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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 174/82 Urteil Unfallversicherungsschutz - Kirschenpflücken § 539 Abs 2 RVO

Unfallversicherungsschutz - Kirschenpflücken Verfahrensgang vorgehend SG Fulda, 10. Dezember 1981, S 3b/U - 90/81 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. De

§ 539RVO Nrn.

14, 43, 49, 55, 57, 66). Dabei ist nach zutreffender Ansicht des SG allerdings nicht das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses im Rechtssinne entscheidend, sondern das Bestehen einer familiären Beziehung, wie sie z.B. bei einem Pflegekindschaftsverhältnis (

§ 539Nr.

49) oder bei einem Verhältnis zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn (Urteil des BSG vom 31. März 1981 – 2 RU 91/79) oder bei sonstigen tatsächlichen ähnlichen engen Bindungen im Rahmen eines Gemeinschaftsverhältnisses (

§ 539RVO Nr.

49) oder eines gutnachbarschaftlichen Verhältnisses (

§ 539RVO Nr.

57) gegeben sein können. Randnummer 15 Im vorliegenden Fall ist eindeutig und zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass das Pflücken von Kirschen bei dem der Kläger verunglückte, der Art nach grundsätzlich eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sein kann. Des weiteren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Kirschenpflücken dem Willen der Zeugin M. R. entsprach und durch sie veranlasst wurde. Die Zeugin hat dies sowohl bei ihrer Vernehmung vor dem SG als auch vor dem Senat ausgesagt. Auch die Ehefrau des Klägers, die Zeugin E. R. konnte sich erinnern, ein Gespräch zwischen ihrem Ehemann und der Zeugin M. R. gehört zu haben, das um die Kirschen ging. Demgegenüber konnte der Zeuge R. R. nicht bestätigen, den Kläger zum Kirschenpflücken aufgefordert zu haben. Obgleich der Kläger vor dem SG und dem Senat selbst nicht mehr anzugeben wusste, ob die Aufforderung zum Kirschenpflücken von der Zeugin M. R. oder dem Zeugen R. R. ausging, und im Verwaltungsverfahren sogar den Zeugen R. R. ausdrücklich benannte, sieht der Senat es auf Grund der Zeugenaussagen als erwiesen an, dass dem Kirschenpflücken des Klägers ein entsprechendes Gespräch mit der Zeugin M. R. vorausging. Randnummer 16 Wie viel Kirschen der Kläger bis zum Unfall pflückte und wie lange er damit beschäftigt war, konnte keiner der Zeugen konkret bekunden. Tochter und Ehefrau des Klägers meinten lediglich, dass dies „noch nicht lange” bzw. „ein paar Minuten” der Fall gewesen sei. Da der Kläger nach übereinstimmenden Angaben etwa gegen 20.00 Uhr auf dem Anwesen der R. eintraf und laut Durchgangsarztbericht bereits um 20.30 Uhr in das Kreiskrankenhaus … eingeliefert wurde, erscheint jedoch die Behauptung des Klägers glaubhaft, dass er etwa 10 Minuten lang gepflückt und knapp einen Eimer Kirschen geerntet hatte, wobei es sich nach seiner Erklärung vor dem SG um einen 5-Liter-Eimer gehandelt hat. Welches Ergebnis die Tätigkeit des Klägers gehandelt hätte, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, ist hingegen nicht feststellbar. Über die Dauer des Kirschenpflückens und die Menge der Kirschen haben sich der Kläger und die Zeugin M. R. nach übereinstimmender Einlassung nicht unterhalten. Fest steht nur, dass der Kläger zu den R. gekommen war, um seine Ehefrau abzuholen, die zusammen mit ihrer Tochter dem Zeugen R. R. beim Tapezieren von einem oder zwei kleinen Zimmern half bzw. mit ihrer Tochter tapezierte, während R. R. Fliesen verlegte. Wie der Kläger selbst am

  1. Februar 1985 bei seiner Anhörung erklärt hat, wäre er demgemäß nach Beendigung der Arbeiten seiner Ehefrau auch wieder nach Hause gefahren. Wann die Tapezierarbeiten voraussichtlich abgeschlossen gewesen wären, ist aber ungewiss. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  2. Februar 1985 hat der Kläger darüber mit seiner Ehefrau, seiner Tochter oder mit dem Zeugen R. R. nicht gesprochen. Nach seinen Angaben will er durch Besichtigung der Tapezierarbeiten allerdings den Eindruck gewonnen haben, dass noch etwa eine Stunde benötigt werden würde und er demgemäß insgesamt zwei bis drei oder sogar vier Eimer Kirschen hätte pflücken können. Inwieweit diese Einschätzung des Klägers zutrifft, ist jedoch schon mangels konkreter Anhaltspunkte über den Stand der Tapezierarbeiten letztlich nicht mehr nachvollziehbar. Es bestehen auch Zweifel, ob der Kläger damals den Neubau Überhaupt betreten hatte. Seine Ehefrau, die Zeugin E. R. konnte dies nicht bestätigen und meinte, dass der Kläger erschienen sei, als man sich auf dem Wege vom alten Wohnhaus, wo ein Essen eingenommen worden war, zum Neubau befunden habe. R. R. hat seiner Erinnerung nach den Kläger bewusst eigentlich erst wahrgenommen, als der Unfall bereits geschehen war. Der Zeugin P. R. war der Ablauf im einzelnen insgesamt nicht mehr besonders gegenwärtig. Danach ist es zwar möglich, dass der Kläger noch circa weitere 50 Minuten mit Kirschenpflücken verbracht hätte; ebenso denkbar ist es jedoch, dass er über die festgestellten 10 Minuten hinaus nur noch kurze Zeit tätig gewesen wäre. Zwar ist davon auszugehen, dass auch das Pflücken eines Eimers Kirschen von knapp 5 Litern und für die Dauer von 10 Minuten eine für ein fremdes Unternehmen ernstliche und bedeutsame Arbeitsleistung darstellen kann. Denn der Anwendung des § 539 Abs. 2 RVO steht es nicht entgegen, dass der wirtschaftliche Wert der Arbeit gering ist (Brackmann a.a.O., Bd. II, S. 475 p) So sind z.B. von der Rechtsprechung das Halten eines Holzbalkens (BSGE 5, 168), das Erteilen eines Rates (BSGE 25, 102 ) und das Befördern von Briefen (BSG SozR 542 RVO a.F. Nr. 71; SozR 2200 § 539 RVO Nr. 57) als förderliche Arbeitsleistungen anerkannt worden. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht feststellbar, dass das Kirschenpflücken des Klägers dem Unternehmen der Zeugin M. R. überhaupt und ggf. auch in einem bedeutsamen Umfang diente und mit diesem in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stand. Randnummer 17 Als Unternehmen der Zeugin M. R. kommt insoweit nur die „Haushaltung” in Betracht, für die die Zuständigkeit des Beklagten gegeben ist. Denn da der Garten der Zeugin nach den Feststellungen der Beklagten nur cirka 900 am groß war, weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet wurde und seine Erzeugnisse hauptsächlich dem Haushalt der Zeugin dienten, handelte es sich um einen Kleingarten im Sinne von § 778 RVO, der nicht als landwirtschaftliches Unternehmen oder Unternehmen der Gartenpflege gilt (

§ 778RVO Nr.

1). Dem Unternehmen „Haushaltung”, zu dessen Aufgabenkreis u.a. auch die Beschaffung von Nahrungsmitteln z.B. zum Einmachen gehört (

§ 539RVO Nr.

100), muss das Kirschenpflücken des Klägers zwar nicht allein oder überwiegend gedient haben. Es muss jedoch nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre zumindest wesentlich auf das Interesse dieses Unternehmens gerichtet gewesen sein, was nicht der Fall ist, wenn Interessen, des fremden Unternehmens und die Absicht dieses zu fördern nur unerheblicher Nebenzweck des Handelns des Klägers waren und er allein oder überwiegend aus eigenwirtschaftlichen Zwecken heraus, z.B. für die eigene private Haushaltung, tätig geworden ist (vgl. BSGE 3, 240; 20, 250; Brackmann, a.a.O., Bd. II, S. 480 r; Lauterbach-Watermann, Unfallversicherung, Anm. 46 zu § 548 und Anm. 6 zu § 550). Letzteres kann bei Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens mit ausreichender Sicherheit jedoch nicht ausgeschlossen werden. Randnummer 18 Zum Inhalt des dem Kirschenpflücken vorangehenden Gesprächs des Klägers mit der Zeugin M. R. hat diese vor dem SG zunächst bekundet, sie habe dem Kläger gesagt, die Kirschen seien reif, und ihn gefragt, „ob er nicht welche abmachen wolle”. Bei ihrer Vernehmung vor dem Senat erklärte sie, sie wisse bestimmt, dem Kläger gesagt zu haben, „wenn er Zeit hätte, könne er Kirschen abmachen”. Bei beiden Vernehmungen hat sie dann allerdings ergänzt, dass der Kläger die Kirschen für sie, die Zeugin habe pflücken sollen und sie ihm dies – wie sie am

  1. Februar 1985 ausführte – auch gesagt habe. Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel, dass damit der tatsächliche Inhalt des Gesprächs zutreffend wiedergegeben ist. Bedenken bestehen einmal deshalb, weil das Zusammentreffen und die Unterhaltung mit dem, Kläger im Garten der R. nach eigener Darstellung der Zeugin vor dem SG nur kurz war. Sie war in Eile, weil sie mit ihrem Ehemann etwas wegbringen wollte; „das sei alles sehr schnell gegangen und sie sei dann gleich auch weggegangen”. Unter Hinweis darauf hat sie Zeugin insoweit angegeben, nicht mehr zu wissen, ob sie dem Kläger gesagt habe, er könne auch Kirschen für sich abmachen. Demgegenüber hat der Kläger vor dem Magistrat der Stadt … und vor dem SG erklärt, dass die Kirschen „für Eigenbedarf und für Frau R.” bestimmt gewesen seien bzw. diese ihm „auch” angeboten habe, Kirschen bzw. einige Kirschen für sich selbst zu pflücken. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat er schließlich bekundet, dass die Aufforderung zum Kirschenpflücken wohl mit den Worten erfolgt sei „mach mal Kirschen runter, wir haben keine Zeit” bzw. „mach die Kirschen runter”. Die Überzeugung von einem bestimmten Inhalt des Gesprächs konnte der Senat angesichts dieser Widersprüchlichkeiten oder jedenfalls Unsicherheiten in den Angaben nicht gewinnen, zumal das Erinnerungsvermögen auch des Klägers nicht als besonders zuverlässig erscheint, da er bereits im Verwaltungsverfahren schon nicht mehr wusste, mit wem er überhaupt gesprochen hatte, ob mit der Zeugin M. R. oder dem Zeugen R. R. Dieser hat bei seiner Vernehmung durch den Senat auch ausgesagt, dass andere, die Kirschen gepflückt haben, sich diese selbst mitgenommen hätten. Man habe immer schon mal jemanden gefragt, ob er nicht Kirschen wolle. Durch den Getränkegroßhandel habe man in der Sommerzeit kaum Zeit gehabt, sich um die Kirschenernte zu kümmern und man sei froh gewesen, „wenn die Kirschen runter gewesen seien”. Der „Lohn” für das Kirschenpflücken seien dann die Kirschen gewesen. Zwar habe es auch Leute gegeben, die große Mengen Kirschen gepflückt hätten und ihnen davon den größten Teil überlassen und nur einen kleinen Teil mitgenommen hätten. Es habe aber auch welche gegeben, die alles mitgenommen hätten: das sei ganz unterschiedlich gewesen. Daraus folgt zur Überzeugung des Senats, dass es jedenfalls bei kleineren Mengen allgemein nicht üblich war, einen Dritten zu bitten, diese ganz oder teilweise für die Familie R. abzumachen und dies auch nicht erwartet wurde, sondern der Entscheidung des jeweils Pflückenden überlassen blieb, ob überhaupt und ggf. wie viele Kirschen er sozusagen anstandshalber oder aus Höflichkeit den R. überlassen wollte. Schon deshalb ist die Aussage der Zeugin M. R. vor dem SG nicht überzeugend, dass sie es nicht als normal empfunden hätte, wenn der Kläger auch nur einen Teil der Kirschen mitgenommen hätte, ganz abgesehen davon, dass diese Äußerung im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin vor dem Senat steht, dass derjenige, der für sie Kirschen abgemacht habe, dafür auch welche habe behalten dürfen. Außerdem hat die Zeugin auf Vorhalt der Angaben ihres Sohnes im Terrain vom
  2. Februar 1985 auch eingeräumt, es sei „schon so gewesen, dass der eine oder andere für sich selbst Kirschen gepflückt habe”. Randnummer 19 Danach ist es aber in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die Zeugin M. R. ausgerechnet dem Kläger am
  3. Juli 1979 gesagt haben soll, dass er für sie die Zeugin und nicht für sich selbst Kirschen abmachen solle, zumal der Kläger für die Zeugin kein beliebiger Dritter war, der zum Kirschenpflücken gekommen war. Denn obgleich die Familien R. und R. cirka 7 km auseinander in verschiedenen Ortschaften wohnten, waren sie nach den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Zeugin M. R. seit längerem miteinander bekannt, da der Flaschenbierverkauf der Eltern des Klägers durch den Getränkegroßhandel der R. beliefert wurde. Wie im Termin vom
  4. Februar 1985 nunmehr auch vom Kläger eingeräumt wurde, duzte man sich auch. Angesichts der Gepflogenheiten auf dem Lande kommt diesem Umstand für sich allein zwar keine besondere Bedeutung zu. Auch waren die Tochter des Klägers und der Sohn der Zeugin R. am Unfalltag weder verheiratet noch verlobt und eine Heirat war, wie beide glaubhaft erklärt haben, zu dieser Zeit auch noch nicht geplant, sondern – wie R. R. aussagte –„eher ein Zusammenziehen”. Des weiteren geht der Senat auf Grund der Angaben der Zeugin M. R. und des Klägers davon aus, dass die Freundschaft der Kinder jedenfalls noch zu keiner besonderen Intensivierung der Bekanntschaft der Eltern untereinander und zu wesentlich engeren gesellschaftlichen Kontakten geführt hatte und diese bis zum Unfall im wesentlichen darin bestanden, dass der Kläger, wie er vor dem SG meinte, wohl einmal privat bei den R. gewesen war. Denn auch R. R. hielt es bei seiner Aussage vom
  5. Februar 1985 letztlich nur für möglich, dass zu Familienanlässen Einladungen schon ausgesprochen worden waren, während seine jetzige Ehefrau und Tochter des Klägers sogar daran zweifelte, ob die Eltern sich damals überhaupt schon kannten. Immerhin bestand jedoch die „nähere” Bekanntschaft der Eltern und daneben die feste Verbindung zwischen der Tochter des Klägers und R. R., von der der Kläger und die Zeugin M. R. nach eigener Bekundung auch Kenntnis hatten. Die Tochter des Klägers verkehrte infolgedessen bereits im Hause der R. und umgekehrt R. R. im Hause der R. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob diese Art der Beziehungen ausreichte, um das Kirschenpflücken des Klägers, sofern es eindeutig für die Haushaltung der Zeugin M. R. erfolgt wäre, als eine durch enge freundschaftliche und familienhafte Bindungen charakterisierte Gefälligkeitshandlung zu qualifizieren. Neben den Unsicherheiten in der Darstellung des Inhalts des dem Kirschenpflücken vorausgehenden Gesprächs durch den Kläger und die Zeugin M. R. und den Ausführungen des Zeugen R. R. über das allgemein übliche Verfahren bei der Kirschenernte durch Dritte sprechen diese Umstände hier jedoch zumindest zusätzlich dagegen, dass die Zeugin M. R. den Kläger am
  6. Juli 1979 mit dem Kirschenpflücken überhaupt zu eigenen Zwecken eingesetzt hat, zumal ihr bekannt war, dass die Ehefrau des Klägers zusammen mit der Tochter ihrem Sohn bei irgendwelchen Arbeiten im Neubau halfen. Wesentlich näherliegend ist vielmehr, dass die Zeugin dem Kläger in dem besagten Gespräch vor dem Kirschenpflücken lediglich die Erlaubnis erteilt hat, für sich selbst Kirschen abzumachen, um ihm die Zeit des Wartens auf die Ehefrau zu verkürzen und (oder) um ihm und seiner Familie als Gegenleistung für die dem Sohn geleistete Hilfe ein paar Kirschen zukommen zu lassen. Hinzu kommt, dass die Zeugin wusste, dass der Kläger, da er auf seine Ehefrau wartete, von vornherein nur auf Abruf zur Verfügung stand. Da über die Dauer des Kirschenpflückens und die Menge der Kirschen zugestandener Maßen nicht gesprochen wurde und die Zeugin sich darüber nach eigenen Angaben auch gar keine Vorstellungen machte, wird insoweit auch nicht ersichtlich, welchen Nutzen für ihren Haushalt sie sich von der Tätigkeit des Klägers versprochen haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie, wie sie vor dem SG und dem Senat behauptet hat, die Kirschen einmachen wollte, gibt es nicht. Wie die Zeugin vor dem SG ausgesagt hat, hatte sie in dieser Beziehung tatsächlich auch noch nichts geplant. Ebenso wenig sind aus den Ausführungen des Klägers überzeugende Gesichtspunkte dafür zu gewinnen, dass er auf Grund einer ausdrücklichen Erklärung der Zeugin oder unabhängig davon auf Grund eigener Wertung der Umstände die Absicht hatte, Kirschen „auch” in bedeutsamen Umfang für den Haushalt der Zeugin zu pflücken. Schon vor dem SG konnte der Kläger nicht mitteilen, in welchem Verhältnis die ggf. für die Zeugin zu pflückenden Kirschen zu den Kirschen stehen sollten, die er behalten wollte und sollte. Nach seinen Ausführungen vor dem Senat hatte er auch keine Vorstellung darüber, für wen er mit dem Pflücken der Kirschen beginnen sollte. Infolgedessen ist zumindest völlig offen, wem die Kirschen, die bis zum Unfallzeitpunkt gepflückt waren, ggf. zugute gekommen wären, und wem das Pflücken bis dahin folglich gedient hat. Daran änderte es auch nichts, wenn der Kläger, was letztlich nicht erwiesen ist, noch weitere 50 Minuten Kirschen geerntet und weitere 2 bis 3 Eimer gewonnen hätte. Denn auch dann ließe sich aus denselben Erwägungen heraus nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilen, ob überhaupt und in welchem Umfang die Zeugin M. R. von diesen Kirschen etwas zugeteilt bekommen sollte. Insbesondere kann unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen R. R. nicht gesagt werden, dass jedenfalls bei diesen Mengen von Kirschen nach allgemein üblicher Praxis ein bedeutsamer Anteil der Familie R. hätte zukommen müssen, ganz abgesehen davon, dass die besonderen Umstände, unter denen der auf seine Ehefrau wartende Kläger seinerzeit von der Zeugin M. R. zum Kirschenpflücken aufgefordert wurde, auch bei anderweitiger Übung noch entscheidend dagegen sprechen würden, dass dies im konkreten Fall tatsächlich so vorgesehen wurde. Randnummer 20 Den Nachteil davon, dass nach alledem nicht mit ausreichender Sicherheit und nicht einmal mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 45, 28) feststellbar ist, dass das Kirschenpflücken des Klägers zumindest wesentlich der Haushaltung der Zeugin M. R. gedient hat, hat nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast der Kläger zu tragen (BSGE 19, 52 ). Da infolgedessen auch keine versicherte Tätigkeit nachweisbar ist, durch die der Kläger am
  7. Juli 1979 zu Schaden gekommen ist, musste die Klage abgewiesen werden. Denn wenn der Kläger die Kirschen für eigene Zwecke pflückte, um sie – was hier allein in Betracht zu ziehen ist – im eigenen Haushalt zu verwenden, so war er als unversicherter Unternehmer im Rahmen der eigenen Haushaltung tätig (

zu § 539 RVO Nr. 100). Dass das Pflücken der Kirschen den Interessen der Zeugin M. R. insoweit diente, dass „die Kirschen vom Baum herunter kamen” kann allein einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO nicht begründen. Randnummer 21 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007387

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