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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 288/82 Urteil Die Beteiligten streiten um die Entschädigung der Folgen eines Verkehrsunfalls des Klägers

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Januar 1982, S 4/U - 313/80 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Januar 1982 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Entschädigung der Folgen eines Verkehrsunfalls des Klägers am
  3. Mai
  4. Randnummer 2 Der im Jahre 1922 geborene Kläger ist für die D. S.-G eG (DSGB) als Reisender im Außendienst tätig. Am
  5. Februar 1978 hatte er in diesem Unternehmen einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall erlitten, der jedoch wegen der Höhe der Entschädigung zu einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten führte; er war bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) unter dem Aktenzeichen S 4/U – 29/79 anhängig. In diesem Rechtsstreit wurde der Kläger auch von seinem hier mit der Sache betrauten Rechtsanwalt P. vertreten. Unter dem
  6. Mai 1980 zeigte die DSGB an, dass der Kläger vom Parkplatz der Bürgermeisterei in F. zu Fuß kommend beim Überqueren der B.straße von einem anderen Kraftfahrzeug angefahren und auf den Bürgersteig geschleudert worden sei. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. B. (Kreiskrankenhaus B. H.) vom
  7. Juni 1980 kam es dabei zu einem offenen komplizierten Unterschenkelbruch links. Die DSGB gab im Verwaltungsverfahren dazu an, dass der Kläger in XP. und im Odenwald habe Kunden aufsuchen wollen und von seiner Ehefrau zwecks Einkaufs begleitet gewesen sei. Dazu äußerte der Kläger, dass er seinen Pkw auf dem Parkplatz bei der Bürgermeisterei in F. nur deshalb abgestellt habe, weil er das Büro seines Prozessbevollmächtigten in der H.straße/B.straße in F. habe aufsuchen wollen, um eine Prozessvollmacht für den wegen des Arbeitsunfalls vom
  8. Februar 1978 bei dem SG anhängigen Rechtsstreit zu erteilen. Nachdem dies der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom
  9. September 1980 bestätigt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  10. Oktober 1980 die Gewährung der Unfallentschädigung ab. Bei dem Verkehrsunfall vom
  11. Mai 1980 habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt, da das Aufsuchen des Rechtsanwaltes P. zur Vollmachtserteilung in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unternehmen stehe, sondern eine private Angelegenheit darstelle. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens habe der Kläger den versicherten Weg zu einem Kunden im Odenwald aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen gehabt. Randnummer 3 Gegen den am
  12. Oktober 1980 abgesandten Bescheid hat der Kläger bei dem SG am
  13. Oktober 1980 Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Versicherungsschutz deshalb bestanden habe, weil er den Rechtsanwalt P. auf Anweisung der DSGB aufgesucht habe und mittelbar ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom
  14. Februar 1978 bestünde. Das SG hat im Wege der Rechtshilfe die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder der DSGB W. S. und B. K. als Zeugen gehört. Diese haben vor dem ersuchten Sozialgericht Köln am
  15. Oktober 1981 ausgesagt, dass der Hinweis des Zeugen S. im Jahre 1978, der Kläger möge einen Rechtsanwalt beauftragen, nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers entsprungen sei. Die Nichtbefolgung dieses Hinweises würde keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen haben. Der Zeuge K. hat die Auffassung vertreten, dass es sich um einen Rat oder um eine Empfehlung gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen 1 and 2 zur Sitzungsniederschrift des SG Köln vom
  16. Oktober 1981 (S 18 AR 6/81) verwiesen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am
  17. Januar 1982 erklärt hatte, dass nicht nur die Erteilung der Vollmacht am Unfalltag, sondern auch eine Besprechung, für die eine Stunde angesetzt gewesen sei, beabsichtigt gewesen sei, hat das SG am gleichen Tage die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Randnummer 4 Wegen der Einzelheiten wird auf das sozialgerichtliche Urteil verwiesen (Urteil vom
  18. Januar 1982). Randnummer 5 Gegen dieses ihm am
  19. Februar 1982 zugestellte Urteil hat der Kläger schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht (HLSG) am
  20. März 1982 Berufung eingelegt. Er. wiederholt zu deren Begründung sein bisheriges Vorbringen und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  21. Januar 1982 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  22. Oktober 1980 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom
  23. Mai 1980 die gesetzliche Unfallentschädigung zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 7 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Streitakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und daher insgesamt zulässig (§§ 143, 144, 145, 151 des Sozialgerichtsgesetzes– SGG –). Randnummer 10 Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da das SG diese zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid vom
  24. Oktober 1980 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der Unfallentschädigung aus Anlass des Verkehrsunfalls vom
  25. Mai 1980, da es sich bei diesem nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat (§§ 539 Absatz 1, 548, 550, 555 der Reichsversicherungsordnung– RVO –). Randnummer 11 Zunächst sieht es der Senat als erwiesen an, dass der Kläger am
  26. Mai 1980 von seinem Wohnort F., Ortsteil B., im Auftrage seines Arbeitgebers, der DSGB, mit dem Pkw losgefahren war, um Kunden in XP. und im Odenwald als Außendienstmitarbeiter (Reisender) zu besuchen. Dies ergeben die wiederholten Auskünfte der DSGB im Verwaltungs- und Streitverfahren. Hierüber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit. Der Senat sieht es auf Grund der örtlichen Verkehrsbedingungen als glaubhaft an, dass der Kläger üblicherweise den Weg von B. über F. nach B. H. nahm, um von dort aus über die Autobahn (Autobahnkreuz B. H.) nach Süden zu fahren. Auch dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Ferner ergibt sich aufgrund des eigenen Vorbringens des Klägers sowie seines Prozessbevollmächtigten im Verwaltungs- und Streitverfahren, dass der Kläger am
  27. Mai 1980 nicht die Fahrt in den Odenwald fortsetzte, als er F. erreichte, sondern den Pkw am Parkplatz der Bürgermeisterei in der B.straße abstellte. Er beabsichtigte nach Überqueren der B.straße die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten in der H.straße/Ecke B.straße aufzusuchen, um diesem eine Prozessvollmacht für das anhängige Streitverfahren mit der Beklagten bei dem SG zum Aktenzeichen S 4/U 29/79 zu erteilen und mit ihm das prozessuale Vorgehen zu erörtern. Hierfür war eine Stunde Besprechungszeit vereinbart. Vor Erreichen der Kanzlei, nämlich beim Überqueren der B.straße, wurde der Kläger von einem anderen Pkw erfasst und auf den Bürgersteig geschleudert. Dabei zog er sich eine Unterschenkelfraktur links zu. Auch dieser Sachverhalt ist unter den Beteiligten nicht umstritten. Er ergibt sich aus der förmlichen Unfallanzeige der Beklagten sowie dem Durchgangsarztbericht des Dr. B. und den Ermittlungen der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main (…). Randnummer 12 Aufgrund dieses erwiesenen Sachverhalts haben sowohl die Beklagte als auch das SG zutreffend keinen Unfallversicherungsschutz angenommen. Der Kläger befand sich, als er verunglückte, weder auf einem versicherten Betriebsweg noch auf einem Weg zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit (§§ 548, 550 RVO). Zwar war er, als er den Weg von seiner Wohnung in B. antrat und die fernere Absicht verfolgte, für das versicherte Unternehmen in seiner Tätigkeit als Reisender Kunden in XP. und im Odenwald aufzusuchen, im betrieblichen Interesse unterwegs. Aber spätestens mit dem Abstellen des Pkw am Parkplatz der Bürgermeisterei von F. war der Versicherungsschutz unterbrochen. Das Aufsuchen eines Rechtsanwaltes, der mit der Verfolgung von Ansprüchen und der Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsanfalles beauftragt war und mit dem unter gleichzeitiger Erteilung der Prozessvollmacht die Sache erörtert werden sollte, ist dem privaten und damit dem unversicherten Bereich zuzurechnen. Es handelt sich auch nicht um einen mittelbaren Zusammenhang mit dem versicherten Arbeitsunfall vom
  28. Februar 1978 dergestalt, dass dieser Weg versicherungsrechtlich diesem Arbeitsunfall noch zugerechnet werden könnte (vgl. Kaiser in SGb 1977 S. 520 ff. mit weiteren Nachweisen). Randnummer 13 Der Versicherungsschutz kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt bejaht werden, dass die Unterbrechung des versicherten Weges örtlich wie zeitlich nur geringfügig gewesen wäre und somit für den Versicherungsschutz selbst unschädlich ist. Wie das BSG wiederholt entschieden hat, liegt dann kein unversicherter Abweg vor, wenn eine im Verhältnis zum Gesamtweg zeitlich und räumlich geringfügige private Verrichtung – gewissermaßen nebenher – eingeschoben wird und der räumliche Straßenbereich des Weges von oder zur Arbeitsstätte nicht verlassen wird, wobei es nicht entscheidend ist, ob die Straßenseite gewechselt oder die Fahrbahn überquert wird (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1976 – 8 RU 2/76– in SozR 2200 § 550 RVO Nr. 20 mit weiteren Nachweisen). Nach den oben getroffenen Feststellungen nahm der Kläger von B. üblicherweise den Weg über F. zur Bundesstraße 455, wenn er nach Süden fahren wollte. Er musste dann über die Landstraße 3415 (K.-, F.- und H.-straße) fahren, um zur B 455 (F.-Straße) zu gelangen. Am Unfalltag war er aber von diesem üblichen Weg abgewichen und in die B.straße zum Parkplatz an der Bürgermeisterei von F. gefahren, um die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten aufzusuchen. Er befand sich somit zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem unversicherten, von privaten Gründen geprägten Abweg, der nach seiner Planung örtlich wie zeitlich nicht mehr als unwesentlich und damit unschädlich für den Versicherungsschutz angesehen werden kann. Es war beabsichtigt, dem Prozessbevollmächtigten nicht nur eine Prozessvollmacht zu erteilen, sondern die Aussichten des bei dem SG anhängigen Rechtsstreites und das dazu erforderliche prozessuale Vorgehen zu erörtern, wobei eine Besprechungszeit von einer Stunde in Aussicht genommen war. Randnummer 14 Der Kläger beruft sich auch zu Unrecht darauf, dass der Zeuge und das geschäftsführende Vorstandsmitglied S. der DSGB ihn darauf hingewiesen hatte, bei Schwierigkeiten mit der Beklagten einen Prozessbevollmächtigten hinzuzuziehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen S. und K. vor dem ersuchten SG Köln sieht es der Senat als erwiesen an, dass es sich bei diesem Hinweis nicht um eine im betrieblichen Interesse erteilte Anweisung, sondern eher um eine Empfehlung, einen Rat oder etwas ähnliches gehandelt hat. Dies folgt daraus, dass die Nichtbefolgung dieses Hinweises keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen gehabt haben würde. Das versicherte Unternehmen hatte weder in Ausfluss des Direktionsrechtes gehandelt noch irgendwelche Zusagen für die dem Kläger entstehenden Kosten gegeben. Der Zeuge und das geschäftsführende Vorstandsmitglied K. hat dazu ausdrücklich bekundet, dass er den Hinweis des Zeugen S. nicht als eine Anweisung im Sinne einer Erledigung betrieblicher Vorgänge, sondern eher als eine Empfehlung und einen Rat angesehen hat. Randnummer 15 Das Aufsuchen eines Prozessbevollmächtigten, der die notwendigen Informationen zur Führung des Prozesses gegen einen Unfallversicherungsträger von dem Verletzten erlangen muss, kann aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhaltes nach § 555 RVO zu Unfallversicherungsschutz führen. Der Kläger hatte aufgrund eigenen Entschlusses einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten hinzugezogen. Unfallversicherungsschutz wird aber nur durch Anordnungen Zuständiger im Einflussbereich des Trägers der Unfallversicherung begründet, dessen Grenzen entweder allgemein oder im Einzelfall von diesen selber oder durch das Gesetz bestimmt sind (vgl. HLSG, Urteil vom 24.10.1979 – L 3/U – 686/77 – in Breithaupt 1980, 750, mit weiteren Nachweisen; BSG, Urteil vom 12.5.1981 – 2 RU 107/79 –). Das ist hier aber nach den oben getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Randnummer 16 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007328

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