Kassenarztes handelt es sich nicht um Sozialleistungen i.S.
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
rechtskräftigen Urteils
Sozialgerichts Frankfurt von der Beklagten zu erbringenden Nachzahlungen an die Kläger erfolgten am
Sozialrechtswegs keine Anwendung. Der Anspruch ergebe sich aber auch nicht aus § 44 SGB I, da Honoraransprüche keine Sozialleistungen seien. Der Gesetzgeber habe es auch vermieden, Kassenarzthonorare entsprechend § 11 SGB 1 zu behandeln. Die Berufung hat das Sozialgericht Frankfurt nicht ausdrücklich zugelassen. Randnummer 8 Gegen das am
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beide Inhalt und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 158 SGG). Randnummer 15 Bei dem von den Klägern geltend gemachten Zinsanspruch handelt es sich nicht um eine einmalige Leistung, die gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Berufung unzulässig machen würde. Unter einmaligen Leistungen sind solche Leistungen zu verstehen, die nicht wie bei den wiederkehrenden Leistungen in größeren und kleineren, regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen aufgrund
selben Rechtsverhältnisses wiederkehren, sondern nur einmal unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren sind, ohne dass die Leistung in einzelnen Teilen zu verschiedenen Zeiten – also in zeitlicher Trennung – erfolgt (Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz Anm. 2 zu § 144). Der Begriff der Einmaligkeit beinhaltet ein Geschehen, das sich seiner Natur nach in einer bestimmten, verhältnismäßig kurzen Zeitdauer abspielt und sich in einer einzigen Gewährung erschöpft (BSG SozR SGG § 144 Rd.Nr. 27 und 29, Meyer-Ladewig Anm. 6 zu § 144). Der geforderte Zinsbetrag wird zwar in einem Betrag verlangt; dies spricht jedoch nicht für die Einmaligkeit der geforderten Leistungen (vgl. hierzu in SozR SGG § 144 Nr. 28). Auch wiederkehrende Leistungen können in einem Betrag gefordert werden, weil z.B. die einzelnen Zeitabschnitte, aus denen sich der Betrag zusammensetzt, bereits abgelaufen sind (BSG SozR a.a.O.). Randnummer 16 Der geforderte Zinsbetrag ergibt sich hier daraus, dass für mehrere Honorarforderungen für mehrere Quartale Verzugszinsen geltend gemacht werden, die zusammen die Klageforderung von 9.629,82 DM ergeben. Die Verzugszinsen sind aber insoweit abhängig von der Fälligkeit der jeweiligen Honorarforderung für das jeweilige Quartal und entstehen somit im Moment
Überschreitens
Fälligkeitszeitpunktes der rechtskräftig anerkannten jeweiligen Honorarforderung. Es sind somit – ebenso wie die Honorarforderung selbst (Peters-Sautter-Wolff Anm. 3 zu § 144) – wiederkehrende Leistungen i.S. von § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG, die sich über einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen erstrecken und die aus demselben Rechtsverhältnis herrühren, den Honoraransprüchen
Klägers gegenüber der Beklagten. Das Sozialgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 2. Februar 1981 – 25 U 236/80 – zwar Zinsforderungen als einmalige Leistungen i.S.
1 anerkannt (so auch Grüner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch Anm. 9 zu § 44 SGB 1); es geht jedoch fehl in seiner Rechtsauffassung, weil es den Charakter von Verzugszinsen, als akzessorische Forderung
Hauptanspruches verkennt. Der Zinsanspruch entsteht nicht erst, wenn die Voraussetzungen
SGB 1 vorliegen, sondern in dem Moment, in dem die Hauptforderung fällig und nicht beglichen wird. Dabei entsteht kein Anspruch auf eine auch in der Höhe einmalige Zahlung, da der Zins sich ständig wegen
Bestands der nicht beglichenen Hauptforderung erhöht und somit verändert. Der schließlich eingeklagte Zinsbetrag ist in der Höhe abhängig von der Höhe der Hauptforderung und der Dauer ihrer Nichtbegleichung. Randnummer 17 Das Sozialgericht Frankfurt hat in den Entscheidungsgründen die Berufung ohnehin für zulässig nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG erachtet, ohne sie aber ausdrücklich zuzulassen. Die insofern fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung schließt die Berufung nicht aus, ebenso wenig wie bei Unzulässigkeit der Berufung die fehlerhafte Zulassung der Berufung in der Rechtsmittelbelehrung die Berufung zulässig werden ließe (Meyer-Ladewig § 150 Randziffer 7, BSGE 5, 92, 95). Randnummer 18 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Randnummer 19 Das Sozialgericht Frankfurt hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass den Klägern keine Zinsen für ihre inzwischen rechtskräftig zugestandenen Honoraransprüche zustehen. Im Verwaltungsrecht gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Vielmehr richtet sich die Verzinsung von Geldforderungen nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht (Bundesverwaltungsgericht E 14, 1, 3; 15, 78, 81; 21, 44; 37, 239, 242; Bundesverwaltungsgericht DÖV 1979, 761). Auch für das Recht der Sozialversicherung ist seit jeher der Anspruch auf Verzugszinsen, von besonderen gesetzlichen Regelungen (so z.B. in § 397 a RVO) abgesehen, verneint worden (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl. S. 242 b). Daran hat sich im Grundsatz durch das Inkrafttreten
1 SGB I nichts geändert. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit bis zum Ablauf
Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber, entgegen der Ansicht der Kläger, nicht zum Ausdruck gebracht, dass nunmehr im Sozialrecht allgemeine rückständige Geldleistungen zu verzinsen seien (BSG vom 18. Dezember 1979 – 2 Ru 3/79 –). Der in § 11 SGB 1 definierte Begriff „Sozialleistungen” umfasst alle Vorteile, die nach den Vorschriften
SGB zur Verwirklichung der sozialen Rechte dem einzelnen zu Gute kommen sollen, nicht jedoch z.B. Leistungen, die zwischen verschiedenen Leistungsträgern erbracht werden. Geldleistungen sind Sozialleistungen, die in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen (Bundesratsdrucksache 5/72 S. 20 zu § 11; Bundesratsdrucksache 286/73 S. 24 zu § 11). Gemeint sind die Geldleistungen, die der Verwirklichung der sozialen Rechte i.S. von § 2 dienen (hierzu Horst Marburger, zur Verzinsung von Sozialversicherungsleistungen in: Sozialgerichtsbarkeit 1980 S. 286, sowie Peters, Kommentar zur Krankenversicherung Anm. 2 zu § 44 SGB 1). Im Gesetzgebungsverfahren hat niemals Zweifel daran bestanden, dass nur die Ansprüche auf Geldleistung zu verzinsen sind, die dem einzelnen als Sozialleistungen zustehen. Zu den Sozialleistungsbereichen im engeren Sinne gehört das Kassenarztrecht nicht. Die Kassenärzte erhalten von der Kassenärztlichen Vereinigung zwar Honorar, aber keine Sozialleistungen i.S.
März 1979 – 6 Rka 17/77 –). Die Kassenärztliche Vereinigungen sind daher auch keine Leistungsträger i.S.
§ 18–29 SGB
Prozesses vorenthalten habe. Diese unbedingte generelle Zinsverpflichtung
Schuldners beruhe auf einer Schuld vor dem Inkrafttreten
SGB in Deutschland fast allgemein zur Anerkennung gelangter, im Verkehrsleben herrschender Auffassung. Diese Gedanken, an denen das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen festgehalten hat (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht E 14, 1, 3), können jedoch nicht auf das Gebiet
Sozialversicherungsrechts übernommen werden. Der 1. Senat
BSG hat in seinem Urteil vom
BSG angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Prozesszinsen in entsprechender Anwendung
BGB insofern verneint, weil die Verpflichtung zur Verzinsung von Geldansprüchen auf Sozialleistungen in § 44 SGB I umfassend, aber auch abschließend für das Sozialrecht geregelt sei (BVerwG vom 8.7.1982 – 5 C 96/81 in ZfS 1/83). Randnummer 20 Ein über § 44 hinausgehender Zinsanspruch kann auch nicht nach den Grundsätzen der Folgenbeseitigung geltend gemacht werden. Jedoch hindert § 44 nicht die evtl. Möglichkeit, für die Kläger, ihren Zinsanspruch nach dem § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz als Schadensersatzanspruch geltend zu machen, wofür es aber an der sachlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte fehlt (hierzu auch Peters, Komm, zur Krankenversicherung Anm. 3 zu § 44 SGB 1). Randnummer 21 Nach alledem war der Zinsanspruch der Kläger für die Honorarforderungen zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 23 Die Revision war zuzulassen, da gemäß § 160 II Nr. 1 SGG der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007349
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