Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1983 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
§ 1246Nr.
75, Nr. 85 und 86; Urteil vom 15. November 1983 Az.: 1 RJ 112/82). Dabei ist als bisheriger Beruf regelmäßig die vom Versicherten zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung zugrunde zu legen (vgl.
§ 1246Nr.
11). Randnummer 18 Im vorliegenden Fall ist der Kläger nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Mehrstufenschema als angelernter Arbeiter, nicht aber als Facharbeiter einzustufen. Der Kläger war nur bis zum
- August 1953 versicherungspflichtig tätig. Ab dem
- September 1953 wurde er, wie sich aus Bl. 77 der Personalakten des Klägers ergibt, mit Beginn des Dienstes als Zugschaffner-Anwärter von der Invaliden- und Angestelltenversicherungspflicht befreit. Mit der Befreiung von der Versicherungspflicht scheidet die dann aufgenommene Berufstätigkeit bei der Feststellung des bisherigen Berufes aus, da „bisheriger Beruf” immer nur eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit sein kann. Maßgeblich für die Bestimmung des Hauptberufes des Klägers ist damit die bis August 1953 verrichtete Berufstätigkeit. Hierbei handelte es sich um eine angelernte Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG. Die Entlohnung des Klägers erfolgte bis August 1953 unstreitig nach der Lohngruppe V des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn. In diese Lohngruppe wurden, wie aus der Auskunft der Bundesbahndirektion Frankfurt am Main vom
- Juli 1985 hervorgeht, und wie vom Kläger auch nicht bestritten wird, angelernte Arbeiter eingeordnet, wogegen Facharbeitertätigkeiten nach der Lohngruppe IV entlohnt wurden. Damit muß sich der Kläger im Rahmen des § 1246 RVO auch auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zumutbar verweisen lassen. Hier kann der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen in wechselnder Körperhaltung ohne Schicht, Akkord, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Über-Kopf-Arbeiten, in geschlossenen warmen Räumen verrichten. Randnummer 19 Dies steht zur Überzeugung des Senats fest auf Grund der im Klage- und Berufungsverfahren eingeholten Gutachten. Auf internistischem Fachgebiet leidet der Kläger nach dem Gutachten des Dr. Keim vom
- Dezember 1984 an einer Nierensteindiathese, einer leichten Arteriosklerose der großen Arterien und einem Prostataadenom mit leichtem Prostatismus. Diese Diagnosen bedingen, wie der Sachverständige überzeugend dargetan hat, keine Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Schwere der dem Kläger zumutbaren Arbeiten. Allerdings sind dem Kläger nur noch Arbeiten in geschlossenen, warmen Räumen in wechselnder Körperhaltung ohne Schichtarbeit auf Grund dessen zumutbar. Randnummer 20 Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, an der Richtigkeit des von Dr. K. erstellten internistischen Gutachtens zu zweifeln. Das Gutachten ist nach der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen und unter Auswertung des vorhandenen Aktenmaterials erstellt worden, es ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Daß der Sachverständige Dr. K. teilweise anders als die Internistischen Vorgutachter keine Hinweise für eine Vorderwandhypoxie des Herzmuskels, Kreislaufregulationsstörungen, eine vegetative Fehlsteuerung, einen Leberparenchymschaden oder für einen behandlungsbedürftigen Diabetes mellitus gefunden hat, kann dahingestellt bleiben, da sich hieraus keine weitere Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers ergeben würde. Nach den übereinstimmenden Beurteilungen der Vorgutachter bedingen die von ihnen erhobenen Diagnosen auf internistischem Fachgebiet keine weitergehende Leistungseinschränkung, als sie von Dr. Keim umschrieben worden ist. Randnummer 21 Die auf orthopädischem Fachgebiet durch den Sachverständigen Dr. M. bei dem Kläger festgestellte Fehlhaltung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule und die geringe beginnende Arthrosis deformans der Hüftgelenke schließen, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, lediglich die Verrichtung von schweren körperlichen Arbeiten aus. Im übrigen kann der Kläger orthopädischerseits noch ganztags leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten vorwiegend im Sitzen, in geschlossenen, beheizbaren, trockenen und warmen Räumen ohne Über-Kopf-Arbeiten und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten durchführen. Das orthopädische Sachverständigengutachten ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen ist im Hinblick auf die erhobenen Befunde und die zusätzlich festgestellten noch geringen Funktionsstörungen ohne weiteres nachvollziehbar. Auch hat der Kläger Einwendungen gegen das Gutachten nicht geltend gemacht. Randnummer 22 Der Senat hält den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Klägers nunmehr für geklärt und eine weitere medizinische Begutachtung nicht mehr erforderlich. Dr. K. hatte in seinem internistischen Gutachten die Leiden des Klägers gewürdigt und danach eine zusätzliche fachorthopädische Begutachtung empfohlen. Dem ist der Senat durch Einholung des fachorthopädischen Gutachtens des Dr. M. nachgekommen. Dieser hat auf Befragen auch unter Berücksichtigung einer am
- Januar 1985 bei dem Kläger durchgeführten Prostataoperation eine weitere ärztliche Begutachtung des Klägers für nicht notwendig erachtet. Randnummer 23 Mit dem festgestellten Leistungsvermögen kann der Kläger zwar nicht mehr als (Hilfs-)Zugschaffner tätig sein, gleichwohl ist er nicht berufsunfähig, da er mit dem ihm verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen noch andere Tätigkelten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann. Dabei bedarf es keiner konkreten Benennung der noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten durch den Senat. Bei einem auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisenden Versicherten, der noch vollschichtig Arbeiten verrichten kann, ist in der Regel davon auszugehen, daß es im Arbeitsleben noch ausreichend Tätigkeiten gibt, die er noch auszuüben vermag (
§ 1246Nr.
81 mit weiteren Hinweisen; BSG Urteil vom 30. November 1982 Az.: 4 RJ 1/82). Ausnahmsweise bedarf es zwar auch bei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisenden Versicherten der konkreten Benennung von Verweisungstätigkeiten, wenn beispielsweise selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausgeübt werden können. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, da die bei dem Kläger zu beachtenden Einschränkungen nicht so vielfältig oder erheblich sind, um ernsthafte Zweifel daran begründen zu können, daß es im Arbeitsleben überhaupt noch ausreichende Tätigkelten gibt, die er noch ausüben kann. Randnummer 24 Die Vermittlung einer für den Kläger geeigneten Arbeitsstelle ist unter diesen Umständen eine Aufgabe der Arbeitsverwaltung und fällt nicht in den Risikobereich der Rentenversicherung. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Randnummer 26 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007402