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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 83/84 Urteil 1. Eine Bifokalbrille gehört nicht zu den Arbeitsgeräten, sondern zu den privaten Gebrauchs

Leitsatz 1. Eine Bifokalbrille gehört nicht zu den Arbeitsgeräten, sondern zu den privaten Gebrauchsgegenständen. 2. Auf dem Weg zum Augenoptiker in der Mittagspause, um eine augenärztlich verordnete

§ 549RVO Nr.

9; 22. Oktober 1975 – 8 RU 68/75–

§ 549RVO Nr.

2; 17. Dezember 1975 – 2 RU 77/75–

§ 549RVO Nr.

3 = E 41, 102), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. HLSG, Urteile vom

  1. Oktober 1976 – L-3/U – 1167/72 – in RSpDienst 1300 § 549 RVO, S. 1–4;
  2. Mai 1983 – L-3/U – 613/82 – m.w.N.), ist nicht jeder Gegenstand, nur weil er zur Verrichtung einer betrieblichen Arbeit gebraucht werden kann, ein Arbeitsgerät im Sinne von § 549 RVO. Vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß er seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird (BSG a.a.O. sowie HLSG a.a.O.; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung,
  3. Aufl. S. 482 e, Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung,
  4. Aufl., Anm. 8 zu § 549 RVO). So gibt es zahlreiche Gegenstände – z.B. Kleidungsstücke –, deren der Versicherte unbedingt bedarf, um seine Arbeitsstelle aufsuchen und dort seine Arbeit verrichten zu können. Allein deshalb sind diese Gegenstände aber noch kein Arbeitsgerät, was ebenso auf zahlreiche Hilfsmittel (z.B. Prothesen oder Brillen) zutrifft (vgl. BSG, Urteile vom
  5. Dezember 1975 – 2 RU 77/75–

§ 549RVO Nr.

3 m.w.N.). Hierzu ergibt sich, daß die vom Dr. E. verordnete Bifokalbrille entgegen der Behauptung der Klägerin nicht allein auf die Ausübung der Arbeit bestimmt und notwendig war; insbesondere handelt es sich nicht um eine Schutzbrille, die allein als Arbeitsgerät angesehen werden könnte, sondern um eine ganz gewöhnliche Brille, die als privater Gebrauchsgegenstand anzusehen ist, auch wenn sie bei der Verrichtung der Arbeit nützlich ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Januar 1977 – 2 RU 99/75–

§ 550RVO Nr.

25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom

  1. September 1954 – II Ua 462/52 – in BG 1965, 133 f.; Bayr. LSG, Urteil vom
  2. April 1983 – L-8/U – 266/79 – in BAGUH-Rundschreiben Nr. 37/83; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter,
  3. Aufl., Kennzahl 60, S. 1; Lauterbach-Watermann, a.a.O.). Die Klägerin hatte bisher schon, nämlich seit Mai 1980 ohne die auch sonst im privaten Bereich benutzbare Bifokalbrille ihre Tätigkeit ausgeübt. Randnummer 15 Zutreffend gehen ferner die Beklagte und das SG davon aus, daß die Klägerin auf dem unfallbringenden Weg auch nicht nach § 550 Abs. 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert war. Zwar ist der Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO nicht auf täglich nur einen einzigen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit beschränkt, so daß dieser auch bei betrieblich notwendigen Wegen während einer Mittagspause gegeben sein kann. Es ist also bei mehrfachen Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit an einem Tag erforderlich, daß jeder dieser Wege in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Dies war hier am Unfalltag nicht der Fall. Hinsichtlich dem Beschaffen einer Brille ist es nämlich unumgänglich, daß diese notwendiger Weise bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit gebraucht wird. Kann der Versicherte ohne Brille nicht arbeiten, so stehen die mit der Besorgung einer solchen Brille erforderlichen Handlungen in innerem, ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Januar 1977 – 2 RU 99/75–

§ 550RVO Nr.

25; Bayr. LSG, a.a.O.). Dann handelt es sich nicht um bloße Vorbereitungshandlungen, die die bloße Arbeitsbereitschaft wie bei jedem anderen Versicherten auch herbeiführen sollen und somit dem unversicherten Bereich zuzurechnen wären. Letzteres war hier aber, wie bereits oben ausgeführt, der Fall. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007367

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