1, 2, 3, 7; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts – HLSG – vom
24). Solange die Klägerin sich am Unfalltag von ihrer Wohnung in … auf ihre ca. 5 km entfernt gelegene Arbeitsstätte in … zubewegte, bestand danach Versicherungsschutz. Die Klägerin fuhr jedoch nach Erreichen der Arbeitsstätte über diese hinaus in Richtung … weiter. Der Unfall ereignete sich dann ca. 1.500 m hinter der Arbeitsstätte auf der Straße zwischen … und … kurz vor dem Ortseingangsschild von …. Dieser nach Erreichen des Grenzpunktes im Sinne des § 550 Abs. 1 RVO unternommene, zeitlich und räumlich nicht geringfügige Abstecher bzw. Abweg (vgl. dazu BSG
20, 27, 44) ist auch hinsichtlich seines Zwecks vom Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte abzugrenzen. Zweck dieser Weiterfahrt war es nach Einlassung der Klägerin, Störungen am Fahrzeug (Stottern bzw. zeitweise Aussetzen der Motorumdrehungen), die sich bereits 1.000 m vor Erreichen der Arbeitsstätte in … bemerkbar gemacht hatten, weiter zu beobachten, um entscheiden zu können, ob das Fahrzeug, mit dem sie zwei Tage zuvor liegengeblieben war, erneut in die Werkstatt musste. Zur Zeit des Unfalls hatte die Klägerin sich entsprechend ihren Angaben vor dem SG bereits für die Reparatur entschieden, und zwar entweder vor oder innerhalb einer Baustelle, die sich damals auf der Straße zwischen … und … befand. Mangels einer Wendemöglichkeit im Bereich der Baustelle habe sie sich dann entschlossen, das Fahrzeug nicht in … zur Reparatur zu geben, sondern die Tankstelle am Ortseingang von … aufzusuchen. Daraus ergibt sich ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang der Weiterfahrt der Klägerin mit ihrer geschützten Betriebs Sphäre aber nicht. Randnummer 16 Die Reparatur eines Kraftfahrzeuges und sonstige zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Fahrbereitschaft eines Fahrzeuges unternommenen Handlungen sind ebenso wie zahlreiche andere Verrichtungen des täglichen Lebens – z.B. das Besorgen einer Arbeiterwochenkarte (BSGE 7, 255 ) – grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen. Das gilt auch dann, wenn das Kraftfahrzeug für den Weg von und nach der Arbeitsstätte verwendet werden soll. Dass das Zurücklegen des Weges nach § 550 Abs. 1 RVO der versicherten Tätigkeit gleichgestellt ist, begründet nicht ohne weiteres einen Versicherungsschutz für alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um diesen Weg zurücklegen und die Arbeit beginnen zu können. Das beruht u.a. auf der Erwägung, dass z.B. das Aufsuchen einer Tankstelle oder Reparaturwerkstatt durch den motorisierten Arbeitnehmer in der Regel nicht – wie etwa das Zurücklegen der Wege zur Arbeitsaufnahme und der Wege nach Arbeitsende – zeitlich und örtlich einigermaßen genau festgelegt ist, sondern der Arbeitnehmer hierfür über vielfältige Auswahlmöglichkeiten verfügt, indem er die Reparatur oder das Tanken während der Freizeit an seinem Wohnort während einer Arbeitspause am Ort des Betriebes oder schließlich unterwegs an irgendeiner ihm geeignet erscheinenden Stelle vornehmen kann (BSG SozR § 543 RVO a.F. Nr. 35). Wenngleich derartige Maßnahmen häufig für das Zurücklegen des Weges nach § 550 Abs. 1 RVO und die Erfüllung der Arbeitsvertragspflichten unentbehrlich sind, handelt es sich im allgemeinen doch nur um vorbereitende Handlungen, die der Betriebstätigkeit zu fern stehen, als dass sie dieser schon zuzurechnen wären (vgl. auch BSGE 11, 154 ; 16, 77). Ein sachlich wesentlicher Zusammenhang einer Tätigkeit zur Erhaltung oder Herstellung der Fahrbereitschaft eines Pkws mit dem Zurücklegen des Weges nach und von der Arbeitsstätte gemäß § 550 Abs. 1 RVO ist nur ausnahmsweise dann anzuerkennen, wenn sie unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (BSGE 16, 245 ; BSG SozR § 542 RVO a.F. Nr. 72; SozR § 543 RVO a.F. Nr. 63;
39; Urteile des BSG vom
24). Zwar ist ein Versicherungsschutz auch für die der versicherten Tätigkeit oder dem Weg von und nach der Arbeitsstätte vorausgehenden Handlungen einschließlich der hier streitigen Reparaturmaßnahmen nicht völlig auszuschließen. In diesen Fällen bedarf es jedoch der besonders sorgfältigen Prüfung, ob der erforderliche innere ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder dem ihr gleichgestellten Weg nach § 550 Abs. 1 RVO gegeben ist und insoweit der Feststellung besonderer Umstände, die die Annahme eines solchen Zusammenhangs rechtfertigen (vgl. hierzu BSG SozR § 543 RVO a.F., Nrn. 61 und 26). Welcher Art diese Umstände bei Verrichtungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Fahrzeugs zum Zwecke der Heimfahrt im einzelnen sein müssten, kann dahinstehen. Keinesfalls kann ein rechtlich wesentlicher, die privaten Interessen verdrängender Zusammenhang zwischen Reparatur- und sonstigen Kontrollmaßnahmen und dem beabsichtigten Heimweg dann anerkannt werden, wenn das Zurücklegen des Heimweges mit dem Fahrzeug nicht unumgänglich ist, z.B. weil es dem Versicherten zuzumuten ist, diesen Weg ohne das Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen. Denn das schließt sogar schon bei einer während eines Weges nach § 550 Abs. 1 RVO unvorhergesehenen notwendig gewordenen Reparatur den Versicherungsschutz aus (vgl. BSGE 16, 245 ). Hier hatte die Klägerin am 4. Juli 1979 laut Auskunft des Omnibusunternehmens … KG und des vorgelegten Fahrplans für die streitige Zeit aber die Möglichkeit, nach Arbeitsende gegen 18.00 Uhr um 18.25 Uhr mit dem Bus zu ihrer Wohnung nach … zurückzufahren. Auch das Zurücklegen des Weges zu Fuß war angesichts der Entfernung von nur ca. 5 km zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und der dafür in etwa benötigten Zeit von 35 bis 40 Minuten laut Auskunft des Gemeindevorstandes der Gemeinde … für die noch junge Klägerin nicht unzumutbar. Hinzu kommt, dass sich die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Kraftfahrzeuges, gleichgültig ob sie nun vor oder während eines Weges nach § 550 Abs. 1 RVO vorgenommen werden, in jedem Fall auf Verrichtungen zu beschränken haben, die notwendig sind, um die Fortsetzung des Weges oder gegebenenfalls dessen Antritt zu ermöglichen (vgl. BSGE 16, 245 ). Auch daran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, die die Weiterfahrt der Klägerin über die Arbeitsstätte hinaus in Richtung … objektiv oder vom Standpunkt der Klägerin aus betrachtet als eine erforderliche Handlung zur Gewährleistung der Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges für den abendlichen Heimweg erscheinen lassen könnten. Da die Störungen am Fahrzeug bereits etwa 1.000 m vor Erreichen des Arbeitsplatzes in … aufgetreten waren und es sich außerdem um die gleichen oder jedenfalls um ähnliche Störungen gehandelt haben soll, die zwei Tage zuvor immerhin das Abschleppen des Fahrzeugs in die Vertragswerkstatt erforderlich gemacht hatten, war es vielmehr ohne weiteres naheliegend und allein sachgemäß, bei der Ankunft in … die dortige Reparaturwerkstatt „Autohaus” aufzusuchen, die der Klägerin auch bekannt war und in unmittelbarer Nähe des Schuhhauses Nord-West … an der Hauptstrasse in … auf dem von der Klägerin eingeschlagenen Weg nach … gelegen war. Das gilt um so mehr, als die Klägerin ihrem Vortrag vor dem SG zufolge angesichts ihrer erst kurzen Fahrpraxis eigentlich gar nicht in der Lage war, die Störung zu analysieren. Von daher ist es versicherungsrechtlich weder objektiv noch subjektiv zu rechtfertigen und allgemein auch nicht verständlich, dass die Klägerin das Risiko einer Weiterfahrt über die Arbeitsstätte hinaus einging, um noch eigene weitere Prüfungen hinsichtlich der Reparaturbedürftigkeit ihres Fahrzeugs vorzunehmen, statt dies den leicht erreichbaren Fachleuten zu überlassen, zumal sie bei dieser zusätzlichen Fahrt, abgesehen vom Unfallrisiko, ebenfalls Gefahr lief, mit dem Pkw liegenzubleiben, wie es für den Heimweg konkret befürchtet wurde. Randnummer 17 Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Fahrt im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich überhaupt (noch) dem angegebenen Zweck diente, das Fahrzeug zur Reparatur zu bringen. Zweifel bestehen nämlich einmal deshalb, weil die Klägerin gar nicht damit rechnen konnte und auch nur „eventuell” damit rechnete, dass die Tankstelle am Ortseingang von … eine Reparatur würde durchführen können. Wenn es entsprechend der ersten Erklärung der Klägerin gegenüber dem SG bei ihrer Anhörung ferner so war, dass sie den Entschluss zur Reparatur schon vor der Baustelle, also ca. 500 m hinter ihrer Arbeitsstätte, fasste, so ist ferner auch der angegebene Gesichtspunkt der fehlenden Wendemöglichkeit, die nach eigener Bekundung der Klägerin allenfalls für den Bereich der Baustelle anzunehmen ist, nicht mehr verwertbar, um die Weiterfahrt nach … zu begründen. Schließlich fragt es sich, wie die Klägerin die Durchführung einer Reparatur in der Tankstelle in … mit ihrer um 8.00 Uhr beginnenden Arbeit im Schuhhaus Nord-West … in … in Einklang bringen wollte, da es zur Zeit des Unfalls bereits 7.50 Uhr war und die Klägerin nicht erwarten konnte, dass die Reparatur sofort und ohne Schwierigkeiten durchführbar war. Da ein Arbeitsanfall selbst für den Fall, dass die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin unterstellt wird, aus den dargelegten Gründen nicht anzuerkennen ist, kommt es jedoch auf die Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin letztlich nicht an. Die Berufung musste unabhängig davon Erfolg haben. Randnummer 18 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007374
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