b RVO nicht für Empfänger von Übergangsgeld Gültigkeit habe, vielmehr enthielten die Vorschriften für das Übergangsgeld eine eigene Regelung für den Fall der Krankheit in § 59 d Abs. 2 AFG. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
nicht von der Beklagten geleistete Übergangsgeldanspruch des Beigeladenen in entsprechender Anwendung des § 182 Abs. 10 RVO auf die Klägerin übergeht. Randnummer 18 Gem. § 59 d Abs. 2 AFG hat der Rehabilitand einer beruflichen Rehabilitation einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld für weitere 6 Wochen nach Beendigung der Rena-Maßnahme, wenn er im Anschluß an die Maßnahme arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht. Gem. dieser Vorschrift hat die Beklagte ab 4. Dezember 1980 das Übergangsgeld dem Beigeladenen weitergezahlt. Über die Berechtigung dieses Anspruches besteht kein Streit. Die 6 Wochen-Frist des § 59 d Abs. 2 AFG lief am 14. Januar 1981 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte das Übergangsgeld zu zahlen. Die Tatsache,
Beigeladene ab 8. Januar 1981 arbeitsunfähig erkrankte, ändert nichts an dieser Verpflichtung der Beklagten. In Fällen der beruflichen Rehabilitation hat das Übergangsgeld eine reine Lohnersatzfunktion und konkurriert insoweit nicht – wie bei der medizinischen Rehabilitation – mit dem Krankengeld (BSG v. 13.5.1980 – 12 RK-40/79 – in SozR 2200 § 381 Nr. 40). Die Gewährung des Übergangsgeldes ist in Fällen der beruflichen Rehabilitation eine Maßnahme dieser Berufshilfe. Die Beitragspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO ist insofern eine Reflexwirkung der Pflicht zur Zahlung von Übergangsgeld (BSG a.a.O.). Randnummer 19 Der Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld ergibt sich für den Beigeladenen bei innerhalb der 6-Wochen-Frist des § 59 d Abs. 2 AFG auftretender Arbeitsunfähigkeit dann aber in entsprechender Anwendung des § 59 d Abs. 1 AFG. Danach wird das Übergangsgeld bis zu 6 Wochen, längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Maßnahme, auch dann weiter gewährt, wenn der Behinderte an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann. Zwar hat § 59 d Abs. 1 AFG praktisch eine Lohnersatzfortzahlung im Krankheitsfalle während einer berufsfördernden Maßnahme zunächst zum Ziele. Dies muß aber auch für diesen Fall gelten, in dem der Behinderte während des Bezugs von Übergangsgeld nach § 59 d Abs. 2 AFG erkrankt. Zwar ist dann die berufsfördernde Maßnahme bereits abgeschlossen, aber der Behinderte steht weiter im Schutz des Rehabilitationsträgers; dies muß genauso im Krankheitsfalle gelten, wie es für einen Arbeitnehmer Gültigkeit besitzt, der während des Lohnbezuges erkrankt. Dabei hat es keine Bedeutung, daß durch entsprechende Anwendung des § 59 d Abs. 1 AFG auf Fälle vorliegender Art sich die 6-Wochen-Frist des § 59 d Abs. 2 AFG im Extremfall auf weitere 6 Wochen durch Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit verlängern kann. Aus der Zielsetzung des Rena-Angleichungsgesetzes vom 7.8.1974 folgt nämlich,
Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgeldes z.B. in jedem Wiedererkrankungsfall erst nach Ablauf der
b AFG ausschließlich und abschließend auf den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld anzuwenden ist, was auch im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT Drucks. 8/4022, S. 90) zum Ausdruck kommt. Er sagt hierzu: Randnummer 21 „Abs. 1 regelt die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen unter weitgehender Übernahme der Regelung des Lohnfortzahlungsgesetzes; für die Arbeitslosenhilfe und das Unterhaltsgeld gilt sie entsprechend. Abweichend vom Lohnfortzahlungsgesetz soll das Arbeitslosengeld auch bei selbstverschuldeter Krankheit und bei Wiederholungskrankheiten fortgezahlt werden. Anderenfalls müßte die Krankenkasse – also lediglich ein anderer Sozialleistungsträger – Krankengeld zahlen. Ein Wechsel des Sozialleistungsträgers bei Krankheiten von weniger als 6 Wochen soll jedoch vermieden werden.” Randnummer 22 Behinderte können, anders als Nichtbehinderte, in der Regel gar nicht die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld nach § 100 ff. AFG erfüllen. Das schließt auch ein, daß sie wegen ihrer Behinderung häufig auch deshalb im Anschluß an die Maßnahme gar nicht vermittelt werden können. Der § 105 AFG hat insofern schon eine ganz andere Zielrichtung und eine andere Zielgruppe im Auge als der § 59 d AFG. Dies zeigt auch,
1 für die Arbeitslosengeldempfänger, Arbeitslosenhilfeempfänger und Übergangsgeldempfänger eingeführt wurde (so auch Henning-Kühl-Heuer, Anm. 3.2 zu § 105 b AFG). Die Tatsache, daß § 44 Abs. 7 AFG in § 58 Abs. 1 Satz 1 AFG erwähnt ist, läßt nicht den Schluß zu, wie es das Sozialgericht Wiesbaden getan hat,
7 AFG auch auf Übergangsgeld anwendbar ist. Vielmehr schließt § 58 Abs. 1 Satz 1 AFG gerade die §§ 41 bis 47 AFG von der Anwendung aus. Randnummer 23 Der Anspruch des Beigeladenen auf Übergangsgeld bis
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.