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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 Ar 465/83 Urteil § 59 d Abs. 1 AFG gilt nicht nur dann, wenn der Behinderte während einer berufsfördernden

Leitsatz § 59 d Abs. 1 AFG gilt nicht nur dann, wenn der Behinderte während einer berufsfördernden Maßnahme erkrankt sondern, findet auch dann entsprechende Anwendung, wenn die Arbeitsunfähigkeit in d

§ 105

b RVO nicht für Empfänger von Übergangsgeld Gültigkeit habe, vielmehr enthielten die Vorschriften für das Übergangsgeld eine eigene Regelung für den Fall der Krankheit in § 59 d Abs. 2 AFG. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom

  1. Februar 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 14 Die Klägerin hält die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Wiesbaden in der Anwendung des § 105 d AFG für begründet. Randnummer 15 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beide Inhalt und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig und kraft ausdrücklicher Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht nach § 150 Ziff. 1 Sozialgerichtsgesetz statthaft. Randnummer 17 Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Wiesbaden hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei den Bescheid der Beklagten vom
  2. August 1981 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom
  3. Dezember 1981 aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von 335,16 DM Krankengeld an die Klägerin verurteilt. Die Beklagte war verpflichtet, dem Beigeladenen auch vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit am
  4. Januar 1981 bis zum
  5. Januar 1981 Übergangsgeld zu zahlen. Die Krankengeldzahlung der Klägerin im gleichen Zeitraum wurde als Vorleistung ohne Rechtsgrund erbracht, weil die Beklagte Leistungsverpflichteter für diesen Zeitraum war. Dem Sozialgericht Wiesbaden ist insofern beizupflichten,

nicht von der Beklagten geleistete Übergangsgeldanspruch des Beigeladenen in entsprechender Anwendung des § 182 Abs. 10 RVO auf die Klägerin übergeht. Randnummer 18 Gem. § 59 d Abs. 2 AFG hat der Rehabilitand einer beruflichen Rehabilitation einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld für weitere 6 Wochen nach Beendigung der Rena-Maßnahme, wenn er im Anschluß an die Maßnahme arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht. Gem. dieser Vorschrift hat die Beklagte ab 4. Dezember 1980 das Übergangsgeld dem Beigeladenen weitergezahlt. Über die Berechtigung dieses Anspruches besteht kein Streit. Die 6 Wochen-Frist des § 59 d Abs. 2 AFG lief am 14. Januar 1981 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte das Übergangsgeld zu zahlen. Die Tatsache,

Beigeladene ab 8. Januar 1981 arbeitsunfähig erkrankte, ändert nichts an dieser Verpflichtung der Beklagten. In Fällen der beruflichen Rehabilitation hat das Übergangsgeld eine reine Lohnersatzfunktion und konkurriert insoweit nicht – wie bei der medizinischen Rehabilitation – mit dem Krankengeld (BSG v. 13.5.1980 – 12 RK-40/79 – in SozR 2200 § 381 Nr. 40). Die Gewährung des Übergangsgeldes ist in Fällen der beruflichen Rehabilitation eine Maßnahme dieser Berufshilfe. Die Beitragspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO ist insofern eine Reflexwirkung der Pflicht zur Zahlung von Übergangsgeld (BSG a.a.O.). Randnummer 19 Der Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld ergibt sich für den Beigeladenen bei innerhalb der 6-Wochen-Frist des § 59 d Abs. 2 AFG auftretender Arbeitsunfähigkeit dann aber in entsprechender Anwendung des § 59 d Abs. 1 AFG. Danach wird das Übergangsgeld bis zu 6 Wochen, längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Maßnahme, auch dann weiter gewährt, wenn der Behinderte an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann. Zwar hat § 59 d Abs. 1 AFG praktisch eine Lohnersatzfortzahlung im Krankheitsfalle während einer berufsfördernden Maßnahme zunächst zum Ziele. Dies muß aber auch für diesen Fall gelten, in dem der Behinderte während des Bezugs von Übergangsgeld nach § 59 d Abs. 2 AFG erkrankt. Zwar ist dann die berufsfördernde Maßnahme bereits abgeschlossen, aber der Behinderte steht weiter im Schutz des Rehabilitationsträgers; dies muß genauso im Krankheitsfalle gelten, wie es für einen Arbeitnehmer Gültigkeit besitzt, der während des Lohnbezuges erkrankt. Dabei hat es keine Bedeutung, daß durch entsprechende Anwendung des § 59 d Abs. 1 AFG auf Fälle vorliegender Art sich die 6-Wochen-Frist des § 59 d Abs. 2 AFG im Extremfall auf weitere 6 Wochen durch Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit verlängern kann. Aus der Zielsetzung des Rena-Angleichungsgesetzes vom 7.8.1974 folgt nämlich,

Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgeldes z.B. in jedem Wiedererkrankungsfall erst nach Ablauf der

  1. Woche endet. Der Gesetzgeber hat in § 59 d Abs. 1 dem endgültigen Abbruch die kurzfristige Unterbrechung gegenübergestellt und für jede Unterbrechung den 6-Wochen-Zeitraum angesetzt (BSG a.a.O.). Wenn demnach der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zum
  2. Januar 1981 als Unterbrechung der Frist des § 59 d Abs. 2 zu betrachten ist, ist es folgerichtig, die 6-Wochen-Frist des § 59 d Abs. 1 auch in solchen Fällen anzuwenden, wo die Arbeitsunfähigkeit in die Zeit der Fortzahlung des Bezugs von Übergangsgeld nach § 59 d Abs. 2 AFG fällt. Dies aber nur bis zur Beendigung der Maßnahme i.S. des § 59 d Abs. 1 AFG, was im vorliegenden Fall gleichbedeutend mit dem Ende der 6-Wochen-Frist gem. § 59 d Abs. 2 zum
  3. Januar 1981 ist. Randnummer 20 Das Sozialgericht Wiesbaden und die Klägerin gehen jedoch fehl in ihrer Rechtsauffassung, daß die Anspruchsgrundlage für den Bezug von Übergangsgeld auch während der Arbeitsunfähigkeit in § 105 b AFG zu suchen ist. Nach dieser Vorschrift verliert der Arbeitslose während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge von Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, nicht seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Bereits daraus ergibt sich,

§ 105

b AFG ausschließlich und abschließend auf den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld anzuwenden ist, was auch im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT Drucks. 8/4022, S. 90) zum Ausdruck kommt. Er sagt hierzu: Randnummer 21 „Abs. 1 regelt die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen unter weitgehender Übernahme der Regelung des Lohnfortzahlungsgesetzes; für die Arbeitslosenhilfe und das Unterhaltsgeld gilt sie entsprechend. Abweichend vom Lohnfortzahlungsgesetz soll das Arbeitslosengeld auch bei selbstverschuldeter Krankheit und bei Wiederholungskrankheiten fortgezahlt werden. Anderenfalls müßte die Krankenkasse – also lediglich ein anderer Sozialleistungsträger – Krankengeld zahlen. Ein Wechsel des Sozialleistungsträgers bei Krankheiten von weniger als 6 Wochen soll jedoch vermieden werden.” Randnummer 22 Behinderte können, anders als Nichtbehinderte, in der Regel gar nicht die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld nach § 100 ff. AFG erfüllen. Das schließt auch ein, daß sie wegen ihrer Behinderung häufig auch deshalb im Anschluß an die Maßnahme gar nicht vermittelt werden können. Der § 105 AFG hat insofern schon eine ganz andere Zielrichtung und eine andere Zielgruppe im Auge als der § 59 d AFG. Dies zeigt auch,

§ 105b erst ab 1.1.1981 in Ergänzung des § 59 d Abs.

1 für die Arbeitslosengeldempfänger, Arbeitslosenhilfeempfänger und Übergangsgeldempfänger eingeführt wurde (so auch Henning-Kühl-Heuer, Anm. 3.2 zu § 105 b AFG). Die Tatsache, daß § 44 Abs. 7 AFG in § 58 Abs. 1 Satz 1 AFG erwähnt ist, läßt nicht den Schluß zu, wie es das Sozialgericht Wiesbaden getan hat,

§ 105b über den § 44 Abs.

7 AFG auch auf Übergangsgeld anwendbar ist. Vielmehr schließt § 58 Abs. 1 Satz 1 AFG gerade die §§ 41 bis 47 AFG von der Anwendung aus. Randnummer 23 Der Anspruch des Beigeladenen auf Übergangsgeld bis

  1. Januar 1981 ergibt sich vielmehr aus § 59 d Abs. 2 AFG und für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 8.
  2. bis 14.1.1981 aus entsprechender Anwendung des § 59 d Abs.
  3. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 25 Die Revision wurde zugelassen, da der Senat gem. § 160 Nr. 1 SGG dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimißt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007353

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