lege zu gewähren, so kann eine Inanspruchnahme i.S.d. § 205 Abs. 4 S. 2 RVO a.F. nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalls und Beginn der Sachleistung sondern bis zur Beendigung der Sachleistung,
§ 205Nr.
25; vgl. auch die noch nicht in Kraft gesetzten §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch – SGB –, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, vom 4. November 1982). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind hier erfüllt, weil die Beklagte und nicht die Klägerin zur Gewährung der Krankenhauspflege verpflichtet war. Randnummer 14 Zutreffend sind die Beteiligten und das SG zunächst davon ausgegangen, daß die der Beigeladenen zu 2.) von der Klägerin gewährte Kassenleistung „Entbindungsanstaltspflege” (§ 199 RVO) nur die durch den Aufenthalt und die Betreuung des Neugeborenen in der Entbindungsanstalt entstandenen Kosten mit einschließt und die bei C. aufgetretene Hauterkrankung mit stationärer Behandlung in der Kinderklinik einen neuen selbständigen Versicherungsfall ausgelöst hat (
§ 205Nr.
7). Dieser Versicherungsfall begründete hier Ansprüche auf Familienkrankenpflege in Form der Krankenhauspflege (§ 205 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 184 RVO) für beide beigeladene Elternteile gegenüber ihrer Krankenkasse, da C. beiden gegenüber unterhaltsberechtigt im Sinne von § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO i.V.m. §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war; auf den Umfang der Unterhaltsberechtigung kommt es hierbei nicht an (BSGE 6, 197 ; 12, 38). Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Da Krankenpflege nur einmal zu gewähren ist (§ 205 Abs. 4 Satz 1 RVO), war deshalb die leistungspflichtige Kasse zu bestimmen. Das ist seit Inkrafttreten des Gesetzes vom
- Dezember 1981 (BGBl. I Seite 1390) am
- Januar 1982 gemäß § 205 Abs. 4 Satz 2 RVO die Krankenkasse des Versicherten, für den im letzten Monat vor Eintritt des Leistungsfalls der höhere Beitrag zu entrichten war. Nach dem im vorliegenden Fall noch anzuwendenden § 205 Abs. 4 Satz 2 RVO a.F. war die Bestimmung der leistungspflichtigen Kasse hingegen noch dem Versicherten selbst überlassen. Denn nach dieser Vorschrift ist leistungspflichtig die Kasse, die zuerst in Anspruch genommen worden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob und gegenüber welcher Kasse im vorliegenden Fall eine Inanspruchnahme im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist dabei davon auszugehen, daß Träger des Anspruchs der Familienkrankenhilfe der Versicherte ist (§§ 188, 205 Abs. 1 Satz 1 RVO). Demgemäß kann auch nur der Versicherte und nicht z.B. die Stelle, die – wie das Krankenhaus – die Leistung im Auftrag der Kassen erbringt, den Anspruch gegen die Krankenkasse geltend machen. Zu dieser Geltendmachung bedarf es entweder einer ausdrücklichen Erklärung oder doch zumindest eines schlüssigen Verhaltens des Versicherten gegenüber seiner Kasse oder der die Versicherungsleistung unmittelbar erbringenden Stelle (Krankenhaus), aus dem der Wille, eine Leistung zu beanspruchen, erkennbar wird (§ 1545 Abs. 1 Nr. 2 RVO;
§ 205Nrn.
6, 7, 25). Diese Erklärung kann ferner weder im voraus, d.h. vor Eintritt des Versicherungsfalls, noch nach Beendigung des Versicherungsfalls bzw. der Leistungen – hier der Krankenhauspflege wirksam abgegeben werden (
§ 205Nrn.
6, 7, 25). Letzteres hat das BSG überzeugend mit dem Sinn und Zweck des § 205 Abs. 4 Satz 2 RVO begründet, der eine möglichst klare und einfache Zuständigkeitsabgrenzung und Anspruchsabwicklung unter Verzicht auf einen Ausgleich zwischen den Kassen untereinander anstrebt (BSG a.a.O. und BSGE 25, 222). In diesem Zusammenhang ist andererseits aber auch eindeutig klargestellt worden, daß die Inanspruchnahme nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalls oder vor Beginn der Leistung, sondern von diesem Zeitpunkt an „längstens” bis zu dem jeweiligen Ende der in Frage stehenden Sachleistung erfolgen kann. Gegen die Auffassung der Beklagten, daß es sich hier um eine versehentliche „Ausdehnung” der Antragsfrist durch das BSG, bedingt durch die Besonderheiten der zu entscheidenden Fälle, handele, sprechen nicht nur die vom BSG für das Fristende angeführten speziellen Erwägungen. Dagegen steht vor allem auch, daß Sachleistungen, wie die Krankenhauspflege, beim Versicherungsträger zwar grundsätzlich im voraus zu beantragen sind (
§ 182Nr.
32; BSGE 19, 21 ), der Antrag andererseits aber keine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung ist, so daß die Kasse normalerweise und vor allem in dringenden Fällen eine von einem Kassenarzt vorgenommene Einweisung in ein Krankenhaus u.a. mit Rücksicht auf § 368 Abs. 2 Satz 2 RVO grundsätzlich gegen sich gelten lassen muß, auch wenn sie vom Versicherten vorher nicht eingeschaltet wurde und dieser seine Kasse erst während oder sogar erst nach dem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nimmt (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II/1, Anm. 5
- b)
- bb)zu § 184, S. 17/385 – 2 – und Anm. 5 a zu § 184, S. 17/385; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Auflage, Band II, S. 441 a und 400 h). Bei der von der Beklagten angenommenen „Ausdehnung” der Antragsfrist handelt es sich insoweit im Gegenteil eher um eine zeitliche Begrenzung dieser Frist für den Fall konkurrierender gleichwertiger Ansprüche, weil hier mit der Antragstellung zugleich ein Wahlrecht ausgeübt wird, das mit Rücksicht auf die Zielsetzung des § 205 Abs. 4 Satz 2 RVO nicht unbegrenzt bestehen kann. Aus alledem folgt außerdem, daß es abweichend von der Ansicht der Beklagten auch keinen aus dem Gesetz oder der Rechtsprechung abzuleitenden Grundsatz gibt, wonach in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig oder jedenfalls bei fehlender Inanspruchnahme der anderen Kasse vor Beginn der Leistungen immer die Leistungspflicht derjenigen Kasse gegeben ist, die bereits die Entbindungsanstaltspflege zu gewähren hatte. Nur wenn bis zum Ende der Leistungen keine der in Betracht kommenden Kassen ausdrücklich oder konkludent in Anspruch genommen worden ist, kann die Zuständigkeit dieser Kasse mit Rücksicht darauf, daß Leistungen nur einmal erbracht werden dürfen, im Wege der Lückenausfüllung wegen des engeren Sachzusammenhangs angenommen werden (
§ 205Nrn.
7, 25). Randnummer 15 Unter Anwendung dieser Grundsätze war die Leistungspflicht der Beklagten gegeben. Ihre ausdrückliche Inanspruchnahme wegen der nach der Entbindung aufgetretenen und eine stationäre Behandlung in der Kinderklinik erforderlich machenden Krankheit des C. durch den bei ihr versicherten Beigeladenen zu 1.) erfolgte mit der von diesem am
- März 1981 unterschriebenen und bei der Beklagten am
- März 1981 eingegangenen Erklärung. Diese erfüllte die Voraussetzungen für eine Antragstellung bei der Beklagten gemäß § 1545 Abs. 2 und § 1551 Abs. 1 RVO. Darin wurden unter der Nr. 2 Leistungen der Familienkrankenpflege für den nach Eintritt der Entbindung „eingetretenen” Versicherungsfall von der Krankenkasse des Vaters – des Beigeladenen zu 1.) – begehrt. Das ist für sich gesehen eindeutig. Die sonstigen, bei der Auslegung von Willenserklärungen entsprechend § 133 BGB mit zu berücksichtigenden Umstände lassen bei verständiger Würdigung eine andere Deutung des Inhalts der Erklärung nicht zu, insbesondere nicht die, daß tatsächlich oder möglicherweise Leistungsansprüche für zukünftige Versicherungsfälle angemeldet werden sollten. In dem insoweit heranzuziehenden und auf der Vorderseite der Erklärung abgedruckten Anschreiben der Klägerin vom
- März 1981 wurde zunächst zwar darauf hingewiesen, daß das Wahlrecht bei mehrfachen Ansprüchen auf Familienkrankenhilfe bei jedem neuen Leistungsfall erneut zulässig und möglich sei. Zur Abgabe der umseitig abgedruckten Erklärung wurde indes nach den weiteren Ausführungen des Schreibens „unter der Voraussetzung” aufgefordert, daß das Kind nach der Entbindung aufgrund einer Krankheit „sofort” selbst ärztlich oder stationär behandelt werden muß, und es wurde gebeten, sich frei zu entscheiden, welche Krankenkasse „in diesem Versicherungsfall” Leistungen gewähren soll. Auch von daher konnte es für die Beklagte nicht zweifelhaft sein, daß mit dem in der Erklärung bezeichneten „eingetretenen” Versicherungsfall ein aktueller, konkreter und nicht irgendein möglicher zukünftiger Versicherungsfall gemeint war. Einer genauen Bezeichnung der Krankheit, ihres Beginns und der behandelnden Krankenanstalt bedurfte es zur Wirksamkeit der Anspruchsanmeldung nicht. Erforderliche Ergänzungen hätten von der Beklagten – wie auch sonst – gemäß § 16 Abs. 3 SGB – Allgemeiner Teil – (SGB 1) veranlaßt werden können. Die Erklärung wurde schließlich auch gegenüber der Beklagten abgegeben und war nicht eine bloße Absichtserklärung gegenüber der Klägerin, wenngleich sie an diese übersandt wurde. Schon aus der Inanspruchnahme der Leistungen der Kasse des Vaters gemäß der Nr. 2 der Erklärung ergibt sich ein bestimmter Rechtsfolgewille in bezug auf die Beklagte. Außerdem war unter der Nr. 3 der vom Beigeladenen zu 1.) mit ihrem vollen Inhalt unterschriebenen Gesamterklärung festgehalten, daß die Erklärung gegenüber der gewählten Kasse als Leistungsantrag nach § 1545 Abs. 1 Nr. 2 RVO gelten solle. Ob der Eingang der Erklärung bei der Klägerin bis zum Ende des Krankenhausaufenthalts am
- April 1981 in Anwendung des § 16 Abs. 1 und 2 SGB 1 für eine wirksame Inanspruchnahme nach § 205 Abs. 4 RVO ausgereicht hätte, kann offenbleiben, da noch innerhalb dieser Frist am
- März 1981 auch der Zugang an die Beklagte bewirkt wurde. Randnummer 16 Die danach von ihrem objektiven Erklärungswert her eindeutige und grundsätzlich rechtzeitige Inanspruchnahme der Beklagten durch den bei ihr versicherten Beigeladenen zu 1.) könnte die in § 205 Abs. 4 Satz 2 RVO vorgesehene Rechtsfolge der Leistungspflicht der Beklagten und ihre Erstattungspflicht im Verhältnis zur Klägerin nur dann nicht begründen, wenn schon zuvor die Klägerin in Anspruch genommen worden war oder die Inanspruchnahme der Beklagten rückwirkend wieder beseitigt wurde oder die Klägerin sich im Verhältnis zur Beklagten jedenfalls nicht darauf berufen könnte, daß diese zuerst in Anspruch genommen wurde. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Vor allem lag keine zeitlich frühere – erste – Inanspruchnahme der Klägerin durch die bei ihr versicherte Beigeladene zu 2.) vor. Zutreffend hat das SG dargelegt, daß eine solche Inanspruchnahme nicht allein darin gesehen werden kann, daß mit dem am
- März 1981 eingegangenen Schreiben vom
- März 1981 seitens der Kinderklinik ein Ersuchen um Kostenübernahme an die Klägerin gerichtet wurde, weil daraus eine entsprechende Entschließung der Beigeladenen zu 2.) nicht hervorgeht. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Beigeladene zu 2.) gegenüber der Klägerin oder der Krankenanstalt in irgendeiner Form ihren Willen bekundet hat, die Klägerin wegen der erforderlich gewordenen Krankenhauspflege für ihr neugeborenes Kind in Anspruch zu nehmen bzw. mit der Kostenübernahme durch ihre Kasse einverstanden zu sein. Die Beigeladenen selbst haben dazu in ihrer späteren Erklärung vom
- Juni 1981 nur ausgeführt, daß die Beigeladene zu 2.) bei ihrer Aufnahme in der Universitäts-Frauenklinik zur Entbindung die Klägerin als zuständige Krankenkasse angegeben habe und damit habe zum Ausdruck bringen wollen, daß die Kosten der stationären Behandlung des Kindes in der Kinderklinik zu Lasten dieser Kasse gehen sollten. Daraus kann aus den schon dargestellten Gründen aber bereits deshalb keine Inanspruchnahme der Klägerin für den streitigen Versicherungsfall abgeleitet werden, weil dieser Versicherungsfall bei der Aufnahme zur Entbindung noch gar nicht feststand und eventuelle Vorstellungen der Beigeladenen zu 2.) für den Fall seines Eintritts allein durch die Angabe ihrer Krankenkasse bei der Aufnahme in die Klinik keinen objektiven Niederschlag gefunden haben. Auch unter dem vom SG angenommenen Gesichtspunkt einer stillschweigenden Zustimmung der Beigeladenen zu 2.) zur Gewährung der Krankenhauspflege durch die Klägerin ist deren erste Inanspruchnahme nicht begründbar. Dabei kann offenbleiben, ob eine stillschweigende Zustimmung oder ein stillschweigendes Einverständnis überhaupt als Inanspruchnahme im Sinne des § 205 Abs. 4 Satz 2 RVO ausreicht (unentschieden
§ 205Nr.
7) oder ob für diese Annahme zumindest bestimmte konkrete Anhaltspunkte hinzutreten müssen (vgl. dazu auch BSGE 6, 197 und BSG SozR RVO § 205 Nr. 23). Für ein stillschweigendes Einverständnis mit der Inanspruchnahme einer Kasse oder für eine stillschweigende Zustimmung zur Leistungsgewährung durch diese Kasse ist jedenfalls kein Raum, wenn ausdrückliche entgegenstehende Erklärungen innerhalb der nach § 205 Abs. 4 Satz 2 RVO zulässigen Frist abgegeben werden, wie es hier mit der Erklärung vom
- März 1981 auch seitens der Beigeladenen zu 2.) in der Weise geschehen ist, daß nicht ihre Kasse, sondern die Beklagte für den nach der Entbindung eingetretenen Versicherungsfall Leistungen erbringen sollte. Randnummer 17 Diese am
- März 1981 erklärte und am
- März 1981 mit Eingang bei der Beklagten wirksam gewordene – erste – Inanspruchnahme bzw. der Antrag des Beigeladenen zu 1.) an seine Kasse auf Leistungsgewährung, ist auch bindend. Die von der Beklagten vorgelegte Erklärung der beiden Beigeladenen vom
- Juni 1981 ändert daran nichts, selbst wenn die dortigen Ausführungen, die Erklärung vom
- März 1981 sei zukunftsbezogen gesehen und für spätere Leistungsfälle gedacht gewesen, als Rücknahme des Antrags bzw. als Anfechtung der Wahlentscheidung gewertet werden würde. Als Willenserklärung ist ein Antrag grundsätzlich zwar jederzeit zurücknehmbar, solange über ihn noch nicht entschieden ist (Peters, a.a.O., Teil II/1, Anm. 2 e zu § 179, S. 17/226 – 1 –), und es ist auch an eine entsprechende Anwendung der §§ 119 ff. BGB über die Irrtumsanfechtung zu denken. Der beschriebene Sinn und Zweck des § 205 Abs. 4 Satz 2 RVO, der es verbietet, noch nach Beendigung der Leistungen die zuständige Kasse zu bestimmen, schließt hier jedoch auch die Möglichkeit der Rücknahme eines einmal gestellten Antrags aus, weil damit in gleicher Weise das nach dem Gesetz nicht erwünschte Ergebnis einer nachträglichen abweichenden Neubestimmung der Zuständigkeit herbeigeführt würde; grundsätzlich muß es bei der ersten Inanspruchnahme bleiben (vgl. dazu auch BSG SozR RVO § 205 Nr. 16; BSGE 25, 222). Aus diesen Erwägungen heraus kann auch eine Anfechtung allenfalls ausnahmsweise in Betracht gezogen werden, zumal die Überlegungen des Versicherten, die zu der – ersten – Inanspruchnahme führten, grundsätzlich unerheblich sind; die „zufällige erste Inanspruchnahme” soll entscheidend sein (BSGE 25, 222). Wird – wie hier – ein Erklärungsirrtum bei der Antragstellung geltend gemacht, so wird sich außerdem im Nachhinein kaum zuverlässig feststellen lassen, ob es sich nicht möglicherweise nur um eine nachträgliche Sinnesänderung handelt. Vor allem ist nicht ersichtlich, daß der Versicherte die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte (§ 119 Abs. 1 BGB), weil es für ihn persönlich in der Regel völlig unerheblich ist, ob seine Kasse oder diejenige seines Ehepartners leistet. Sein Interesse geht in erster Linie dahin, daß eine der beiden Kassen rechtzeitig zur Verfügung steht. Für eine regelmäßig fehlende Anfechtungsmöglichkeit spricht insoweit auch, daß ein Anfechtungsrecht für eine Willenserklärung allgemein zu verneinen ist, wenn der Irrende durch die irrige Erklärung im Ergebnis nicht schlechter gestellt ist als bei Kenntnis der Sachlage (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB,
- Auflage, Anm. 8 zu § 119). Damit überein stimmt im vorliegenden Fall der Rechtsgedanke aus § 46 Abs. 2 SGB 1, wonach der Verzicht auf – festgestellte Sozialleistungsansprüche unwirksam ist, soweit durch ihn u.a. andere Leistungsträger belastet werden. Ob in den Fällen, in denen die Inanspruchnahme der einen Kasse durch Täuschung oder Drohung des Versicherten seitens der anderen Kasse herbeigeführt wurde, etwas anderes gilt, oder ob es zumindest im Verhältnis der Versicherungsträger untereinander dem Verursacher einer solchen Erklärung nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben versagt bleiben muß, sich auf die – wirksame – Inanspruchnahme des anderen Versicherungsträgers zu berufen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Insbesondere hat – was hier allein zu diskutieren ist – eine Täuschung der Beigeladenen seitens der Klägerin nicht stattgefunden; diese haben den Sinn ihrer Erklärung trotz ausreichender Hinweise allenfalls nicht verstanden. Auf die Möglichkeit, entweder die Krankenkasse der Mutter oder des Vaters in Anspruch zu nehmen, hat die Klägerin korrekt und ohne unterschiedliche Bewertung und Gewichtung hingewiesen. Für eine unlautere und rechtlich unzulässige Beeinflussung des Willens der Beigeladenen ist insoweit nichts ersichtlich. Der Einwand der Beklagten hierzu, daß durch das Vorgehen der Klägerin bzw. durch die von ihr versandten Briefe und Erklärungen Zuständigkeiten nachträglich abgeändert werden könnten, geht schon deshalb fehl, weil eine bei Erhalt des Schreibens tatsächlich schon erfolgte – erste – Inanspruchnahme einer Kasse durch eine aufgrund des Schreibens veranlaßte – weitere – Inanspruchnahme der anderen Kasse ihre Wirkung im Sinne von § 205 Abs. 4 Satz 2 RVO nicht mehr verlieren könnte, wie ausgeführt wurde. Zwar kann der eigentliche Sinn und Zweck der Anschreiben der Klägerin nicht darin gesehen werden, ihre Versicherten über ihre Rechte aufzuklären und zu belehren. Denn durch eine Nichtaufklärung und Nichtausübung des Wahlrechts bis zum Ende der Sachleistung erleiden die Versicherten regelmäßig keinen Nachteil, weil in diesem Fall dann von der Zuständigkeit der Kasse auszugehen ist, die die Entbindungsanstaltspflege gewährt hat, hier also von der Zuständigkeit der Klägerin. Randnummer 18 Ihr mußte demzufolge aus naheliegenden Gründen daran gelegen sein, die Versicherten auf ihre Wahlmöglichkeit hinzuweisen, den Wahlentschluß durch die beigefügte vorformulierte Erklärung zu erleichtern und deren rechtzeitigen Zugang der Erklärung an die in Betracht kommende andere Kasse durch das gewählte Zuleitungsverfahren zu gewährleisten. Dies alles sowie der Inhalt des Anschreibens und der vorgedruckten Erklärung hält sich jedoch im Rahmen des hier noch anzuwendenden Gesetzes, das die Leistungspflicht der Versicherungsträger als gleichwertig betrachtet und die Bestimmung der Zuständigkeit der Entscheidung des Versicherten bis zum Ende der Leistung überläßt. Der Umstand, daß nur die Klägerin „Aufklärungsarbeiten” in der gewählten Form betreiben konnte, weil allein sie als die für die Entbindungsanstaltspflege zuständige Kasse von der Geburt und damit von dem potentiellen Eintritt eines Versicherungsfalls Kenntnis hatte, berührt nicht die Zulässigkeit der Geltendmachung und Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs im Einzelfall, sondern betrifft allein die Art und Weise der Zusammenarbeit der Versicherungsträger (vgl. § 17 Absatz 2 SGB 1). Darüber war im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu befinden. Da der Erstattungsanspruch der Höhe nach unstreitig ist, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Randnummer 19 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Senat von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abgewichen ist (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und der Rechtssache mit Rücksicht darauf, daß die außer Kraft getretene Vorschrift des § 205 Abs. 4 Satz 2 RVO a.F. anzuwenden war und eine erhebliche Zahl gleichgelagerter Fälle nicht mehr zur Entscheidung steht, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007332