4;
R VerwVG § 40 Nr. 12). Denn auch eine uneingeschränkte Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Kläger entgegen der Auffassung des SG keine Berechnung des JAV ab 1. August 1976 unter Berücksichtigung des Berufs eines Elektrotechnikers verlangen kann. Randnummer 13 Nach § 573 Abs. 1 RVO wird, sofern sich der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch in Schul- oder Berufsausbildung befand, der JAV für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung unter Zugrundelegung des in diesem Zeitpunkt zu Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzten oder sonst ortsüblichen Entgelts neu berechnet, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. § 573 Abs. 1 RVO stellt eine Ausnahme von dem die gesetzliche Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz dar, dass die Verdienst Verhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere, zukünftige Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV rechtlich unerheblich sind (vgl. u.a. BSG SozR RVO a.F. § 565 Nr. 7; SozR RVO § 573 Nr. 1;
2, 5, 9). Dadurch sollen Personen, die schon während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahre vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten geschützt und so gestellt werden, als hätten sie den Unfall nach Beendigung der Berufsausbildung erlitten (BSG, a.a.O.). Der Begriff der Berufsausbildung ist dabei eigenständig und kann nur aus § 573 Abs. 1 RVO selbst ausgelegt werden (BSG, SozR RVO a.F. § 565 Nr. 5). Nach dem dargelegten Sinn und Zweck der Bestimmung ist dem SG zwar darin zu folgen, dass Berufsausbildung im Sinne von § 573 Abs. 1 RVO nicht nur eine herkömmliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. BSG SozR RVO a.F. § 565 Nr. 6) und auch nicht notwendig nur eine berufliche Erstausbildung umfasst. Ähnlich wie bei den den Anspruch auf Waisenrente regelnden Vorschriften der §§ 583, 1267 RVO, § 45 Bundesversorgungsgesetz (BVG) kann unter Berufsausbildung u.U. auch eine Umschulung für einen neuen mit der bisherigen Berufstätigkeit nicht zusammenhängenden Beruf (vgl. hierzu BSG SozR 3100 § 45 Nrn. 4, 5; SozR BVG § 45 Nr. 13; SozR RVO § 1267 Nrn. 14, 17;
12) und möglicherweise auch eine Weiterbildung zu verstehen sein, sofern diese nicht im Rahmen der Erwerbstätigkeit in einem erlernten Beruf bei entsprechend vollwertiger Vergütung erfolgt (für diesen Fall verneinend BSG SozR RVO a.F. § 565 Nrn. 2, 3, 5; vgl. auch SozR RVO § 1267 Nr. 25;
22), sondern im Rahmen von Lehrgängen, Kursen etc. und mit dem Ziel stattfindet, eine Qualifizierung für eine hinreichend abgrenzbare eigenständige andere Berufstätigkeit zu erlangen (vgl. dazu Lauterbach, a.a.O., Anm. 3 b zu § 573 i.V.m. Anm. 17 zu § 583; BSG, SozR BVG § 45 Nr. 11, SozR RVO § 1267 Nrn. 14, 27, 28). Die Frage, welcher Art die Ausbildung sein muss, um einen Anspruch nach § 573 Abs. 1 RVO auszulösen, ist im vorliegenden Fall indes nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Zwar handelt es sich bei der Ausbildung zum Elektrotechniker nach der Techniker-VO vom
1; 2200 § 1267 Nr. 19). Die spätere Maßnahme zum Elektrotechniker stellt demgegenüber organisatorisch sowie nach Inhalt und Zielsetzung einen völlig selbständigen Ausbildungsgang dar. Ob auch selbständige Berufsausbildungsabschnitte – ähnlich wie verschiedene Schulausbildungsabschnitte (vgl. dazu Brackmann, a.a.O., S. 575 h und i) – im Rahmen des § 573 Abs. 1 RVO dann zu einer einheitlichen Berufsausbildung zusammengefasst werden können, wenn die im Unfallzeitpunkt begonnene Ausbildung planmäßig in eine darauf aufbauende weitere Ausbildung einzumünden pflegt (nicht abschließend BSG SozR RVO a.F. § 565 Nr. 7), kann hier dahinstehen, weil eine solche Fallgestaltung nicht gegeben ist. Denn der Berufsweg Elektroinstallateurmechaniker/Elektrotechniker war zur Zeit des Arbeitsunfalls am
11). Auch dies macht deutlich, dass bei einem sogar noch früher während der Lehrzeit erlittenen Arbeitsunfall dem Ausgleichsgedanken des § 573 Abs. 1 RVO mit der Anpassung an den Gesellenlohn hinreichend Rechnung getragen wird und eine Berücksichtigung der Erwerbsmöglichkeiten als Techniker nicht in Betracht kommen kann. Vielmehr musste auch im Falle des Klägers der Grundsatz zum Tragen kommen, dass nicht sämtliche zukünftige Berufs-Chancen in die Bemessung des JAV Eingang finden können. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Randnummer 14 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007322
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