← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 887/82 Urteil Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern Elternrente zusteht. § 596 Abs 1 RVO

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,

  1. Juli 1982, S-3/U - 27/81 Tenor I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  2. Juli 1982 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern Elternrente zusteht. Randnummer 2 Der 1948 geborene und aus F. in J. stammende St. V. (V.) starb im Alter von 25 Jahren am
  3. Juli 1973 an den Folgen eines Verkehrsunfalls. V. war seit dem
  4. Juli 1973 bei der Firma R. L. in St. beschäftigt gewesen und hatte sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer anderen Arbeitsstelle befunden. Nach einer Mitteilung seines Arbeitgebers (vom
  5. Juli 1973) erzielte er in der Zeit vom
  6. bis
  7. Juli 1973 einen Gesamtbruttolohn von 312,00 DM. Randnummer 3 Im Oktober 1979 stellten die Kläger, die Eltern des verstorbenen V., einen Antrag auf Elternrente. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens teilten sie mit, Belege für erfolgte Unterhaltszahlungen seien nicht vorhanden; ihr Sohn habe aber in der Zeit vom
  8. April bis
  9. Juli 1973 1.220,00 DM als Unterhalt an sie geleistet. Mit Schreiben vom
  10. Januar 1980 konkretisierten sie diese Ausführungen dahingehend, dass V. „im Mai 1977 den Betrag von 800,00 DM und im Juni 420,00 DM geschickt” habe. Zum Beweis legte der Kläger zu 1) u.a. eine „Bescheinigung” der Gemeindeverwaltung F., Sekretariat für Wirtschaft, gesellschaftliche Tätigkeiten und Verwaltung, vom
  11. Januar 1980 vor, in der ebenfalls – offensichtlich aus Versehen – die Jahreszahl 1977 genannt wird. Nach dieser Bescheinigung hat der Zeuge S. P. ausgesagt, der Verstorbene habe seiner Familie im April und Mai 1977 800,00 DM und im Juni 420,00 DM geschickt. Randnummer 4 Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass V., der bis zum
  12. März 1973 an der T. Hochschule N. studiert hatte, vor dem
  13. Juli 1973 bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse St. nicht gemeldet war; wo er vorher gearbeitet habe, sei nicht bekannt. Der damalige Arbeitgeber teilte ebenfalls mit, ihm sei nicht bekannt, bei welcher Firma V. vom
  14. April bis
  15. Juni 1973 beschäftigt gewesen sei. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  16. Juli 1980 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Elternrente ab. Den hiergegen, erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger u.a. damit, ihr Sohn sei bereits ab dem
  17. April 1973 bei der Firma L. in St. beschäftigt gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch jedoch mit Widerspruchsbescheid vom
  18. Februar 1981 zurück, weil nicht wahrscheinlich sei, dass V. seine Eltern zu Lebzeiten wesentlich unterhalten habe oder ohne den Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde. Randnummer 6 Im anschließenden Klageverfahren haben die Kläger – wiederum im Wege einer „Bescheinigung” der Gemeindeverwaltung F. Sekretariat für Wirtschaft, Soziales und Verwaltung – vorgetragen, der Verstorbene sei vorübergehend bei der Firma „R.” St. beschäftigt gewesen und habe in der Zeit vom
  19. April bis
  20. Juli 1973 monatlich 1.000,00 bis 1.200,00 DM verdient. Ferner haben sie u.a. ein Protokoll über die Vernehmung des Zeugen O. I. vom
  21. November 1981 vorgelegt. Dieser Zeuge hat ausgesagt, er sei zusammen mit dem Verstorbenen vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland bei der Firma „R. L.” in St. seit Anfang April 1973 beschäftigt gewesen. Ihm – dem Zeugen – sei auch bekannt, dass der Verstorbene den Lebensunterhalt seines Vaters, seiner Brüder und Schwestern bestritten habe und ihnen das Geld über seinen Nachbarn S. P. geschickt habe. Randnummer 7 Das angerufene Sozialgericht Kassel hat die Klage mit Urteil vom
  22. Juli 1982 abgewiesen, weil der Verstorbene seinen Eltern im Zeitpunkt der Antragstellung (Oktober 1979) wahrscheinlich keinen Unterhalt mehr geleistet hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er wahrscheinlich geheiratet hätte und daher nicht mehr in der Lage gewesen wäre, neben seiner Familie gleichzeitig seine Eltern zu unterstützen. Das Sozialgericht stützt sich bei seiner Entscheidung auf näher zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Randnummer 8 Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung machen die Kläger vor allem geltend, ihr Sohn hätte sie – entgegen der Ansicht des Sozialgerichts – auch weiterhin unterstützt. V. sei zum Unfallzeitpunkt noch ledig gewesen und es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass er später geheiratet haben würde. Gerade die Tatsache, dass V. noch nicht lange in Deutschland beschäftigt gewesen sei, spreche dafür, dass er vor einer eventuell beabsichtigten Eheschließung sich erst eine wirtschaftliche und finanzielle Basis für eine Ehe erarbeitet haben würde. Selbst dann, wenn er sich vor Oktober 1979 verehelicht hätte, könne nicht unterstellt werden, dass er dann seine Eltern nicht mehr unterstützt hätte. Die insofern andere Haltung deutscher Abkömmlinge gegenüber ihren Eltern könne nicht auf Südländer, die noch Familiensinn hätten und für die Bedürftigen einträten, übertragen werden. Randnummer 9 Die Kläger beantragen (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  23. Juli 1982 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  24. Juli 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  25. Februar 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Elternrente zu gewähren. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie bestreitet weiterhin, dass der Verstorbene zu Lebzeiten seine Eltern wesentlich aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat und ohne den Arbeitsunfall noch wesentlich unterhalten würde. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf die Ausführungen der Vorinstanz. Randnummer 12 Der erkennende Senat hat bei der Stadtverwaltung von St. angefragt, ob V. polizeilich gemeldet gewesen sei und eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besessen habe. Das Amt für öffentliche Ordnung hat darauf hin mitgeteilt, V. sei weder polizeilich gemeldet noch ausländerrechtlich erfasst gewesen. Randnummer 13 Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 14 Ergänzend wird auf den sonstigen wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen, der Gegenstand der geheimen Beratung war. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen unbedenklich vor. Der erkennende Senat konnte nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 16 Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Kassel hat in seiner Entscheidung bereits die maßgeblichen Gründe dargelegt, weshalb der Anspruch der Kläger auf jeden Fall scheitert. Die Ablehnung der Elternrente durch die Beklagte ist somit rechtmäßig. Randnummer 17 Hinterlässt der durch Arbeitsunfall Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, die er aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat oder ohne den Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde, so ist ihnen nach § 596 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine Rente zu gewähren, solange sie ohne den Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für den Bezug einer Elternrente liegen im Falle der Kläger nicht vor. Randnummer 18 Der Senat stellt zunächst fest, dass V. nach dem eigenen Vorbringen der Kläger überhaupt nur zweimal Unterhaltszahlungen an sie geleistet hat. Bis März 1973 war V. als Student an der T. Hochschule zu Unterhaltszahlungen auch kaum in der Lage. Wenn er seit dem
  26. April 1973 tatsächlich – wie es die Gemeindeverwaltung F. am
  27. Oktober 1980 auf Antrag des Klägers zu 1) bescheinigt hat – nur etwa 1.000,00 bis 1.200,00 DM monatlich verdient haben sollte, ist unglaubhaft, dass er für die Monate April und Mai 1973 800,00 DM an die Kläger geschickt haben soll. Mit dem Restbetrag hätte er nämlich kaum seinen eigenen Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland decken können. Sofern außerdem von den Klägern behauptet (und von dem früheren Arbeitskollegen P. bestätigt) wird, V. habe im Juni 1973 420,00 DM überwiesen, ist dies unter Berücksichtigung der Angabe des Arbeitgebers vom
  28. Juli 1973 ebenfalls unglaubhaft. Denn danach hat V. im Juni 1973 überhaupt nur 312,00 DM brutto verdient. Da schriftliche Zahlungsbelege fehlen, müssen deshalb schon die Zahlungen an sich angezweifelt werden. Randnummer 19 § 596 RVO setzt ferner voraus, dass der Unterhalt „aus dem Arbeitsverdienst” geleistet wird. Bei einem Gesamtbruttolohn von 312,00 DM im Juni 1973 konnte V. für diese Zeit keine 420,00 DM Unterhalt „aus seinem Arbeitsverdienst” leisten. Für die Zeit davor – vom
  29. April bis
  30. Juni 1973 – ist ein Beschäftigungsverhältnis, das zu einem Arbeitsverdienst hätte führen können, nicht bewiesen. Den Angaben der Kläger und der jugoslawischen Arbeitskollegen P. und O. wonach V. ab dem
  31. April 1973 bei der Firma L. beschäftigt war, steht die Tatsache gegenüber, dass V. jedenfalls für diese Zeit nicht bei der zuständigen AOK gemeldet war, ferner auch nicht polizeilich gemeldet war und weder Aufenthaltserlaubnis noch Arbeitserlaubnis besaß. Auch der vermeintliche Arbeitgeber hat nach seiner Auskunft vom
  32. Mai 1980 keine Kenntnis von dem behaupteten Beschäftigungsverhältnis vor dem
  33. Juli
  34. Randnummer 20 Einer eingehenden Beweiswürdigung der nach Ansicht des Senats zweifelhaften Angaben des Klägers zu 1) und der Aussagen der Zeugen P. und O. sowie etwaiger weiterer Beweiserhebungen über die angeblichen Zahlungen bedurfte es allerdings nicht. Denn da V. weder polizeilich noch ausländerrechtlich erfasst war, könnte es sich bei einem etwaigen Beschäftigungsverhältnis vor dem
  35. Juli 1973 nur um eine illegale Beschäftigung gehandelt haben. Im Hinblick auf die danach ständig drohende Ausweisung des Versicherten aus der Bundesrepublik Deutschland stellt das illegal erworbene Arbeitseinkommen kein hinreichend verlässliches und dauerhaftes Einkommen dar, das allein die Grundlage für eine darauf beruhende Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Eltern sein könnte. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung knüpft zwar allein an eine Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes an (sogenanntes Territorialitätsprinzip –§ 3 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch– SGB 4). Das bedeutet jedoch nicht, dass wegen der Anerkennung eines Versicherungsschutzes auch eine auf dem illegal erworbenen Arbeitsverdienst beruhende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten rechtlich anerkannt werden müsste. Einkommen aus Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung kann nach deutschem Unterhaltsrecht bei der Berechnung zukünftiger Unterhaltsansprüche nicht berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom
  36. Januar 1978 – 1 UF 259/77). Die Unterhaltsansprüche der Kläger sind zwar nach dem Recht ihres Heimatlandes zu beurteilen (vgl. Lauterbach/Watermann; Gesetzliche Unfallversicherung,
  37. Aufl., Stand:
  38. Juni 1984, Anm. 10 am Ende zu § 596); selbst wenn jedoch nach jugoslawischem Recht solche Ansprüche bestünden, wäre hier die Anwendung der ausländischen Gesetze nach Art. 30 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ausgeschlossen, weil diese Anwendung gegen die guten Sitten und gegen den Zweck der deutschen Gesetze, die eine illegale Beschäftigung verbieten, verstieße. Denn wenn man eine auf rechtswidrig erworbenem Arbeitsverdienst beruhende Unterhaltsleistungsfähigkeit bejahen und daraus eine Unterhaltsverpflichtung herleiten würde, müsste der Unterhaltsberechtigte vom Verpflichteten auch die Fortsetzung seiner illegalen Arbeit verlangen können, um so den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Randnummer 21 Schließlich scheitert der Anspruch der Kläger jedenfalls auch daran, dass V. wahrscheinlich zum Zeitpunkt der Antragstellung (Oktober 1979) keinen Unterhalt mehr geleistet hätte. Nach § 596 RVO wird die Elternrente nur gewährt, solange die Eltern ohne den Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können. Der Rentenanspruch wird damit vom Fortbestehen der Unterhallsfähigkeit des tödlich Verletzten und damit von einem künftigen mutmaßlichen Geschehensablauf abhängig gemacht. Nach der Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass ein durch Arbeitsunfall getöteter lediger junger Mann, der zum Unfallzeitpunkt seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen hatte, später einmal geheiratet haben würde. Als Zeitpunkt der Eheschließung kann aufgrund der statistischen Jahrbücher als Mittelwert das vollendete
  39. Lebensjahr angenommen werden. Dieser statistische Mittelwert gilt auch für ausländische ledige Männer, die in der Bundesrepublik leben (vgl. BSG – SozR 2200, Nr. 6 zu § 596 RVO). Schließlich kann auch unterstellt werden, dass der ehemals Unterhaltspflichtige dann sein Einkommen für die Einrichtung seines Haushalts und den Unterhalt seiner neu gegründeten Familie benötigt (vgl. BSG SozR 2200, Nr. 3, 4, 6 zu § 596 RVO; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung,
  40. Auflage, Stand:
  41. Juni 1984, Anm. 10 zu § 596 RVO). Im Anschluss an diese Rechtsprechung geht auch der Senat davon aus, dass V. jedenfalls vor Oktober 1979 noch geheiratet haben würde und wegen der dadurch entstandenen anderen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine Eltern weiterhin zu unterhalten. Konkrete Hinweise, dass V. nicht geheiratet hätte, sind nicht vorgetragen worden. Die von den Klägern aufgezeigte Möglichkeit einer Nichtverheiratung oder einer Unterhaltsgewährung trotz einer Verheiratung entspricht nicht einer statistisch gesicherten Wahrscheinlichkeit. Randnummer 22 Ferner ist auch unwahrscheinlich, dass ohne polizeiliche Anmeldung und ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis die Beschäftigung des V. bei der Firma L. oder bei einem anderen deutschen Arbeitgeber angedauert hätte, um daraus Geld für den Unterhalt der Eltern zu verdienen. Randnummer 23 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentengewährung vor dem Zeitpunkt der Antragstellung ohnehin nicht in Betracht kommt. Wie das Sozialgericht auch insofern zutreffend ausgeführt hat, scheidet eine rückwirkende Gewährung der Elternrente aus. Stirbt der Verletzte infolge eines Arbeitsunfalls, so ist nach § 1548 RVO der Anspruch auf Entschädigung für die Hinterbliebenen, wenn sie nicht von Amts wegen festgestellt ist, spätestens zwei Jahre nach dem Tode des Verletzten bei dem Versicherungsträger anzumelden. Wird der Anspruch später angemeldet, so beginnen die Leistungen nach § 1548,
  42. Halbsatz RVO in Verbindung mit § 1546 Abs. 1 Satz 1,
  43. Halbsatz RVO mit dem Ersten des Antragsmonats, es sei denn, dass die verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet ist, die außerhalb des Willens des Antragstellers lagen. Solche außergewöhnlichen Verhältnisse sind hier aber nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Randnummer 24 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG; die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007414

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.