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Hessisches Landessozialgericht 2. Senat L 2 J 119/83 Urteil Die am … 1925 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war in der Zeit von 1940 bis

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 1982 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Beteiligten haben einander kei

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75 m.w.H.; BSG-Urteile vom 9.12.

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85 und 86; BSG-Urteil vom 15.11.1983 – 1 RJ 112/82). Als bisheriger Beruf ist im Regelfall die letzte Beschäftigung anzusehen, die der Versicherte vollwertig und nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig ausgeübt hat (vgl. BSG-Urteil vom 1.6.1982 – 1 RJ 32/81; BSG-Urteil vom 29.11.1979 in SozR 2200 § 1246 Nr. 53). Randnummer 20 Im vorliegenden Fall ist die Klägerin als ungelernte Arbeiterin einzustufen. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt und auch im Laufe ihres Arbeitslebens fast ausschließlich nur ungelernte Arbeiten verrichtet. Die von der Klägerin zuletzt verrichtete Tätigkeit als Zugpflegerin erforderte keine berufliche Ausbildung und stellte keine besonderen qualitativen Anforderungen. Randnummer 21 Als ungelernte Arbeiterin kann die Klägerin nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Stufenschema (zu dem Stufenschema vgl. BSG-Urteil vom 12.11.1980 in SozR 2200 § 1246 Nr. 69; BSGE 45, 276 ff. m.w.H.; BSG-Urteil vom 9.12.

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86) zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, da die Versicherten der Gruppe der ungelernten Arbeiter grundsätzlich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden können, die sie nach ihrem Gesundheitszustand und ihren beruflichen Fähigkeiten verrichten können (BSG-Urteil vom 18.2.

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75 m.w.H.; BSG-Urteil vom 1.3.1984 – 4 RJ 43/83). Randnummer 22 Nach den von dem Senat getroffenen Feststellungen ist das Leistungsvermögen der Klägerin zwar eingeschränkt, doch ist sie noch in der Lage, leichte Arbeiten unter Beachtung einiger Einschränkungen zu verrichten. Für diese Feststellung stützt sich der Senat vor allem auf das von ihm eingeholte Gutachten von Dr. Sch. vom 12.10.1983 sowie auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 10.1.1984. Dr. Sch. hat sich in seinem Gutachten mit den orthopädischen Vorgutachten von Dr. M. und Dr. B. auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, daß trotz der bei der Klägerin vorhandenen Gesundheitsstörungen eine Einschränkung auf 6 Stunden täglich auch für leichte Arbeiten nicht geboten ist. Andererseits hat Dr. Sch. aber auch ausgeführt, daß mittelschwere Arbeiten, wie sie Dr. B. der Klägerin noch zugemutet hat, nicht mehr in Betracht kommen. Damit hat Dr. Sch. die von dem beratenden Arzt der Beklagten bereits zum Gutachten von Dr. B. vertretene Auffassung voll bestätigt, daß der Klägerin zumindest leichte Arbeiten noch vollschichtig zumutbar sind und die abweichende Auffassung von Dr. B. insoweit weder durch die Art und Schwere der Gesundheitsstörungen begründet noch in sich schlüssig sei. Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. Sch. zu zweifeln. Dem Sachverständigen lagen die früheren gegensätzlichen Gutachten vor, und er hat sich nach erneuter Untersuchung der Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen Beschwerden mit diesen Gutachten auseinandergesetzt. Das Gutachten selbst läßt Widersprüche in Befunderhebung und Beurteilung des Leistungsvermögens nicht erkennen und ist hinreichend wissenschaftlich begründet. Randnummer 23 Mit diesem Gutachten ist der Gesundheitszustand der Klägerin nunmehr als geklärt anzusehen. Aus der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. M vom 25.6.1984 ergeben sich keine Hinweise auf eine nach der Untersuchung bei Dr. Sch. eingetretene Verschlechterung. Nachdem die Klägerin bereits früher internistisch untersucht worden war, ohne daß besonders gravierende Gesundheitsstörungen festgestellt werden konnten, ist die gesundheitliche Situation von seiten dieses Fachgebietes offenbar unverändert geblieben, worauf der Sachverständige hingewiesen hat. Da von seiten anderer medizinischer Fachgebiete weder weitere erhebliche Gesundheitsstörungen bekannt noch von der Klägerin vorgetragen worden sind, besteht weder von internistischer Seite noch von seiten eines anderen Fachgebietes Anlaß zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Randnummer 24 Mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen kann die Klägerin zwar nicht mehr in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Fahrzeugreinigerin bzw. Zugpflegerin arbeiten, dennoch ist sie noch nicht berufsunfähig. Wie sich aus der Auskunft des Präsidenten des Landes arbeit samt es Hessen vom 11.4.1984 ergibt, kommen für sie noch eine Reihe anderer Berufe in Betracht, die sie unter Beachtung ihres gesundheitlichen Leistungsvermögens und ihres beruflichen Werdeganges verrichten kann. Danach kann die Klägerin noch als Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, als Pförtnerin (Tagesschicht) in Eingangshallen von Betrieben oder Behörden, als Kartenverkäuferin und/oder -Kontrolleurin, Gerätezusammensetzerin und Maschinenstickerin in der Gardinenherstellung in den von dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes näher beschriebenen Umfang tätig sein. Hinsichtlich dieser Tätigkeiten ist der Arbeitsmarkt für die Klägerin auch nicht verschlossen, da insoweit Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) in nennenswertem bzw. ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Randnummer 25 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nur noch unter arbeitsmarkt- bzw. betriebsunüblichen Bedingungen tätig sein kann, weil die ihr zumutbare ununterbrochene Wegstrecke nur noch 800 bzw. einschließlich einer kurzen Stehpause nur noch 1.000 m beträgt. Zwar ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes grundsätzlich mir auf solche Versicherte anzuwenden, die nur noch Teilzeitarbeit verrichten können (BSG-Urteil vom 19.3.

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33 m.w.H.; BSGE 44, 39, 40 – für viele), ausnahmsweise ist jedoch auch bei Vollzeitarbeitsplätzen zu prüfen, ob es für die in Betracht kommenden Tätigkeiten Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gibt. Dies ist u.a. dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter nicht mehr in der Lage ist, entsprechende Arbeitsplätze von seiner Wohnung aus aufzusuchen (BSG-Urteil vom 19.3.1981 a.a.O.; BSGE 44, 39, 40; vgl. bereits BSGE 24, 142, 145). Demnach kann berufs- bzw. erwerbsunfähig auch ein Versicherter sein, der wegen seiner Gesundheitsstörungen nicht mehr unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einsatzfähig ist. Hierzu zählt auch die Unfähigkeit, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Angesichts der Zumutbarkeit eines Wohnsitzwechsels kommt es allerdings nicht auf den konkreten Weg von der Wohnung des Versicherten zur Arbeitsstelle an, sondern vielmehr darauf, welcher Weg zur Arbeitsstelle oder zu einem öffentlichen Verkehrsmittel als üblich angesehen werden kann (BSG-Urteil vom 10.3.1982 – 5b/RJ-70/81; BSG-Urteil vom 11.9.1979 – 5 RJ 86/78). Bei einer Einschränkung des Arbeitsweges auf 800 m bei einer ununterbrochenen Strecke bzw. auf 1.000 m, wenn eine kurze Stehpause gemacht wird, muß jedoch davon ausgegangen werden, daß grundsätzlich noch ausreichend Arbeitsplätze für die Klägerin erreichbar sind, (vgl. auch Urteil des Senats vom 29.5.1984 – L-2/J-212/82 m.w.H.). Wie der Präsident des Landesarbeitsamtes in seiner erwähnten Auskunft ausführt, handelt es sich zwar insoweit nach seiner Auffassung um eine Minimalvoraussetzung, doch ergibt sich auch aus seiner Auskunft, daß ein solcher Weg grundsätzlich noch als üblich angesehen werden kann. Entgegen der Ansicht des Präsidenten des Landesarbeitsamtes kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Klägerin im Umkreis von etwa 1.000 m von ihrem derzeitigen Wohnort einen Arbeitsplatz finden kann oder jedenfalls ein öffentliches Verkehrsmittel erreichen kann, um zu einem Arbeitsplatz zu gelangen. Für die Frage, ob der Arbeitsmarkt für die Klägerin wegen der Einschränkung der Wegstrecke als offen oder verschlossen anzusehen ist, kommt es auf den Arbeitsmarkt im gesamten Bundesgebiet und nicht auf die örtlichen Verhältnisse an. Randnummer 26 Bei dieser Sachlage ist es unbeachtlich, ob der Klägerin auf dem örtlichen Arbeitsmarkt in absehbarem Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung vermittelt werden könnte, weil die Klägerin nicht auf lediglich Teil zeit arbeiten beschränkt ist. Für noch vollschichtig Erwerbsfähige ist die vom Bundessozialgericht entwickelte Rechtsprechung zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für Teilzeitbeschäftigte nicht anwendbar. Aus diesem Grunde scheidet auch die Gewährung einer Zeitrente nach § 1276 RVO aus. Randnummer 27 Die Vermittlung eines dem Leistungsvermögen der Klägerin entsprechenden Arbeitsplatzes ist Aufgabe der Arbeitsverwaltung und fällt nicht in den Risikobereich der Rentenversicherung. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 29 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007370

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