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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6/1 Ar 939/77 Urteil Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zur Umlage für die Produkti

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 25. Juli 1977, S-15/18/14/Ar - 459/75 nachgehend BSG, 16. November 1984, 10 RAr 1/83, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialg

§ 186aNr.

2; Urteil vom 1. Juni 1978 – 12 RK 50/78 –

§ 186aNr.

4); der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Randnummer 19 Der Betrieb der Klägerin wird durch die Baubetriebe-Verordnung in der Fassung vom

  1. Juli 1972 im wesentlichen auf Grund mehrerer dort genannter Arbeitsvorgänge erfasst, ohne dass sie in ihren Besonderheiten ausdrücklich in einer eigenen Position erwähnt werden. Im weitesten Sinns stellt der Tennisplatzbau zwar die Erstellung von Sportplätzen dar (Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) a.a.O.), ohne dass hier jedoch die notwendigen Besonderheiten bei den von der Klägerin auszuführenden Arbeiten berücksichtigt werden. Betriebe, die Tennisfreianlagen nach dem Verfahren der Klägerin oder ähnlichen Verfahren herstellen, können nach den objektiven Gegebenheiten des Betriebes nicht, auch nicht teilweise, durch die Produktive Winterbauförderung gefördert werden. Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Betriebe nach objektiven Maßstäben, insbesondere nach ihrer Ausrüstung und personellen Besetzung, in der Lage wären, unter Einsatz von Förderungsmitteln in wesentlich größerem Umfang Bauleistungen zu erbringen, als dies ohne Einsatz der Mittel möglich wäre (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juni 1978, a.a.O.). Förderungsfähigkeit und Umlagepflicht sind in der Produktiven Winterbauförderung nur von der – objektiven – Art der Arbeiten, nicht von der – subjektivbetrieblichen Gestaltung der Arbeiten abhängig. Unerheblich ist deshalb vorliegend, dass die Klägerin ihren Betrieb als Saisonbetrieb organisiert hat und Arbeiten in der Winterzeit nicht ausführt. Allerdings kommt diesem Umstand Bedeutung insoweit zu, als hierin zum Ausdruck kommt, dass sich die Klägerin veranlaßt sieht, sich den Möglichkeiten des Winterbaues anzupassen mit der betriebsorganisatorischen Konsequenz, eben in der Winterzeit keinerlei Arbeiten im Freien, die förderbar wären, zu verrichten (vgl. zur Bedeutung der betrieblichen Gestaltung der Arbeiten auch BSG, Urteil vom
  3. Juni 1980 – 8 b/12 RAr 7/78 –

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9 sowie BSG, Urteil vom

  1. Februar 1982 – 10 RAr 1/81). Randnummer 20 Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass die Baubetriebe-Verordnung dem Sportstättenbau nicht ausreichend Rechnung trügt, wenn auf die Belange des Tennisplatzbaues – Errichtung von Freiplätzen – abgestellt wird. Die Ermittlungen haben insoweit weiterhin ergeben, dass eine Förderung des Baues dieser Anlagen in den Wintermonaten nicht oder nur unwesentlich, in jedem Falle nicht wirtschaftlich vertretbar erfolgen kann. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Erstellung von Sportplätzen befaßt, und zwar zu einem ganz überwiegenden Anteil, wie unter den Beteiligten nicht streitig ist, mit dem Bau von Tennisplätzen. Die von ihr ausgeführten Bauarbeiten konzentrieren sich im wesentlichen auf die Erstellung des eigentlichen Tennisplatzes und nicht auf die Umgebungsarbeiten. Der Arbeitsablauf läßt sich danach im wesentlichen wie folgt beschreiben: Die Arbeiten an einem Tennisplatz erfordern insgesamt einen Arbeitsaufwand von etwa 1 bis 2 Wochen. Etwa 1 bis 2 Tage nimmt die Erstellung des Erdplanums, vorgenommen mit Maschinen, in Anspruch. An das Erdplanung werden bereits hohe Anforderungen hinsichtlich der Verdichtung und Beschaffenheit gestellt. Der Unterbau enthält Aufschüttungen auf dem Untergrund, die evtl. mit Bindemitteln verfestigt werden müssen. Besondere Anforderungen werden hier an Gefälle, Höhenlage, Ebenheit, Verdichtungsgrad und Verformungsmodul gestellt. Darauf wird häufig eine Filterschicht aufgebracht, die im wesentlichen aus einem körnigen, mineralischen Gemisch besteht. Auch hier bestehen besondere Anforderungen an Gefälle, Höhenlage und Ebenheit. Notwendig ist weiterhin eine Tragschicht aus grobkörnigem mineralischem Gemisch, das zusätzlich besonderen Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen muß. Auch hier ist die Verwendung von Bindemitteln ggf. notwendig. Es folgt weiterhin eine dynamische Schicht aus korngestuften mineralischen Baustoffen mit besonderen Anforderungen an die Oberflächenfestigkeit. Zuletzt wird der Tennenbelag angebracht bzw. der Kunststoffbelag, der im wesentlichen aus ausgehärteten Mischungen von Bindemitteln, Zuschlagstoffen und Zusätzen besteht. Dieser Arbeitsablauf ist für alle Sportplätze ähnlich, an die die Anforderungen an Gefälle, Höhenlage, Ebenheit, Tragfähigkeit und Oberflächenfestigkeit gestellt werden, wie im Tennisplatzbau, wie der Gutachter Dipl.-Ing. K. in seinem Gutachten vom
  2. Mai 1981 überzeugend festgestellt hat. Randnummer 21 Diesen Anforderungen wird die Baubetriebe-Verordnung mit der formellen Erfassung aller Betriebe, die u.a. Sportplätze erstellen, nicht gerecht. Insbesondere ist die Zusammenfassung mit Betrieben, die mit der Erstellung von Garten- und Grünanlagen befaßt sind, nicht gerechtfertigt. Auch die Auskünfte des Bundesinstituts für Sportwissenschaft sowie des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes haben ergeben, dass durchaus Erdarbeiten wie auch Gartenarbeiten in der Winterzeit verrichtet werden können. Tatsächlich werden auch Straßenarbeiten in der Winterzeit, zumindest vorbereitende Erdarbeiten, durchgeführt. Unter diesem Gesichtspunkt gehen auch die eingeholten Auskünfte teilweise dahin, insbesondere die Auskunft des Wissenschaftlichen Winterbauberaters G. K. wie auch die Auskunft der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft, dass wenigstens Teilarbeiten, etwa Erd- und Drainagearbeiten auch in der Winterzeit ohne Schwierigkeiten ausgeführt werden können. Insoweit werden nicht unerhebliche Bedenken seitens des Sachverständigen K. erhoben, als nämlich durch die Erdarbeiten in der Winterzeit unzulängliche Verdichtungsverhältnisse mit nachfolgenden Schäden auftreten können; die Klägerin kann deshalb auf die Möglichkeit zu Teilarbeiten im Erdbereich aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht verwiesen werden. Randnummer 22 In wirtschaftlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeiten im wesentlichen innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes abgewickelt werden, im Durchschnitt innerhalb eines Zeitraumes von 1 bis
  3. Wochen. Die notwendigen Erdarbeiten nehmen hieran nur einen verhältnismäßig geringen Anteil, zumindest zeitlich, in Anspruch, nämlich etwa 1 bis 2 Tage je Platz. Die Klägerin würde bei dieser Verfahrensweise gezwungen sein, eine große Zahl von Bauplätzen zu eröffnen, wollte sie in den Genuss von Leistungen nach der Produktiven Winterbauförderung kommen; unabhängig davon, ob der mögliche Kundenkreis dies hinnehmen würde, überzeugt der Vertrag der Klägerin, dass eine derartige Verfahrensweise für den Betrieb eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Randnummer 23 Noch schwerer wiegen jedoch die technischen Einwände, die der Gutachter K. überzeugend dargestellt hat. Zum einen kann das Erdplanung bei den in der Winterzeit überwiegend gegebenen Temperatur- und insbesondere Luftfeuchtigkeitswerten kaum haltbar und ausreichend verdichtet hergestellt werden. Zur weiteren Einarbeitung von Schichten wäre es ohnedies notwendig, das Frühjahr abzuwarten. Das Erdplanum würde in dieser Zeit sämtlichen Witterungseinflüssen ausgesetzt werden, wobei letztlich den Anforderungen an Gefälle, Höhenlage, Ebenheit, Verdichtungsgrad und Verformungsmodul nicht mehr ausreichend entsprochen würde. Notwendige Nacharbeiten würden die zuvor möglichen Arbeiten wirtschaftlich kaum oder nicht vertretbar erscheinen lassen. Diese Argumentation wiegt umso schwerer, als die aufgebrachten Schichten, etwa im Verhältnis zum Straßenbau, wie der Gutachter zu Recht ausführt;, verhältnismäßig dünn sind und deshalb besondere Anforderungen an die Qualität einer Schicht zu stellen sind. Auch in den Wintermonaten November bis März können mit geringen Ausnahmen jedoch Witterungsbedingungen vorherrschen, die die Durchführung von Bauarbeiten mit Tennenbelag zulassen; insoweit handelt es sich jedoch, wie das Bundesinstitut für Sportwissenschaft überzeugend dargelegt hat, um Ausnahmesituationen, die für den Ablauf von Wintermonaten, auch unter Berücksichtigung des Arbeitsbereichs der Klägerin, nicht der Regel entsprechen. In keinem Falle können jedoch in dieser Zeit Kunststoffbeläge verarbeitet werden, schon wegen der notwendigen Arbeitstemperaturen von 10°–15°C. Tennenbeläge können in dieser Zeit insbesondere wegen der erfahrungsgemäß hohen Luftfeuchtigkeit und des in der Norm DIN 18035 Sportplätze festgelegten Proctorwassergehalts nicht eingebaut werden. Wie das Gutachten, aber auch die Auskünfte des Bundesinstituts für Sportwissenschaft und des Bundesverbandes für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. ergeben haben, gibt es keine geeigneten, speziellen Verfahren, die eine abschließende Durchführung der Arbeiten in der Winterzeit zuließen. Die Arbeiten können letztlich nur dann in der Winterzeit durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn eine Winterbauhalle über den gesamten Zeitraum zur Verfügung steht. Hier geht die Beklagte selbst davon aus, dass dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, wie dies auch die Auskünfte ergeben haben. Randnummer 24 Die Arbeiten im Betrieb der Klägerin können durch die Produktive Winterbauförderung auch nicht wesentlich gefördert werden. Unter Zugrundelegung der Beschreibung des Arbeitsablaufs der von ihr weit überwiegend ausgeführten Arbeiten – im Durchschnitt zu etwa 85 % – können diese durch den Einsatz von Schutzvorkehrungen, Geräten und sonstigen Leistungen der Produktiven Winterbauförderung oder durch Schlechtwettergeld unter Zugrundelegung der objektiven Gegebenheiten und unabhängig von der –allerdings dem angepaßten – Struktur und betrieblichen Organisation nicht wesentlich gefördert werden. Randnummer 25 Der Klägerin wäre es allenfalls möglich, in der Winterzeit andere Arbeiten zusätzlich auszuführen, was jedoch auf eine Änderung ihrer Betriebsstruktur hinauslaufen und zudem die Freiheit der unternehmerischen Entscheidung, welche Arbeiten auf dem Markt angeboten werden, beeinträchtigen würde. Deshalb ist insoweit die Arbeitsweise der Klägerin, wie sie beständig über Jahre hin geübt worden ist, hier zugrunde zulegen. Randnummer 26 Wie die Klägerin im übrigen glaubhaft vorträgt, kann sie nur so als kleineres bis mittleres Spezialunternehmen im Wettbewerb bestehen. Bei Ausführung der Arbeiten für den Tennisplatzbau werden an jede Schicht hohe Anforderungen bzgl. der Profilgenauigkeit und Tragfähigkeit gestellt, wie der Gutachter K. überzeugend dargelegt hat. Hier bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den Arbeiten im Sportstättenbau und denen im Garten- und Landschaftsbau, in dem regelmäßig das Planum nicht weiter bearbeitet werden muß, da es bepflanzt wird. Erdbewegungen ohne besondere Anforderungen an die Profilgenauigkeit können auch in Wintermonaten durchgeführt werden, während demgegenüber die Vorbereitung des Planums für den Tennisplatzbau auf erhebliche Schwierigkeiten stößt. So können, wie der Gutachter anführt, Plattendruckversuche zur Feststellung der Tragfähigkeit nicht sinnvoll durchgeführt und verwertet werden. Verdichtungsarbeiten an Aufschüttungen sind praktisch unmöglich, da sich der bodenmechanische Zustand des Erdplanums durch Frost/Tauwechsel laufend verändert, so dass sogar die Durchführung von Erdarbeiten auf Schwierigkeiten stößt. Demgegenüber wird allerdings von dem Wissenschaftlichen Winterbauberater K. angeführt, dass einzelne Stufen einer Tennisplatzanlage auch in den Wintermonaten ohne erhebliche Schwierigkeiten erstellt werden könnten, weil es auch in den Wintermonaten viele baugünstige Arbeitstage gebe. Es könnten sogar z.B. die Planums- und Erdarbeiten, Wege- und Platzeinzäunungen an nicht baugünstigen Tagen vorgenommen werden, abgesehen von den sonstigen, für die Sportanlagen notwendigen Bauten. Die Auskunft ist hier jedoch insoweit unerheblich, als sich die Klägerin auf die Erstellung der eigentlichen Sportanlage konzentriert;, sie wird aber auch dem Tennisplatzbau mit seinen Besonderheiten nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht gerecht. Auch dem Winterbauberater K. sind ebenso wie der Fachgemeinschaft Winterbau bisher keine Verfahren im Tennisplatzbau bekannt geworden, die sich besonders für die Durchführung von Bauaufträgen im Winter eignen. K. führt hier die Möglichkeit des Einsatzes von Kombi- und Variohallen an, ohne Angaben dazu machen zu können, ob derartige Hallen tatsächlich auch im Tennisplatzbau eingesetzt werden. Die Beklagte ist selbst der Auffassung, dass ein Hallenbau oder die Hallenverwendung bei dem verhältnismäßig niedrigen Auftragswert im Tennisplatzbau wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Dies hat der Gutachter überzeugend dargelegt und auch die Klägerin nachgewiesen. Randnummer 27 Die Auskunft der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden geht im wesentlichen ohne nähere Begründung dahin, es seien wohl keine wesentlichen Unterschiede zwischen Straßenbau und Tennisplatzbau feststellbar und im Tief- und Straßenbau seien in gewissem Umfange Bauleistungen unter Winterschutzmaßnahmen durchführbar. Diese Auskunft wird durch das Gutachten K., das sich mit der Arbeitsweise im einzelnen befaßt, widerlegt. Die weiteren Schichten des Tennisplatzes, z.B. eine ungebundene Tragschicht, könne in der Winterzeit regelmäßig weder profilgerecht gebaut noch ordnungsgemäß verdichtet werden. Denn auch die entsprechende Bauvorschrift DIN 18915 bzgl. Bodenarbeiten besage, dass der Auftragnehmer verpflichtet sei, den Boden nur dann zu bewegen oder zu bearbeiten, wenn er einen Wassergehalt besitze, der der Ausrollgrenze entspreche oder geringer sei. Hierbei sei, so der Gutachter überzeugend, die Schichtdicke wesentlich geringer als im Straßenbau. Weiterhin setzt die einwandfreie Herstellung das Aufbringen der bituminös gebundenen Tragschicht voraus. Trägt die ungebundene Tragschicht nicht ausreichend, werden beim Schwarzdeckeneinbau durch den Fertiger Fahrspuren erzeugt und der erforderliche hohe Verdichtungsgrad bzw. die Ebenheit von 6 mm unter der 4 mm-Latte nie erreicht, wie der Gutachter überzeugend darlegt. Falls Heißmischgut im Winter überhaupt verfügbar ist, kühlt dieses beim Transport und Einbau derart ab, dass weder die erforderliche Profilgenauigkeit noch der notwendige Verdichtungsgrad erreicht werden kann. Ganz abgesehen davon können Kunststoffbeläge, wie auch die eingeholten Auskünfte ergeben, im allgemeinen nur bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius, nach Auffassung der Klägerin gerade noch bei einer Temperatur von über 10 Grad Celsius, aufgebracht worden, da andernfalls die Viskosität der verwendeten Polyurethanbindemittel unter der Temperatur so hoch wird, dass es kaum mehr fließfähig ist und damit unverarbeitbar wird. Auch insoweit sind die Angaben des Gutachters, die letztlich auch die Beklagte nicht widerlegen kann, eindeutig und überzeugend. Es gibt auch, und hierin stimmen sämtliche Auskünfte überein, keine geeigneten Verfahren, die speziell Winterarbeiten zuließen, ohne dass Winterbauhallen verwendet werden müßten, deren Einsatz jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Würde die Klägerin die technischen Gegebenheiten, insbesondere die Vorschriften für Tennen- bzw. Kunststoffbelag nach DIN 18035 nicht beachten, sähe sie sich, so der Gutachter überzeugend, erheblichen Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt, die betriebswirtschaftlich nicht vertretbar wären. In dieser Hinsicht ist insbesondere die Auskunft des Bundesinstituts für Sportwissenschaft eindeutig. Lediglich der Zentralverband des deutschen Baugewerbes kommt in seiner Auskunft vom
  4. Juli 1982 zu dem Ergebnis, dass der Bau von Tennisplätzen in den Wintermonaten nicht nur möglich, sondern auch wirtschaftlich vertretbar sei. Hier seien besondere Vorgehensweisen zu beachten, die die Arbeiten bei schlechter Witterung erleichterten, wie etwa der Einbau von Kunststoffbelägen auf noch warmer bituminöser Unterlage, wobei jedoch der Zentralverband selbst in Frage stellt, ob diese Vorgehensweise wirtschaftlich vertretbar sei, indem insoweit auf den – nicht näher beschriebenen – Einzelfall abgestellt werde. Randnummer 28 Die Auskünfte gehen weiterhin im wesentlichen dahin, dass letztlich nur das Planum für die weiteren Schichten bei ungünstiger Witterung vorbereitet werden könne. Hier trägt jedoch die Klägerin, wie auch von Gutachter K. bestätigt wird, vor, dass es wirtschaftlich nur vertretbar sei, die Baustelle innerhalb angemessener Zeit nach Eröffnung abzuschließen, zumal das Planum in Zwischenzeiten erheblichen Einflüssen ausgesetzt ist und deshalb nach längerer Unterbrechung der erneuten Überarbeitung bedarf. Dies steht einer wirtschaftlichen Vorgehensweise eindeutig entgegen. Können Arbeiten dieser Art damit in der Winterzeit nicht abgeschlossen, ja nicht einmal in wesentlichen Teilen weitergeführt werden – so der Gutachter –, sind die sich anbietenden Leistungen der Produktiven Winterbauförderung, wie Schutzvorkehrungen, Winterkleidung, Heizaggregat und Baustoffwärmeanlagen nicht geeignet, die Arbeiten im Betrieb der Klägerin wesentlich und wirtschaftlich vertretbar zu fördern. Ist damit eine Förderung nach § 76 Abs. 2 AFG in der Fassung vom
  5. Mai 1972 ausgeschlossen, kann die Klägerin auch nicht zur Winterbauumlage, die mit der Förderungsmöglichkeit unter den dargestellten Voraussetzungen korrespondiert, herangezogen werden. Randnummer 29 Dass der Betrieb der Klägerin nach objektiven Maßstäben auch unter dem Einsatz von Förderungsmitteln nach der Produktiven Winterbauförderung nicht wesentlich gefördert werden kann, ist auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Neufassung des § 76 Abs. 2 AFG durch das
  6. AFG-Änderungsgesetz vom
  7. Juli 1979 (BGBl I S. 1189) erheblich; hieraus folgt keine andere rechtliche Beurteilung. Danach bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, in welchen Zweigen des Baugewerbes die ganzjährige Beschäftigung zu fordern ist; er kann dabei für die Produktive Winterbauförderung und das Schlechtwettergeld unterschiedliche Regelungen treffen. Hierbei hat er zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird. Dem hat der Verordnungsgeber durch die Neuregelung der Baubetriebeverordnung in der Fassung vom
  8. Oktober 1980 entsprochen. Der Beklagten ist einzuräumen, dass die Klägerin auch hiernach – dem Wortlaut nach – hinsichtlich der von ihr auszuführenden Arbeiten insofern erfaßt wird, als Sportanlagen und damit Drainierungsarbeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Baubetriebe-Verordnung, Erdbewegungsarbeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 Baubetriebe-Verordnung, Tiefbauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 35 Baubetriebe-Verordnung verrichtet sowie generell Sportplätze nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 Baubetriebe-Verordnung erstellt werden. Im Zuge der Neuregelung ist § 186a AFG mit Wirkung vom
  9. Januar 1980 dem angepaßt worden (vgl. BTDrucks. 8/2914 S. 45 zu Art. 1 Nr. 60a sowie Art. 10 des
  10. AFG-Änderungsgesetzes vom
  11. Juli 1979 (BGBl I S. 1189)). Die weitere Änderung zu § 186a durch Art. 4 Nr. 2 des AFG-Konsolidierungsgesetzes vom
  12. Dezember 1981 (BGBl I S. 1390) mit Wirkung vom
  13. Januar 1982 betrifft weitgehend die Umlagehöhe und somit nicht die hier vornehmlich streitbefangene Frage der Heranziehung zur Winterbauumlage dem Grunde nach. Randnummer 30 Die Neufassung von § 76 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AFG, die hier für den streitbefangenen Zeitraum ab August 1979 von Bedeutung ist, geht im wesentlichen dahin, dass in Satz 1 nicht auf „Betriebe” des Baugewerbes, sondern auf „Zweige” des Baugewerbes abgestellt und dass im wesentlichen auf die wirtschafts- und sozialpolitisch erwünschte Belebung der Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit abgehoben wird. Die Neuregelung des
  14. AFG-Änderungsgesetzes beruht auf einer Beschlußempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BTDrucks. 8/2914) betr. § 76 Abs. 2 AFG. Die Änderungen in den Sätzen 1 und 2 sollen danach klarstellen, dass die für die Einbeziehung von Zweigen des Baugewerbes in die Winterbauförderung erforderliche Erwartung einer wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschten Belebung der Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit nicht einzelbetrieblich, sondern gesamtwirtschaftlich zu verstehen ist. Gerade unter Einbeziehung dieser Begründung kommt der erkennende Senat zu keinen anderen rechtlichen Überlegungen, zumal auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der zu früherer Zeit geltenden Fassung des § 76 Abs. 2 AFG auch maßgeblich nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf eine sinnvolle und vertretbare Abgrenzung der Betriebszweige durch die Baubetriebe-Verordnung abgestellt hat. Denn entscheidend ist hiernach allein, ob die Betriebe nach objektiven Maßstäben, insbesondere nach ihrer Ausrüstung und persönlichen Besetzung, in der Lage wären, unter Einsatz von Förderungsmitteln in wesentlich größerem Umfang Bauleistungen zu erbringen, als dies ohne Einsatz dieser Mittel möglich wäre. Der mehr makroökonomischen Betrachtungsweise nach § 76 Abs. 2 Satz 2 AFG ist zumindest die mikroökonomische Betrachtungsweise – Untergruppenbildung – nach Abs. 2 Satz 1 vorgeschaltet. Insoweit haben aber gerade die Ermittlungen des Gerichts ergeben, dass eine sinnvolle Förderung aller Betriebe, die Sportplätze im weiteren Sinne bauen, nicht möglich ist, vielmehr hier Gruppenbildungen geboten sind, die Ausnahmen von der Förderung und damit von der Umlagepflicht zulassen. Deshalb läßt sich die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom
  15. Februar 1982 – 10 RAr 1/81), die sich – ausdrücklich – zu der Neuregelung des § 76 Abs. 2 AFG bisher nicht geäußert hat, sinngemäß und unter Anpassung an die Neuregelung auf diese übertragen; diese vorliegend anzuwenden, sieht sich der erkennende Senat auf Grund der festgestellten und oben dargelegten tatsächlichen Umstände auch für den Regelungsbereich des Bescheides vom
  16. Dezember 1979 für den Zeitraum ab August 1979 geboten. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007329

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