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Hessisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 Ar 799/81 Urteil 1. Ist der Arbeitslose durch außergewöhnliche Umstände kurzfristig gehindert, sich beim

Leitsatz

  1. Ist der Arbeitslose durch außergewöhnliche Umstände kurzfristig gehindert, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden, so ist ausnahmsweise über den § 105 Abs. 2 AFG hinaus eine rückwirkende Arbeitslosmeldung wirksam, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Arbeitslose nicht alles Zumutbare getan hat, seine Arbeitslosmeldung rechtzeitig zu erstatten.
  2. Unter diesen Voraussetzungen kann auch die kurzfristig verspätete Arbeitslosmeldung eines in das Ausland (z.B. an eine im Ausland gelegene Baustelle) entsandten Arbeitnehmers bei dem für seinen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Arbeitsamt, der infolge Konkurs des Arbeitgebers arbeitslos, geworden ist und das Arbeitsamt objektiv nicht eher erreichen konnte, rückwirkend wirksam sein.
  3. Zur Verfügbarkeit können in solchen Fällen die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Verfügbarkeit bei Ortsabwesenheit des Arbeitslosen herangezogen werden (vgl. BSGE 44, 188, 190 , 191 = BSG SozR 4100 § 103 Nr. 8 = Breith. 1978, S. 478 = DBlR 2181 AFG § 103). Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,
  4. April 1981, S 15/Ar - 163/80 nachgehend BSG,
  5. März 1986, 7 RAr 48/84, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  6. April 1981 wird zurückgewiesen. II. Die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Beklagte zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der 1946 geborene Kläger war vom
  7. September 1977 bis
  8. Mai 1979 bei der Firma … beschäftigt und als Betonpolier auf die Baustelle … in Algerien vorübergehend ents-zandt. Die maßgebliche tarifvertragliche Kündigungsfrist betrug 8 Wochen (Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers – Ag – vom
  9. Mai 1979). Letzter Arbeitstag des Klägers war der
  10. Mai
  11. Wegen Konkurses des Ag endete das Arbeitsverhältnis des Klägers am
  12. Mai
  13. Am
  14. Mai 1979 hatte der Ag durch sein Büro in Algier den auf seinen Baustellen in Algerien beschäftigten Arbeitnehmern, die für einen Anspruch auf Alg in Betracht kamen, so u.a. dem Kläger, mitgeteilt, um einen solchen Anspruch zu gewährleisten, sei mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier folgendes Vorgehen abgestimmt worden: „Die Baustellen leiten schnellstens, spätestens jedoch bis zum 29.
  15. vormittags der BUM Algier für jeden Mitarbeiter: - eine eidesstattliche Erklärung in doppelter Ausführung (laut Muster) sowie - eine Arbeitsbescheinigung der Baustelle zur Weitergabe an die Botschaft zu.” Randnummer 2 Der Kläger stellte die eidesstattliche Erklärung laut „Muster” am
  16. Mai 1979 aus, in der u.a. ausgeführt ist, er habe vernommen, daß der Konkurs der … AG zum
  17. Juni 1979 eröffnet werde. Daher beantrage er ab
  18. Juni 1979 Zahlung von Alg; das für ihn zuständige Arbeitsamt sei entsprechend seinem Wohnort das Arbeitsamt …. Diese Unterlage und die Arbeitsbescheinigung der Baustelle gingen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier am
  19. Mai 1979 ein (Datum des Eingangsstempels der Botschaft). Randnummer 3 Beim Arbeitsamt … meldete sich der Kläger am
  20. Juni 1979 arbeitslos und beantragte Alg. Das Arbeitsamt bewilligte Alg ab
  21. Juni 1979 (Bescheid vom
  22. August 1979). Mit Bescheid vom
  23. November 1979 wurde vom Arbeitsamt das Alg höher bemessen; die Bewilligung von Alg für Zeiten vor dem
  24. Juni 1979 wurde abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er einen Anspruch auf Alg auch für die Zeiten vom
  25. bis
  26. Juni 1979 verfolgte, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom
  27. April 1980). Randnummer 4 Mit seiner Klage trug der Kläger u.a. vor, eine Ausreise sämtlicher Mitarbeiter der Baustellen der Firma … in Algerien bis zum
  28. Juni 1979 sei technisch völlig unmöglich gewesen. Hierzu habe im Hinblick auf die zwischen der Geschäftsleitung der Firma … in Algerien und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier getroffene Absprache auch keine Veranlassung bestanden. Ausgehend von dieser Absprache habe vielmehr die Firma … bzw. deren Konkursverwalter die Arbeitnehmer veranlaßt, über den
  29. Juni 1979 hinaus an der Baustelle in … (Algerien) zu verbleiben und weitere Weisungen abzuwarten. Er (der Kläger) sei am
  30. Juni 1979 auf eigenen Wunsch und auf eigene Kosten in die Bundesrepublik geflogen. Seiner Auffassung nach sei auch die Arbeitslosmeldung mit dem Eingang des Antrags auf Alg bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier wirksam erfolgt. Daß die Arbeitslosmeldung dort möglich gewesen sei, ergebe sich auch aus einem Fragebogen, den „die Firma … in Konkurs” später zur Abwicklung der noch ausstehenden Lohn- und Gehaltsansprüche ausgegeben habe. Der Kläger legte einen entsprechenden Vordruck vor. Unter Ziffer 2 und 3 ist aufgeführt „habe ich mich in Algerien arbeitslos gemeldet am … bei …” bzw. „habe ich mich in Algerien nicht arbeitslos gemeldet, weil …”. Randnummer 5 Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) verurteilte am
  31. April 1981 die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom
  32. August 1979 und
  33. November 1979 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
  34. April 1980, dem Kläger Alg ab
  35. Juni 1979 zu gewähren; das SG ließ die Berufung zu. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Randnummer 6 Gegen dieses ihr am
  36. Juni 1981 zugestellte Urteil richtet sich die am
  37. Juli 1981 (Montag) beim Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Alg für die Zeiten vom
  38. bis
  39. Juni 1979 fehle es an der erforderlichen Arbeitslosmeldung. Ein Fall des § 105 Abs. 2 AFG liege nicht vor. Jedenfalls fehle es aber an der Verfügbarkeit des Klägers. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  40. April 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Er meint, die Arbeitslosmeldung sei mit Rückwirkung zum
  41. Juni 1979 wirksam erfolgt, weil er sich unter den gegebenen Umständen zum frühest möglichen Zeitpunkt beim Arbeitsamt … am
  42. Juni 1979 gemeldet habe. Die Baustelle habe sich über 600 km von Algier entfernt in der Wüste befunden. Die Verkehrsverhältnisse von der Baustelle nach Algier seien mehr als schwierig gewesen. Sein Rückflug nach Deutschland am
  43. Juni 1979 sei deshalb ohnehin zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgt. Gerade um dieses Problem zu lösen und einen Anspruch der Arbeitnehmer der Firma … auf Alg zu begründen, sei mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden, daß eidesstattliche Versicherungen von den Arbeitnehmern unterzeichnet würden, die dann von einem Mitarbeiter der Firma der Botschaft der Bundesrepublik in Algier überbracht worden seien. Mit diesem Verfahren sollte gerade erreicht werden, daß sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alg geschaffen werden sollten. Unter dieses Umständen handele die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßend, wenn sie dem Kläger das Alg für die Zeiten vom
  44. bis
  45. Juni 1979 verweigere. Abgesehen davon sei die Beklagte auch gar nicht in der Lage gewesen, dem Kläger eine Arbeitsstelle zu vermitteln, wenn dieser sich am
  46. Juni 1979 arbeitslos gemeldet hätte. Randnummer 10 Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten der Beklagten – Stamm-Nr. ... –, die vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Berufung der Beklagten ist zulässig; denn sie ist Vormund fristgerecht eingelegt und kraft Zulassung durch das SG statthaft (§§ 143, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 12 Sie ist jedoch unbegründet; denn dem Kläger steht Alg für die Zeiten vom
  47. bis
  48. Juni 1979 zu. Zwar können die Entscheidungsgründe im Urteil des SG nicht geteilt werden. Denn das SG hatten Anspruch des Klägers auf Alg für die hier streitige Zeit vom
  49. bis
  50. Juni 1979 unzutreffend lediglich auf § 16 SGB I gestützt. Abs. 2 Satz 2 dieser Regelung enthält eine Fiktion des Zeitpunktes der Antragstellung. Wenn die Sozialleistung von einem Antrag abhängig ist, gilt der Antrag von Personen, die sich im Ausland aufhalten, als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist. Die Regelung des § 16 SGB I kann deshalb Bedeutung lediglich für den Antrag auf Alg (§ 100 Abs. 1 AFG) haben. Weil der Kläger sich seinerzeit in Algerien aufhielt, gilt aufgrund der Fiktion des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I hier nur der Antrag auf Alg bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier wirksam gestellt, worüber – wie auch über die Erfüllung der Anwartschaftszeit – zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht. Zu den Anspruchsvoraussetzungen auf Alg gehören aber nach § 100 Abs. 1 AFG neben der Antragstellung und dem Erfordernis der Anwartschaftszeit die Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt und die Verfügbarkeit. Die hier eigentlich streitigen Fragen, ob die Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt … wirksam rückwirkend ab
  51. Juni 1979 erfolgt ist und ob hinsichtlich der Zeiten vom
  52. bis
  53. Juni 1979 Verfügbarkeit bejaht werden kann, hat das SG nicht entschieden; es hat hierzu in den Entscheidungsgründen keine Ausführungen gemacht. Randnummer 13 Die nach § 100 Abs. 1 AFG vorgeschriebene Arbeitslosmeldung, die persönlich beim zuständigen Arbeitsamt zu erfolgen hat (§ 105 Abs. 1 AFG), ist aus dem Zusammenhang zwischen Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu verstehen. Erst dann, wenn die Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt vorliegt, ist eine die Arbeitslosigkeit behebende Tätigkeit der Arbeitsvermittlung möglich. Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gilt hier deshalb nicht (vgl. Hennig/Kühl/Heuer, AFG, Kommentar, § 100 AFG, Anm. 5). Eine rückwirkende Arbeitslosmeldung ist in § 105 Abs. 2 AFG nur vorgesehen, wenn sich der Arbeitslose wegen fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes nicht am ersten Tage der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden und Alg beantragen kann. Die Regelung bezieht sich nicht auf Fälle, in denen der Meldung und Antragstellung noch andere Gründe entgegenstanden. Bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände ist jedoch eine Ausnahme in Betracht zu ziehen (vgl. BSG, Urteil vom
  54. Oktober 1963 – 7 RAr 78/62–; Hennig/Kühl/Heuer, § 105 AFG, Anm. 3). Ein solcher Sonderfall liegt hier vor. Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit befand sich der Kläger auf der Baustelle der Firma … in Algerien, die nach seinen glaubhaften Angaben über 600 km von Algier entfernt in der Wüste lag. Wie der Kläger ebenfalls glaubhaft angegeben hat, sind die Verkehrsverhältnisse von der Baustelle nach Algier mehr als schwierig gewesen, so daß sein Rückflug nach Deutschland am
  55. Juni 1979 ohnehin zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgt sei. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers sprechen insbesondere auch die zwischen dem Büro Algier der Firma … und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vereinbarte Verfahrensweise über die Beantragung von Alg für die Arbeitnehmer der Baustelle …, wie sie sich insbesondere auch aus dem Formular der eidesstattlichen Erklärung, die der Kläger am
  56. Mai 1979 ausfüllte, ergibt. Damit bestand für den Kläger ein außergewöhnliches Hindernis, sich bereits früher als am
  57. Juni 1979 beim Arbeitsamt … arbeitslos zu melden. Gerade solche Fälle sind aber als unschädliche verspätete Arbeitslosmeldung vom BSG (a.a.O.) erörtert worden, so z.B. wenn jemand bei einem Verkehrsunfall zur Hilfeleistung oder zur Vermeidung von Fahrerflucht (§§ 142, 330 c des Strafgesetzbuches) an Ort und Stelle bleiben und deshalb die beabsichtigte Arbeitslosmeldung versäumen mußte oder wenn er infolge schwerer Erkrankung bzw. plötzlichen Todesfalls in seiner Familie an dem Tag überhaupt keine Möglichkeit zu der Meldung hatte. Bei dem Kläger, der als entsandter Arbeiter in Algerien gearbeitet hatte, als er aus Anlaß des Konkurses des Arbeitgebers arbeitslos wurde, muß nach Auffassung des Senats aber nichts anderes gelten. Auch bei ihm hat eine lediglich kurzfristige, durch außergewöhnliche Umstände bedingte Hinderung an der Arbeitslosmeldung vorgelegen. Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht ersichtlich und kein Ansatzpunkt zu weiteren Ermittlungen gegeben, ob der Kläger nicht alles Zumutbare getan hat, um seine Arbeitslosmeldung bereits am
  58. Juni 1979 oder jedenfalls früher als am
  59. Juni 1979 beim zuständigen Arbeitsamt … zu bewirken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es in Fällen wie dem vorliegenden stets auf die Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen. Hier ergeben gerade die Gesamtumstände des Falles, daß ganz außergewöhnliche Umstände, die den Kläger an der rechtzeitigen Arbeitslosmeldung hinderten, von dem Konkurs des Arbeitgebers ausgelöst worden sind. Es liegt hier ein Sonderfall vor, der dem Arbeitslosen objektiv nur eine kurzfristig verspätete Arbeitslosmeldung ermöglichte. Randnummer 14 Schließlich ist auch die Verfügbarkeit des Klägers in den Zeiten vom
  60. bis
  61. Juni 1979 zu bejahen. Der Senat hat insoweit die vom BSG entwickelten Grundsätze für die Verfügbarkeit bei Ortsabwesenheit des Arbeitslosen (vgl. BSGE 44, 188, 190 , 191 = BSG SozR 4100 § 103 Nr. 8 = Breith 1978, S 478 = DBlR 2181 AFG § 103; Hennig/Kühl/Heuer, § 105 AFG, Anm. 3) herangezogen. Es steht nämlich fest, daß das Arbeitsamt dem Kläger in der bestimmten Zeit vom
  62. bis
  63. Juni 1979 kein Angebot gemacht hätte; die Beklagte hat selbst eingeräumt, daß das Arbeitsamt dem Kläger in dieser Zeit ohnehin keine Arbeitsstelle hätte anbieten können. Wenn dies aber feststeht, dann braucht es auch nicht möglich zu sein, solche – nicht zu erwartenden – Angebote mit der erforderlichen Schnelligkeit anzunehmen. Auch die subjektive Arbeitsbereitschaft des Klägers ist zu bejahen. Ein Anhalt dafür, daß der Kläger in diesen Zeiten nicht bereit gewesen ist, jede zumutbare Beschäftigung mit üblichen Bedingungen anzunehmen, besteht nicht. Vielmehr weist der Umstand, daß der Kläger sich nach der kurzfristigen außergewöhnlichen Hinderung sofort beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles hinreichend deutlich darauf hin, daß er auch in der Zeit der Hinderung jedenfalls subjektiv arbeitsbereit war. Randnummer 15 Bei dieser Rechts- und Sachlage kam es im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend darauf an, wie das Verhalten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier zu werten ist. Insbesondere brauchte nicht mehr geprüft zu werden, ob das Verhalten der Botschaft hinsichtlich der Absprache mit dem Büro Algier der Firma … über die Anträge der Arbeitnehmer der Baustelle … auf Alg letztlich eine unzutreffende Beratung (auch) des Klägers darstellt, die sich die Beklagte zurechnen lassen muß und diese etwa unter den hier gegebenen besonderen Umständen zu einer Leistungsverpflichtung von Alg an den Kläger auch für die Zeiten vom
  64. bis
  65. Juni 1979 aus dem Gesichtspunkt eines Herstellungsanspruchs führen kann. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 17 Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der entschiedenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007363

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