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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 Vsb 329/85, L 5 Vsb 459/85 Urteil 1. Bei einer teilweisen Kostenerstattung nach § 63 SGB X erscheint im al

Leitsatz

  1. Bei einer teilweisen Kostenerstattung nach § 63 SGB X erscheint im allgemeinen allein die Quotelung der Verfahrenskosten als gangbarer Weg. Die Behörde hat danach festzustellen, in welchem Umfang der Widerspruch erfolgreich ist und in der Kostenentscheidung den Bruchteil der jeweiligen Kostenlast entsprechend dem notfalls geschätzten Verhältnis des Erfolgs zum gesamten Verfahrensgegenstand festzulegen.
  2. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten ist vom Standpunkt einer verständigen Partei aus und nicht aus der Sicht einer rechtskundigen Partei zu beurteilen. Hierbei ist eine weite Betrachtungsweise angebracht. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,
  3. Januar 1985, XX Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten, Az.: L-5/Vsb-459/85 , wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  4. Januar 1985 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die volle Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens im Streit steht. II. Auf die Berufung der Klägerin, Az.: L-5/Vsb-329/85 , wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  5. Januar 1985 aufgehoben, soweit die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren im Streit steht. Unter Abänderung des Bescheides vom
  6. August 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Oktober 1984 wird insoweit zu der Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens bestimmt, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war. III. Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens voll zu erstatten sind und ob die Zuziehung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren notwendig war. Randnummer 2 Die 1922 geborene Klägerin, von Beruf Fremdsprachenkorrespondentin, beantragte im Mai 1982 beim Versorgungsamt Frankfurt am Main die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Mit Bescheid des Versorgungsamtes vom
  8. April 1983 wurden als Behinderungen festgestellt: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Hüftgelenktotalendoprothesen beiderseits; der Grad der MdE wurde mit 50 v.H. festgestellt. Außerdem wurde das Merkzeichen „G” zuerkannt. In dem Bescheid wurde ferner ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen: Operation am linken Oberarm 1974, Netzhautablösung schränkten ihre Erwerbsfähigkeit nach den Grundsätzen des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht ein und könnten daher nicht als Behinderung im Sinne des SchwbG festgestellt werden. Randnummer 3 Gegen den Bescheid des Versorgungsamtes vom
  9. April 1983 legte die Klägerin am
  10. Mai 1983 Widerspruch ein. Sie zog ihren Prozeßbevollmächtigten des vorliegenden Streitverfahrens, Rechtsanwalt …, zu. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Grad der MdE mit 50 v.H. sei für die festgestellten Behinderungen zu niedrig angesetzt; sie habe Kenntnis von vergleichbaren Fällen, bei denen der Grad der MdE auf 70 v.H. angesetzt worden sei. Zudem bestünden bei der Klägerin noch weitere Gesundheitsstörungen, die als Behinderungen anzusehen seien. Die Klägerin stützte sich auf eine Bescheinigung des praktischen Arztes Dr. … vom
  11. Oktober
  12. Randnummer 4 Der Beklagte veranlaßte eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. … vom
  13. November 1983 und holte einen Befundbericht von dem Facharzt für Orthopädie Dr. …, … vom
  14. Dezember 1983 ein. In einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. … vom
  15. Januar 1984 wurde unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr. … ausgeführt, die Einzel-MdE sei für die Hüftgelenktotalendoprothesen beiderseits mit 50 v.H. und für die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit anhaltender Funktionsbehinderung, Fingergelenksarthrosen mit 20 v.H. zu bemessen. Hieraus ergebe sich eine Gesamt-MdE von 60 v.H.. Randnummer 5 Das Versorgungsamt erteilte daraufhin den Abhilfebescheid vom
  16. Februar
  17. Als Behinderungen wurden nunmehr festgestellt:
  18. Hüftgelenkstotalendoprothesen beiderseits,
  19. degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit anhaltender Funktionsbehinderung, Fingergelenksarthrosen; der Grad der MdE wurde mit 60 v.H. festgestellt. Das Merkzeichen „G” blieb zuerkannt. Die Klägerin betrachtete den Widerspruch daraufhin als erledigt (Schriftsatz vom
  20. März 1984). Sie beantragte sinngemäß, ihr die Kosten des Vorverfahrens einschließlich der Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwaltes zu erstatten. Randnummer 6 Mit Bescheid des Versorgungsamtes vom
  21. August 1984 wurden der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens (dem Grunde nach) zur Hälfte erstattet, da ihrem Widerspruch nur teilweise habe abgeholfen werden können; die Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts seien nicht erstattungsfähig, da die Zuziehung nicht notwendig gewesen sei. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg; er wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  22. Oktober 1984 zurückgewiesen. Randnummer 7 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie meinte (sinngemäß), daß ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens voll zu erstatten seien und daß die Einschaltung eines rechtskundigen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen sei. Randnummer 8 Mit Urteil vom
  23. Januar 1985 änderte das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) den Bescheid vom
  24. August 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  25. Oktober 1984 ab und verurteilte die Beklagte, der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens (voll) zu erstatten mit Ausnahme der Anwaltskosten; insoweit wies es die Klage ab. Das SG ließ die Berufung zu. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Randnummer 9 Gegen dieses ihr am
  26. März 1985 zugestellte Urteil richtet sich die am
  27. März 1985 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin (Az.: L-5/Vsb-329/85 ). Sie ist weiterhin der Ansicht, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen sei. Randnummer 10 Gegen das ihm am
  28. März 1985 zugestellte Urteil richtet sich die am
  29. April 1985 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Beklagten (L-5/Vsb-459/85). Er trägt vor, der Widerspruch der Klägerin sei nur zur Hälfte erfolgreich gewesen. Die angefochtene Entscheidung, daß der Klägerin lediglich die Hälfte der Kosten zu erstatten seien, sei daher nicht zu beanstanden. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen. Für das Verwaltungsverfahren im Schwerbehindertenrecht bedürfe es keiner juristischen Kenntnisse. Die Feststellungsverfahren beschränkten sich auf medizinische Tatbestände und deren Einwirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Hierfür wäre allenfalls die Mitwirkung eines Arztes erforderlich. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und unter Abänderung des Bescheides vom
  30. August 1984 und des Widerspruchsbescheides vom
  31. Oktober 1984 zu der Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu bestimmen, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  32. Januar 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die volle Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens im Streit steht. Randnummer 13 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. Randnummer 14 Im übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Schriftsätze der Beteiligten und der Schwerbehindertenakten, Geschäftszeichen: ..., die vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung der Klägerin (Az.: L-5/Vsb 329/85 ) und die Berufung des Beklagten (Az.: L-5/Vsb 459/85 ) gegen das Urteil des SG vom
  33. Januar 1985 sind zulässig; sie sind form- und fristgerecht eingelegt und kraft Zulassung im Urteil des SG statthaft. Randnummer 16 Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden können (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 17 Die Berufung des Beklagten ist begründet. Mit dem Abhilfebescheid des Versorgungsamtes vom
  34. Februar 1984 ist dem Widerspruch der Klägerin nur teilweise abgeholfen worden (vgl. dazu Heyer-Ladewig, SGG, Komm.,
  35. Aufl., 1981, § 85 SGG, Rz. 2). Die Klägerin hat ihren Widerspruch im übrigen zurückgenommen. Ihre mit Schriftsatz vom
  36. März 1984 gegenüber dem Beklagten abgegebene Erklärung, sie erkläre (in Anbetracht des erteilten Abhilfebescheides) ihren Widerspruch als erledigt, ist dahin auszulegen. Hiervon ausgehend ist die mit dem Bescheid des Versorgungsamtes vom
  37. August 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  38. Oktober 1984 getroffene Entscheidung, daß der Klägerin die Kosten des (isolierten) Vorverfahrens (dem Grunde nach) nur zur Hälfte erstattet werden, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für den Fall, daß der Widerspruch – wie hier – nur zum Teil erfolgreich gewesen ist, sieht § 63 Sozialgesetzbuch,
  39. Buch, Verwaltungsverfahren (SGB X) eine teilweise Kostenerstattung vor. Hierbei erscheint im allgemeinen allein die auch im Gerichtsverfahren übliche Quotelung der Verfahrenskosten als gangbarer Weg (vgl. BTDrucks. 7/910, S. 92; Busch in Knack, VwVfG, Komm.
  40. Aufl.,1982, § 80 VwVfG Rz. 4.3; Grüner, SGB X, Komm., § 63 SCB X, Anm. III, 6, Kopp, VwVfG, Komm.,
  41. Aufl., 1983, § 80 VwVfG, Rz. 13; Obermayer, VwVfG, Komm., 1983, § 80 VwVfG, Rz. 15; Komm. zur RVO,
  42. und
  43. Euch, herausgegeben vom Verband der Rentenversicherungsträger – Verbands-Kommentar, § 63 SGB X, Rz. 10). Die Behörde hat danach festzustellen, in welchem Umfang der Widerspruch erfolgreich ist und in der Kostenentscheidung den Bruchteil der jeweiligen Kostenlast entsprechend dem notfalls geschätzten Verhältnis des Erfolgs zum gesamten Verfahrensgegenstand festzulegen (vgl. Altenmüller, DVBl. 1978, S. 285, 287; Grüner, a.a.O., § 63 SGB X, Anm. 3, 6). Randnummer 18 Die Klägerin hatte mit ihrem Widerspruch die Feststellung weiterer Behinderungen gestützt auf die ärztliche Bescheinigung von Dr. … vom
  44. Oktober 1983 begehrt. Diesen Begehren ist nur insoweit abgeholfen worden, als Fingergelenksarthrosen zusätzlich als Behinderung festgestellt wurden, während die gestützt auf die ärztliche Bescheinigung von Dr. … vom
  45. Oktober 1983 geltend gemachten weiteren Gesundheitsstörungen (z.B. postklimakterische Osteoporose, Altersemphysem, Netzhautablösung, Drehschwindel und Melanomentfernung) von der Abhilfe nicht erfaßt wurden. Außerdem war von der Klägerin mit dem Widerspruch die Feststellung der MdE mit mindestens 70 v.H. verfolgt worden (Schriftsatz der Klägerin vom
  46. Oktober 1983). Zwar hat die Klägerin insoweit in ihren Widerspruchsschreiben vom
  47. Mai 1983 lediglich darauf hingewiesen, sie habe Kenntnis von vergleichbaren Fällen, bei denen der Grad der MdE auf 70 v.H. angesetzt worden sei. Cie hat aber dann schließlich ihr dahingehendes Begehren ebenfalls auf die ärztliche Bescheinigung von Dr. … vom
  48. Oktober 1983 gestützt (Schriftsatz vom
  49. Oktober 1983). Unter diesen Gesamtumständen des Falles ist es aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß der Beklagte nach § 63 SGB X entschieden hat, die Kosten des Vorverfahrens seien der Klägerin lediglich zur Hälfte zu erstatten. Denn dies entspricht etwa dem Umfang, in dem die Klägerin mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamtes vom
  50. April 1983 erfolgreich gewesen ist. Randnummer 19 Die Berufung der Klägerin ist ebenfalls begründet. Wenn der Widerspruchsführer sich im Vorverfahren eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hat, muß in der Kostenentscheidung von Amts wegen über die Notwendigkeit seiner Zuziehung entschieden werden (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Die Entscheidung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ist Teil der Kostenentscheidung (vgl. Grüner, a.a.O., § 63 SGB X, Anm. III, 1; Obermeyer, a.a.O., § 80 VwVfG, Rz. 139; Altenmüller DVBL. 1978 S. 285, 288). Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten in Vorverfahren ist unter entsprechender Orientierung an die Rechtsgrundsätze, die zu den entsprechenden Regelungen im gerichtlichen Verfahren entwickelt worden sind, vom Standpunkt einer verständigen Partei aus und nicht aus der Sicht einer rechtskundigen Partei zu beurteilen (vgl. BVerwGE 17, 245, 246; 55, 299, 306; Grüner, a.a.O., § 63 SGB X, Anm. III, 9; Jahn, SGB X, Komm., § 63 SGD X, Rz. 10; Pickel, SGB X, Komm., § 63 SGB X, Anm. 3b; Verbands-Komm., § 63 SGB X, Rz. 9; Busch in Knack, a.a.O., § 80 VwVfG, Rz. 7.3.2.; Kopp, a.a.O., § 80 VwVfG, Rz. 30). Dabei darf die Erkenntnis und Urteilsfähigkeit des Widerspruchsführers, ob die Hinzuziehung notwendig ist, nicht überschätzt werden (vgl. BVerwGE 17, 245, 246). Deshalb ist in der Rechtsprechung und Literatur zu § 80 Abs. 3 VwVfG zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten durch den Widerspruchsführer ohnehin überwiegend eine weite Betrachtungsweise als angebracht angesehen worden dahingehend, daß die Notwendigkeit der Zuziehung nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sei, sondern diese der Regel entspreche, da der Bürger nur in Ausnahmefallen in der Lage sei, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. BVerwGE 55, 299, 306 mit Anm. von Wolter, DVBl 1978 S. 1006 ; Kopp, a.a.O. § 80 VwVfG, Rz. 30 m.w.N.). Hieran ist für den Anwendungsbereich des § 63 SGB X anzuknüpfen (vgl. Grüner, a.a.O., § 63 SGB X, Ann. III, 9). Die Ansicht des Beklagten, in der Regel seien Kosten für einen Rechtsanwalt nur notwendig, wenn ein rechtskundiger Rat erforderlich sei, für das Verwaltungsverfahren im Schwerbehindertenrecht bedürfe es jedoch keiner juristischen Kenntnisse, weil das Feststellungsverfahren sich auf medizinische Tatbestände und deren Einwirkungen auf die Erwerbsfähigkeit beschränke, hält der Senat dagegen nicht für zutreffend. Randnummer 20 Hiervon ausgehend ist die von der Klägerin angefochtene Kostenentscheidung, soweit die Bestinnung im Streit steht, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, zu beanstanden. Bei den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin in dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Versorgungsamtes vom
  51. April 1983 gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X als notwendig zu erachten. Von maßgeblichen Standpunkt einer verständigen Partei aus ist für die Klägerin das Widerspruchsverfahren nicht ausnahmsweise als so einfach anzusehen gewesen, als daß die Klägerin in der Lage gewesen ist, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Aus dieser Sicht hat der vorliegende Fall nämlich jedenfalls eine gewisse tatsächliche und rechtliche Kompliziertheit geboten. Diese Kompliziertheit ergibt sich insbesondere daraus, daß die bei der Klägerin nach der ärztlichen Bescheinigung von Dr. … vom
  52. Oktober 1963 zu diagnostizierenden gesundheitlichen Schäden teilweise die Eigenschaft einer Behinderung gehabt und sich deshalb auf die Feststellung nach dem SchwbG ausgewirkt haben, teilweise jedoch Behinderungen nicht darstellten. Andererseits sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf spezielle Kenntnisse der Klägerin im Schwerbehindertenrecht hinweisen könnten. Die Klägerin, die nach ihren glaubhaften Angaben zum Feststellungsantrag nach dem SchwbG von Beruf Fremdsprachenkorrespondentin ist, ist daher dem Personenkreis zuzuordnen, der üblicherweise bei den Behörden im Bereich des SGB erscheint, und der sich aus versicherten, versorgungsberechtigten und sozialhilfeberechtigten Personen zusammensetzt, also einem Personenkreis, der sich im Umgang mit dem Recht und der Verwaltung häufig Schwierigkeiten ausgesetzt sieht. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er den entschiedenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007400

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