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Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 Kr 445/84 Urteil Selbständig Erwerbstätige, die trotz des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit im medizinisch

Obsah (5)§ 183§ 1247§ 1248§ 1241§ 1265

Leitsatz Selbständig Erwerbstätige, die trotz des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit im medizinischen Sinne nur eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen, weit sie weiterhin eine selbständige Tätigke

§ 183RVO Nr.

9, 29 m.w.N.). Nur unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung sowie bei tatsächlicher Zubilligung von Leistungen mit vollem Lohnersatzcharakter, wie z.B. dem Altersgeld, vorzeitigen Altersgeld oder der Landabgabenrente, ist von der Rechtsprechung bislang grundsätzlich auch nur eine Gesetzeslücke anerkannt und eine entsprechende Anwendung des § 183 Abs. 3 RVO befürwortet worden (

§ 183RVO Nr. 41; Bundesverfassungsgericht – BVerf

G – SozR 2200 § 183 RVO Nr. 32). Dem vollen Lohnersatz dient eine Berufsunfähigkeitsrente aber anerkanntermaßen gerade nicht, wie auch die Sonderregelung des § 183 Abs. 5 RVO zeigt. Das gilt zweifellos auch bei selbständig Erwerbstätigen wie den Kläger, die diese Berufsunfähigkeitsrente trotz des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit in medizinischem Sinne erhalten, weil sie eine selbständige Tätigkeit weiterhin ausüben und deshalb gemäß § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO noch nicht erwerbsunfähig im Rechtssinne sind. Infolgedessen ist kein Grund ersichtlich, diese Versicherten so zu behandeln, als ob sie statt der Berufsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen. Insbesondere ist dies auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO herzuleiten; ebensowenig sprechen Gründe der Gleichbehandlung dieses Personenkreises mit abhängig Beschäftigten für eine derartige Betrachtung. Die Beklagte läßt bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, daß der Gesetzgeber tatsächlich und auch für sie bindend die Erwerbsunfähigkeit für Selbständige und Unselbständige in § 1247 Abs. 2 RVO gerade unterschiedlich geregelt hat, indem er sie nur in Satz 1 bei der Beurteilung der Fähigkeit zum Erwerb, nicht aber in Satz 3 in den Folgen eines tatsächlichen Erwerbsverhaltens gleichstellt, und dies bewußt und aus wohlerwogenen Gründen nämlich deshalb geschehen ist, weil sich die Tätigkeit eines Selbständigen von der eines Unselbständigen strukturell wesentlich unterscheidet. Denn ein Versicherter übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, solange auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen in seinem Namen vorgenommen werden. Ob und in welcher Weise er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb beteiligt, ist unerheblich. Er kann das Geschäft auch durch andere betreiben lassen und dadurch Einkünfte erzielen. Da die selbständige Tätigkeit somit zu leicht noch die Möglichkeit zu Erwerbseinkünften bietet, die der Annahme eines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben widerstreiten, die Erwerbsunfähigkeitsrente aber für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bestimmt ist, tritt nach dem Gesetz der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit auch nicht ein, solange diese selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wobei es gleichgültig ist, welches Betriebsergebnis im einzelnen tatsächlich erzielt wird (vgl. dazu

§ 1247RVO Nrn.

19, 32, 34, 37). Die von der Beklagten beanstandete „Ungleichbehandlung” von Selbständigen und Unselbständigen im Rahmen des § 183 Abs. 3 RVO ist somit im Gegenteil nur die logische und allein systemgerechte Folge davon, daß der Gesetzgeber generell nur bei den Unselbständigen, nicht aber bei den selbständig Tätigen das mit der Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente gewollte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben schon mit der Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO für hinreichend gewährleistet erachtet. Daraus folgt zugleich, daß mit der Gewährung von Krankengeld an Selbständige, die die Voraussetzungen des § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO, nicht aber die des Satzes 3 dieser Vorschrift erfüllen, auch nicht Leistungen erbracht werden, für die eigentlich der Rentenversicherungsträger zuständig ist, so daß die Versagung des Krankengeldes in diesen Fällen grundsätzlich auch nicht als Maßnahme zur Gewährleistung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Träger der Rentenversicherung zu rechtfertigen ist. Randnummer 17 Daran ändert es auch nichts, daß es den Selbständigen anders als den Arbeitnehmern durch die Regelung des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO im Ergebnis praktisch freisteht, den Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit aus versicherungsrechtlichen oder aus anderen Gründen hinauszuschieben (vgl.

§ 1247RVO Nr.

37). Wie schon das SG im Einzelnen angeführt hat, handelt es sich hierbei um eine gesetzlich vorgesehene und erlaubte Gestaltungsmöglichkeit. Aus der Art, wie der Versicherte davon Gebrauch macht, könnte die Beklagte nur dann Rechte für sich herleiten, wenn sie befugt wäre, darauf Einfluß zu nehmen. Dieses Recht gibt ihr aber weder die Vorschrift des § 183 Abs. 3 RVO noch läßt es sich aus den insoweit allein in Betracht zu ziehenden Regelungen des § 183 Abs. 7 und 8 RVO herleiten. Diese Vorschriften ermächtigen die Kasse, dem Versicherten, der nach medizinischen Gutachten als erwerbsunfähig anzusehen ist (Abs. 7) oder der die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet hat (Abs. 8) eine Frist von 10 Wochen zu setzen, innerhalb deren er den Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation bzw. auf eine Rente zu stellen hat. Unter diesen Voraussetzungen kann die Kasse ihre Verpflichtung zur Krankengeldzahlung zeitlich begrenzen, weil der Versicherte, der den geforderten Rentenantrag nicht stellt, den Krankengeldanspruch mit Ablauf der gesetzten Frist verliert und die Kasse, sofern er den Antrag stellt, nur noch im Rahmen einer Vorleistungspflicht zahlt, die einen Rentenübergang auf sie bewirkt (

§ 1248RVO Nr.

33). Da der Zweck des § 183 Abs. 7 und 8 darin besteht, der Kasse zu ermöglichen, ihre Leistungspflicht zu Lasten des primär leistungspflichtigen Rentenversicherungsträgers zu begrenzen (

§ 1241d RVO Nr.

1), ist von der Rechtsprechung für § 183 Abs. 8 RVO zwar angenommen worden, daß sich die Bedeutung der Aufforderung der Kasse nicht lediglich auf die Stellung des Rentenantrags beschränkt, sondern sich auch auf das dem Versicherten nach § 1248 Abs. 6 RVO zustehende Recht erstreckt, den Versicherungsfall zu bestimmen. Dies wurde damit begründet, daß der Gesetzeszweck nicht voll erreicht werde, wenn der Versicherte den für die Gewährung des Altersruhegeldes maßgebenden Versicherungsfall in eine Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres verlege. Insoweit wurde § 183 Abs. 8 RVO der Vorrang gegenüber § 1248 Abs. 6 RVO eingeräumt und ein Antrag auf Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO mit der Bestimmung eines späteren Versicherungsfalls als der Vollendung des 65. Lebensjahres als ein Antrag gewertet, der die Voraussetzungen des § 183 Abs. 8 RVO nicht erfüllt (

§ 1248RVO Nr.

33, Urteil des BSG vom

  1. Juni 1981 – 3 RK 32/80). Ein vergleichbares Recht der Krankenkasse, auf das Dispositionsrecht des Versicherten nach § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO einzuwirken bzw. verlangen zu können, daß er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt, kann jedoch nicht anerkannt werden. Die schon deshalb nicht, weil es im Gegensatz zu dem vom BSG entschiedenen Fall hier nicht darum geht, bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur den Zeitpunkt zu bestimmen, der für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll, sondern darum, eine noch fehlende Voraussetzung für den Anspruch bzw. das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Rechtssinne überhaupt erst herbeizuführen. Schon deshalb ist auch das von der Beklagten angeführte Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom
  2. September 1975 – L 9/Kr – 36/73 – nicht einschlägig, weil es den Fall betraf, daß ein Versicherter nachträglich die ihm zustehende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkte. Zum anderen würde hier dem Versicherten anders als beim Altersruhegeld, das nach Vollendung des
  3. Lebensjahres gewährt wird (§ 1248 Abs. 5 RVO) und das neben einem vollen Arbeitseinkommen bezogen werden kann und mit der Fortsetzung einer vollen Beschäftigung vereinbar ist, eine Entscheidung abverlangt, die über wirtschaftliche Überlegungen hinaus tief in das persönliche Leben eingreift und als solche grundsätzlich dem Versicherten überlassen bleiben muß. Daß der Gesetzgeber diese Entscheidungsfreiheit gewahrt wissen will, zeigt im Gegenteil gerade die Vorschrift des § 183 Abs. 8 RVO, da die der Kasse die dort eingeräumte Befugnis sich nur auf das reguläre Altersruhegeld, nicht aber auch auf das flexible Altersruhegeld (§ 1248 Abs. 1 RVO) erstreckt, das in der Regel ebenfalls zu einem Ausscheiden aus der Beschäftigung nötigt (§ 1248 Abs. 4 RVO), obgleich auch dieses Altersruhegeld, sofern es aufgrund einer Aufforderung der Kasse beantragt und bewilligt würde, den Wegfall des Krankengeldes nach § 183 Abs. 3 RVO und die Entlastung der Kasse zur Folge hätte (vgl. dazu

§ 1265RVO Nr.

35). Hinzu kommt, daß die Absätze 7 und 8 des § 183 RVO erst nach Anfügung des Satzes 3 in § 1247 Abs. 2 RVO durch das RRG vom

  1. Oktober 1972 durch das Gesetz vom
  2. August 1974 (BGBl. 1 1881) neu gefaßt bzw. angefügt wurden, so daß auch deshalb angenommen werden muß, daß der Gesetzgeber, sofern er die von der Beklagten beanstandeten Auswirkungen des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO auf das Krankenversicherungsrecht tatsächlich nicht wünschte, eine entsprechende Regelung getroffen hätte. Nach alledem bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Gesamtregelung des § 183 Abs. 3 bis Abs. 8 RVO in bezug auf die Fälle des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO lückenhaft und die Beanspruchung von Krankengeld durch diese Versicherten rechtsmißbräuchlich ist und eine Umgehung des Gesetzes darstellt. Im übrigen hätte die Beklagte, wenn sie schon der Meinung war, daß Grundgedanken des § 183 Abs. 7 und 8 RVO anzuwenden seien, zumindest entsprechend diesen Vorschriften verfahren und den Kläger also unter Setzung einer Frist von 10 Wochen auffordern müssen, den ihrer Auffassung nach gebotenen und allein zulässigen Antrag, nämlich den Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente unter gleichzeitiger Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, zu stellen. Auch das hat sie aber zu keinem Zeitpunkt getan. Randnummer 18 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Einstellung des Krankengeldes auch nicht zumindest ab dem
  3. Januar 1983 als rechtmäßig zu werten. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgegeben hatte und der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO nunmehr eingetreten war. Denn allein das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit führt weder nach § 183 Abs. 3 RVO noch nach § 183 Abs. 7 RVO zum Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld, wie im einzelnen dargestellt wurde. Zwar hätte die Beklagte den Kläger ab Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit unter Anwendung des § 183 Abs. 7 RVO sicherlich erfolgreich dazu veranlassen können, den Antrag auf Umwandlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen und so ihre Leistungen begrenzen können. Eine Aufforderung unter Fristsetzung im Sinne des § 183 Abs. 7 RVO ist jedoch auch nach dem
  4. Januar 1983 nicht erfolgt. Selbst wenn ein Vorgehen der Beklagten nach § 183 Abs. 7 RVO in dieser Zeit deshalb unterblieb, weil sie von der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit durch den Kläger nichts wußte, wäre der Kläger nicht so zu stellen, als ob die Beklagte ihn erfolglos unter Fristsetzung zur Antragstellung aufgefordert hätte. Dies schon deshalb nicht, weil der Kläger von sich aus nicht anzunehmen brauchte, daß diese Tatsache für die Beklagte überhaupt in irgendeiner Form von Interesse war, zumal ihm Krankengeld nicht mehr gewährt wurde. Die Beklagte hatte den Kläger auch nicht aufgefordert, ihr unabhängig davon die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit in jedem Fall anzuzeigen. Soweit der Kläger im Schreiben vom
  5. November 1982 um Mitteilung gebeten wurde, ob er die selbständige Tätigkeit aufgeben und die Umwandlung seiner Berufsunfähigkeitsrente in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt habe, bezog sich dies allein auf den im Zeitpunkt des Schreibens gegebenen Sachverhalt. In dieser Zeit war der Kläger aber noch selbständig erwerbstätig. Randnummer 19 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Divergenz vorliegt und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG); die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz und steht außer Zweifel (BSGE 40, 40 ; 40, 158). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007383

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