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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 Ar 348/84 Urteil 1. Die Versicherungsfreiheit von Rechtsreferendaren zur Bundesanstalt für Arbeit ist verf

Leitsatz

  1. Die Versicherungsfreiheit von Rechtsreferendaren zur Bundesanstalt für Arbeit ist verfassungsgemäß. Hinweis auf Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom
  2. März 1977 (1 BvR 122/74 in SozR 4100 § 169 AFG Nr. 4).
  3. Im Jahr 1980 waren nur 24 % aller Juristen als Angestellte beitragspflichtig beschäftigt, 26 % waren selbständig und 50 % waren als Beamte tätig.
  4. Erst eine nachhaltige Änderung über einen längeren Zeitraum kann Anlaß zu einer erneuten Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Versicherungsfreiheit von Rechtsreferendaren geben. Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden,
  5. Januar 1984, S-5/Ar-27/83 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  6. Januar 1984 wird Insoweit als unzulässig verworfen, als der Kläger die Erstattung der Prüfungsgebühren begehrt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 In dem Rechtsstreit geht es um die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme. Randnummer 2 Der 1953 geborene Kläger legte am
  7. November 1978 die erste juristische Staatsprüfung ab und absolvierte sodann als Beamter auf Widerruf die Rechtsreferendarausbildung ab
  8. November 1978, die er am
  9. April 1981 mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abschloß. Ein Antrag des Klägers vom
  10. April 1981 auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe wurde von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom
  11. Juli 1981 abgelehnt wegen fehlender Mitwirkung, Insbesondere weil der Kläger keine Verdienstbescheinigung seines Vaters vorgelegt hatte. Am
  12. August 1981 nahm der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis als angestellter Anwalt in … auf. Randnummer 3 Am
  13. Dezember 1982 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtenprüfung, der von der Steuerberaterkammer Hessen in der Zelt vom
  14. Januar 1983 bis zum
  15. Dezember 1983 berufsbegleitend durchgeführt wurde. Mit Bescheid vom
  16. Dezember 1982 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, dass der Kläger Innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Maßnahme nicht eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 2jähriger Dauer ausgeübt oder Arbeitslosengeld aufgrund eines Anspruches von mindestens 156 Tagen bezogen habe. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  17. Februar 1983 zurück. Randnummer 4 Hiergegen hat der Kläger am
  18. Februar 1983 Klage erhoben, die das Sozialgericht Wiesbaden mit Urteil vom
  19. Januar 1984 (S-5/Ar-27/83) abgewiesen hat. In der Begründung hat das Gericht u.a. ausgeführt, dass der Kläger lediglich seit dem
  20. August 1981 als angestellter Anwalt beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei und deshalb die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) fehlten. Die Zelt der Tätigkeit als Beamter auf Widerruf habe die Beklagte zu Recht nicht berücksichtigt. Bereits das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluß vom
  21. März 1977 (1 BvR 122/74) entschieden, dass der Gesetzgeber dadurch, dass er Rechtsreferendare nicht in den Schütz der Arbeitslosenversicherung eingeschlossen habe nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen habe. Zwar dürfte angesichts der seit einigen Jahren bestehenden ungünstigen Arbeitsmarktsituation für Juristen ein höherer Teil als früher auch beitragspflichtige Beschäftigungen aufnehmen, andererseits steige jedoch auch die Zahl derer, die sich nach Ihrer Ausbildung als selbständige Rechtsanwälte niederließen. Randnummer 5 Gegen dieses dem Kläger am
  22. Februar 1984 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom
  23. Februar 1984, mit der er die Aufhebung des Urteils und der Bescheide vom
  24. Dezember 1982 und vom
  25. Februar 1983 sowie Verurteilung der Beklagten zur Förderung der Maßnahme begehrt. Randnummer 6 Der Kläger trägt vor, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom
  26. März 1977 (1 BvR 122/74) sei überholt und widerspreche den heutigen tatsächlichen Gegebenheiten. Aufgrund der bekannten „Juristenschwemme” und der beschränkten Stellensituation im öffentlichen Dienst sei die ganz überwiegende Zahl der heutigen Volljuristen – selbst auf der Eingangsstufe im öffentlichen Dienst – als Angestellte tätig und unterfielen daher der Arbeitslosenversicherung. Der Kläger hat hierfür Beweis durch Sachverständigengutachten für erforderlich angesehen. Der Kläger trägt abschließend vor, der Rechtsstreit solle ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  27. Januar 1984 und die Bescheide der Beklagten vom
  28. Dezember 1982 und vom
  29. Februar 1983 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, Förderungsleistungen In gesetzlichem Umfang für den vom
  30. Januar 1983 bis zum
  31. Dezember 1983 durchgeführten Lehrgang zu gewähren. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt die Berufung des Klägers Insoweit als unzulässig zu verwerfen, als die Gewährung von Prüfungsgebühren im Streit steht, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen, Im übrigen die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte trägt vor, soweit der Kläger die Bewilligung von Prüfungsgebühren geltend mache, sei die Berufung unzulässig, da es sich um eine einmalige Leistung i.S. von § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handele. Die Berufung sei auch sachlich nicht begründet. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem zitierten Beschluß bereits betont, dass das Risiko, unmittelbar nach der Ausbildung arbeitslos zu werden, für Rechtsreferendare besonders hoch sei. Dennoch habe es als sachgerecht angesehen, Rechtsreferendare von der Arbeitslosenversicherungspflicht auszuschließen, da sie zu einem erheblichen Teil nach Ihrer Ausbildung nicht der Arbeitslosenversicherung angehören würden. Diese Feststellungen hätten auch in der derzeitigen Arbeitsmarktsituation Geltung, da weiterhin ein beträchtlicher Teil der Rechtsreferendare nach der Ausbildung entweder als Beamte oder als selbständige Rechtsanwälte nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlägen. Aus der vorgelegten Statistik des „Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung” ergebe sich, dass 1980 nur 24 % aller Juristen der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen hätten, während 26 % selbständig und 50 % Beamte gewesen seien. Es dürfte auch keineswegs nur Isoliert die Zeit unmittelbar nach dem Studium betrachtet werden, sondern es müsse vielmehr auf den gesamten Berufsverlauf abgestellt werden. Die Zelt nach der Ausbildung stelle nur eine Übergangs- bzw. Orientierungsphase dar. Mit fortschreitendem Alter steige die Zahl der Juristen, die als Beamte oder Selbständige nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlägen. Würden die Gerichtsreferendare auch in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, dann würden der Versichertengemeinschaft hohe Aufwendungen entstehen, denen im späteren Berufsverlauf wesentlich geringere Beitragszahlungen gegenüber stünden. Darin liege nach der zutreffenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein sachgerechter, die Willkür ausschließender Differenzierungsgrund. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass die Aufnahmefähigkeit des öffentlichen Dienstes nicht mehr so hoch wie früher sei und demzufolge weniger Juristen unmittelbar nach der Ausbildung Beamte würden, andererseits habe sich aber auch die Zahl derjenigen erhöht, die sich selbständig machten. Bezogen auf die Gesamtheit der Juristen habe sich somit die Situation nicht entscheidend verändert, so dass kein Anlaß bestehe, diese Frage erneut dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Randnummer 10 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 12 Soweit der Kläger die Übernahme der Prüfungsgebühren begehrt, ist die Berufung unzulässig nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Es handelt sich Insoweit um eine einmalige Leistung. Die Zulässigkeit der Berufung der vom Kläger begehrten Gesamtleistungen der Maßnahme ist jeweils nach dem Charakter der einzelnen Leistung zu beurteilen. Demnach handelt es sich bei den Übrigen begehrten Leistungen, wie Lehrgangsgebühren, Lernmittel und Fahrtkosten, um wiederkehrende Leistungen für einen Zeltraum für mehr als 3 Monate, so dass Insoweit die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist. Randnummer 13 Die Berufung ist bezüglich der Prüfungsgebühren auch nicht durch das Sozialgericht Wiesbaden im Urteil zugelassen worden nach § 150 Nr. 1 SGG. Eine Zulassung findet sich weder im Tenor noch in den Gründen des Urteils. Die Verwendung der auf die Zulässigkeit hinweisenden Rechtsmittelbelehrung reicht alleine nicht aus. Randnummer 14 Bezüglich der Prüfungsgebühren ist die Berufung auch nicht nach § 150 Abs. 1 Nr. 2 SGG zulässig. Der Kläger hat ausdrücklich keinen Verfahrensmangel gerügt. Als indirekte Rüge eines Verfahrensmangels aus dem gesamten Vortrag des Klägers käme allenfalls in Betracht, dass das Sozialgericht Wiesbaden keinen Beweis erhoben hat über die Arbeitsmarktsituation der jungen Juristen, wie sie der Kläger als erforderlich ansieht. Insoweit mußte sich das Sozialgericht Wiesbaden nach Auffassung des erkennende Senats jedoch nicht gedrängt fühlen zur Beweisaufnahme, da es die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt hat, dass nur noch relativ wenige versicherungsfreie Beamten- und Richterverhältnisse begründet würden und mehr beitragspflichtige Beschäftigungen als früher aufgenommen würden, demgegenüber jedoch auch die Zahl derjenigen Juristen steige, die sich nach Ihrer Ausbildung als selbständige Rechtsanwälte niederließen. Letzteres wird vom Kläger nicht bestritten und auch vom erkennenden Senat als zumindest in Juristenkreisen allgemein bekannt vorausgesetzt. Randnummer 15 Bezüglich der übrigen begehrten Leistungen ist die Berufung unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  32. Januar 1984 sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom
  33. Dezember 1982 und vom
  34. Februar 1983 sind zu Recht ergangen. Randnummer 16 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung der Förderungsleistungen für den vom
  35. Januar bis zum
  36. Dezember 1983 durchgeführten Vorbereitungslehrgang für die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtenprüfung nach §§ 44 Abs. 2, 45, 46, 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3, 107 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.d.F. des ab
  37. Januar 1982 in Kraft getretenen Arbeitsförderungskonsolidierungsgesetzes – AFKG – vom
  38. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497). Unstreitig hat der Kläger Innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Maßnahme nicht mindestens 2 Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt. Der Kläger hat lediglich für die Zelt ab
  39. August 1981 ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, so dass er bis zum Beginn des Lehrgangs am
  40. Januar 1983 schon kalendermäßig nicht mehr 2 Jahre zurückgelegt haben konnte. Während der Ausbildungszeit als Rechtsreferendar vom
  41. November 1978 bis
  42. April 1981 war der Kläger als Beamter auf Widerruf beitragsfrei nach § 169 Nr. 1 AFG, § 169 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO). Randnummer 17 Der erkennende Senat ist in Übereinstimmung mit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung sowie mit den Bescheiden der Beklagten der Auffassung, dass die in § 169 Nr. 1 AFG i.V.m. § 169 Abs. 1 RVO normierte Beitragsfreiheit zur Beklagten für Beamte auch insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich ist, als sie sich auf die als Beamte auf Widerruf zu ihrer Ausbildung beschäftigten Rechtsreferendare erstreckt. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kam deshalb nicht in Betracht, Art. 100 Abs. 1 GG i.V. § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Der Gesetzgeber war und Ist nicht verpflichtet, die Rechtsreferendare wie andere zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigte in die Versicherungspflicht zur Beklagten nach § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG einzubeziehen. Für die Ungleichbehandlung liegen sachgerechte Differenzierungsgründe vor, so dass eine willkürliche Abweichung zu verneinen ist. Im Gegensatz zu den übrigen Auszubildenden gehört der überwiegende Teil der Rechtsreferendare nach Abschluß der Ausbildung überhaupt nicht zu den Beitragszahlern der Beklagten bzw. teilweise nur für einen vorübergehenden Zeitraum. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom
  43. März 1977 (1 BvR 122/74 in SozR 4100 § 169 AFG Nr. 4) zutreffend festgestellt, dass die große Mehrzahl der Rechtsreferendare nach Ihrer Ausbildung als Beamte versicherungsfrei sind oder als Rechtsanwälte der Pflichtversicherung nicht unterliegen. Soweit auf die höher verdienenden Angestellten verwiesen wird, sind diese allerdings zur Beklagten auch dann beitragspflichtig, wenn sie von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO frei sind (vgl. Hennig-Kühl-Heuer, Loseblatt-Komm. zum AFG, Stand Oktober 1984, § 168 Nr. 2). Randnummer 18 Auch aus der von der Beklagten vorgelegten Statistik für das Jahr 1980 läßt sich unschwer entnehmen, dass nur 24 % aller Juristen als Angestellte und damit zur Beklagten beitragspflichtig beschäftigt waren, während 26 % selbständig und genau die Hälfte als Beamte tätig und damit beitragsfrei zur Beklagten waren. Das Bezugsjahr 1980 ist zutreffend gewählt, da dies das letzte vollständige Kalenderjahr der Referendarausbildung des Klägers war. Veränderungen nach dem zweiten Staatsexamen des Klägers am
  44. April 1981 können sich nicht mehr auswirken bei der Frage, ob das Fehlen einer Versicherungspflicht während der Rechtsreferendarausbildung verfassungswidrig ist. Im Gegensatz zum Kläger ist der erkennende Senat nicht der Auffassung, dass es bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Rechtsreferendare aus der Versicherungspflicht zur Beklagten nur auf die jeweils aktuellen Zahlen der jungen Assessoren und deren beruflichen Ersteinsatz ankommt. Dies würde unter Umständen dazu führen, dass bei stark schwankenden Zahlen der Berufsanfänger bzw. der offenen Stellen im öffentlichen Dienst die Versicherungsfreiheit zur Beklagten einmal als verfassungsgemäß und dann wieder als verfassungswidrig angesehen werden müßte. Entscheidend ist jedoch abzustellen auf die Prägung des gesamten Berufsstandes bezüglich Versicherungspflichtiger bzw. versicherungsfreier Beschäftigung. Dabei kommt es darauf an, wie sich langfristig die Zahl der „Jung-Juristen” entwickelt im Verhältnis zu den offenen Stellen im öffentlichen Dienst, wobei hier nicht nur der Altersaufbau der jetzigen Stelleninhaber eine Rolle spielt, sondern sowohl die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung als auch die haushaltsrechtlichen Entscheidungen. Insgesamt würde sich erst eine nachhaltige Änderung über längere Zeiträume auswirken, so dass der erkennende Senat keine Veranlassung gesehen hat, das Bundesverfassungsgericht, das 1977 bereits entschieden hat, mit einem Sachverhalt zu befassen, der im April 1981 abgeschlossen war, soweit es die Frage der Versicherungspflicht angeht. Es kommt ferner hinzu, dass der Jurist nach seinem zweiten Staatsexamen nicht völlig des sozialen Schutzes durch die Beklagte entbehren muß, sondern, dass eine Mindestabsicherung stattfindet im Bereich der Arbeitslosenhilfe durch die Vorschrift des § 134 Abs. 2 Nr. 1 AFG, wodurch die Zelten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses den Beschäftigungszeiten des § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG gleichgestellt werden. Randnummer 19 Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch nach § 46 Abs. 2 i.V. § 44 Abs. 2 AFG (in der seit 01.01.1982 gültigen Fassung des AFKG vom 22.12.1981, BGBl. I, S. 1497). Der Kläger war weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht. Er verfügte auch über einen beruflichen Abschluß. Schließlich wollte er durch den Lehrgang auch keinen anderen Beruf ergreifen, sondern es handelte sich um einen berufsbegleitenden Lehrgang, der zu einer Erweiterung der Möglichkeiten im ausgeübten Beruf führen sollte. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 21 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG geregelten Fälle vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007390

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