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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 B 38/84 Beschluss I. § 729 Abs 2 RVO, § 54 Abs 5 SGG, § 172 SGG, § 174 SGG, § 193 Abs 1 SGG, ...

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Januar 1984, S 8 B 10/84, Beschluss vorgehend SG Frankfurt,
  2. Januar 1984, L 3 B 38/84, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Januar 1984 wird zurückgewiesen. Tatbestand Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Beschwerdeführerin (Bf.) dem Beschwerdegegner (Bg.) die außergerichtlichen Kosten des von ihr durch die Zurücknahme der erhobenen Zahlungsklage erledigten Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) zum Aktenzeichen S-8/U – 191/83 in gesetzlichem Umfang zu erstatten hat. Randnummer 2 Der Bg. war Bauherr von zwei Einfamilienhäuser. Er hatte mit den Bauarbeiten 1978 die damals als nicht gewerbsmäßige Bauunternehmerin tätige U. O. (O.) in Wiesbaden beauftragt. Dieser gegenüber stellte die Bf. mit bindendem Bescheid vom
  4. November 1982 eine Beitragsforderung von 18.700,– DM fest. Mahnung und Zwangsvollstreckung blieben erfolglos. Die inzwischen im Vergnügungsgewerbe als freiberufliche Hostess arbeitende O. leistete am
  5. September 1982 vor dem Amtsgericht Wiesbaden auf das Vermögensverzeichnis nach §§ 807, 900 der Zivilprozessordnung (ZPO) den Offenbarungseid, nachdem der Pfändungsversuch am
  6. April 1983 fruchtlos verlaufen war. Randnummer 3 Bereits unter dem
  7. April 1983 hatte die Bf. dem Bg. mitgeteilt, dass er als Bauherr nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten für die Beiträge zahlungsunfähiger Bauunternehmer gemäß § 729 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) hafte. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, bis zum
  8. Mai 1983, den Beitrag in Höhe von 8.522,50 DM zu zahlen. Mit einem bei der Bf. am
  9. Mai 1983 eingegangenen Schreiben lehnte der Bg. die Zahlung ab, da O. zu einer ratenweisen Zahlung bereit sei. Da der Bg. der erneuten Zahlungsaufforderung vom
  10. Mai 1983 nicht nachkam, erhob die Bf. am
  11. Juni 1983 bei dem SG Klage auf Zahlung von 8.522,50 DM gemäß § 729 Abs. 2 RVO. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom
  12. Oktober 1983 nahm die Bf. die Klage zurück, da der eingeklagte Betrag inzwischen habe beigetrieben werden können. Auf Antrag des Bg. hat hierauf das SG mit Beschluss vom
  13. Januar 1984 entschieden, dass die Bf. die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu erstatten habe. Die Klage sei im Zeitpunkt der Klagerücknahmeerklärung nicht begründet gewesen. Randnummer 5 Wegen der Einzelheiten wird auf den am
  14. Februar 1984 zugestellten Beschluss verwiesen. Randnummer 6 Der am
  15. März 1984 eingelegten Beschwerde hat das SG am
  16. März 1984 nicht abgeholfen. Die Bf. bringt zur Begründung der Beschwerde vor: Für die Frage der Kostenentscheidung komme es nicht darauf an, ob die Zahlungsklage im Zeitpunkt der Klagerücknahme begründet gewesen sei. Maßgebend sei vielmehr, dass der Zahlungsanspruch von Anfang an bestanden habe. Ihr sei nach den erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine andere Wahl geblieben. Randnummer 7 Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  17. Januar 1984 aufzuheben und den Antrag des Beschwerdegegners, ihr aufzuerlegen, seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites S-8/U – 191/83 zu erstatten, zurückzuweisen. Randnummer 8 Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 9 Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und macht geltend, dass das Verhalten der Bf. gegen Treu und Glauben verstoße. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 II. Die statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes– SGG –) ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und daher insgesamt zulässig. Randnummer 12 Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat der Beschwerde zu Recht nicht abgeholfen (§ 174 SGG), da sein Beschluss vom
  18. Januar 1984 nicht zu beanstanden ist. Die Bf. hat die außergerichtlichen Kosten des Bg. im Rechtsstreit S-8/U – 191/83 in gesetzlichem Umfange zu tragen (§§ 193 Abs. 1, 102 SGG). Allerdings hat das SG zu Unrecht lediglich darauf abgestellt, dass die Zahlungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) im Zeitpunkt der Klagerücknahme am
  19. November 1983 unbegründet gewesen sei, da der geltend gemachte Anspruch inzwischen befriedigt worden ist. Auch der Umstand allein, dass die Bf. die erhobene Klage wieder zurückgenommen hat, rechtfertigt die Kostenentscheidung des SG noch nicht. Anders als in anderen Verfahrensordnungen ist das vermeintliche Ergebnis des Rechtsstreites nicht allein maßgebend oder gar zwingend. Die Kostenentscheidung wird vielmehr nach sachgemäßem Ermessen getroffen, wobei im jeweiligen Einzelfall alle Umstände und die gerade ihn betreffenden Besonderheiten zu berücksichtigen sind. So ist es nicht zwingend geboten, dem, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten aufzuerlegen. Auch hat nicht stets der obsiegende Beteiligte Anspruch auf die Kostenerstattung. Maßgebende Gesichtspunkte sind vielmehr, ob die Rechtsverfolgung willkürlich, verfrüht und von vornherein als unbegründet erscheint oder ob – wie auch immer – ein Beteiligter ihm zurechenbar die Anrufung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit herausfordert (vgl. Meyer-Ladewig, SGG,
  20. Aufl., Anm. 12 und 13 zu § 193 SGG und Anm. 9 zu § 102 SGG sowie Peters-Sautter-Wolff, SGB,
  21. Aufl., Anm. 1 a und 3 a zu § 193 SGG mit jeweils zahlreichen Beispielen und Nachweisen). Randnummer 13 Der vorliegende Fall ist davon gekennzeichnet, dass die am
  22. Juni 1983 erhobene Klage zunächst begründet war. Der Bg. haftete gemäß § 729 Abs. 2 RVO der Bf. als Bürge (vgl. Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung,
  23. Aufl., Anm. 7 zu § 729 RVO) für die verbindlich festgestellte und zunächst nicht beitreibbare Forderung gegenüber O. Insoweit ist kein Verstoß der Bf. gegen Treu und Glauben erkennbar. Die Klage war auch rechtswirksam und zulässig erhoben (vgl. § 54 Abs. 5 SGG; BSG, Urteil vom
  24. Dezember 1969 – in E 30, 230). Indessen ist es nicht außergewöhnlich und unbillig, der Verwaltung die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten für einen von ihr begonnenen Rechtsstreit aufzuerlegen, auch wenn sie gesetzmäßig gehandelt hat. Für den Fall, dass z.B. eine Rechtsnorm, die nach der Verwaltungsentscheidung vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist, angewandt worden war, hat dies das Bundessozialgericht bereits entschieden (vgl. BSG, Beschluss vom
  25. Februar 1961 – 6 RKa 19/59– in E 14, 25). Das Prozessrisiko, dass eine Vorschrift ganz oder teilweise verfassungswidrig ist, kann nicht dem rechtsschutzsuchenden Staatsbürger auferlegt werden (vgl. PSW a.a.O., Anm. 1 a zu § 193 SGG unter Hinweis auf LSG Niedersachsen, NJW 1968, 1743 ). Ähnlich verhält es sich hier. Der Bauherr nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten haftet als Bürge gegenüber dem Unfallversicherungsträger als öffentlich-rechtlichem Leistungsträger nur subsidiär (vgl. Lauterbach-Watermann, a.a.O.). Trotz allem gesetzmäßigen Handelns (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) trägt der Unfallversicherungsträger in den Fällen der vorliegenden Art ein gesteigertes Prozessrisiko, das daran geknüpft ist, dass der Schuldner entgegen jeder Erwartung doch zahlt. Hier wird dies besonders augenfällig. Die Zahlungsaufforderung vom
  26. April 1983 an den Bg., die Klageerhebung am
  27. Juni 1983 und schließlich die Befriedigung der Beitragsforderung am
  28. Oktober 1983 stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Hinzu kommt, dass der Bg. mit seinem bei der Bf. am
  29. Mai 1983 eingegangenen Schreiben auf die Zahlungsbereitschaft der O., wenn auch in Raten, und schließlich auf eine erfolgreiche Beitreibung der Forderung mit einem gezielten Hinweis, wie die Bf. selbst einräumt, aufmerksam gemacht hatte. Randnummer 14 Eine Abwägung aller dieser Gegebenheiten lässt es daher im Rahmen des § 193 SGG gerechtfertigt erscheinen, vorliegend der Bf. die Verpflichtung aufzuerlegen, die außergerichtlichen Kosten des Bg. für den Rechtsstreit S-8/U – 191/83 zu erstatten, obwohl sie sich gesetzkonform verhalten hatte. Randnummer 15 Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war nicht zu treffen. Diese Kosten sind im Rahmen der Abwicklung der außergerichtlichen Kosten des Bg. zur Hauptsache bei der Kostenfestsetzung nach § 197 mit zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 5 zu § 177 SGG). Randnummer 16 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007378

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