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Hessisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 Ar 813/84 (A), L 10 Ar 814/84 (A), L 10 Ar 815/84 (A) Beschluss Art 9 Abs 3 GG, § 116 Abs 3 S 1 Nr 1 AFG

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 12. Juni 1984, S 7/Ar 534/84 (A) Tenor 1. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) bis 3) gegen den Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt a

§§ 116AFG, 4 Neutr

A ruht – ggf. unter Aufhebung bereits ergangener Ablehnungsbescheide zu verbescheiden. 4) Die Antragsgegnerin wird einstweilen bis zur Hauptsacheentscheidung verpflichtet, bei Arbeitsausfall aufgrund des Arbeitskampfes in Hessen im Zuge der Tarifrunde 1984 in Betrieben, die unter den fachlichen, nicht aber unter den räumlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages in der Metallindustrie von Hessen fallen, Anträge auf Lohnersatzleistungen (Alg, Alhi, Kug) – bei Kurzarbeitergeld innerhalb von 8 Tagen seit Anzeige – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts,

§§ 116AFG, 4 Neutr

A ruht – ggf. unter Aufhebung bereits ergangener Ablehnungsbescheide – zu verbescheiden. Hilfsweise zu den Anträgen zu

  1. und 4.: Die Ablehnungsbescheide des Arbeitsamtes Bergisch-Gladbach ohne Datum, Az.: II 11 – 7116 – FA Teves, - des Arbeitsamtes Bergisch-Gladbach vom
  2. Mai 1984, II – 313 Kug Nr. 102/315, - des Arbeitsamtes Bochum vom
  3. Juni 1984, II 111 Kug 343/01, - des Arbeitsamtes Brühl vom
  4. Mai 1984, II 230 Kug 33, - des Arbeitsamtes Düsseldorf vom
  5. Juni 1984, II 4–St. Nr. Kug 1674/9–11, - des Arbeitsamtes Emden vom
  6. Juni 1984, II–Kug 16, - des Arbeitsamtes Gelsenkirchen vom
  7. Mai 1984, II–311 Kug Nr. 83, - des Arbeitsamtes Hameln vom
  8. Mai 1984, II b 6-7070/7116, - des Arbeitsamtes Kaiserslautern vom – ohne Datum –, II b 12-7072, - des Arbeitsamtes Oberhausen vom
  9. Mai 1984, II 21-7063/7064 Kug-Nr. 98, - des Arbeitsamtes Rastatt vom
  10. Mai 1984, II a – Kug Nr. 11/0, - des Arbeitsamtes Rheine vom
  11. Mai 1984, II 021 – Kug 524/07, - des Arbeitsamtes Saarlouis vom
  12. Juni 1984, Ila/b – Kug 565, - des Arbeitsamtes Solingen vom
  13. Juni 1984, II 013 – Kug Nr. 153/12/385, - des Arbeitsamtes Weilheim vom
  14. Mai 1984, II 2 – Kug 145, - des Arbeitsamtes Weissenburg– ohne Datum –, II a 1 – Kug 600, - des Arbeitsamtes Villingen-Schwenningen vom
  15. Juni 1984, - werden aufgehoben und die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, die Anträge neu und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, daß die Ansprüche nicht nach §§ 116 AFG, 4 NeutrA ruhen, zu verbescheiden. 5) Der Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, gegenüber den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern eine Verfügung zu erlassen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, daß bei einem mittelbar kampfbedingten Arbeitsausfall während der Tarifrunde 1984 in der Metallindustrie im fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages, aber außerhalb des Arbeitskampfbezirks der Anspruch auf Lohnersatzleistungen (Alg, Alhi, Kug) nicht gemäß §§ 116 AFG, 4 NeutrA ruht. Hilfsweise: Der Antragsgegnerin und insbesondere ihrem Präsidenten wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter anzuweisen oder in sonstiger Weise dazu zu veranlassen, Anträge auf Lohnersatzleistungen (Alg, Alhi, Kug), die wegen des Arbeitsausfalls aufgrund des Arbeitskampfes in Hessen oder Nordwürttemberg/Nordbaden im Zuge der Tarifrunde 1984 in Betrieben, die unter den fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages fallen, gestellt werden, einstweilen nicht zu verbescheiden oder mit der Begründung, die Ansprüche ruhten gemäß §§ 116 AFG, 4 NeutrA, Ablehnungsbescheide zu erlassen. Randnummer 35 Die Antragstellerin wiederholt im wesentlichen ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Die Verweigerung der Lohnersatzleistungen sei im Ergebnis eine Ausweitung der Aussperrung über das Kampfgebiet hinaus, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unzulässig sei. Der Erlaß des Präsidenten der Antragsgegnerin, der als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, bewirke eine schwerwiegende und koalitionswidrige Einschränkung ihrer Rechte. Sie könne auch satzungsgemäß ihren Mitgliedern kein Kurzarbeitergeld im Kreditwege vorstrecken. Dies übersteige im übrigen auch ihre Kreditmöglichkeiten. Hinsichtlich ihres Antrages zu
  16. sei der Beschluß des SG zutreffend. Das Ruhen des Anspruchs auf Lohnersatzleistungen außerhalb des räumlichen und innerhalb des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages stelle die Ausnahme dar. § 4 NeutrA halte sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 116 AFG. Randnummer 36 Soweit das SG ihre Anträge zurückgewiesen habe, sei die Entscheidung fehlerhaft. Ihre Anträge zu
  17. bis
  18. seien lediglich die Kehrseite des vom SG stattgegebenen Antrags zu
  19. Sie sollten eine Verbescheidungspraxis der Antragsgegnerin in einer hinreichend bestimmten Vielzahl von Fällen sicherstellen. Da sie Ablehnungsbescheide angreifen könne, müsse dies auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes möglich sein. Der Hinweis des SG auf die Gewährung von Sozialhilfe sei unzutreffend. Ihr Antrag zu
  20. und der dazu gestellte Hilfsantrag sei begründet. Das Vorgehen des Präsidenten der Antragsgegnerin zeige die Notwendigkeit, daß die Verwaltung im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren zur Setzung eines actus contrarius verpflichtet werde. Es handele sich um eine Art Folgenbeseitigung. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, sowie auf den Inhalt der Antragsakte L-10/S – 117/84, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Randnummer 38 Die Beschwerden aller Beteiligten sind zulässig, §§ 172, 173 SGG, aber unbegründet. Zutreffend hat das SG nur dem Antrag
  21. der Antragstellerin insoweit stattgegeben, als es angeordnet hat, der Schnellbrief vom
  22. Mai 1984 werde einstweilen bis zur Entscheidung im Klageverfahren in seiner Anwendung ausgesetzt. Durch diese Entscheidung ist die Neutralität der Antragsgegnerin, zu der sie verpflichtet ist, soweit wie es in einem einstweiligen Anordnungsverfahren möglich und erforderlich ist, wiederhergestellt. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist trotz fehlender ausdrücklicher Regelung auch im Sozialgerichtsverfahren im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG statthaft (BVerfGE 46, 166 ). Vorläufiger Rechtsschutz ist jedenfalls dann erforderlich, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Unter Berücksichtigung dieser aufgezeigten Grundsätze folgt das anzuwendende Verfahren aus der Regelung des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 39 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung nur statthaft, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es darf jedoch grundsätzlich die endgültige Entscheidung im Hauptverfahren nicht vorweggenommen werden (vgl. Eyermann-Fröhler, Kommentar zur VwGO, § 123 VwGO Anm. 8). Da Widerspruch und Klage mangels ausdrücklicher Regelung keine aufschiebende Wirkung haben (§§ 86, 97 SGG), muß jedoch im Wege der einstweiligen Anordnung eine Aussetzung des Erlasses, was einer Entscheidung in der Hauptsache nahekommt, möglich sein, weil ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für die Antragstellerin zu unzumutbaren Folgen führen würde. Randnummer 40 Die Antragstellerin hat nach ihrem glaubhaften Vorbringen hinsichtlich ihres Antrages zu
  23. vor dem
  24. Mai 1984 erfolglos versucht, im Verwaltungswege eine Aufhebung des Erlasses zu erreichen. Hieraus ergibt sich insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 41 Bezüglich des Antrags zu
  25. der Antragstellerin ist Eilbedürftigkeit gegeben. Denn durch den Erlaß des Präsidenten der Antragsgegnerin ist die Antragstellern in ihrem Recht auf Neutralität der Antragsgegnerin, das sich insbesondere aus § 116 Abs. 1 AFG ergibt, sowie in ihrem Recht auf Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG, das die Befugnis der Tarifpartner umfaßt, autonom im Rahmen der sozialen Ordnung ungehindert Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, beeinträchtigt. Durch eine Entscheidung im Klageverfahren könnte der Antragstellerin kein wirksamer Rechtsschutz mehr gewährt werden, weil davon auszugehen ist, daß im Zeitpunkt der Entscheidung im Klageverfahren die Tarifrunde 1984 abgeschlossen sein dürfte. Eine Entscheidung des Gerichts nach Abschluß der Tarifrunde kann das Recht der Antragstellerin auf Neutralität im Arbeitskampf nicht wiederherstellen, da durch eine Verletzung der Neutralitätspflicht eine Verschiebung im Kräfteverhältnis des Arbeitskampfes erfolgt, die zu geänderten Arbeitskampfbedingungen führt und zu einem späteren Zeitpunkt nicht wiedergutzumachen ist. Randnummer 42 Die Anordnung der Aussetzung des Erlasses des Präsidenten der Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Schnellbrieferlaß kein Verwaltungsakt, sondern eine innerdienstliche Anordnung ist, wie die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu 1) bis 3) meinen. Vielmehr stellt sich der Erlaß vom
  26. Mai 1984 im Verhältnis zu den Tarifpartnern als Verwaltungsakt dar. Randnummer 43 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft, § 31 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – SGB 10 –. Randnummer 44 Zwar ist der Erlaß vom
  27. Mai 1984, der sich an die untergeordneten Behörden der Antragsgegnerin wendet, eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift und damit eine innerdienstliche Anweisung, die der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kraft der ihm zustehenden Befugnis, die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu führen (§ 209 AFG), erteilen kann. Erlasse, die der Interpretation von gesetzlichen Vorschriften dienen, sollen eine einheitliche Verwaltungstätigkeit der Behörden ermöglichen. Sie entfalten grundsätzlich nur eine Bindungswirkung im Innenverhältnis und gelten nicht für Dritte, die außerhalb der Verwaltungsorganisation stehen. Als Weisungen an untergeordnete Behörden sind sie keine Verwaltungsakte, da sie behördeninternen Charakter tragen und erst den aufgrund der Weisung einem Dritten gegenüber ergehenden Maßnahmen der angewiesenen Behörde Außenwirkung zukommt. Treten jedoch besondere Umstände hinzu, die der beabsichtigten Innenwirkung einer solchen Weisung zugleich eine – beabsichtigte oder unbeabsichtigte – unmittelbare Außenwirkung zukommen lassen, so kann eine an untergeordnete Behörden gerichtete interne Dienstanweisung die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes erfüllen, wenn sie allein schon durch ihre Existenz unmittelbar in die Rechte des Einzelnen eingreift und sich für diesen nachteilig auswirkt (vgl. OVG Lüneburg in NJW 1961, S. 936, VGH Baden-Württemberg in DRZ 1950, 500; Bachof in DÖV 1957, 262). Dies ist hier der Fall. Randnummer 45 Der Schnellbrieferlaß vom
  28. Mai 1984 ist im Verhältnis zu den Tarifpartnern des Arbeitskampfes in der Tarifrunde 1984 der Metallindustrie eine Regelung mit Außenwirkung. Er wirkt unmittelbar auf das Recht der Tarifpartner auf koalitionsmäßige Betätigung ein. Denn durch ihn wird mit der erfolgten Bekanntgabe an die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen, also an die Öffentlichkeit – und damit auch an die Antragstellerin und an die Beigeladenen –, die Stellung der Tarifpartner im Arbeitskampf unmittelbar verändert, ohne daß es noch eines weiteren Tätigwerdens der Verwaltung bedarf. Er ist somit geeignet, die Rechte der Antragstellerin zu beeinträchtigen. Im übrigen könnten auch durch Kampfmaßnahmen arbeitslos gewordene Arbeitnehmer davon abgehalten werden, Anträge auf Lohnersatzleistungen zu stellen. Ablehnende Verwaltungsakte brauchten dann in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr zu ergehen. Der Erlaß ist demnach ein Verwaltungsakt, der einen bestimmbaren Personenkreis betrifft und eine unmittelbare Regelung mit Außenwirkung enthält. Wäre der Erlaß nur im innerdienstlichen Bereich bekanntgemacht worden, hätte er derartige Auswirkungen nicht haben können. Er wäre unangreifbar geblieben. Randnummer 46 Die Antragstellerin behauptet auch, durch den Verwaltungsakt beschwert, d.h. in ihren Rechten verletzt zu sein, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Sie beruft sich auf das ihr zustehende Recht auf Neutralität der Antragsgegnerin. Ein solches Recht steht ihr, abgesehen von Art. 9 Abs. 3 GG, nach § 116 AFG zu. § 116 AFG dient nicht nur der Abwehr übermäßiger, durch einen Arbeitskampf der Bundesanstalt für Arbeit möglicherweise zufallender finanzieller Lasten, sondern weitaus stärker dem Schutz des Rechts der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf koalitionsmäßige Wahrnehmung ihrer Interessen. Aus dieser Bedeutung des § 116 AFG folgt ein Recht der Tarifpartner auf Neutralität des Staates und daher auch der Bundesanstalt für Arbeit (vgl. Urteil des BSG vom 9.9.1975 – 7 RAr 5/73– in BSGE 40, 190 ; Bundesverfassungsgericht – BVerfG – in SozR 4410 zu § 4 NeutrA Nr. 1 in Bezug auf die Klagebefugnis eines Arbeitgeberverbandes). Randnummer 47 Der Antrag zu
  29. der Antragstellerin ist auch im Sinne der Aussetzung des Erlasses vom
  30. Mai 1984 bis zur Entscheidung der Hauptsache begründet, wie das SG zutreffend entschieden hat. Eine Aufhebung des Erlasses würde die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen und ist auch zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin nicht erforderlich. Die Aussetzung ist ferner nicht widersprüchlich, wie die Antragsgegnerin meint, sondern gestaltet eindeutig die Rechtslage dahingehend, daß die Arbeitsämter bis zur Hauptsacheentscheidung zur Begründung von ablehnenden Entscheidungen sich nicht auf den Erlaß berufen dürfen. Zu entscheiden, welche innerdienstlichen Folgen daraus zu ziehen sind, ist Aufgabe der dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit obliegenden Exekutivgewalt, in die ein Gericht nicht eingreifen darf. Sollten Anträge bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht bearbeitet werden oder nach Auffassung der Betroffenen unrichtig entschieden worden sein, sind hiergegen gesonderte Rechtsmittel bzw. dienstrechtliche Maßnahmen gegeben. Randnummer 48 Der Anordnungsanspruch, der den Antrag zu
  31. der Antragstellerin betrifft und den diese hinreichend glaubhaft gemacht hat, ist bei summarischer Prüfung, wie sie in einem nur vorläufigen Rechtsschutz gewährenden Verfahren vorzunehmen ist, aus Art. 9 Abs. 3 GG, § 116 AFG i.V.m. § 4 NeutrA begründet. Randnummer 49 Nach Art. 9 Abs. 3 GG ist für jedermann das Recht gewährleistet, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Damit wird nicht nur die Koalitionsfreiheit garantiert, sondern auch der Staat zur Neutralität bei Arbeitskämpfen verpflichtet. Die Neutralitätsverpflichtung der Antragsgegnerin wird konkretisiert durch die Vorschrift des § 116 AFG. Diese bestimmt in § 116 Abs. 1 AFG, daß durch die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden darf. Das wird durch die in § 116 Abs. 2 AFG getroffene Regelung noch verstärkt, wonach der Anspruch auf Alg bis zur Beendigung des Arbeitskampfes ruht, wenn der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden ist. Diese (passive) Neutralitätsverpflichtung bedeutet nicht, daß die Antragsgegnerin in Bezug auf ihre Leistungsverpflichtungen während eines Arbeitskampfes stets möglichst weitgehend Leistungen verweigern muß, sondern daß ihr kein Spielraum für wertende Regelungen zustehen darf (vgl. BSG, Urteil vom 9.9.1975, a.a.O.). Der Umfang der Neutralitätsverpflichtung der Antragsgegnerin wird auch durch § 116 Abs. 3 AFG nicht verändert, d.h. weder erweitert noch eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Alg bis zur Beendigung des Arbeitskampfes für Arbeitnehmer, die durch einen inländischen Arbeitskampf, an dem sie nicht beteiligt sind, arbeitslos geworden sind, wenn der Arbeitskampf auf eine Änderung der Arbeitsbedingungen in dem Betrieb, in dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, abzielt (Nr. 1), oder die Gewährung des Arbeitslosengeldes den Arbeitskampf beeinflussen würde (Nr. 2). Diese Vorschrift betrifft nur die mittelbar von einem Arbeitskampf betroffenen Arbeitnehmer. Randnummer 50 Diese Regelung erscheint verfassungsgemäß (vgl. Urteil des BSG vom 9.9.1975). Wenn sich die Haltung einer Tarifvertragspartei bei ihren Kampfstrategien ändert, und sie alle gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpft, so ändert dies nichts an der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Sollten die Auswirkungen geänderter Kampfstrategien bis zur Sozialunverträglichkeit gehen, so ist es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, diese zu beseitigen. Randnummer 51 Aufgrund der Ermächtigung des § 116 Abs. 3 Satz 2 AFG kann die Antragsgegnerin Näheres durch Anordnung bestimmen; sie hat dabei innerhalb des Rahmens des Satzes 1 die unterschiedlichen Interessen der von den Auswirkungen der Gewährung oder Nichtgewährung Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Diese Anordnung hat der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit am
  32. März 1973 – Neutralitätsanordnung – (Amtl. Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit – ANBA – 1973, 365) erlassen. Randnummer 52 Als autonomes Satzungsrecht stellt die nach § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 191 Abs. 3 AFG ergangene Anordnung eine materielle Rechtsnorm dar, deren Inhalt bei Anwendung des Gesetzes auch die Gerichte bindet. Die Grenzen für das Anordnungsrecht bestimmten sich nach den Regelungen des Gesetzes. Nur wenn diese nicht beachtet oder in einer mit dem Sinn und Zweck des AFG nicht mehr zu vereinbarenden Weise überschritten werden, sind Anordnungsbestimmungen unwirksam, ebenso bei Verstößen gegen Verfassungsgrundsätze. Randnummer 53 Nach § 4 NeutrA ruht der Anspruch des nichtbeteiligten Arbeitnehmers (§ 1) auf Arbeitslosengeld nach § 116 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AFG, wenn der Arbeitnehmer seine Beschäftigung in einem Betrieb verloren hat, weil in einem anderen Betrieb ein Arbeitskampf geführt wird, sofern 1) dieser Arbeitskampf auf die Änderung von Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrages gerichtet ist und der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, zwar nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des in Frage kommenden Tarifvertrages zuzuordnen ist und 2) die Gewerkschaften für den Tarifvertragsbereich des arbeitslosen nichtbeteiligten Arbeitnehmers nach Art und Umfang gleiche Forderungen wie für die im Arbeitskampf beteiligten Arbeitnehmer erhoben haben und mit dem Arbeitskampf nach Art und Umfang gleiche Arbeitsbedingungen durchgesetzt werden sollen. Randnummer 54 Auf Grund der Verweisungen der §§ 70, 116 Abs. 3 AFG, 5 NeutrA gilt § 4 NeutrA für Kug entsprechend. Gemäß § 134 Abs. 4 AFG ist § 116 AFG i.V.m. § 4 NeutrA auch für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) anwendbar. Dabei soll durch die Vorschrift des § 4 NeutrA neben dem Tatbestand des § 116 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AFG auch dessen Nr. 2 ausgefüllt werden. Die Entstehung der Neutralitätsanordnung zeigt, daß das Ruhen der Leistungsansprüche bei Arbeitskämpfen abschließend geregelt werden sollte (vgl. Säcker, Gruppenparität und Staatsneutralität als verfassungsrechtliche Grundprinzipien des Arbeitskampfes, S. 15 ff.). Die unbestimmten Rechtsbegriffe „abzielen” und „beeinflussen” wurden in § 4 NeutrA durch die unbestimmten Rechtsbegriffe „nach Art und Umfang gleiche Forderungen” und „nach Art und Umfang gleiche Arbeitsbedingungen” geregelt. Randnummer 55 Es kann in vorliegendem Fall dahingestellt bleiben, wie diese unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen sind und ob § 4 NeutrA gesetzeskonform ist (zum Problemstand anschaulich, Schwerdtfeger, Arbeitslosenversicherung und Arbeitskampf, S. 45 ff.), insbesondere wenn die Begriffe nach „Art und Umfang gleiche Forderungen” und nach „Art und Umfang gleiche Arbeitsbedingungen” mit „identischen” Forderungen gleichzusetzen wären. Der Meinungsstreit, was im Sinne dieser Definition „gleich” bedeutet, geht je nach Standpunkt von „identisch” bis zu „im wesentlichen gleich”. Bereits bei summarischer Prüfung ergibt sich nämlich, daß die Antragstellerin in den einzelnen Tarifgebieten nach Art und Umfang unterschiedliche Tarifvertragsforderungen aufgestellt hat und diese auch durchsetzen will. Das folgt aus dem glaubhaften Vorbringen der Antragstellerin. Insoweit wird auf die Anlagen 15, 17 und 19 der Antragsschrift Bezug genommen. Schon allein die Tatsache, daß die Ausgangsbasis in den einzelnen Tarifgebieten andersartig ist und zudem noch differenzierte Forderungen der Höhe nach (z.B. bei Lohnerhöhungen 3,3 % bis 3,5 %), andere Arbeitszeitverteilungen und Ausgestaltungen der übrigen Arbeitsbedingungen in den einzelnen Tarifgebieten gefordert werden, zeigt die Unterschiedlichkeit der Forderungen, so daß von einer Gleichheit weder im Sinne von wesentlich gleich noch von identisch gesprochen werden kann. Der Senat neigt im übrigen dazu, „gleich” i.S. von „fast identisch” zu deuten, was unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 4 NeutrA aus der Formulierung zu entnehmen ist, daß die Forderungen und Arbeitsbedingungen nach Art und Umfang gleich sein müssen. Damit können entsprechend der Forderung von Schwerdtfeger ein Teil der Fälle erfaßt werden, welche in der Arbeitskampfpraxis tatsächlich vorkommen (vgl. Schwerdtfeger a.a.O., S. 96). Fast identisch sind die Forderungen jedenfalls nicht. Eine Wertung nach Forderungen, denen die „weitaus überragende Bedeutung” sowie nach Forderungen, die im Verhältnis zu der als überragend angesehenen Forderung als „nicht gravierend” angesehen werden kann, kann dem Präsidenten der Antragsgegnerin angesichts der ihm auferlegten Neutralitätspflicht als Außenstehendem des Arbeitskampfes nicht gestattet sein. Wenn § 4 NeutrA gesetzeskonform ist, wäre somit der Erlaß nicht durch die Vorschrift gedeckt. Randnummer 56 Unter der Voraussetzung, daß § 4 NeutrA möglicherweise mit der Ermächtigungsnorm nicht in Einklang steht, ist die Rechtmäßigkeit der Regelung des Präsidenten der Antragsgegnerin nach § 116 Abs. 3 Satz 1 AFG zu prüfen. Der Ruhenstatbestand des § 116 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG, der durch das Tatbestandsmerkmal „abzielen” bezeichnet wird, ist auf den fachlichen und räumlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages begrenzt. Lediglich in den Fällen, in denen der umkämpfte Tarifvertrag sogenannten Modellcharakter hat, kann in entsprechender Anwendung der Vorschrift ein Ruhen der Leistungen bei arbeitskampfbedingtem Arbeitsanfall außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des umkämpften Tarifvertrages eintreten. Das ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
  33. September 1975, Urteilsausfertigung S. 20, 21) nur der Fall, wenn in den anderen Tarifgebieten die Tarife ebenfalls gekündigt sind und dort die gleichen Forderungen erhoben werden, ferner, wenn die anderen Tarifpartner von vornherein die Absicht haben, den erkämpften Tarifvertrag für ihr Tarifgebiet inhaltlich zu übernehmen. Dafür, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten, ist kein hinreichend sicherer Anhalt gegeben. Randnummer 57 Ein Ruhen der Leistungsansprüche nach § 116 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AEG tritt nur dann ein, wenn die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der sonstigen Lohnersatzleistungen den Arbeitskampf „beeinflussen” würde. Dabei kann nicht jeder beliebige und unbedeutende Einfluß von Leistungen der Antragsgegnerin rechtserheblich im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 AFG sein. Das „Beeinflussen” des Arbeitskampfes in diesem Sinne ist nur dann als gegeben anzusehen, wenn die Gewährung der Leistungen in rechtlich oder tatsächlich wesentlichem Umfang die jeweilige Situation der kämpfenden Tarifpartner zu ändern vermag. Dabei ist davon auszugehen, daß § 116 Abs. 3 AFG voraussetzt, daß der mittelbar von einem Arbeitskampf betroffene Arbeitnehmer – im Gegensatz zu dem am Arbeitskampf teilnehmenden Arbeitnehmer (§ 116 Abs. 2 AFG) – grundsätzlich einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat und diese Leistungen nur unter den in § 116 Abs. 3 Satz 1 AFG genannten Voraussetzungen ruhen (vgl. Urteil des BSG vom
  34. September 1975 a.a.O.). Rechte der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen können nur dann zum Ruhen kommen, wenn der Ruhenstatbestand zweifelsfrei feststellbar ist. Ob die Gewährung der Leistungen in rechtlich oder tatsächlich wesentlichem Umfang die Situation der Tarifpartner zu ändern vermag, ist kaum hinreichend sicher festzustellen. Die Antragstellerin hat satzungsgemäß nur Leistungen an diejenigen Mitglieder zu zahlen, die sich im Streik befinden. Es könnte durch die Lohnersatzleistungen der Antragsgegnerin nur ein psychischer Druck von der Antragstellerin genommen werden, der aber nicht meßbar ist. Hinreichende tatsächliche Erfahrungen und Abgrenzungskriterien fehlen (vgl. BSG a.a.O.). Angesichts dieser Situation spricht mehr dafür, daß die Nichtgewährung der Leistungen seitens der Antragsgegnerin – als gesetzlicher Ausnahmetatbestand – das Gleichgewicht der Kräfte im Arbeitskampf mehr als die Gewährung der Leistung stört. Bei summarischer Prüfung des Sachverhalts erscheint somit der generelle Ausspruch, daß Ansprüche auf Lohnersatzleistungen für alle mittelbar vom Arbeitskampf betroffenen Arbeitnehmer im fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags aber außerhalb des Arbeitskampfbezirkes ruhten, in seiner Pauschalierung unzutreffend und daher der Anspruch zu
  35. der Antragstellerin begründet, so daß die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Beschwerden der Beigeladenen zu 1) bis 3) zurückzuweisen sind. Randnummer 58 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des SG vom
  36. Juni 1984 ist ebenfalls zurückzuweisen, sowie der zum Antrag
  37. gestellte Hilfsantrag. Randnummer 59 Die Anträge der Antragstellerin zu
  38. bis
  39. (ursprünglich
  40. bis 3.) einschließlich der Hilfsanträge hierzu gehen über den Antrag zu
  41. insoweit hinaus, als hier eine Verpflichtung der Verwaltung zu einem Handeln unter Feststellung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals begehrt wird. Dies ist aber zur Vermeidung von schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen nicht erforderlich. Zwar kann die Antragstellerin durch bereits ergangene Ablehnungsbescheide in ihrem Recht auf Neutralität, das für sie allein in Betracht kommt, verletzt sein, sie kann jedoch auf andere Art und Weise als durch gerichtlichen Schutz ihre Rechte wahrnehmen, nämlich durch entsprechende Anträge bei der Verwaltung auf Überprüfung dieser Bescheide. Auf diesen naheliegenden, einfacheren Weg muß die Antragstellerin sich zunächst verweisen lassen, bevor einstweiliger Rechtsschutz gegen einen sie belastenden Verwaltungsakt in Betracht kommt. Randnummer 60 Im übrigen läge bei der Feststellung,

§ 4Neutr

A ruht, eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung vor, was im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich unstatthaft ist. Die einstweilige Anordnung dient nämlich nur der Sicherung von Rechten der Antragsteller, nicht ihrer Befriedigung (Redeker v. Oertzen, Erl. 11 zu § 123 VwGO, Bull, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 358). Randnummer 61 Der Antrag zu

  1. sowie der dazu gestellte Hilfsantrag der Antragstellerin, die auf Anweisung einer bestimmten Verhaltensweise des Präsidenten der Antragsgegnerin gerichtet sind, sind ebenfalls unzulässig. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können nur solche Ansprüche geltend gemacht werden, die auch im Hauptverfahren möglich wären. Auf ein bestimmtes behördeninternes Verhalten hat ein außenstehender Dritter jedoch keinen Anspruch. Der Präsident der Antragsgegnerin führt die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung, § 209 AFG. Auf Grund der auf verschiedene Verwaltungsinstanzen verteilten Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt der Exekutive bestimmt er für seinen Zuständigkeitsbereich die Art und Weise, wie die untergeordneten Behörden zu gesetzmäßigem Verhalten veranlaßt werden. In diesen innerdienstlichen Bereich darf nicht eingegriffen werden. Unter Berücksichtigung der zum Antrag zu
  2. dargestellten Auslegungsregeln und der Besonderheiten der einzelnen Tarifgebiete wird der Präsident in eigener Verantwortung die Konsequenzen abzuleiten haben. Es besteht kein Anhalt dafür, daß er in Zukunft die Aussetzung seines Erlasses vom
  3. Mai 1984 nicht beachten wird. Soweit dies für die Vergangenheit bzw. bis zur Entscheidung des Senats behauptet wird, und dies auch der Öffentlichkeit bekanntgegeben wurde, besteht für eine Aussetzung dieser Anordnung kein Raum, da eine Aussetzung immer nur für die Zukunft wirkt. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 63 Die Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden, § 177 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007369

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