den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen handele es sich ausschließlich um ärztliche Untersuchungen; für eine Ermächtigung kämen also nur Ärzte mit arbeitsmedizinischen Erfahrungen in Betracht. Für die Ermächtigung, arbeitspsychologische Untersuchungen durchzuführen, sei der Beklagte zu 2) nicht zuständig. Im Oktober 1978 legte der Kläger gegen dieses formlose Schreiben „Widerspruch” ein, der von dem Beklagten zu 2) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit an den Beklagten zu 1) weitergeleitet wurde. Unter Bezugnahme auf § 56 der Unfallverhütungsvorschriften „Allgemeine Vorschriften” (VBG 1) teilte der Beklagte zu 1) daraufhin dem Kläger mit, die Ermächtigung zur Vornahme arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen sei daran gebunden, dass der Antragsteller zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sei; dieser
weis sei noch nicht erbracht.
Vervollständigung seiner Unterlagen erhalte er weitere
richt (Schreiben vom
G; auch BetriebsärzteG genannt) auf den Einsatz eines Betriebsarztes
G anzurechnen. Der Beklagte zu 1) teilte daraufhin mit Schreiben vom 8. März 1979 dem Kläger mit, sein Antrag sei unbegründet. Die Beratungstätigkeit eines Betriebspsychologen in arbeitspsychologischen Fragen sei nicht an die Voraussetzung einer Ermächtigung gebunden; einer Ermächtigung bedürfe es nur zur Vornahme arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen; diese dürfe jedoch, wie § 56 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften” (VBG 1) in Verbindung mit § 708 Abs. 1 Nr. 3 RVO zum Ausdruck bringe, nur Ärzten erteilt werden, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt seien. Der weitere Antrag auf Anrechnung der Einsatzzeit eines Betriebspsychologen auf die Einsatzzeit eines Betriebsarztes sei ebenfalls unbegründet, weil die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte” (VBG 123) eine solche Anrechnung nicht zulasse. – Auf entsprechende
frage des Klägers, ob es sich bei diesem Schreiben um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handele, teilte der Beklagte mit Schreiben vom
1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche ausdrückliche Zuweisung findet sich in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Absatz 1 dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter anderem über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (die anderen Alternativen des Absatzes 1 und die Absätze 2 bis 4 des § 51 SGG interessieren hier nicht). Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur vorliegt, ist
der Art des Klagegegenstandes zu entscheiden. Der Rechtsweg hängt insofern davon ab, welcher Natur das Rechtsverhältnis ist, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat in BSGE 37, 292 ff.; BSGE 25, 235, 237 ). Entscheidend ist dabei regelmäßig, ob im Vordergrund der Beurteilung der Rechtsbeziehungen die Anwendung öffentlichrechtlicher Rechtsvorschriften (hier: des Sozialversicherungsrechts) steht oder ob vorrangig Vorschriften des bürgerlichen Rechts heranzuziehen sind. Der vorliegende Fall regelt sich
den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), des ASiG und
bestimmten Unfallverhütungsvorschriften. Schon deshalb ist hier die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsstreits zu bejahen. Darüber hinaus ergibt sich die öffentlich-rechtliche Natur auch aus den im Schrifttum entwickelten und von der Rechtsprechung anerkannten Abgrenzungstheorien.
der sogenannten Subjektionstheorie, die eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit beim Vorliegen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses bejaht, ist ein Rechtsstreit, der auf die Aufhebung oder den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, immer eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (BSG SozR, Nr. 31 zu § 51 SGG). Dies trifft im vorliegenden Fall für den Antrag zu 2) des Klägers zu. Die mit den Anträgen zu 1) und 3) erhobenen Ansprüche sind
der – neben der Subjektionstheorie stehenden – Sonderrechtstheorie ebenfalls als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.
der Sonderrechtstheorie ist entscheidend, ob die Rechtsnormen, denen der Sachverhalt unterworfen ist, für jedermann gelten, oder ob es sich um Sonderrechte des Staates handelt oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben (Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 22; BSG SozR, Nr. 61 zu § 51 SGG). Im vorliegenden Fall sind alle Beklagten, auch die Beklagten zu 1) und 2), als Träger öffentlicher Aufgaben angesprochen, nämlich hinsichtlich der Erteilung von Ermächtigungen zur Vornahme bestimmter Vorsorgeuntersuchungen. Die Vorschriften der RVO und des ASiG sowie die Unfallverhütungsvorschriften, die hier im Streit stehen, gehören zum öffentlichen Recht der Sozialversicherung und damit zu einem besonderen Rechtsgebiet, das nicht für jedermann gilt. –
alledem liegt insgesamt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist. Randnummer 13 Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht die Klageanträge zu 1 a),
dem insofern einschlägigen § 70 Nr. 1 und 2 SGG sind nur natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen beteiligtenfähig. Der Beklagte zu 2) stellt aber als Landesverband nur eine regionale Untergliederung des privatrechtlich organisierten Hauptverbandes dar (vgl. § 11 Abs. 2 der Satzung des Beklagten zu 1)). Er ist von diesem gebildet worden und nimmt dessen Aufgaben wahr; für den sachlichen und regionalen Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 2) vertritt dieser den Hauptverband (Beklagter zu 1)) gerichtlich und außergerichtlich (vgl. § 11 Abs. 7 der Satzung des Hauptverbandes). Aus alledem folgt, dass der Beklagte zu 2) als Teil des Beklagten zu 1) weder eine eigene juristische Person ist noch eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung. Randnummer 17 Gegen die Beklagten zu 3) und 4) ist der Antrag zu 2) des Klägers unzulässig, weil diese Beklagten mit dem Klagegegenstand vor Klageerhebung nicht befasst waren. Das SGG geht wie die anderen öffentlich-rechtlichen Verfahrensgesetze davon aus, dass sich die Verwaltung im Regelfall
entsprechender Anrufung durch den Bürger selbst kontrollieren kann. Deshalb ist
1 und 2 SGG vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes beziehungsweise die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren
zuprüfen. Macht schon das Fehlen eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) in der Regel eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage unzulässig, so ist erst recht eine solche Klage unzulässig, wenn die beklagte Verwaltungsstelle noch überhaupt nicht auf verwaltungsmäßiger Ebene angesprochen worden ist und demzufolge auch noch keinen Verwaltungsakt erlassen (oder ablehnen) konnte. Zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 3) und 4) hat deshalb vor der mit Schriftsatz vom 6. August 1980 erfolgten Klageerweiterung noch keine Streitigkeit im Sinne des § 51 SGG bestanden, die erst die Zulässigkeit des Rechtswegs eröffnet. Ohne jegliches vorheriges Verwaltungsverfahren fehlt es auch an einer Beschwer des Klägers im Sinne des § 54 Abs. 1 und 2 SGG und damit ferner an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Tatsache, dass sich eine beklagte Verwaltungsstelle, die sich vorher mit der Sache noch nicht befasst hat, im gerichtlichen Verfahren auf das Begehren des Klägers in ablehnendem Sinne einlässt, rechtfertigt noch nicht die Zulässigkeit der Klage aus prozessökonomischen Gründen. Denn die Gerichte dürfen in den öffentlich-rechtlichen Rechtsgebieten grundsätzlich erst dann in Anspruch genommen werden, wenn jemand in seinen Rechten verletzt ist oder zumindest eine solche Verletzung droht. Die Verzichtbarkeit einer Verwaltungsentscheidung wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur vorwiegend auch nur hinsichtlich des in Ausnahmefällen verzichtbaren Widerspruchsbescheides erörtert, nicht jedoch im Hinblick auf das dem Vorverfahren vorausgehende Verwaltungsverfahren und den dieses Verfahren abschließenden Verwaltungsakt. Die Beklagten zu 3) und 4) waren – wie die 32 anderen gewerblichen Berufsgenossenschaften, die hier nicht verklagt werden – an dem vorgerichtlichen Verfahren überhaupt nicht beteiligt. Randnummer 18 Der Antrag zu 2) ist demnach nur zulässig, soweit er sich gegen den Beklagten zu 1) richtet. Insofern sind auch die besonderen Prozessvoraussetzungen für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegeben. Zunächst setzt eine solche. Klage das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus.
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 10) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. Das angefochtene Schreiben vom 8. März 1979 war eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles mit beabsichtigter Rechtswirkung
außen. Denn damit sollte der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ermächtigung zur Vornahme arbeitsmedizinischer und arbeitspsychologischer Vorsorgeuntersuchung abgelehnt werden. Allerdings handelt es sich bei dem Beklagten zu 1) nicht um eine Behörde im engeren Sinne.
2 SGB 10 ist Behörde im Sinne dieses Gesetzbuchs jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Ob der Beklagte zu 1) befugt war, im vorliegenden Fall Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, und ob er tatsächlich solche Aufgaben wahrgenommen hat, kann für die Prüfung der Zulässigkeit der Klage dahingestellt bleiben. Denn für die Zulässigkeit der Klage vor den Sozialgerichten genügt es, wenn eine Stelle, die auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts tätig ist, den Rechtsschein setzt, dass sie bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Beklagte zu 1) nimmt teilweise Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erlässt trotz seiner privatrechtlichen Organisationsform in bestimmten Fällen auch Verwaltungsakte (vgl. das Beispiel in BSGE 43, 282, 283). Im vorliegenden Fall hat er gegenüber dem Kläger jedenfalls den Anschein erweckt, als sei er zuständig für die begehrte Erteilung von Ermächtigungen zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom
SGG, das auch während des gerichtlichen Verfahrens noch hätte
geholt werden können, bedurfte es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht, weil der Beklagte zu 1) – wie noch ausgeführt werden wird – für die Durchführung des hier angestrebten Verwaltungsverfahrens nicht zuständig ist. Beim Beklagten zu 1) gibt es im Übrigen keine Widerspruchsstelle, so dass auch ein Widerspruch höchstwahrscheinlich keine andere Entscheidung herbeiführen könnte. Randnummer 21
alledem ist die Klage nur insofern zulässig, als mit ihr der Antrag zu 2) gegen den Beklagten zu 1) verfolgt wird. Randnummer 22 Sie ist auch begründet, soweit der Kläger die Aufhebung des als Verwaltungsakt bezeichneten Schreibens vom
1 SGB 10 ist ein Verwaltungsakt nur dann nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet – dieses Merkmal könnte noch bejaht werden – und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist – an dieser Offenkundigkeit fehlt es hier. Ein mit dem Sozialrecht nicht besondere vertrauter Bürger durfte vielmehr annehmen, der Beklagte zu 1) als Dachverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften sei zuständig, denn er hat sich wie eine zuständige Stelle aufgeführt. Randnummer 23 Wenn
5 SGB 10 und § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG die Nichtigkeit eines offenkundig fehlerhaften Verwaltungsaktes jederzeit festgestellt werden kann, muss erst recht die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, dessen Fehlerhaftigkeit nicht offenkundig ist, festgestellt werden können. Dies geschieht in aller Regel im Rahmen der Aufhebung des betreffenden Verwaltungsaktes. Liegt ein „echter” Verwaltungsakt nicht vor, weil er nicht von einer Behörde erlassen worden ist, muss in gleicher Weise diese Rechtswidrigkeit durch eine „Aufhebung” im Sinne der §§ 54, 131 SGG beseitigt werden können. Diese Vorschriften können daher für den im Gesetz nicht geregelten Fall, dass ein Verwaltungsakt nicht vorliegt, aber ein entsprechender Rechtsschein gesetzt wurde, analog angewandt werden. Insoweit war das Urteil der ersten Instanz entsprechend abzuändern. Randnummer 24 Hingegen kann der Beklagte zu 1) wegen seiner Unzuständigkeit nicht dazu verurteilt werden, dem Kläger die begehrte Ermächtigung zu erteilen. Die Verpflichtungsklage, die neben der auf Aufhebung des Bescheides gerichteten Anfechtungsklage in dem Antrag zu 2) mit enthalten ist, war schon deshalb als unbegründet abzuweisen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG; die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007410
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