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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 1020/83, L 8 Kr 882/83 Beschluss § 13 Abs 1 SGG, § 14 Abs 1 SGG, § 16 SGG, § 17 SGG, § 22 Abs 1 SGG, ...

Obsah (6)§ 11§ 22§ 16§ 17§ 20§ 24

Tenor Beim 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts wird die Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter J., G., W., Sch., L., La., H., Dr. Ka., E., R., H. B., Dr. J., Sch., O., Kl. Kli., Li., Be., S

§ 11

). Randnummer 31 Ob im Rahmen der Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung die Aufhebbarkeit von Berufungen ehrenamtlicher Richter in gleicher Weise zu berücksichtigen wäre, wie deren Nichtigkeit, kann hier indes letztlich dahinstehen. Die bekannt gewordenen und durch die durchgeführten Ermittlungen bestätigten schweren Mängel bei der Berufung der dem

  1. und dem
  2. Senat zugewiesenen ehrenamtlichen Richter begründen wegen der dargestellten Folgen für die gegebenenfalls unter Mitwirkung dieser ehrenamtlichen Richter ergehenden richterlichen Entscheidung im Interesse der Verfahrensbeteiligten und ihres Anspruchs auf eine effektive Rechtsschutzgewährung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sowie einer ordnungsgemäßen und rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Fortsetzung der Spruchtätigkeit in jedem Fall die Pflicht, zunächst auf die Einleitung des gesetzlich vorgesehenen besonderen Verfahrens nach § 22 SGG hinzuwirken, in dem durch den nach §§ 35, 22 Abs. 2 SGG zuständigen
  3. Senat des HLSG allgemeinverbindlich und endgültig über die statusrechtliche Rechtsstellung der ehrenamtlichen Richter in dem Sinne entschieden werden kann, dass sie ihres Amtes zu entheben sind. Randnummer 32 IV. Nach §§ 35, 22 Abs. 1 SGG ist ein ehrenamtlicher Richter beim LSG durch den vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmten Senat seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. Zu den Voraussetzungen für die Berufung gehören unstreitig die in § 16 Abs. 1 bis 5 SGG positiv verlangten Eigenschaften sowie das Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen nach § 17 SGG. Entgegen der vom 1.,
  4. und
  5. Senat des HLSG sowie der
  6. Kammer des SG Frankfurt am Main im Beschluss vom
  7. Juni 1985 und offenbar auch der in der Literatur (z.B. Rohwer-Kahlmann, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 22, siehe aber auch Rdnr. 6 zu § 12 SGG; Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., Anm.

§ 22, S.

94/2 f;) vertretenen Auffassung erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht nur auf die Fälle der §§ 16, 17 SGG. Eine entsprechende Einschränkung ist schon ihrem Wortlaut nicht zu entnehmen. So hat eine Voraussetzung für die Berufung des ehrenamtlichen Richters –„seine Berufung”– z.B. ersichtlich auch dann gefehlt, wenn er überhaupt nicht von einem vorschlagsberechtigten Verband vorgeschlagen worden ist, wenn er von einem Verband vorgeschlagen wurde, der für ihn unter Berücksichtigung des § 16 SGG nach § 14 SGG gar nicht vorschlagsberechtigt war (vgl. dazu auch Brackmann, a.a.O., Bd. I/1, S. 189 v; Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr.

§ 22; BSGE 3, 67), oder wenn er nicht „aufgrund von Vorschlagslisten” berufen bzw.

nicht „aus Vorschlagslisten entnommen” wurde oder eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGG sachlich nicht zuständige Stelle tätig wurde (§ 13 Abs. 1 SGG). Danach ist auch die Einhaltung des nach §§ 13, 14 SGG insgesamt vorgeschriebenen Verfahrens als Voraussetzung für die Berufung anzusehen. Randnummer 33 Dem stehen die Vorschriften über die Amtsenthebung ehrenamtlicher Richter in anderen Gerichtsverfassungsgesetzen (vgl. §§ 24 VwGO, 52, 113 GVG, 21 Abs. 5 ArbGG) nicht entgegen, auch wenn dort zum Teil ausdrücklich als Voraussetzung für die Amtsenthebung Gründe genannt werden, die den §§ 16, 17 SGG entsprechen. Dies schon deshalb nicht, weil abgesehen von Unterschieden der Berufungssysteme eine einheitliche Linie in allen diesen Vorschriften letztlich nicht erkennbar ist. So dürfte genau genommen z.B. ein Handelsrichter nur dann des Amtes enthoben werden, wenn eine Voraussetzung seiner Berufung nachträglich weggefallen ist (§ 113 GVG). Dass § 113 GVG entsprechend auch auf das Fehlen von Berufungsvoraussetzungen von Anfang an anzuwenden ist, ist jedoch anerkannt (vgl. Kissel, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 113 GVG). § 22 Abs. 1 SGG enthält – anders als z.B. auch § 18 Abs. 3 SGG (Entlassung) – jedenfalls weder eine ausdrückliche Beschränkung auf personenbezogene Gründe, noch kann dies nach der systematischen Stellung im Gesetz angenommen werden. Denn die Amtsenthebung nach § 22 SGG ist weder zusammen mit den personenbezogenen Voraussetzungen der §§ 16, 17 SGG in einer Vorschrift geregelt (vgl. z.B. § 21 Abs. 5 ArbGG), noch ist sie zwischen diesen und den für das Berufungs-(Wahl-)Verfahren geltenden Bestimmungen angesiedelt (vgl. § 24 VwGO); sie schließt die die Berufung der ehrenamtlichen Richter betreffenden allgemeinen Vorschriften des SGG insgesamt ab. Randnummer 34 Anhaltspunkte für eine auf die §§ 16, 17 SGG begrenzte Wortinterpretation lassen sich schließlich auch nicht den §§ 65 und 73 Abs. 2 ArbGG entnehmen, die zwischen Mängeln des Verfahrens bei der Berufung ehrenamtlicher Richter und Umständen unterscheiden, die die Berufung des ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen. Denn der Begriff „Voraussetzung” in § 22 SGG deckt grundsätzlich die Begriffe „Verfahren” und „Umstände” ab. Dass § 22 SGG sich zumindest nicht ausschließlich auf die Voraussetzungen der §§ 16, 17 SGG bezieht, ist vom BSG im übrigen bereits im Urteil vom

  1. Dezember 1959 (BSG SozR § 22 SGG Nr. 3; vgl. auch BSG SozR § 17 SGG Nr. 3) im Zusammenhang mit der Frage entschieden worden, ob ein im Ruhestand lebender früherer Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit Bundessozialrichter sein kann. Dabei wurde ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob ein Sozialrichter alle Voraussetzungen für seine Berufung im Sinne von § 22 SGG erfülle, auch Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen seien, die das Wesen der ehrenamtlichen richterlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem SGG ergebe, beeinträchtigen können. Bei Berufsrichtern gelten über die in § 9 DRiG genannten Gründe hinaus als weitere Voraussetzungen persönlicher Art u.a. alle diejenigen Umstände, deren Fehlen im Zeitpunkt der Ernennung zur Nichtigkeit (§ 18 DRiG) oder zur Rücknehmbarkeit (§ 19 DRiG) der Ernennung führen (vgl. Brackmann, a.a.O., Bd. I/1, S. 188 s I). Nach Überzeugung der erkennenden Senate wird damit bei sinngemäßer Übertragung auch der Anwendungsbereich des § 22 SGG zutreffend umschrieben. Randnummer 35 Zumindest ist die Vorschrift auf Fehler des Berufungsverfahrens nach §§ 13, 14 SGG entsprechend anwendbar. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Randnummer 36
  2. § 22 SGG befasst sich mit der für die Feststellung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts maßgebenden Rechtsstellung des ehrenamtlichen Richters in „statusrechtlichem Sinne” (so auch Beschluss der
  3. Kammer des SG Frankfurt am Main vom
  4. Juni 1985, a.a.O.), um die es hier geht. Die Amtsenthebung ist nicht – nur – als Folge des Fehlens oder des Wegfalls von Voraussetzungen für die tatsächliche Wahrnehmung des Ehrenamtes, sondern als Folge des Fehlens oder Wegfalls von Voraussetzungen für die „Berufung” in das Amt vorgesehen (vgl. zur Unterscheidung BSG SozR § 16 SGG Nr. 2). Allein aus dieser Berufung in das Amt bei einem bestimmten Gericht (Bestellung) bzw. aus der Übertragung eines Amtes in funktionellem Sinne entsprechend § 27 Abs. 1 DRiG bezieht der ehrenamtliche Richter aber seine Rechtsstellung bzw. Eigenschaft als ehrenamtlicher Richter. Auf diese Berufung in das Amt oder – sofern ein solches begründet wurde – auf das sogenannte „ehrenamtliche Richterverhältnis” wirkt die Amtsenthebung demnach auch ein (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 44 DRiG). Insoweit unterscheidet sie sich von der Amtsenthebung nach § 30 DRiG, durch die der Berufsrichter zwar ebenfalls aus seinem konkreten Richteramt im Sinne von § 27 Abs. 1 DRiG entfernt wird, sein durch die Ernennung begründetes Richterverhältnis und das damit untrennbar zusammenhängende abstrakte Richteramt – die Eigenschaft als Richter – jedoch unberührt bleiben (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 30 DRiG). Dass es sich bei der Amtsenthebung um das Gegenstück zu der von der zuständigen Stelle vorzunehmenden Berufung in das Amt bzw. zu der fakultativ nach Landesrecht möglichen Berufung in ein sogenanntes „Ehrenrichterverhältnis” handelt, wird auch durch die Grundvorschrift des § 44 Abs. 2 DRiG unterstrichen, in der von „abberufen” die Rede ist. Außerdem entspricht § 22 SGG in seinem Ausspruch zwar dem § 30 DRiG, in seinen Voraussetzungen jedoch den §§ 18, 19, 21 DRiG, die die Auswirkungen des Fehlens oder des Wegfalls von Voraussetzungen für die Ernennung zum Berufsrichter und das dadurch begründete Richterverhältnis regeln. Insgesamt ist festzustellen, dass es sich bei § 22 SGG letztlich um eine der besonderen Rechtsstellung des ehrenamtlichen Richters angepasste Zusammenfassung insbesondere der §§ 18, 19, 21 und 30 DRiG handelt. Randnummer 37 Soweit für § 24 VwGO wegen des Absatzes 5 der Vorschrift teilweise angenommen wird, dass das zugrunde liegende „Wahlverhältnis”– hier Berufungsverhältnis – durch eine Amtsenthebung grundsätzlich nicht berührt wird (so Redeker/von Oertzen, Komm, zur VwGO,
  5. Aufl. Rdnr. 3 § 24), überzeugt dies nicht, ganz abgesehen davon, dass es eine dem § 24 Abs. 5 VwGO vergleichbare Regelung im SGG nicht gibt. Randnummer 38
  6. § 22 regelt die Auswirkungen des Fehlens oder des Wegfalls von Voraussetzungen für die Berufung ehrenamtlicher Richter, ohne danach zu unterscheiden, ob das Fehlen der Voraussetzungen für die Berufung (Bestellung) diese nichtig oder nur aufhebbar (rücknehmbar) macht. Hierdurch unterscheidet sich § 22 SGG von den Vorschriften des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts für Berufsrichter, die die Fehlerfolgen in bezug auf das Richterverhältnis detailliert festlegen (§§ 18, 19, 21 DRiG). In jedem Fall „ist” der ehrenamtliche Richter seines Amtes zu entheben (abzuberufen), und zwar unmittelbar durch richterlichen Ausspruch. Dabei steht auch bei Vergleich mit entsprechenden Vorschriften des DRiG und des Beamtenrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 und 3 DRiG, § 11 Nr. 1 und 3 BBG) fest, dass zumindest das Fehlen eines Teils der Voraussetzungen der §§ 16, 17 SGG zur Nichtigkeit der Berufung führen muss, wie z.B. das Fehlen der Eigenschaft als Deutscher (§ 16 Abs. 1 SGG) und die Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Gleiches gilt hinsichtlich aller Ausschließungsgründe des § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGG, da das Gesetz Insoweit schon durch seine Formulierung „ist ausgeschlossen” zu erkennen gibt, dass gegebenenfalls Nichtigkeit gewollt ist. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass das Fehlen von persönlichen Voraussetzungen nach §§ 16, 17 SGG, soweit sie zwingend sind, die Berufung unwirksam macht oder unwirksam werden lässt, sofern die Voraussetzungen nachträglich wegfallen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr.

§ 16

, Rdnr.

§ 17und Rdnr. 3 m § 35; Rohwer-Kahlmann, a.a.O., Rdnr. 2–5 zu § 13 und Rdnr. 62 m § 17; so auch für die Vw

GO Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 21, Rdnr.

§ 20und Rdnr.

3 zu § 22; für die Schöffenwahl, Kissel, a.a.O., Anm. 1 zu § 32 und Anm. 10 zu § 31 GVG). Insoweit ist es nicht nur denkbar, sondern geradezu der Hauptanwendungsfall des § 22 SGG, dass der Ausspruch der Amtsenthebung letztlich deklaratorischen Charakter hat und im übrigen – sofern nur Aufhebbarkeit angenommen wird – konstitutiv „ex tunc” oder konstitutiv „ex nunc” wirkt, wie z.B. bei Verletzung von Sollvorschriften und der Amtsenthebung wegen Amtspflichtverletzung (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 22; Lattreuter a.a.O., S. 58; Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 24 VwGO; a.A. z.B. Kopp, Kommentar zur VwGO, 6. Aufl., 1984, Anm.

§ 24; Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Vw

GO,

  1. Aufl., Rdnr. 5 zu § 20 und Rdnr. 7 zu § 24; Brackmann, a.a.O., Bd. I/1, S. 188 w II und III; widersprüchlich Rohwer-Kahlmann, a.a.O., Rdnr. 6–13, 20 zu § 22 und Rdnr. 2, 3 zu § 13). Randnummer 39 Schon mit Rücksicht darauf, dass die unstreitig von § 22 SGG umfassten Voraussetzungen der §§ 16, 17 SGG eindeutig Nichtigkeitsgründe enthalten, kann folglich nicht argumentiert werden, dass eine Amtsenthebung im Falle der Unwirksamkeit der Berufungen der ehrenamtlichen Richter nicht in Betracht komme, weil die Entscheidung immer nur konstitutiv wirke und mithin auf Fälle der Anfechtbarkeit bzw. Aufhebbarkeit der Berufung in das Amt beschränkt sein müsse (so Beschluss der
  2. Kammer des SG Frankfurt am Main vom
  3. Juni 1985, a.a.O.). Entgegen der in diesem Beschluss vertretenen Auffassung ist es auch offenkundig, dass an einer klarstellenden Entscheidung grundsätzlich und vor allem dann, wenn – wie hier – die Berufungen einer Vielzahl von ehrenamtlichen Richtern von ein und demselben schweren Mangel betroffen sind und die Funktionsfähigkeit ganzer Senate aufgehoben ist, ein allgemeines Bedürfnis besteht. Wenn das für unwirksame Akte von vornherein zu verneinen wäre, dürfte es z.B. auch die Nichtigkeitsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG gar nicht geben (vgl. auch § 44 Abs. 5 VwVfG; § 40 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren, SGB 10). Im Gegenteil ist aus § 44 Abs. 2 DRiG in Verbindung mit § 22 SGG sogar zu entnehmen, dass auch bei Unwirksamkeit der Berufung eines ehrenamtlichen Richters zum Schütze seiner persönlichen Unabhängigkeit ähnlich § 18 Abs. 3 DRiG der Ausspruch durch den nach § 22 Abs. 2 SGG zuständigen Spruchkörper nicht nur zweckmäßig, sondern unabdingbar ist; die Abberufung aus dem regelmäßig durch äußerlich formgültigen Berufungsakt übertragenen und tatsächlich auch ausgeübten Amt kann immer nur durch diesen Spruchkörper und nicht etwa durch die berufende Stelle, das Präsidium oder den Senat erfolgen, dem die ehrenamtlichen Richter durch die Geschäftsverteilung zugewiesen sind. Auch dieser Senat könnte nur unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts und nur in Bezug auf konkrete Streitigkeiten, bei denen die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters vorgesehen ist, jeweils die Feststellung treffen, dass der ehrenamtliche Richter mangels wirksamer oder gegebenenfalls auch wegen aufhebbarer Berufung zur Verhandlung und Entscheidung nicht heranzuziehen ist. Für eine den „Status” des ehrenamtlichen Richters betreffende allgemeinverbindliche und endgültige Entscheidung, Insbesondere im Verhältnis zur berufenden Stelle, fehlt ihm nach § 44 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 SGG jedoch ebenso wie dieser Stelle selbst oder dem Präsidium jede Zuständigkeit. Randnummer 40 Die mangelnde Differenzierung in dem nach § 22 SGG vorgesehenen Ausspruch „ist” des Amtes zu entheben bzw. „wird” des Amtes enthoben, die zu der Annahme verleiten könnte, dass die Amtsenthebung in allen ihren Anwendungsfällen nur konstitutiv wirke, ist auch ohne weiteres dadurch zu erklären, dass die Aufgabe des Verfahrens nach § 22 SGG nur darin besteht und – jedenfalls nach der derzeitigen Gesetzeslage (vgl. kritisch dazu Brackmann, a.a.O., Bd. I/1, S. 188 w II und III) – auch nur darin bestehen kann, für die Zukunft eine nicht ordnungsgemäße Besetzung anderer Spruchköper zu verhindern. Welche Auswirkungen das Fehlen oder der Wegfall von Voraussetzungen für die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters auf die unter Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters getroffenen richterlichen Entscheidung haben, richtet sich ohnehin – ebenso wie bei Berufsrichtern – allein nach den Vorschriften des SGG über die Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts. Da auch ein Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge, Versorgung u.a. zwischen dem ehrenamtlichen Richter und der berufenden Stelle nicht besteht, ist unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls kein Ausspruch erforderlich, der die Unwirksamkeit oder Rücknehmbarkeit der Berufung in das Amt oder den Zeitpunkt der Beendigung des Amtes vergleichbar den §§ 18, 19, 21 DRiG genau festhält. Demgemäß hat das BSG die Möglichkeit der Überprüfung von Gründen nach §§ 16, 17 SGG unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Besetzung u.a. auch damit begründet, dass in dem Verfahren nach § 22 SGG nicht notwendig bindend festzustellen sei, ab wann die Voraussetzungen gefehlt haben (BSGE 4, 242). Soweit vom BSG in seinem Urteil vom
  4. März 1955 (SozR § 18 SGG Nr. 1) zur Unterscheidung der Verfahren nach § 18 Abs. 1, 2 SGG und nach § 22 SGG ausgeführt wurde, dass in den Fällen der Ablehnung der Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter gemäß § 18 Abs. 1 und 2 SGG die Berufung gegebenenfalls als ungeschehen anzusehen sei, während die Amtsenthebung des § 22 SGG dazu führe, einen ehrenamtlichen Richter nachträglich mit „Wirkung ex nunc” dieser Stellung wieder zu entkleiden, kann damit uneingeschränkt allenfalls die tatsächliche Ausübung des Amtes gemeint sein, das im Falle des § 18 Abs. 1 und 2 SGG im Gegensatz zu § 22 SGG regelmäßig noch nicht aufgenommen wurde. Randnummer 41
  5. § 44 Abs. 2 DRiG, wonach der ehrenamtliche Richter vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden kann, wird entgegen der Ansicht des
  6. Senats des HLSG im Beschluss vom
  7. Mai 1985 (a.a.O., s. Leitsatz) durch eine entsprechende Anwendung des § 22 SGG auf Fälle der Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften nicht verletzt. Andernfalls müsste dies zwangsläufig auch für die Entscheidung eines jeden anderen „Gerichts”, z.B. des Verwaltungsgerichts, gelten, dessen Zuständigkeit gegeben sein soll. Denn eine wegen Verfahrens-, Form- und Zuständigkeitsfehlern erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Berufung oder eine isolierte Anfechtungsklage käme im Erfolgsfalle einer Abberufung aus dem Amt gleich, für die es gegebenenfalls auch an den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen fehlte. Randnummer 42 Tatsächlich kann hier gegen § 44 Abs. 2 DRiG nicht verstoßen werden. Dabei ist zu unterscheiden, dass die Vorschrift einmal den eigentlichen Kernbereich der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit betrifft, nämlich den Schutz desjenigen, der ehrenamtlicher Richter ist, also wirksam berufen worden ist. Insoweit entspricht sie der Verfassungsgarantie für hauptamtlich und planmäßig angestellte Richter in Art. 97 Abs. 2 GG, die diesem „Unversetzbarkeit” und „Unabsetzbarkeit” bzw. Schutz vor Entlassung gewährleistet und die ihre nähere Ausgestaltung in den §§ 21 ff. und 30 ff. DRiG gefunden hat. Ein vergleichbarer Schutz wird ehrenamtlichen Richtern gemäß § 44 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 SGG dadurch gewährt, dass der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für die Berufung oder eine grobe Amtspflichtverletzung als Vorbedingungen einer Amtsenthebung normiert wurden und diese gegen den Willen des ehrenamtlichen Richters nur auf richterliche Entscheidung zulässig ist. Soweit § 22 Abs. 1 SGG die Amtsenthebung auf Fälle des Fehlens von Voraussetzungen für die Berufung von Anfang an erstreckt, gewährleistet sie hingegen eher die Durchsetzung des Grundsatzes aus § 44 Abs. 1 DRiG, der besagt, dass ehrenamtliche Richter nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen – hier also denen des SGG – tätig werden dürfen. Dazu gehört selbstverständlich eine unter jedem Gesichtspunkt wirksame Berufung in das Amt. Sofern abgesehen von den eingangs dargelegten Erwägungen nicht auch schon dieser Zusammenhang des § 22 Abs. 1 SGG mit § 44 Abs. 1 DRiG eine auf die Gründe der §§ 16, 17 beschränkte Auslegung überhaupt verbietet, ergibt sich die Zulässigkeit der „Abberufung” in Fällen, in denen die Berufung zum ehrenamtlichen Richter selbst gegen zwingendes Recht verstößt und deshalb unwirksam oder zurückzunehmen ist, jedenfalls unmittelbar aus § 44 Abs. 1 DRiG. Denn das Verbot einer Tätigkeit gegen das Gesetz umfasst das Gebot, diese zu beenden, wenn sie gleichwohl aufgenommen wurde, wobei es ersichtlich unerheblich ist, in welcher Beziehung bei der Berufung gegen zwingende Normen verstoßen wurde. Aus § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 DRiG ist – wie schon ausgeführt wurde – zwar zu entnehmen, dass auch bei Mängeln der Berufung zur Vervollständigung des Schutzes der persönlichen Unabhängigkeit des ehrenamtlichen Richters ähnlich §§ 18, 19 DRiG eine „Abberufung” gegen den Willen des ehrenamtlichen Richters nicht unmittelbar z.B. durch die berufende Stelle, sondern nur durch ein Gericht möglich ist. Dem wird durch die beim zuständigen Spruchkörper beantragten Amtsenthebungsverfahren nach § 22 SGG in den vorliegenden Fällen aber gerade Rechnung getragen. Randnummer 43
  8. Ein anderes Verfahren für eine Verletzung der §§ 13, 14 SGG ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Dass es ein solches anderes Verfahren gibt, folgt nicht ohne weiteres daraus, dass es sich bei der Berufung zum ehrenamtlichen Richter ebenso wie bei der Ernennung zum Berufsrichter um einen Hoheitsakt handelt, der an sich naturgemäß mit der Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage angreifbar ist. Dieses Argument gilt grundsätzlich auch für die Gründe nach §§ 16, 17 SGG, da deren Fehlen ebenfalls Auswirkungen auf den Berufungsakt im Sinne der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit haben. Dass für diese Gründe eine abschließende Zuständigkeit des Spruchkörpers nach § 22 Abs. 2 SOG besteht, wird indes nirgends bestritten. Randnummer 44 Für Form-, Verfahrens- und Zuständigkeitsmängel, die Auswirkungen auf die Stellung als ehrenamtlicher Richter haben, kann nichts anderes gelten. § 22 SGG dient der Rechtssicherheit und der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besetzung der Gerichte. Für diese können Fehler im Verfahren bei der Berufung in gleicher Weise Bedeutung gewinnen wie Verstöße gegen die §§ 16, 17 SGG. Während in den Fällen der §§ 16, 17 SGG in der Regel immer nur das einfache Gesetz verletzt wird, weil diese Vorschriften lediglich persönliche Eigenschaften bzw. Merkmale für die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters verlangen, wird durch die das Verfahren der Berufung regelnden Vorschriften der §§ 13, 14 SGG zugleich Verfassungsrecht berührt. Von daher ist es selbstverständlich, dass mindestens eine gleichwertige gerichtliche Kontrolle stattfinden muss. Diese wäre durch die ausschließliche Möglichkeit einer Nichtigkeits- oder isolierten Anfechtungsklage keinesfalls gegeben, die sich mangels einer besonderen Regelung nach allgemeinen Grundsätzen richten müsste. Mit der unbefristet zulässigen Feststellungs- oder Nichtigkeitsklage könnten schwerste Gesetzesverstöße im Vorfeld des Berufungsakts nicht erfolgreich geltend gemacht werden, sofern die Auffassung vertreten wird, dass der Berufungsakt mangels Offenkundigkeit dieses Mangels im Verwaltungsakt selbst nicht unwirksam sei. Abgesehen davon müsste die Klage erst einmal von einem dazu Berechtigten überhaupt erhoben werden. Eine Anfechtungsklage wäre nur befristet möglich bzw. spätestens innerhalb eines Jahres zu erheben (§§ 63, 66 SGG, §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO). Als Anfechtungsberechtigter käme zudem grundsätzlich nur der ehrenamtliche Richter selbst in Betracht, der außerdem geltend machen müsste, durch seine verfahrensfehlerhafte Berufung beschwert zu sein, da die Gründe einer Beschwer durch die Berufung in das Ehrenamt im übrigen abschließend in § 18 SGG festgelegt sind. Dass dies eine ebenso theoretische Möglichkeit ist wie der in der Literatur hervorgehobene Fall der Anfechtung durch einen übergangenen Dritten (vgl. Eyermann-Fröhler, a.a.O., Rdnr. 3 m zu § 26 VwGO), liegt auf der Hand, zumal die berufende Stelle bei ihrer Entscheidung an eine bestimmte Reihenfolge nicht gebunden ist und es einen Dritten in den vorliegenden Fällen gerade nicht gibt. Die selbständige Anfechtbarkeit des Hoheitsaktes der Berufung wird allgemein auch nicht näher oder widersprüchlich begründet (vgl. z.B. Eyermann-Fröhler, a.a.O., Rdnr. 3, 4 zu § 26, Rdnr. 1 zu § 29 i.V.m. Rdnr. 1a zu § 28 und Rdnr. 1 zu § 24 VwGO) bzw. nur wegen Verstößen gegen die Auswahlregeln des § 13 Abs. 1,
  9. Halbsatz, Abs. 4 und Abs. 5 SGG erwogen und eine Klagemöglichkeit der in § 14 SGG aufgeführten vorschlagsberechtigten Stellen unter diesem Gesichtspunkt angenommen (vgl. Brackmann, a.a.O., Band I/1, S. 188 y III und S. 190 t I; Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 13 unter Hinweis auf Brackmann – bei falscher Zitierung – und Rohwer-Kahlmann, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 13, vgl. auch Rdnr. 6 zu § 12; Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., Band I, Anm. zu §§ 13 und 14, S. 93/17 und 93/22). Dagegen wird wiederum zu Recht eingewandt, dass dieses Verfahren allenfalls zur zusätzlichen Berufung eines ehrenamtlichen Richters führen könnte, da es bei Verletzung der Auswahlregeln an einem zwingenden Amtsenthebungsgrund für den berufenen Richter fehlt (Bley, a.a.O., § 13 Anm. 2e, S. 88). Randnummer 45 Andererseits folgt aus der fehlenden Anfechtbarkeit oder Anfechtung eines Verwaltungsaktes nicht, dass er von der Verwaltung bei Verstößen gegen zwingendes Recht nicht zurückzunehmen ist. Für Berufsrichter ist insoweit unbeschadet dessen, dass es sich bei der Ernennung ebenfalls um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt, in § 19 Abs. 1 DRiG auch vorgesehen, dass die Ernennungsbehörde bei zwingenden Rücknahmegründen die gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit der Rücknahme zu erwirken hat, z.B. bei Nichtbeteiligung des Richterwahlausschusses. Dass der Schutz der persönlichen Unabhängigkeit des ehrenamtlichen Richters weitergehend ist als der des Berufsrichters und sein Vertrauen auf den Bestand der Berufung in das Amt sowie der Anspruch der Verwaltung auf Beachtung der von ihr mit staatlicher Autorität gesetzten Akte höher zu bewerten ist, als die Einhaltung zwingender Verfahrensgrundsätze nach den §§ 13, 14 SGG, ist nicht ersichtlich. Der Verpflichtung zur Rücknahme von gegebenenfalls nur anfechtbaren Berufungen bei Verstoß gegen zwingendes Recht einerseits und dem Ausschluss einer Rücknahme unmittelbar durch die berufende Stelle andererseits durch § 44 Abs. 2 DRiG trägt aber allein das Amtsenthebungsverfahren nach § 22 SGG Rechnung. Ein anderes Verfahren ist insoweit gar nicht denkbar, weil es nur aufgrund eines – nicht zulässigen – Widerrufs der Berufung durch die Verwaltung selbst eingeleitet werden könnte, der wiederum ein Verwaltungsakt ist und vom Betroffenen dann angefochten werden müsste. Randnummer 46 Im übrigen reicht es für die Einleitung des Amtsenthebungsverfahrens nach § 22 SGG aus, dass Gründe für die Amtsenthebung dem nach § 22 Abs. 2 SGG zuständigen Spruchkörper bekannt werden. Durch wen die Bekanntgabe erfolgt, ist unerheblich. Insbesondere bedarf es keines Antrags der berufenden Stelle oder des ehrenamtlichen Richters (Brackmann, a.a.O., Band I/1 S. 189 v I und 188 x; Lattreuter, a.a.O., S. 58; Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 22; vgl. auch BSG GrS E 12, 237). Ferner ist das Verfahren nach § 22 SGG an keine Frist gebunden. Allein dieses zeitlich unbegrenzt mögliche und vom Willen der unmittelbar Beteiligten unabhängige Verfahren entspricht der Wertigkeit, die den Vorschriften der §§ 13, 14 SGG vor dem Hintergrund der Art. 92, 101 GG zukommt und dem Bedürfnis nach einer ordnungsgemäßen und verfassungsrechtlich unbedenklichen Besetzung der Gerichte. Randnummer 47
  10. Für die Anwendung des § 22 SGG spricht schließlich auch, dass der Spruchkörper nach § 22 Abs. 2 SGG offensichtlich für alle Fälle, die die Rechtsstellung des ehrenamtlichen Richters und seine Fähigkeit zur – weiteren – Ausübung des Amtes berühren, auch die Funktion eines „Dienstgerichtes” bzw. eines Gerichts für besondere Sachgebiete im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG erfüllen soll (vgl. auch BVerfGE 48, 300, 324 f ür die Amtsenthebung durch den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte). Bei Berufsrichtern entscheiden die Dienstgerichte u.a. über die Nichtigkeit und Rücknehmbarkeit der Ernennung (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 3, 62 Abs. 1 Nr. 3 DRiG). Dabei haben sie nicht nur über das Fehlen oder den Wegfall von unmittelbar personenbezogenen Voraussetzungen zu befinden, sondern auch über die Einhaltung zwingender Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften (vgl. §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 DRiG). Neben den enumerativ aufgezählten Fällen wird die Zuständigkeit der Dienstgerichte außerdem in erweiternder Auslegung kraft Sachzusammenhangs immer dann angenommen, wenn es um den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit geht (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., S. 501). Durch § 44 DRiG ist die Regelung der Einzelheiten der Berufung (Bestellung) und Abberufung der ehrenamtlichen Richter den jeweiligen Gerichtsverfassungsgesetzen überlassen worden einschließlich der Bestimmung des Gerichts, das über die Abberufung entscheidet. Da die Abberufung aus dem Amt wegen Fehlern bei der Berufung unabhängig von der Art dieser Fehler einen eindeutigen Bezug zur persönlichen Unabhängigkeit des ehrenamtlichen Richters hat und die allgemeinen Grundlagen ehrenamtlicher richterlicher Tätigkeit immerhin im DRiG normiert sind, besteht auch von daher und angesichts der beschriebenen Zuständigkeit der Dienstgerichte kein einsichtiger Grund, dem durch das SGG in § 22 Abs. 2 bestimmten Spruchkörper in bezug auf die Abberufung ehrenamtlicher Richter nur eine auf die Voraussetzungen nach §§ 16, 17 SGG bezogene Teilzuständigkeit zuzubilligen. Randnummer 48 Der Gesetzgeber hat sicherlich nicht daran gedacht, dass die Berufung einer Vielzahl von ehrenamtlichen Richtern an ein und demselben im Verfahrensrecht begründeten schweren Mangel leidet. Dies ist jedoch kein Beleg dafür, dass das Verfahren nach § 22 SGG u.a. wegen der zumindest bei Ausspruch der Amtsenthebung vorgesehenen Endgültigkeit (§ 22 Abs. 2 SGG) nicht anwendbar sei. Vielmehr ist die vorliegende Problematik überhaupt nur über das Verfahren nach § 22 SGG zu lösen, wenn einerseits die Vorschrift des § 44 Abs. 2 DRiG zum Schütze der persönlichen Unabhängigkeit der ehrenamtlichen Richter wirklich ernst genommen und andererseits die Funktionsfähigkeit der Senate wieder hergestellt werden soll. Dabei mag die vorliegende Konstellation der Forderung (u.a. von Brackmann, a.a.O., Band I/1 S. 188 w II und III; vgl. auch Rohwer-Kahlmann, a.a.O., Rdnr. 6–13 zu § 22) Recht geben, dass die Senate in den Anwendungsfällen des § 22 SGG zur Vermeidung abweichender Entscheidungen immer den Spruchkörper nach § 22 Abs. 2 SGG anzurufen haben und dessen Entscheidung – unabhängig vom Ergebnis – in jedem Fall als endgültig anzusehen ist. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht sie allerdings nicht, die eine Bindung an eine ablehnende Entscheidung im Amtsenthebungsverfahren verneint (vgl. BSGE 4, 242). Die erkennenden Senate lassen daher ausdrücklich offen, welche Folgerungen in diesem Fall aufgrund des eingangs dargestellten Rechtsstandpunktes unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Besetzung und weiteren Spruchtätigkeit zu ziehen sind. Fest steht jedenfalls, dass dem Verbot einer faktischen Amtsenthebung durch die erkennenden Senate in Form einer permanenten Nichtheranziehung der ehrenamtlichen Richter und der Verpflichtung, von Amts wegen in jedem konkreten Fall die ordnungsgemäße Besetzung zu prüfen und festzustellen, nicht gleichzeitig Rechnung getragen werden kann. Die Notwendigkeit und Zulässigkeit des beantragten Verfahrens nach § 22 SGG wird dadurch zusätzlich unterstrichen, zumal sowohl dem
  11. als auch dem
  12. Senat bisher kein ehrenamtlicher Richter zugewiesen ist, der nach dem
  13. April 1985 auf Grund von Vorschlagslisten mit personellen Alternativen berufen wurde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007398

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