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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 Ar 1182/83 Urteil Es geht in dem Rechtsstreit um die Feststellung, ob der Kläger einen Arbeitslosengeldans

Verfahrensgang vorgehend SG Fulda,

  1. August 1983, S-3c/Ar-55/83 vorgehend SG Fulda,
  2. August 1983, S-3c/Ar-94/82 nachgehend BSG,
  3. Februar 1987, 7 RAr 41/85, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom
  4. August 1983 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch der Berufungsinstanz zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Es geht in dem Rechtsstreit um die Feststellung, ob der Kläger einen Arbeitslosengeldanspruch von 234 Tagen erworben hat, und ob er einen Anspruch auf Unterhaltsgeld für die Zeit der Umschulungsmaßnahme vom
  5. Mai 1982 bis
  6. März 1983 hat. Randnummer 2 Der 1948 geborene Kläger absolvierte nach abgeschlossenem Lehrerstudium vom
  7. November 1978 bis
  8. April 1980 die Referendarsausbildung und meldete sich am
  9. April 1980 zum
  10. Mai 1980 arbeitslos und beantragte und erhielt Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom
  11. Mai 1980 bis
  12. August
  13. Ab
  14. August 1980 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Lehrer an der Realschule in … auf, die a zum
  15. Juli 1981 befristet war. Am
  16. Juli 1981 meldete der Kläger sich erneut arbeitslos zum
  17. Juli 1981 und beantragte und erhielt Arbeitslosengeld ab
  18. Juli 1981 mit Bescheid vom
  19. August 1981 mit einer Anspruchsdauer von 120 Tagen. Laut Arbeitsvertrag vom
  20. Juli 1981 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Land Nordrhein-Westfalen verlängert ab
  21. August 1981 bis zur Wiederaufnahme des Dienstes einer ... Laut Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom
  22. August 1982 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers am
  23. August 1981 rückwirkend über den
  24. Juli 1981 hinaus verlängert bis zum
  25. Juli
  26. Am
  27. August 1981 erklärte der Kläger zur Niederschrift im Arbeitsamt Fulda, dass er durch eine im Nachhinein erfolgte Vertragsverlängerung ohne Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis sei. Die beantragte und bewilligte Zahlung von Arbeitslosengeld sei somit ohne rechtliche Grundlage. Bereits überwiesene Beträge werde er zurücküberweisen. Die Beklagte hob nunmehr mit Bescheid vom
  28. September 1981 die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab
  29. Juli 1981 auf mit der Begründung, der Kläger habe einen durchgehenden Anspruch auf Arbeitsentgelt gem. § 117 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gehabt. Die Überzahlung von DM 1.221,30 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom
  30. November 1981 zurückgefordert und vom Kläger auch bezahlt. Auf Wunsch des Arbeitgebers endete das Beschäftigungsverhältnis sodann am
  31. Februar
  32. Der Kläger meldete sich am selben Tage arbeitslos und beantragte erneut Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom
  33. März 1982 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab
  34. Februar 1982 ebenfalls wieder für 120 Wochentage. Auf die Bitte des Klägers vom
  35. Mai 1982 um Überprüfung, ob nicht die Arbeitszeiten vom
  36. August 1980 bis
  37. Februar 1982 als geschlossene Einheit gesehen werden können, teilte die Beklagte mit Schreiben vom
  38. August 1982 mit, dass anläßlich der Arbeitslosmeldung vom
  39. Juli 1981 die Rahmenfrist die Zeit vom
  40. Juli 1981 bis
  41. Juli 1978 umfasse und der Kläger vom
  42. August 1980 bis
  43. Juli 1981 = 353 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei. Dadurch habe er eine Anspruchsdauer von 120 Wochentagen erworben. Durch die nachträgliche Vertragsverlängerung habe das Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 1 AFG geruht und sei zu erstatten gewesen, ohne dass dadurch der Leistungsanspruch nachträglich weggefallen sei, § 117 Abs. 4 AFG. Nach der erneuten Arbeitslosmeldung vom
  44. Februar 1982 sei wiederum eine Rahmenfrist festzusetzen gewesen, die die Zeit vom
  45. Juli 1981 bis zum
  46. Februar 1982 umfasse. In dieser Frist sei der Kläger 200 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Durch die Änderung des AFG durch das AFKG seien ab
  47. Januar 1982 zur Erfüllung der Anwartschaftszeit Beschäftigungszeiten von mindestens 360 Kalendertagen innerhalb der Rahmenfrist erforderlich, so dass der Kläger keine neue Anwartschaftszeit erworben habe. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs wurde hingewiesen. Randnummer 3 Mit am
  48. September 1982 bei der Beklagten zugegangenem Schreiben vom
  49. September 1982 hat der Kläger Widerspruch erhoben und vorgetragen, dass das gegenteilige Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  50. September 1979 – 7 RAr-51/78– auf seinen Fall keine Anwendung finde. Mit Bescheid vom
  51. Februar 1983 erhöhte die Beklagte nach durchgeführter Ermittlung das wöchentliche Bemessungsentgelt. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom
  52. März 1983 – dem Kläger zugestellt am
  53. März 1983 – wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. In den Gründen wurde u.a. angeführt, am
  54. Juli 1981 sei der Kläger faktisch arbeitslos gewesen, daran vermöge die nachträgliche Vertragsverlängerung nichts zu ändern. Ansprüche aus der Sozialversicherung knüpften an Wegfall oder Fehlen des Beschäftigungsverhältnisses. Mit Ablauf des
  55. Juli 1981 habe der Kläger jedenfalls seine Dienstbereitschaft aufgegeben und der Arbeitgeber habe sein Direktionsrecht über den Kläger nicht mehr beanspruchen können. Weder durch arbeitsgerichtliche Entscheidungen (wie in den Urteilen des BSG v. 4.9.1979 – 7 RAr-51/78– und vom 13.5.1981 – 7 RAr-39/80 –) noch durch freiwilliges rückwirkendes Verhalten des Arbeitgebers lasse sich daran nachträglich etwas ändern. Randnummer 5 Hiergegen hat der Kläger am
  56. April 1983 Klage zu Protokoll des Sozialgerichts Fulda erhoben – S 3c/Ar-55/83 –. Der Kläger hat Änderung des Bescheides vom
  57. August 1982 in der Fassung des Bescheides vom
  58. Februar 1983 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
  59. März 1983 sowie die Feststellung begehrt, dass er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 234 Tage hatte. Wegen der versäumten Klagefrist hat der Kläger Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die ihm vom Sozialgericht gewährt wurde. Randnummer 6 Am
  60. Mai 1982 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer Umschulung an der Bundesfachschule für maschinelle Datenverarbeitung, an der er vom
  61. Mai 1982 bis
  62. März 1983 teilnahm. Die Beklagte gab dem Antrag teilweise statt (bezüglich Lehrgangsgebühren, Lernmittel und Fahrtkosten), lehnte mit Bescheid vom
  63. Mai 1982 jedoch die Gewährung von Unterhaltsgeld ab mit der Begründung, der Kläger habe weder innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens 2 Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld aufgrund eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen bezogen. Hiergegen hat der Kläger am
  64. Juni 1982 Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom
  65. September 1982 zurückgewiesen wurde. Mit am
  66. September 1982 bei dem Sozialgericht Fulda zugegangenem Schreiben vom
  67. September 1982 hat der Kläger Klage erhoben – S-3c/Ar-94/82 –, mit der er Aufhebung bzw. Änderung der Bescheide vom
  68. Mai 1982 und vom
  69. September 1982 sowie die Zahlung von Unterhaltsgeld begehrt hat. Randnummer 7 Das Sozialgericht Fulda hat die Rechtsstreitigkeiten S-3c/Ar-94/82 und S-3c/Ar-55/83 verbunden und mit Urteil vom
  70. August 1983 der Klage stattgegeben, den Bescheid vom
  71. August 1982 in der Fassung des Bescheides vom
  72. Februar 1983 abgeändert und den Widerspruchsbescheid vom
  73. März 1983 aufgehoben sowie festgestellt, dass der Kläger am
  74. Februar 1982 Anspruch auf Arbeitslosengeld für 234 Tage hatte. Ferner hat es den Bescheid vom
  75. Mai 1982 aufgehoben, den Widerspruchsbescheid vom
  76. September 1982 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Dauer der Umschulungsmaßnahme Unterhaltsgeld als Zuschuß zu zahlen. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat in der Begründung ausgeführt, der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld am
  77. Februar 1982 insgesamt 553 Tage versicherungspflichtig gearbeitet, woraus sich ein Arbeitslosengeldanspruch für 234 Tage ergebe nach § 106 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFG in der Fassung des AFKG vom
  78. Dezember
  79. Es treffe nicht zu, dass die Beschäftigungszeit nach dem
  80. Juli 1981 bei der Ermittlung des Arbeitslosengeldanspruches nicht berücksichtigt werden könne. Es könne auch dahinstehen, ob den Entscheidungen des BSG vom
  81. September 1979 und vom
  82. Mai 1981 überhaupt zu folgen sei, da die Anwendung dieser Entscheidungen auf den vorliegenden Fall dazu führen würde, dass dem Anspruch des Klägers nur ein Teil der zurückgelegten Beitragszeiten zugrunde zu legen wäre, obwohl ihm aufgrund des Antrages vom
  83. Juli 1981 im Ergebnis Leistungen tatsächlich nicht zugeflossen seien. Die Beklagte habe die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 48 Sozialgesetzbuch
  84. Buch (SGB X) von Anfang an aufgehoben und das Arbeitslosengeld nach § 50 SGB X als zu Unrecht empfangen zurückgefordert. Damit sei die Wirkung, die das BSG dem Arbeitslosengeldantrag und der Zahlung von Arbeitslosengeld trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses zugemessen habe, wieder beseitigt worden. Der Kläger habe auch Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsgeld für die Dauer der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme, da er vor Beginn der Umschulung einen Arbeitslosengeldanspruch von 234 Tagen hatte. Randnummer 9 Das Urteil wurde der Beklagten am
  85. Oktober 1983 zugestellt. Mit am
  86. Oktober 1983 bei dem Hessischen Landessozialgericht zugegangenem Schreiben vom
  87. Oktober 1983 hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie Abweisung der Klage begehrt. Randnummer 10 Die Beklagte trägt vor, die vom Sozialgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermöge nicht zu überzeugen, da sich über die sogenannte „anwaltliche Versicherung” fast jede durch ein Anwaltsbüro versäumte Frist heilen lasse. Das Urteil sei jedoch auch in der Sache selbst nicht zutreffend. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, ob der Kläger am
  88. Juli 1981 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt gehabt habe; dies sei der Fall gewesen, da der Kläger arbeitslos gewesen sei. Arbeitslosigkeit liege dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit dem Land Nordrhein-Westfalen habe wegen einer Befristung am
  89. Juli 1981 geendet. Damit habe ab
  90. Juli 1981 ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestanden. Der Kläger habe ab
  91. Juli 1981 auch Arbeitslosengeld beantragt und sei subjektiv bereit und objektiv in der Lage gewesen, ein neues Arbeitsverhältnis anzutreten. Daran ändere sich nichts dadurch, dass später rückwirkend ab
  92. Juli 1981 wieder ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei. Der Gesetzgeber habe dem Umstand, dass Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis nicht unbedingt deckungsgleich verlaufen müßten, durch § 117 Abs. 1 AFG Rechnung getragen. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld bei Bezug von Arbeitsentgelt setzten den Bestand des Anspruches dem Grunde nach voraus. Am
  93. Juli 1981 habe der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für längstens 120 Tage erworben. Durch das folgende Arbeitsverhältnis habe er keinen neuen Leistungsanspruch erworben, so dass ihm ab
  94. Februar 1982 wiederum nur Arbeitslosengeld für längstens 120 Tage habe bewilligt werden können. Randnummer 11 Die Beklagte trägt ferner vor, dem Aufhebungsbescheid vom
  95. September 1981 komme nicht die Bedeutung zu, die das Sozialgericht Fulda ihm zugemessen habe. Gehe eine leistungserhebliche Veränderungsanzeige bei einem Arbeitsamt ein, so werde sie unverzüglich und ohne Beiziehung der Leistungsakte einer besonderen Bearbeitungsstelle zugeleitet, die mit Hilfe eines Datensichtgerätes prüfe, ob gerade Arbeitslosengeld gezahlt werde. Wenn dies der Fall sei, werde die Zahlung zu dem auf der Veränderungsanzeige angegebenen Termin und aus dem dort angegebenen Grund eingestellt. Für die Zeit ab
  96. Juli 1981 bis zur vertraglichen Vereinbarung des nachträglichen Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses hätte nur ein Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 117 Abs. 1 AFG ausgesprochen werden dürfen. Allerdings hätte die bewilligende Entscheidung ab
  97. Juli 1981 gem. § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X aufgehoben werden müssen, da ja bereits Leistungen gezahlt gewesen seien und ansonsten eine Erstattung gem. § 50 SGB X nicht möglich gewesen wäre. Der Hinweis des Sozialgerichts Fulda auf § 117 Abs. 4 AFG gehe fehl, da eine „Gleichwohlgewährung” im Sinne dieser Vorschrift nur in Betracht komme, wenn bereits bei Bewilligung der Leistung bekannt sei, dass eventuell noch Arbeitsentgeltsansprüche bestünden. Dies sei aber der Beklagten und wohl auch dem Kläger nicht bekannt gewesen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom
  98. August 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger trägt vor, das Urteil beruhe darauf, dass die Beklagte selbst ihren Bescheid vom
  99. August 1981 rückwirkend aufgehoben habe. Als der Bescheid vom
  100. August 1981 ergangen sei, habe er in einem Arbeitsverhältnis gestanden, so dass es an der rechtlichen Grundlage für den Bescheid gefehlt habe, da keine Arbeitslosigkeit vorgelegen habe. Durch die Verlängerung des ersten Arbeitsverhältnisses hätten zwar zwei Arbeitsverhältnisse bestanden, die jedoch direkt aneinander angeschlossen hätten. Die Voraussetzungen des § 101 AFG hätten nicht vorgelegen. Wenn demzufolge die Versichertengemeinschaft nicht eintreten müsse, rechtlich eine Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen habe und selbst das Arbeitsamt seinen Bescheid als rechtswidrig zurückgenommen habe, habe er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 234 Tage. Damit bestehe auch ein Anspruch auf Unterhaltsgeld. Randnummer 15 Der Kläger trägt ferner vor, die als rechtswidrig erbrachte und deshalb zurückgeforderte Leistung könne nunmehr nicht als rechtmäßige Leistung angesehen werden. Dabei sei unbeachtlich, ob die Beklagte mit einem Datensichtgerät arbeite; mit Hilfe technischer Rationalisierungsmöglichkeiten könnten Bescheide nicht in ihrer rechtlichen Qualifikation abgeändert werden. Zweifelhaft sei, wie er ab
  101. Juli 1981 bei bestehendem Arbeitsverhältnis anders als Lehrer hätte arbeiten sollen. Er habe sein Arbeitsverhältnis als Lehrer vollständig erfüllt. Es dürfe auf die Jahreszeit, auf die diese Verlängerung gefallen sei, hingewiesen werden. Am
  102. Juli 1981 hätten die Schulferien begonnen. Auch während der Schulferien habe er dem Direktions- und Weisungsrecht des Regierungspräsidenten unterlegen, so dass zu keinem Zeitpunkt Arbeitslosigkeit oder Beschäftigungslosigkeit eingetreten gewesen sei. Er habe für den gesamten Zeitraum von August 1980 bis Februar 1982 die vertraglichen Einkünfte bezogen und auch die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Durch die rechtmäßige Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld sei rechtlich und tatsächlich die gleiche Situation eingetreten, als wäre ein Antrag niemals gestellt worden. Das aufgrund der Antragstellung am
  103. Juli 1981 begründete Leistungsverhältnis sei später vollständig rückabgewickelt worden. Vorsorglich hat der Kläger den Antrag vom
  104. Juli 1981 zurückgenommen. Randnummer 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Leistungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Es liegt keiner der in §§ 144, 147, 149 geregelten Fälle vor. Randnummer 18 Die Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Fulda hat im Ergebnis zutreffend einen Arbeitslosengeldanspruch für 234 Tage und daraus folgend einen Anspruch auf Unterhaltsgeld für die Zeit der Umschulung vom
  105. Mai 1982 bis
  106. März 1983 festgestellt. Randnummer 19 Soweit die Beklagte die Rechtmäßigkeit der durch das Sozialgericht gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des Rechtsstreites S-3c/Ar-55/83 (Arbeitslosengeldanspruch für 234 Tage) beanstandet, besteht für den Senat keine Möglichkeit der Überprüfung. Der Gesetzgeber hat in § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die positive Entscheidung, die zur Wiedereinsetzung führt, endgültig sein soll und auch durch das Berufungsgericht nicht überprüft werden kann (vgl. Peters-Sautter-Wolff, SGG, Lose-Blatt-Kommentar, § 67 Nr. 8 und Urteil des BSG vom
  107. September 1960 – 1 RA-151/59 – in BSGE 13, 61). Randnummer 20 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom
  108. Mai 1982, vom
  109. September 1982, vom
  110. August 1982, vom
  111. Februar 1983 und vom
  112. März 1983 sind zu Recht vom SG Fulda geändert bzw. aufgehoben worden. Randnummer 21 Der Kläger konnte auch im Wege der Feststellungsklage entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG vorgehen. Bei der Frage, für welche Dauer der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld gegen die Beklagte hatte, nämlich auf 120 Tage – wie die Beklagte meint – oder auf 234 Tage – wie der Kläger meint – handelt es sich um die Prüfung der Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses, nämlich nach dem Umfang des Anspruches. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Umfangs seines Arbeitslosengeldanspruchs. Die mit der Feststellungsklage kombinierte Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom
  113. August 1982, vom
  114. Februar 1983 und vom
  115. März 1983 hätte allein nicht ausgereicht, das berechtigte Interesse des Klägers zu erfüllen. Denn selbst bei Aufhebung der angefochtenen Bescheide hätten diese zwar als rechtswidrig bezeichnet werden können, ohne dass der Kläger jedoch eine positive Feststellung über den Umfang seines Anspruches erlangt hätte. Auch mit einer Leistungsklage hätte der Kläger die Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht klären können, da ihm ab
  116. Februar 1982 von der Beklagten Arbeitslosengeld zugestanden worden war, allerdings mit der Einschränkung auf eine Dauer von 120 Tagen. Erst bei einer Einstellung der Gewährung wegen Erschöpfung des Anspruches nach 120 Tagen Leistungsbezug hätte der Kläger im Wege der Leistungsklage vorgehen können. Darauf durfte er nicht verwiesen werden. Randnummer 22 Es ist auch unbeachtlich, dass die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes für den Unterhaltsgeldanspruch eine rechtliche Vortrage darstellt, da es sich um zwei getrennte Rechtsstreitigkeiten handelt, die das Sozialgericht Fulda verbunden hat. Schließlich hat auch die Beklagte die angefochtenen Bescheide vom
  117. August 1982 und vom
  118. März 1983 in die Form von Feststellungen gekleidet, so dass der Kläger die rechtliche Möglichkeit erhalten mußte, neben der Anfechtung die Feststellung der Anspruchsdauer zu verlangen. Randnummer 23 Der Kläger hatte entsprechend den Feststellungen des Sozialgerichts Fulda am
  119. Februar 1982 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 234 Tage, wenn auch aus anderen Gründen. Randnummer 24 Nach § 100 Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Randnummer 25 Der Kläger hat sich am
  120. Februar 1982 arbeitslos gemeldet, Arbeitslosengeld beantragt, er war unstreitig ab
  121. Februar 1982 arbeitslos und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Er hat auch die Anwartschaftszeit erfüllt. Nach § 104 AFG in der Fassung des AFKG vom
  122. Dezember 1981 hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren, § 104 Abs. 3 Halbs. 1 AFG, mindestens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat. Die Drei Jahresfrist reichte vom
  123. Februar 1982 bis
  124. Februar 1979, § 104 Abs. 2 AFG. Entsprechend § 104 Abs. 3 Halbs. 2 AFG reicht die Rahmenfrist jedoch nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein. Randnummer 26 Die vorangegangene Rahmenfrist vom
  125. Juli 1978 bis
  126. Juli 1981 wurde ausgelöst durch die Arbeitslosmeldung am
  127. Juli
  128. Der Kläger hatte Arbeitslosengeld beantragt und war ab
  129. Juli 1981 arbeitslos und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung bis er am
  130. Juli 1981 einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab
  131. August 1981 abschloß. Daran ändert die nach Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom
  132. August 1982 am
  133. August 1981 mit dem Kläger vereinbarte auf den
  134. Juli 1981 rückwirkende, Verlängerung des Arbeitsvertrages nichts. Der Kläger hatte lediglich einen bis
  135. Juli 1981 befristeten Arbeitsvertrag. Nach Fristablauf bestand keine Grundlage mehr für ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die das Beschäftigungsverhältnis kennzeichnende Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers sowie Verfügungsbefugnis und Verfügungswille des Arbeitgebers bestanden nicht mehr. Dabei spielt es entgegen dem Hinweis des Klägers auf die Jahreszeit auch keine Rolle, dass diese Zeit in die Schulferien fiel. Weitergehend als in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BSG (vom
  136. September 1979 – 7 RAr-51/78– und vom
  137. März 1980 – 7 RAr-39/80 –) bestand am
  138. Juli 1981 zwischen dem Kläger und dem Land Nordrhein-Westfalen keine Ungewißheit, ob das Arbeitsverhältnis beendet war oder nicht, da der Vertrag von vornherein befristet war und damit automatisch am
  139. Juli 1981 die vertraglichen Beziehungen endeten. Demgegenüber hat das BSG in beiden oben zitierten Fällen mit überzeugenden Gründen sogar dann ein Ende des (faktischen) Beschäftigungsverhältnisses angenommen, wenn der sich gegen die Kündigung wehrende Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Erfolg hat – sei es durch Urteil oder durch Vergleich –, da es zur Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens am Willen des Arbeitgebers gefehlt habe, von seinem Direktionsrecht Gebrauch zu machen und damit trotz (nachträglich festgestellten) Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses kein Beschäftigungsverhältnis mehr existierte. Das Gesetz selbst geht von ein ein Auseinanderfallen von Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis in § 117 Abs. 1 AFG aus, anderenfalls hätte es nicht einer Regelung bei gleichzeitigem Arbeitslosengeldanspruch und Bezug von bzw. Anspruch auf Arbeitsentgelt bedurft. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist es bei Entstehender Rahmenfrist auch ohne Belang, ob der Arbeitslose Leistungen erhält oder nicht, da § 104 Abs. 2 AFG lediglich auf die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld abstellt. Die vom Sozialgericht vertretene Meinung würde dazu führen, dass bei längerem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und folgender kurzer Beschäftigungszeit je nach Fallgestaltung ein einmal entstandener Arbeitslosengeldanspruch wieder entfällt, weil in der dann folgerichtig zu berechnenden neuen Rahmenfrist die zu Beginn der früheren Rahmenfrist liegenden Beschäftigungszeiten nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil sie vor der neuen Rahmenfrist lägen. Dies hätte zur Folge, dass bestimmte Beitragszeiten bei der Berechnung der Anwartschaftszeit wegfallen würden. Demgegenüber führt die von der Beklagten, dem erkennenden Senat und dem Bundessozialgericht (a.a.O.) vertretene Auffassung dazu, dass neue Beitragszeiten, die nach einer bestehenden Rahmenfrist liegen, zum Aufbau einer neuen Anwartschaftszeit und zur Erhöhung der Anspruchsdauer nach § 106 AFG führen und damit nicht verloren sind. Die Regelung der Rahmenfristen in § 104 Abs. 2 und 3 ist deshalb nicht zu beanstanden, da sie auch dem Besitzschutz dient (vgl. Urteil des BSG vom
  140. Sept. 1979 wie oben). Randnummer 28 Die zunächst entstandene Rahmenfrist vom
  141. Juli 1978 bis
  142. Juli 1981 ist jedoch wieder entfallen durch die einvernehmliche und vollständige Rückabwicklung des zunächst entstandenen Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers ab
  143. Juli
  144. Der Senat ist der Auffassung, dass die mündliche Erklärung des Klägers zur Niederschrift des Arbeitsamtes Fulda am
  145. August 1981 sinngemäß als Rücknahme seines Antrages vom
  146. Juli 1981 auf Bewilligung von Arbeitslosengeld anzusehen ist. Dem entspricht auch die von der Beklagten gewählte Form der Rückabwicklung entsprechend §§ 48, 50 SGB 10, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Form aus bestimmten Gründen der schnellen Abwicklung angeblich unvermeidlich war. Entscheidend ist, dass der Kläger seinen Antrag vom
  147. Juli 1981 zurückgenommen und die Beklagte dem nicht widersprochen, sondern die vom Kläger vorgeschlagene vollständige Rückabwicklung durchgeführt hat. Der Senat brauchte deshalb auch nicht mehr die Frage zu prüfen, ob der Kläger bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung seinen Antrag zurücknehmen konnte. Eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom
  148. Juli 1983 – L-6/Ar-1296/82 –, wonach sowohl der Verzicht als auch die Rücknahme eines Leistungsantrags voraussetzen, dass die Leistung noch nicht erbracht und vorbehaltlos angenommen worden sei, erübrigte sich. Randnummer 29 Mangels eines wirksamen Antrages fehlte es für das Fortbestehen der Rahmenfrist vom
  149. Juli 1978 bis
  150. Juli 1981 an der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Sinne des § 104 Abs. 2 AFG. Randnummer 30 In der Rahmenfrist vom
  151. Februar 1982 bis zum
  152. Februar 1979 hat der Kläger insgesamt 544 Tage ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt und damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 234 Tagen erworben entsprechend § 106 Abs. 1 Nr. 2 (in der ab 1.1.1982 durch das AFKG vom 22.12.1981, BGBl. I S. 1479 eingeführten Fassung). Randnummer 31 Entgegen der Auffassung des Klägers und des Sozialgerichts Fulda kann eine durchgehende Versicherungspflichtige Beschäftigungszeit vom
  153. August 1980 bis zum
  154. Februar 1982 nicht festgestellt werden. Wie oben näher ausgeführt, war der Kläger vom
  155. Juli 1981 bis
  156. Juli 1981 arbeitslos und stand erst ab
  157. August 1981 durch die am
  158. Juli 1981 erfolgte Vertragsverlängerung wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. Auch die am
  159. August 1981 rückwirkende Vertragsverlängerung reichte nicht aus, rückwirkend ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom
  160. bis
  161. Juli 1981 zu begründen, so dass sich eine Beschäftigungszeit von 544 Tagen ergibt, die eine Anspruchsdauer von 234 Tagen zur Folge hatte. Randnummer 32 Zu Recht hat das Sozialgericht Fulda den Bescheid der Beklagten vom
  162. Mai 1982 aufgehoben, den Widerspruchsbescheid vom
  163. September 1982 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger Unterhaltsgeld zu zahlen für die Dauer der Umschulungsmaßnahme, die der Kläger vom
  164. Mai 1982 bis
  165. Mai 1983 besucht und erfolgreich abgeschlossen hat nach §§ 46 Abs. 1, 44 AFG. Der Kläger, der die übrigen Voraussetzungen unstreitig erfüllt hat, hat vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld aufgrund eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen, nämlich wie oben gezeigt von 234 Tagen, bezogen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007382

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