9, 29 m.w.N.). Nur unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung sowie bei tatsächlicher Zubilligung von Leistungen mit vollem Lohnersatzcharakter, wie z.B. dem Altersgeld, vorzeitigen Altersgeld oder der Landabgabenrente, ist von der Rechtsprechung bislang grundsätzlich auch nur eine Gesetzeslücke anerkannt und eine entsprechende Anwendung des § 183 Abs. 3 RVO befürwortet worden (
G – SozR 2200 § 183 RVO Nr. 32). Dem vollen Lohnersatz dient eine Berufsunfähigkeitsrente aber anerkanntermaßen gerade nicht, wie auch die Sonderregelung des § 183 Abs. 5 RVO zeigt. Das gilt zweifellos auch bei selbständig Erwerbstätigen wie den Kläger, die diese Berufsunfähigkeitsrente trotz des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit in medizinischem Sinne erhalten, weil sie eine selbständige Tätigkeit weiterhin ausüben und deshalb gemäß § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO noch nicht erwerbsunfähig im Rechtssinne sind. Infolgedessen ist kein Grund ersichtlich, diese Versicherten so zu behandeln, als ob sie statt der Berufsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen. Insbesondere ist dies auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO herzuleiten; ebensowenig sprechen Gründe der Gleichbehandlung dieses Personenkreises mit abhängig Beschäftigten für eine derartige Betrachtung. Die Beklagte läßt bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, daß der Gesetzgeber tatsächlich und auch für sie bindend die Erwerbsunfähigkeit für Selbständige und Unselbständige in § 1247 Abs. 2 RVO gerade unterschiedlich geregelt hat, indem er sie nur in Satz 1 bei der Beurteilung der Fähigkeit zum Erwerb, nicht aber in Satz 3 in den Folgen eines tatsächlichen Erwerbsverhaltens gleichstellt, und dies bewußt und aus wohlerwogenen Gründen nämlich deshalb geschehen ist, weil sich die Tätigkeit eines Selbständigen von der eines Unselbständigen strukturell wesentlich unterscheidet. Denn ein Versicherter übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, solange auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen in seinem Namen vorgenommen werden. Ob und in welcher Weise er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb beteiligt, ist unerheblich. Er kann das Geschäft auch durch andere betreiben lassen und dadurch Einkünfte erzielen. Da die selbständige Tätigkeit somit zu leicht noch die Möglichkeit zu Erwerbseinkünften bietet, die der Annahme eines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben widerstreiten, die Erwerbsunfähigkeitsrente aber für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bestimmt ist, tritt nach dem Gesetz der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit auch nicht ein, solange diese selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wobei es gleichgültig ist, welches Betriebsergebnis im einzelnen tatsächlich erzielt wird (vgl. dazu
19, 32, 34, 37). Die von der Beklagten beanstandete „Ungleichbehandlung” von Selbständigen und Unselbständigen im Rahmen des § 183 Abs. 3 RVO ist somit im Gegenteil nur die logische und allein systemgerechte Folge davon, daß der Gesetzgeber generell nur bei den Unselbständigen, nicht aber bei den selbständig Tätigen das mit der Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente gewollte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben schon mit der Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO für hinreichend gewährleistet erachtet. Daraus folgt zugleich, daß mit der Gewährung von Krankengeld an Selbständige, die die Voraussetzungen des § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO, nicht aber die des Satzes 3 dieser Vorschrift erfüllen, auch nicht Leistungen erbracht werden, für die eigentlich der Rentenversicherungsträger zuständig ist, so daß die Versagung des Krankengeldes in diesen Fällen grundsätzlich auch nicht als Maßnahme zur Gewährleistung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Träger der Rentenversicherung zu rechtfertigen ist. Randnummer 17 Daran ändert es auch nichts, daß es den Selbständigen anders als den Arbeitnehmern durch die Regelung des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO im Ergebnis praktisch freisteht, den Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit aus versicherungsrechtlichen oder aus anderen Gründen hinauszuschieben (vgl.
37). Wie schon das SG im Einzelnen angeführt hat, handelt es sich hierbei um eine gesetzlich vorgesehene und erlaubte Gestaltungsmöglichkeit. Aus der Art, wie der Versicherte davon Gebrauch macht, könnte die Beklagte nur dann Rechte für sich herleiten, wenn sie befugt wäre, darauf Einfluß zu nehmen. Dieses Recht gibt ihr aber weder die Vorschrift des § 183 Abs. 3 RVO noch läßt es sich aus den insoweit allein in Betracht zu ziehenden Regelungen des § 183 Abs. 7 und 8 RVO herleiten. Diese Vorschriften ermächtigen die Kasse, dem Versicherten, der nach medizinischen Gutachten als erwerbsunfähig anzusehen ist (Abs. 7) oder der die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet hat (Abs. 8) eine Frist von 10 Wochen zu setzen, innerhalb deren er den Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation bzw. auf eine Rente zu stellen hat. Unter diesen Voraussetzungen kann die Kasse ihre Verpflichtung zur Krankengeldzahlung zeitlich begrenzen, weil der Versicherte, der den geforderten Rentenantrag nicht stellt, den Krankengeldanspruch mit Ablauf der gesetzten Frist verliert und die Kasse, sofern er den Antrag stellt, nur noch im Rahmen einer Vorleistungspflicht zahlt, die einen Rentenübergang auf sie bewirkt (
33). Da der Zweck des § 183 Abs. 7 und 8 darin besteht, der Kasse zu ermöglichen, ihre Leistungspflicht zu Lasten des primär leistungspflichtigen Rentenversicherungsträgers zu begrenzen (
1), ist von der Rechtsprechung für § 183 Abs. 8 RVO zwar angenommen worden, daß sich die Bedeutung der Aufforderung der Kasse nicht lediglich auf die Stellung des Rentenantrags beschränkt, sondern sich auch auf das dem Versicherten nach § 1248 Abs. 6 RVO zustehende Recht erstreckt, den Versicherungsfall zu bestimmen. Dies wurde damit begründet, daß der Gesetzeszweck nicht voll erreicht werde, wenn der Versicherte den für die Gewährung des Altersruhegeldes maßgebenden Versicherungsfall in eine Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres verlege. Insoweit wurde § 183 Abs. 8 RVO der Vorrang gegenüber § 1248 Abs. 6 RVO eingeräumt und ein Antrag auf Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO mit der Bestimmung eines späteren Versicherungsfalls als der Vollendung des 65. Lebensjahres als ein Antrag gewertet, der die Voraussetzungen des § 183 Abs. 8 RVO nicht erfüllt (
33, Urteil des BSG vom
35). Hinzu kommt, daß die Absätze 7 und 8 des § 183 RVO erst nach Anfügung des Satzes 3 in § 1247 Abs. 2 RVO durch das RRG vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.