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Hessisches Landessozialgericht 12. Senat L 12/1/6 J 10/81 Urteil Zwischen den Beteiligten ist die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1.070,80 DM s

Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 26. November 1980, S1/J - 37/80 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. November 1980 aufgehoben, soweit die Bekla

Art. 34Grundgesetz -GG-) schon bisher bestanden hat.

Es sollen nicht alle Schadensersatzansprüche aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten den Zivilgerichten zugewiesen werden; dies war vielmehr nur für die Ansprüche beabsichtigt, die bereits bisher vor die Zivilgerichte gehörten. Da im vorliegenden Fall Streitgegenstand nicht der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO allein vor die Zivilgerichte gehörende Anspruch auf Schadensersatz in Geld nach §

Art. 34

GG ist, sondern die Vornahme einer Amtshandlung, ist der ordentliche Rechtsweg bereits wegen der traditionellen Zuständigkeit der Zivilgerichte für solche Klagen ausgeschlossen (vgl. BSGE 41, 126, 128 mit weiteren Nachweisen; Urteil des BSG vom

  1. September 1980 - 7 RAr 97/79 -). Randnummer 24 Ebenfalls ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 SGG für den vor der Klägerin begehrten Zinsanspruch gegeben. Die Klägerin will den Zinsverlust erstattet haben, den sie seit dem
  2. Januar 1980 durch den Entzug der Hauptforderung erlitten hat. Sie macht damit einen Schaden geltend, der ihr durch die entzogene Nutzung der Hauptforderung entstanden ist. Ein solcher Anspruch stellt sich als unselbständige Nebenforderung zur Hauptforderung dar und muß, falls für diese der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, ebenfalls von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden werden. Eine Aufteilung zwischen Hauptforderung und Nebenforderung dahingehend, daß die Sozialgerichte nur über den Hauptanspruch zu entscheiden haben, während über den Nebenanspruch auf Zinsen die ordentlichen Gerichte - (vgl. §

Art. 34

GG) entscheiden, wäre nicht sachgerecht und auch aus Gründen der Prozeßökonomie nicht zu vertreten (vgl. auch MEYER-LADEWIG, SGG, § 51 RdNr. 20; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I Seite 190 t III). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Klägerin einen Schadensersatzanspruch für begründet hielte, weil ihr durch vorsätzliches, pflichtwidriges Verhalten der Beklagten ein über den Zinsverlust hinausgehender Schaden entstanden ist. In einem solchen Fall begehrt sie Entschädigung in Geld. Insoweit handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, für den wegen des engen Sachzusammenhangs mit der Amtshaftung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist (vgl. Urteil des BSG vom

  1. September 1980 - 7 RAr 97/79). Randnummer 25 Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Bei dem von der Klägerin mit der Berufung verfolgten Anspruch, den abgebuchten Betrag in Höhe von 1.070,80 DM zu erstatten, handelt es sich nicht um eine einmalige Leistung im Sinne dieser Vorschrift. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG fallen unter "Leistungen” im Sinne des § 144 SGG nur Ansprüche der Versicherten gegen Versicherungsträger oder sonstiger Berechtigter gegen den Staat, gegen öffentliche Körperschaften oder Anstalten, also soziale Leistungen des Staates, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Versorgungsbehörden an einzelnen Personen (BSGE 3, 234, 236 - BSG SozR Nr. 9, 16, 19, 30 zu § 144 SGG). Nach § 11 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sind Sozialleistungen, die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Der hier streitige Anspruch ist als Geldleistung im Sozialgesetzbuch nicht vorgesehen. Er ist folglich keine Sozialleistung. Da aber unter dem Begriff des § 144 SGG nur "Sozialleistungen” des Staates oder öffentliche Körperschaft (vgl. BSGE 3, 234, 236) oder "Sozialleistungsansprüche” im engeren Sinn (vgl. BSG SozR Nr. 16 zu § 144 SGG) zu verstehen sind, stellt sich der Wiederherstellungsanspruch nicht als eine "Leistung” im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar. Randnummer 26 § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist auch nicht entsprechend anwendbar. Die Vorschriften über die Statthaftigkeit der Berufung sind Ausnahmevorschriften und als solche grundsätzlich einer analogen Anwendung nicht fähig (vgl. auch MEYER-LADEWIG, SGG, § 144 RdNr. 1). Randnummer 27 Die Berufung ist auch nicht nach § 146 SGG ausgeschlossen, da sie nicht "Rente” für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft. Es handelt sich hier letztlich um eine Streitigkeit wegen rückgewährter abgebuchter Beträge. Die Rentenüberzahlung ist zwar Grund für die Entstehung dieses Anspruchs, berührt aber seine Art und seinen Inhalt nicht; er hat rechtlich nichts mit dem Rentenanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu tun (vgl. auch BSGE 34, 29, 31 ). Randnummer 28 Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 149 SGG ausgeschlossen. Danach ist die Berufung nicht zulässig bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen, wenn der Beschwerdewert 1.000,- DM nicht übersteigt. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob der Anspruch der Klägerin eine "Leistung” im Sinne dieser Vorschrift betrifft und ob § 149 SGG nur bei Streitigkeiten auf Rückerstattung von Leistungen von Verwaltungsträgern gegen Versicherte eingreift. Denn der Beschwerdewert von 1.000,- DM wird im vorliegenden Fall überschritten, so daß die Berufung schon aus diesem Grunde zulässig wäre. Randnummer 29 Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Betrag in Höhe von 1.070,80 DM ab
  2. Januar 1980 mit 4 % zu verzinsen, ist die Berufung auch sachlich begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das Urteil ist zu Recht ergangen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.070,80 DM verurteilt worden ist. Randnummer 30 Gegenstand der Klage ist lediglich die Rückzahlung des abgebuchten Betrages in Höhe von 1.070,80 DM an die Klägerin. Hierfür ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig, die keines Vorverfahrens bedarf und an keine Klagefrist gebunden ist. Der Rechtsschutz ist nicht davon abhängig, daß Streitgegenstand des Verfahrens ein Verwaltungsakt ist, denn die Beklagte hatte hinsichtlich des geltend gemachten und durchgesetzten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zunächst keine Regelung in Form eines Verwaltungsaktes getroffen. Durch Bescheid vom
  3. November 1979 hatte sie vorerst nur den Rückforderungsanspruch festgestellt, den der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch voraussetzt. Sie hatte über den Erstattungsanspruch selbst noch nicht durch Verwaltungsakt entschieden, sondern lediglich im Bescheid vom
  4. November 1979 angekündigt, daß wegen der eingetretenen Überzahlung weitere Nachricht ergehe. Allerdings hatte sie den angeblich bestehenden Erstattungsanspruch durch Abbuchung vom Konto der Klägerin rein faktisch durchgesetzt. Daher ist hier nicht Streitgegenstand der Verwaltungsakt vom
  5. November
  6. Der Rechtsschutz ist aber auch dann gegeben, wenn die Beseitigung einer sog. schlicht hoheitlichen Handlung begehrt wird. Zur Verfolgung eines solchen Begehrens steht die allgemeine Leistungsklage zur Verfügung. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Leistungsklage die Verurteilung zu einer Leistung (Tun, Dulden, Unterlassen), auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Darum handelt es sich im vorliegenden Fall. Die Klägerin verlangt, die Beklagte zu verurteilen, durch Rückzahlung des Betrages von 1.070,80 DM die Abbuchung wieder rückgängig zu machen. An sich hätte die Beklagte bereits vor Durchsetzung ihres öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs einen Verwaltungsakt erlassen müssen. Das schließt allerdings nicht aus, daß die Klägerin unabhängig von einem Anfechtungsrecht gegenüber später ergangenen Verwaltungsakten Rechtsverletzungen entgegentreten kann, die bei Gelegenheit der Anwendung von Normen mit der Reichsversicherungsordnung durch die Beklagte im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben im Einzelfall geschehen. Wehrt sich der Versicherte gegen schlicht hoheitliches Handeln und kann die als Folge schlichten Verwaltungshandeln eingetretene Rechtsbeeinträchtigung durch ein Verhalten (Leistung im weiteren Sinne) des Versicherungsträgers rückgängig gemacht werden, so ist die allgemeine Leistungsklage des § 54 Abs. 5 SGG zulässig (vgl. auch BRACKMANN, a.a.O., Bd. I/2, Seite 248 f). Randnummer 31 Auch sind die während des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Erstattungsanspruchs ergangenen Verwaltungsakte vom
  7. März 1981 und vom
  8. April 1981 nicht Streitgegenstand geworden. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Bescheide nicht nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Zwingende Voraussetzung hierfür ist nach § 96 Abs. 1 SGG, daß ein Rechtsstreit über einen ursprünglichen Verwaltungsakt rechtshängig ist. Es handelt sich aber im vorliegenden Fall um eine allgemeine Leistungsklage und der Verwaltungsakt vom
  9. November 1979 ist nicht - wie dargelegt - Gegenstand der Klage. Auch findet § 96 SGG keine entsprechende Anwendung. Zwar ist die Vorschrift nach Zweck und Entstehungsgeschichte weit auszulegen (vgl. BSGE 5, 158, 161), ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist jedenfalls nicht ausreichend, um einen neuen Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens im Sinne des § 96 SGG zu machen (vgl. BSGE 10, 103, 107). Das Klagebegehren ist eindeutig auf Rückzahlung des abgebuchten Betrages gerichtet. Das ist der Streitgegenstand (§ 92 SGG). Die Beschwer der Klägerin lag von Anfang an in der Abbuchung des Betrages zugunsten der Beklagten. Unabhängig davon stellte die Beklagte durch den Bescheid vom
  10. März 1981 eine Überzahlung von 1.070,80 DM fest und machte durch Bescheid vom
  11. April 1981 die Rückzahlung geltend. Hierdurch wurde jedoch die ursprüngliche Abbuchung des Betrages unmittelbar nicht berührt. Streitgegenstand vor Gericht ist die von der Klägerin weiterhin verfolgte Rückzahlung des Betrages geblieben. Die Bescheide vom
  12. März 1981 und vom
  13. April 1981 bilden vielmehr einen gesonderten, neuen Streitgegenstand und enthalten zudem für die Klägerin eine andersartige (unterschiedliche) Beschwer. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des § 50 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X). Randnummer 32 Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.070,80 DM ergibt sich aus dem sog. Folgenbeseitigungsanspruch, wie er im allgemeinen Verwaltungsrecht von Lehre und Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung, Seite 98 ff.; Rüfner, Allgemeines Verwaltungsrecht, herausgegeben von Erichsen/Martens,
  14. Auflage, Seite 421 ff.; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I,
  15. Auflage, § 54 II; BVerwG, DÖV 1971, 857 ff ; BVerwG, NJW 1972, 269 ff. ) und letztlich auch auf den Rechtsgedanken zurückgeht, der in § 1004 BGB niedergelegt ist (vgl. auch Grüner, SGB I/2, unter 5., Buchstabe b). Mit ihm sollen, wie gerade auch das BSG in mehreren Entscheidungen hervorgehoben hat, (vgl. BSG 41, 126, 127; 260, 261; BSG SozR 2200 § 1497 RVO Nr. 2) rechtswidrige Beeinträchtigungen eines Freiheitsgrundrechtes des Bürgers oder eines gleichgestellten Anspruchs auf Unterlassen ausgeglichen werden, die durch ein Tätigwerden der Eingriffsverwaltung hervorgerufen worden sind, ohne daß es sich um eine Verletzung von Leistungspflichten handelt. Mit dem Folgenbeseitigungsanspruch erstrebt der Bürger die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn die Verwaltung entsprechend seiner Auffassung rechtmäßig gehandelt hätte, ohne Unterschied darauf, ob der Eintritt im Vollzug eines Verwaltungsaktes besteht oder - wie hier - lediglich auf schlichtem hoheitlichem Verwaltungshandeln beruht (vgl. BVerwG, DÖV 1971, 857, 858 ; Rüfner, a.a.O., Seite 432; Wolff-Bachof, a.a.O., § 54 II; Urteil des BSG vom
  16. September 1980 - 7 RAr 97/79 -). Randnummer 33 Die Klägerin kann aufgrund des Folgenbeseitigungsanspruchs von der Beklagten den Betrag von 1.070,80 DM verlangen, in deren Rechnung und in deren Namen der Betrag abgebucht worden (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III, Seite 740 c) und in deren Vermögen er gelangt ist, da dieses öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln, die Abbuchung des Betrages aus dem Vermögen der Klägerin zugunsten der Beklagten, zu einer Eigentumsverletzung bei der Klägerin geführt hat, der Entzug des Eigentums andauert und diese Störung auch rechtswidrig ist, weil die Klägerin nicht zur Duldung verpflichtet ist. Randnummer 34 Als Ermächtigungsgrundlage für die Rückbuchung scheidet § 1301 RVO, der hier noch Anwendung findet (Art. II § 4 Nr. 1 in Verbindung mit Art. II § 40 Abs. 1 SGB X; Urteil des BSG vom
  17. März 1981 - 4 RJ 1/80 -), aus, da es an einem für die Erstattung notwendigen Verwaltungsakt gefehlt hat. Der zugunsten der Beklagten verbuchte Erstattungsbetrag von 1.070,80 DM betrifft eine zu Unrecht (ohne Rechtsgrund) gezahlte Leistung im Sinne des § 1301 Satz 1 RVO. Denn in dieser Höhe ist für den Zeitraum vom
  18. September 1979 bis
  19. Dezember 1979 die Waisenrente der Klägerin überzahlt worden, was zwischen den Beteiligten unbestritten ist. Durch Bescheid vom
  20. November 1979 hat die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom
  21. Oktober 1978 auch insoweit aufgehoben. Nach § 1301 Satz 2 RVO darf der Rentenversicherungsträger eine Leistung jedoch nur zurückfordern, wenn ihn für die Überzahlung kein Verschulden trifft, und soweit der Leistungsempfänger bei Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht in der gewährten Höhe zustand und soweit die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist. Ob allerdings diese Voraussetzungen bei der Abbuchung des Betrages durch die Beklagte vorlagen, hat die Beklagte seinerzeit weder geprüft noch in einem Bescheid festgestellt. Bei Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 1301 Satz 2 RVO ist aber die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzustellen. Will der Versicherungsträger seinen Rückforderungsanspruch geltend machen, so ist er verpflichtet, zuvor einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. BSG SozR Nr. 4 zu § 628 RVO, Brackmann a.a.O., Seite 732 n, und die neue Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Dabei hat er die Entscheidung unter Beachtung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Erstattungsvorschrift und unter vernünftiger Abwägung der Interessen der Allgemeinheit gegenüber den Interessen des Einzelnen zu treffen, wobei die jeweiligen Verhältnisse zugrunde zu legen sind. Dies geschieht im Rahmen einer Ermessensabwägung. Der Versicherte kann deshalb verlangen, daß ihm ein mit Gründen versehener rechtsmittelfähiger Bescheid zugeht, der ihm die Prüfung ermöglicht, ob der Versicherungsträger im Sinne des Gesetzes von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Erst mit dem Ausspruch der Rückzahlungsverpflichtung in einem Verwaltungsakt entsteht die Rückzahlungspflicht und nicht schon vorher. Wie die Beklagte daher auch zu Recht erkannt hat, liegt im vorliegenden Fall keine Rückforderung von zu Unrecht empfangener Leistungen auf der Grundlage des § 1301 Satz 2 RVO vor. Randnummer 35 Die Rückbuchung der überzahlten Rentenbeträge war auch nicht nach Maßgabe der "Bestimmungen zum Rentenzahlverfahren (RZV)” gerechtfertigt. Danach kann der Leistungsträger die Deutsche Bundespost beauftragen, bei unbaren Zahlungen überzahlte Beträge von Konten bei Geldanstalten zurückbuchen zu lassen (vgl. Abschnitte 9.1.3 und 3 RZV). Diese Bestimmung zum Rentenzahlverfahren kann schon deshalb nicht als Ermächtigungsgrundlage für die erfolgte Rückbuchung anerkannt werden, weil auch insoweit der Versicherungsträger - wie im Falle des § 1301 Satz 2 RVO - verpflichtet gewesen wäre, zuvor einen Verwaltungsakt über den Rückforderungsanspruch zu erlassen. Im übrigen könnten die RZV auch keine Ermächtigungsgrundlage für Erlaß eines Rückforderungsbescheides sein. Ein die Klägerin zur Rückbuchung der Waisenrente verpflichtender Verwaltungsakt bedarf einer gesetzlichen Grundlage, in der die Voraussetzungen für den die Klägerin belastenden Akt tatbestandsmäßig normiert sind (vgl. Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I,
  22. Auflage, § 30 III b 2). Die Abschnitte 9.1.3 und 3 RZV sind keine derartige gesetzliche Grundlage. Die RZV, die im Rahmen der vom Gesetzgeber nach § 1296 Abs. 2 RVO gegebenen Ermächtigung zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vereinbart worden sind, sind Verwaltungsvorschriften, die die Beziehungen zwischen den Leistungsträgern und der Deutschen Bundespost im Rentendienst regeln (vgl. § 1296 Abs. 1 RVO). Die Bestimmungen betreffen nicht das Außenverhältnis zur Klägerin, denn sie sind kein Gesetz im materiellen Sinn. Randnummer 36 Schließlich war die Beklagte auch nicht berechtigt, die Rückbuchung der überzahlten Rentenbeträge aufgrund der von der Klägerin unterschriebenen Erklärung zum Zahlungsweg zu veranlassen, in der sie sich verpflichtet hatte, überzahlte Beträge der Deutschen Bundespost für Rechnung des Leistungsträgers in der in Abschnitt 9.1.3 RZV aufgeführten Weise zurückzuzahlen. Die Beklagte hat die Art und Weise einer Rückzahlungspflicht der Klägerin im Bewilligungsbescheid vom
  23. Oktober 1978 nicht ausdrücklich geregelt. Sie hat vielmehr von der Klägerin eine "Verpflichtungserklärung” verlangt und nach Abgabe der Erklärung vom
  24. September 1978 den Bewilligungsbescheid erlassen. Schon aus diesem Grunde greift hier die Entscheidung des BSG vom
  25. März 1979 - 7 RAr 26/78 - nicht ein, die eine Rückzahlungspflicht - allerdings im Subventionsrecht - deswegen bejaht hatte, weil die Klägerin sich in Form "eines Verwaltungsaktes auf Unterwerfung” verpflichtet hatte, die bewilligten Gelder unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuzahlen. Denn ein Verwaltungsakt auf Unterwerfung liegt im vorliegenden Fall schon deswegen nicht vor, weil der Bescheid vom
  26. Oktober 1978 eine solche Unterwerfungsklausel nicht enthält und weil es sich bei der "Selbstverpflichtung” der Klägerin vom
  27. September 1978 im Hinblick auf den Bescheid vom
  28. Oktober 1978 nicht um eine Rechtsfolge begründende Unterwerfung handelt (siehe dazu auch Wolff-Bachof, a.a.O., § 48, III a 1, Verwaltungsrecht III,
  29. Auflage, § 154 RdNr. 22; sowie Urteil des BSG vom
  30. Februar 1983 - 7 RAr 90/81 - zu den Voraussetzungen einer "Selbstverpflichtung” und eines "Verwaltungsaktes auf Unterwerfung”). Randnummer 37 Endlich war die Beklagte auch nicht berechtigt, die Rückbuchung der überzahlten Beträge allein aufgrund der "Selbstverpflichtung” der Klägerin vom
  31. September 1978 vorzunehmen. Dabei kann offenbleiben, welche Bedeutung dieser Verpflichtung der Klägerin zukommt. Man könnte daran denken, daß durch die Erklärung der Klägerin und die Annahme der Erklärung durch die Beklagte eine Vereinbarung über eine aufschiebend bedingte öffentlich-rechtliche Rückzahlungspflicht der Klägerin getroffen wurde, etwa ein aufschiebend bedingtes Schuldversprechen (vgl. Jülicher, Die Sozialgerichtsbarkeit 1981, Seite 32). Mit Rücksicht auf den § 31 SGB I ist jedoch eine Rückforderung von Sozialleistungen nur zulässig, wenn die Voraussetzungen in einem Gesetz im materiellen Sinne geregelt sind. Danach kann die Beklagte eine Rückforderung von überzahlten Rentenbeträgen nicht aufgrund einer "Selbstverpflichtung” oder "Unterwerfung” des Versicherten vornehmen, weil hierfür keine materiell-rechtliche Grundlage durch den Gesetzgeber geschaffen worden ist. Für die Rückzahlung von überzahlten Leistungen hat der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht die Vorschriften der §§ 1301 RVO, 50, 45, 47 SGB X eingeführt. Nur im Rahmen dieser Bestimmungen kann eine Rückforderung erfolgen. Randnummer 38 Nach alledem ist die Klägerin in ihrer Rechtsstellung widerrechtlich beeinträchtigt worden. Die Beklagte hat daher den vor der Beeinträchtigung bestehenden Zustand wieder herzustellen mit der Folge, daß sie der Klägerin 1.070,80 DM zu zahlen hat. Dagegen ist die Berufung begründet, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Betrag von 1.070,80 DM ab
  32. Januar 1980 mit 4 % zu verzinsen. Die Klägerin hat wegen des Entzugs der Nutzungen aus dem Betrag keinen Anspruch auf Zinsen. Eine Zahlung aus dem Folgenbeseitigungsanspruch entfällt. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist gerichtet auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wie er vor dem rechtswidrigen Eingriff bestanden hat. Nicht verlangt werden kann die Herstellung des Zustandes, der ohne das rechtswidrige Verhalten bestehen würde. Mit dem Anspruch kann also nicht der Ausgleich eines Schadens begehrt werden, der nicht durch Wiederherstellung zu beheben, sondern nur durch Geldleistungen zu kompensieren ist (vgl. BVerwG, NJW 1973, 1854 ; Wolff-Bachof, a.a.O., § 54 II; Rüfner, a.a.O., Seite 424). Für einen solchen Anspruch wäre aber der Sozialrechtsweg - wie eingangs dargelegt - nicht gegeben. Randnummer 39 Ebenso scheidet ein Zinsanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB I aus. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v, H. zu verzinsen. Bei dem hier begründeten Hauptanspruch von 1.070,80 DM handelt es sich aber nicht um eine Geldleistung im Sinne dieser Vorschrift. Geldleistungen sind Sozialleistungen, wie sie im Sozialgesetzbuch vorgesehen sind (vgl. §§ 38, 40, 11 SGB I). Die Wiederherstellung dieses ursprünglichen Zustands mit der Folge, den weitergehenden Schaden - Entzug der Nutzung - zu verzinsen, ist als Sozialleistung im Sozialgesetzbuch nicht normiert. Randnummer 40 Es besteht auch kein Zinsanspruch aufgrund der §§ 27, 26 SGB - Gemeinsame Vorschriften -
  33. Buch (SGB IV), da diese Vorschriften nur die Verzinsung des Erstattungsanspruchs bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen regeln. Randnummer 41 § 44 Abs. 2 SGB I, 27, 26 SGB IV sind auch nicht entsprechend anwendbar. Die Vorschriften über die Verzinsung sind Ausnahmevorschriften und als solche einer analogen Anwendung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber wollte eine Verzinsung nur im gesetzlich vorgeschriebenem Rahmen (vgl. BSG SozR 1200 § 44 SGB I Nr. 2). Randnummer 42 Ebenso entfällt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über Verzugsschaden und Verzugszinsen im Sinne der §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Verzinsung von Geldforderungen richtet sich nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht, hier also nach dem Recht der Sozialversicherung. Im Gesetzgebungsverfahren zum Sozialgesetzbuch haben aber niemals Zweifel bestanden, daß nur die Ansprüche zu verzinsen sind, die dem einzelnen als Sozialleistungen zustehen. Folglich handelt es sich bei den eine Verzinsung regelnden Vorschriften auch nach der gegenwärtigen Rechtslage nur um eine bewußt auf einzelne Ansprüche beschränkte Regelung, so daß eine analoge Anwendung der §§ 286 Abs. 1, 288 BGB entfällt. Randnummer 43 Ein Anspruch auf Prozeßzinsen ist ebenfalls zu verneinen. Es kann dahinstehen, ob Prozeßzinsen (§ 291 BGB) wegen der engen Beziehung zu dem auf Verzug des Schuldners bestehenden Anspruch auf Verzugszinsen nach der gegenwärtigen Rechtslage zumindest dort zu entrichten sind, wo der Hauptanspruch zu verzinsen ist (44 SGB I; § 27 Abs. 2 SGB IV). Denn hier handelt es sich nicht um einen solchen Anspruch. Für die sonstigen Ansprüche sind im Bereich der Sozialversicherung keine Prozeßzinsen zu entrichten (vgl. BSG SozR Nr. 3 zu § 291 BGB; BSG SozR 1200 § 45 SGB I Nr. 2). Randnummer 44 Demgemäß mußte das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  34. November 1980 aufgehoben werden, soweit die Beklagte verpflichtet wurde, den Betrag von 1.070,80 DM ab
  35. Januar 1980 zu verzinsen. Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 46 Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007372

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