zur Zeit des Arbeitsunfalls am

  1. Oktober 1968 weder als Stufenausbildung geregelt noch ist eine solche Regelung später gemäß § 26 BBiG erfolgt (vgl. z.B. Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, Stand:
  2. Februar 1971,
  3. Juni 1976,
  4. Juli 1978; vgl. auch VO über die Berufsausbildung in der Elektrotechnik vom
  5. Dezember 1972, BGBl. I, S. 2385; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 – I U 20 – Elektrotechniker und Bd. 1 – II B 101 – Elektroinstallateur). Die Ausbildungsabschnitte sind durch die Techniker-VO auch nicht in vergleichbarer Weise derart eng miteinander verknüpft, dass hier von einer plan- und regelmäßig vorgegebenen Gesamtausbildung zum Techniker die Rede sein könnte. Der Berufsabschluss als Elektroinstallateur stellt danach z.B. nicht eine Zwischenprüfung im Rahmen der Ausbildung zum Techniker, sondern gemeinsam mit der weiterhin verlangten Berufspraxis lediglich eine Zugangsvoraussetzung dar, die zudem auch durch andere einschlägige Ausbildungsberufe mit nachfolgender Berufspraxis und in Ausnahmefällen sogar nur durch eine gleichwertige mehrjährige berufliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann (§ 5 Techniker-VO). Zumindest eine derart lose, im wesentlichen nur über die subjektiven Zielvorstellungen des Einzelnen herstellbare Verbindung zwischen Handwerks- und Technikerausbildung kann für die Anerkennung einer einheitlichen Ausbildung im Rahmen des § 573 Abs. 1 RVO aber nicht ausreichen. Hinzu kommt, dass die berufspraktische Tätigkeit im Ausbildungsberuf vor Besuch der Technikerschule nicht nur nicht Teil einer Gesamtausbildung, sondern überhaupt keine Berufsausbildung im Sinne von § 573 Abs. 1 RVO ist. Denn weder die subjektiven Vorstellungen des Klägers über sein berufliches Fortkommen noch die objektive Eignung dieser Tätigkeit, den Zugang zur Technikerschule (mit) zu eröffnen, änderten etwas an dem Charakter als Beschäftigungsverhältnis und an der Tatsache, dass das dabei erzielte Entgelt ebenso wie bei anderen vergleichbaren Beschäftigten eine volle Arbeitsvergütung darstellt. Hätte der Kläger während seiner Berufstätigkeit nach Ablegung der Gesellenprüfung einen Arbeitsunfall erlitten, so hätte folglich ein Anspruch auf Berücksichtigung des Berufs eines Technikers gemäß § 573 Abs. 1 RVO beim JAV nicht bestanden (vgl. BSG SozR RVO a.F. § 565 Nrn. 2, 3, 5, 6; vgl. auch SozR RVO § 1267 Nr. 44;

§ 1267Nr.

11). Auch dies macht deutlich, dass bei einem sogar noch früher während der Lehrzeit erlittenen Arbeitsunfall dem Ausgleichsgedanken des § 573 Abs. 1 RVO mit der Anpassung an den Gesellenlohn hinreichend Rechnung getragen wird und eine Berücksichtigung der Erwerbsmöglichkeiten als Techniker nicht in Betracht kommen kann. Vielmehr musste auch im Falle des Klägers der Grundsatz zum Tragen kommen, dass nicht sämtliche zukünftige Berufs-Chancen in die Bemessung des JAV Eingang finden können. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Randnummer 14 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007322

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.