Zugunstenbescheid nach wiederholter Ablehnung eines solchen Verfahrensgang nachgehend BSG, 19. Dezember 1986, 4a BJ 151/86, Beschluss nachgehend BVerfG, 27. März 1987, 1 BvR 95/87, Beschluss Tenor Die
§ 44
SGB X beziehe sich nur auf das Verwaltungsverfahren der Rentenversicherung und vermöge keine Wirkung zu entfalten, wenn über den streitigen Anspruch durch gerichtliches Urteil entschieden worden sei, weil gerichtliche Urteile nur durch gerichtliche Wiederaufnahmeverfahren außer Kraft gesetzt werden könnten, es sei denn, die Beklagte wolle den streitigen Anspruch anerkennen. Wollte man §§ 44 ff. SGB X auch auf Gerichtsurteile anwenden, dann wären die Vorschriften des § 179 SGG praktisch ohne Anwendungsbereich. Eine derartige Gesetzesauslegung wäre auch wegen Verstoßes gegen Art. 92 GG verfassungswidrig. Der Bescheid der Beklagten vom
- März 1984 sei aufzuheben gewesen. Die Beklagte könne bei Vorliegen eines für sie günstigen rechtskräftigen Urteils zwar den Anspruch trotzdem anerkennen und einen Bewilligungsbescheid erlassen, sie dürfe aber keinen wiederholten Ablehnungsbescheid erlassen, weil dies gegen ihre Bindung nach § 141 SGG verstoßen würde. Randnummer 6 Gegen das ihr am
- August 1985 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen zu 1) und 2) am
- September 1985 Berufung eingelegt. Sie meinen, die Beklagte habe zu Unrecht den Neufeststellungsanspruch gemäß § 44 SGB X abgelehnt, denn der Tod des R. sei infolge Feindeinwirkung im Sinne des § 1263 a RVO– a.F. eingetreten. Die Bestrebungen der Besatzungsmächte seien seinerzeit dahin gegangen, die Kriegsgefangenen durch eine schlechte Versorgung und durch unmenschliche Lebensbedingungen derart zu schädigen und zu schwächen, daß sich auf diese Weise die Zahl der Lagerinsassen von selbst vermindert habe. Der Versicherte habe auch die erforderliche Wartezeit gemäß § 1263 a RVO a.F. erfüllt. Er habe vor dem Versicherungsfall, nämlich vor seinem Tode, Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Die enge Auslegung der Bestimmungen des § 1263 a RVO a.F. bzw. des § 1252 Abs. 1 RVO n.F. verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie gegen den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Diese verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte habe das Landessozialgericht auch in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1983 nicht hinreichend berücksichtigt, was nunmehr im Berufungsverfahren nachzuholen sei. Randnummer 7 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am
- März 1986 den Beiladungsbeschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
- November 1984 aufgehoben. Randnummer 8 Die Klägerinnen zu 1) und 2) beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
- Juli 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 1) Witwenrente sowie der Klägerin zu 2) Waisenrente aus der Versicherung des R. zu gewähren, ferner, die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, ferner, im Wege der Anschlußberufung, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
- Juli 1985 insoweit abzuändern, als der Bescheid vom
- März 1984 aufgehoben wurde. Randnummer 10 Sie bezieht sich auf die Regelung des § 44 SGB X sowie ein Urteil des Bundessozialgerichts vom
- Januar 1981 (Az.: 9 RV 29/80). Sie habe sich auf Grund des gleichen Sachverhalts nicht davon überzeugen müssen, daß die bisherigen Bescheide unrichtig seien. Randnummer 11 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, ferner die Akten L-2
(8)/J-76/81, L-2/J-388/80 sowie L-2/J-1325/82, die vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen zu 1) und 2) sind unbegründet. Die Anschlußberufung der Beklagten führt zur Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
- Juli 1985 insoweit, als der Bescheid vom
- März 1984 wiederherzustellen ist. Der Beiladungsbeschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
- November 1984 war aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, denn die Voraussetzungen für eine Beiladung lagen nicht vor. Neben der von der Klägerin zu 1) beanspruchten Witwenrente war die von der Klägerin zu 2) begehrte Waisenrente von Anfang an im Streit. Beide Hinterbliebenen haben gegen den gegen sie ergangenen Bescheid der Beklagten vom
- März 1984 Klage erhoben und das Sozialgericht hat auch über beide Ansprüche entschieden. Folglich war die Klägerin zu 2) auch nicht beizuladen. Randnummer 13 Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerinnen ist § 44 SGB X (zur Anwendbarkeit siehe Entscheidung des Großen Senats des BSG vom
- Februar 1982 in BSGE 54, 223 = SozR 1300 § 44 Nr. 3). Nach dieser Vorschrift (Abs. 1 Satz 1) ist die Beklagte, soweit sie bei Erlaß des früheren Bescheides vom
- April 1960 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen nicht erbracht hat, trotz Unanfechtbarkeit des Bescheides verpflichtet, den Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückzunehmen. Randnummer 14 Die Beklagte ist entsprechend § 44 SGB X verfahren und hat auf die gestellten Anträge hin unter dem
- März 1980 einen Bescheid erteilt. Wird ein Antrag gestellt, so muß er auch sachlich beschieden werden (Zweng/Scherer § 44 SGB X Anm. 3). An der rechtlichen Qualität dieses Bescheides als ein neuer im Rechtsweg überprüfbarer Verwaltungsakt ändert nicht daß das sachliche Begehren erneut abgelehnt worden ist und der Verfügungssatz des neuen Verwaltungsaktes dem des ursprünglichen vom
- April 1960 im Ergebnis entspricht.
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SGB X gibt der Beklagten unter den dort genannten Voraussetzungen die Befugnis, unter Verzicht auf die materielle Rechtskraft eines zu ihren Gunsten ergangenen Sachurteils durch Erteilung eines neuen sachlichen Bescheides eine nochmalige gerichtliche Überprüfung herbeizuführen und eine abweichende Sachentscheidung zu treffen (vgl. Wiesner in Schroeder – Printzen/Engelmann/Wiesner/von Wulffen, SGB X Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren Vorbemerkung zu §§ 44 bis 49 Ziff. 2, siehe auch Hofe, Das System einer Bescheidkorrektur bei rechtwidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakten (SGB X) im SGG 1986 S. 11, 14, 15). Die Rechtskraft (§ 141 – Abs. 1 SGG) eines den früheren Verwaltungsakt bestätigenden Urteils steht dem nicht entgegen, denn auch ein durch rechtskräftige Abweisung einer Klage bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- September 1984 in NJW 1985 Seite 280). Ein nachfolgendes Urteilsverfahren beträfe auch – wegen Änderung der Sach- bzw. Rechtslage – einen anderen Streitgegenstand. Randnummer 15 Aber auch wenn sich bei der nach § 44 SGB X beantragten Überprüfung und Entscheidung ergibt, daß keine veränderte Sach- und Rechtslage vorliegt, wird durch die Sachentscheidung der Behörde der Rechtsweg trotz Rechtskraftwirkung eines früheren Urteils eröffnet. Zwar handelt es sich bei der Bestimmung des § 44 SGB X um eine solche des Verwaltungsverfahrensrechts und § 141 Abs. 1 SGG bindet die Beteiligten – anders als § 77 SGG– ohne den Vorbehalt „soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist”. Die Bindung im Rahmen des § 141 Abs. 1 SGG reicht aber nur soweit, wie über den Streitgegenstand, der sich mit denjenigen des „erhobenen Anspruchs” deckt (BSG Urteil vom
- Mai 1985, Az.: 1 RA 33/84) entschieden worden ist. Dieser wird durch § 44 SGB X verfahrensrechtlich beeinflußt (vgl. Sachs in Jus 1985 S. 447, 448).
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SGB X enthält eine gesetzliche Abwägung zwischen den Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zugunsten der materiellen Gerechtigkeit und eine darauf gestützte behördliche Entscheidung ist gemäß dem Art. 19 IV GG einer sozialgerichtlichen Kontrolle zugänglich. Deswegen haben die §§ 44 ff SGB X auch im Rahmen des § 141 Abs. 1 SGG Bedeutung und beeinflussen den Streitgegenstand. Bei einer auf einen Zugunstenbescheid gerichteten Klage kontrolliert dann das Gericht auch nicht unmittelbar rechtskräftige Gerichtsurteile, sondern das Verhalten der Verwaltung daraufhin, ob sie das neue Sachbegehren ungeachtet rechtsverbindlicher Regelungen ablehnen durfte (BSG, Urteil vom
- Januar 1981, Az.: 9 RV 29/80 = BSGE 51 S. 139, 141). Randnummer 16 Die Beklagte hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Rücknahmebescheid gemäß § 44 SGB X verneint. Sie war auch nicht aufgrund des neuerlichen Vertrages der Klägerinnen oder anderer Erkenntnisse, z.B. wegen Änderung der Rechtsprechung, veranlaßt, ihre durch rechtskräftige Urteile bestätigten Entscheidungen abzuändern. Der verstorbene R. hatte zum Zeitpunkt seines Todes am
- Februar 1955 (Versicherungsfall) lediglich 34 Kalendermonate Versicherungszeit aufzuweisen. Damit war die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten für die Gewährung von Hinterbliebenenrente nicht erfüllt. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte nur dann Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Waisenrente) bestehen, wenn die Voraussetzungen des § 1263 a Abs. 1 Nr. 3 RVO in der bis
- Dezember 1956 geltenden Fassung vorlagen, wenn „der Versicherte infolge Feindeinwirkung gestorben ist.” Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Begriff „Feindeinwirkung” ist vom Bundessozialgericht wiederholt unter Berufung auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte eng ausgelegt worden (vgl. BSGE 7, 159; 15, 182; 16, 26; SozR Nr. 1, 2, 10–12 zu § 1263 a RVO a.F.). Auch die Einwirkungen aufgrund schlechter Verhältnisse während russischer Kriegsgefangenschaft wurden nicht als „Feindeinwirkung” betrachtet (BSG Urteil vom
- Oktober 1958, Az.: 1 RA 182/57). Dieses Ergebnis wurde im Einklang mit dem ab
- Januar 1957 an geltenden Rentenrecht gesehen, in dem der Begriff der „Feindeinwirkung” durch den der „unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 BVG” ersetzt wurde, zu der die Kriegsgefangenschaft nicht gehörte, die in § 1 Abs. 2 b BVG neben der „unmittelbaren Kriegseinwirkung” (§ 1 Abs. 2 a BVG) gesondert aufgeführt und behandelt war. Von dieser Rechtsprechung im konkreten Fall abzuweichen besteht weiterhin kein Anlaß. Randnummer 17 Darüber hinaus war R. auch zu der Zeit, als er den Strapazen der Gefangenschaft ausgesetzt war, die nach dem rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
- Februar 1959 für seinen Tod ursächlich waren, kein Versicherter nach damaligen Recht, für den die Anwartschaft aus wenigstens einem Beitrag erhalten war oder als erhalten galt. Die Bedeutung des § 1263 a RVO a.F. hat sich darauf beschränkt, einem Versicherten bei der Erfüllung der Wartezeit zu helfen bzw. vor dem Verlust bereits erworbener Anwartschaften zu schützen (vgl. Verbandskommentar § 1252 RVO Anm. 3). Es sollten Härten beseitigt werden, die sich daraus ergeben konnten, daß ein zur Wehrmacht eingezogener Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles als Folge seines Wehrdienstes die Wartezeit noch nicht erfüllt hatte. Vor Verwirklichung des in § 1263 a Abs. 1 Nr. 3 RVO a.F. aufgeführten Tatbestandes mußte deshalb bereits eine Versicherung bestanden haben (s. BSG Urteil vom
- Juli 1962 Az.: 12/4 RJ 278/60). Es kommt deshalb nicht darauf an, daß der Kläger vor Eintritt seines Todes, dem Versicherungsfall, Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat. Randnummer 18 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt darin kein Verstoß gegen den Versicherungsgedanken der Sozialversicherung.
§ 1263a RVO a.F.
ist schon an sich versicherungsfremd (BSG Urteil vom
- Juli 1962, Az.: 12/4 RJ 268/60) und inhaltlich eine Schutzvorschrift zur Erhaltung von Anwartschaften. Die Vorschrift betrifft vorkonstitutionelles Recht. Hoheitsakte, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes endgültig wirksam geworden sind, können nicht rückwirkend am Grundgesetz gemessen werden (BVerfGE 29, 166, 175). Es besteht auch keine aus dem Grundgesetz herzuleitende Verpflichtung für den Senat, der Versichertengemeinschaft versicherungsfremde Risiken aufzubürden, die auch der Gesetzgeber nach dem
- Januar 1957 durch das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom
- Februar 1957 (BGBl. I S. 45) nicht übernommen hat. Es handelt sich um ein Risiko, das vom Bundesversorgungsgesetz erfaßt wird. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007407