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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 Ar 443/85 Urteil Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Arbeitslosenhilfe ab 1. Oktober 1983. § 103

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom

  1. März 1985 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom
  2. September 1983 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom
  3. Oktober 1983 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom
  4. Oktober –
  5. November 1983 sowie vom
  6. November 1983 –
  7. März 1984 Arbeitslosenhilfe in gesetzlichem Umfang zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger 3/4 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Arbeitslosenhilfe ab
  8. Oktober
  9. Randnummer 2 Der 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und hielt sich seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Als ungelernter Arbeiter verrichtete er seit dieser Zeit viele Hilfstätigkeiten, bezog jedoch auch seit 1979 Leistungen der Bundesanstalt. In dem hier interessierenden Zeitraum war der Kläger vom
  10. Juni 1979 bis
  11. Juli 1979 und vom
  12. Juni 1980 bis
  13. März 1981 beschäftigt, zuletzt beim Betonwerk H. Der Kläger bezog vom
  14. April 1981 bis
  15. August 1981 von der Beklagten Arbeitslosengeld und vom
  16. August 1981 bis
  17. September 1983 Arbeitslosenhilfe und sodann Sozialhilfe von der Beigeladenen. Er war laut Einwohnermeldeamt bis zum
  18. Januar 1984 in K., O. und danach in K., Y. 35, gemeldet. Am
  19. März 1984 verließ der Kläger bis zum heutigen Zeitpunkt die Bundesrepublik und meldete sich aus der Türkei am
  20. April 1984 für den Bereich der Bundesrepublik ab. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  21. September 1983 stellt die Beklagte ihre Leistungen in Form von Arbeitslosenhilfe ein. Sie begründete dies damit, daß Leistungen wegen Arbeitslosigkeit nur der erhalten könne, der im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes –AFG– eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben dürfe. Der Kläger besitze keine Arbeitserlaubnis. Da er keine Arbeitserlaubnis besitze und keinen Anspruch auf eine besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 der Arbeitserlaubnisverordnung – AEVO – habe, dürfe er nur dann eine Beschäftigung ausüben, wenn Lage und Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes dies zuließen, d.h. der deutsche Arbeitsmarkt für ihn nicht verschlossen sei. Der deutsche Arbeitsmarkt sei jedoch für den Kläger verschlossen. Trotz einjähriger Vermittlungsbemühungen der Beklagten habe sich für den Kläger keine Dauerbeschäftigung finden lassen, für die eine Arbeitserlaubnis erteilt werden könne. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Randnummer 4 In einem internen Vermerk des Arbeitsamtes Kassel vom
  22. Oktober 1983 wurde festgestellt, daß die Beklagte regelmäßig Vermittlungsbemühungen beim Kläger unternommen habe; bei der Bewerberauswahl sei er stets berücksichtigt worden, für die im Berufsbereich zu besetzenden Stellenangebote, für die er in Betracht gekommen sei, habe jedoch immer eine größere Zahl bevorrechtigter arbeitsloser Arbeitnehmer gegenüber gestanden. Es wurde in diesem Vermerk noch darauf hingewiesen, daß diese Vermittlungsbemühungen nicht schriftlich festgehalten worden seien, was jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht notwendig sei. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
  23. Oktober 1983 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Darin wurde deutlich gemacht, daß der Kläger der Arbeitsvermittlung nach Ablauf der Prüfungsfrist nicht mehr zur Verfügung stehe und keinen Leistungsanspruch habe. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Zahlung von Arbeitslosenhilfe, aufzuheben. Randnummer 6 Der Kläger befand sich vom
  24. November 1983 bis
  25. November 1983 in Haft. Randnummer 7 Der Kläger hat am
  26. November 1983 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten. Darin hat er die Ansicht vertreten, daß der Arbeitsmarkt keinesfalls für ihn verschlossen sei. Randnummer 8 Mit Urteil vom
  27. März 1985 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keine Arbeitserlaubnis, er erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließe, hänge deshalb die Entscheidung, ob der Kläger eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben dürfe, davon ab, ob der ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nach dem Umfang seiner Arbeitsbereitschaft zugängliche Arbeitsmarkt offen oder verschlossen war. Da die Beklagte mindestens ein Jahr lang ausreichende Vermittlungsbemühungen für den Kläger durchgeführt habe, ohne daß ein positives Ergebnis für den Kläger hierbei zu verzeichnen gewesen sei, sei der Arbeitsmarkt für den Kläger nachweislich verschlossen. Die Beklagte habe zwar keine überregionalen Vermittlungsversuche unternommen, doch sei die Kammer davon überzeugt, daß derartige Bemühungen im Hinblick auf die schlechte Arbeitsmarktlage von vornherein aussichtslos gewesen wären, denn der Kläger habe keine besonderen beruflichen Kenntnisse und nur unzureichende Deutschkenntnisse. Die Beklagte habe daher zu Recht mit Wirkung zum
  28. Oktober 1983 die Zahlung der Arbeitslosenhilfe eingestellt. Im übrigen habe der Kläger für die Zeit seiner Inhaftierung ohnehin nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und darüber hinaus auch für die Zeit bis zur Abreise in die Türkei ebenfalls nicht, da er bei der Beklagten nicht gemeldet gewesen sei. Randnummer 9 Gegen das am
  29. März 1985 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom
  30. März 1985 beim Sozialgericht Kassel und vom
  31. April 1985 beim Hessischen Landessozialgericht. In der Begründung wird vor allem deutlich gemacht, daß das erstinstanzliche Gericht seiner Sachaufklärung nicht nachgekommen sei, indem es überregionale Vermittlungsversuche von vornherein als aussichtslos gewertet habe. Darüber hinaus sei der Kläger durchaus vermittlungsfähig gewesen, da er bis zu seiner Abreise in die T. ordnungsgemäß in K. gemeldet gewesen sei. Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  32. März 1985 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  33. September 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  34. Oktober 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab
  35. Oktober 1983 Arbeitslosenhilfe im gesetzlichen Umfange zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 In der Begründung räumt sie ein, daß der Kläger unter Berücksichtigung seiner langen Beschäftigungszeit in der Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis nach § 1 AEVO gehabt habe, so daß der Arbeitsmarkt zum Zeitpunkt
  36. Oktober 1983 für ihn nicht als verschlossen anzusehen sei. Dennoch könne dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab diesem Zeitpunkt nicht weitergewährt werden, da sich aus den Feststellungen des Arbeitsamtes Kassel ergebe, daß der Kläger ab Oktober 1983 nicht mehr in seiner Wohnung O. 51 in K. gelebt habe. Darüber hinaus sei er für die Zeit seiner Inhaftierung ohnehin nicht vermittlungsfähig gewesen. Der Kläger habe somit der Arbeitsvermittlung ab
  37. Oktober 1983 nicht mehr zur Verfügung gestanden, weil er für das Arbeitsamt nicht mehr erreichbar gewesen sei. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte, die alle Gegenstand und Inhalt der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig und statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz–SGG–). Randnummer 15 Die Berufung des Klägers ist auch zum überwiegenden Teil begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  38. März 1985 war ebenso wie der Bescheid der Beklagten vom
  39. September 1983 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
  40. Oktober 1983 abzuändern, insoweit dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab
  41. Oktober 1983 bis
  42. November 1983 und vom
  43. November 1983 bis
  44. März 1984 verweigert wurde. Der Kläger hat für die genannten Zeiten einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß § 134 APG. Randnummer 16 Gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 AFG hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt hat. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers für den hier interessierenden Zeitraum vor. Gemäß § 103 AFG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer
  45. eine längere als kurzzeitige zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, und bereit ist, (2.) jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten sowie zur beruflichen Rehabilitation teilzunehmen, sowie das Arbeitsamt (3.) täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist. Auch diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor. Randnummer 17 Nachdem die Beklagte in der Berufungsinstanz eingeräumt hat, daß der Kläger seit dem
  46. Oktober 1983 einen Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis gemäß § 1 AEVO hat, stand der Kläger ab diesem Zeitraum dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung. Nach Ermittlungen des Senats war der Kläger auch für diesen Zeitraum ab
  47. Oktober 1983 zunächst in K., O. 51 und danach in K., Y. 35 ordnungsgemäß gemeldet. Der Kläger war damit im Sinne des § 103 AFG jederzeit erreichbar. Wenn die Beklagte in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, daß sie den Kläger vergeblich versucht habe zu erreichen unter der angegebenen Adresse und sogar ein zurückgegangener Brief (Widerspruchsbescheid) gezeigt habe, daß der Kläger nicht zur Verfügung gestanden habe, so reichen diese Indizien noch nicht aus, um die Verfügbarkeit des Klägers im Sinne des § 103 AFG zu verneinen. Solange er ordnungsgemäß an den angegebenen Adressen gemeldet war, reicht ein zurückgegangener Brief noch nicht aus, um davon auszugehen, daß der Kläger nicht verfügbar sei. Darüber hinaus kann sich die Beklagte auch deshalb nicht auf eine angebliche Nichtverfügbarkeit des Klägers berufen, da sie ihrerseits den Kläger in dem Zeitraum ab
  48. Oktober 1983 bis zu seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nicht geladen hat, um mit ihm über weitere Vermittlungsbemühungen zu sprechen. Nach Lage der Akten ergibt sich, daß die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in diesem Zeitraum mehr oder weniger als eingestellt zu betrachten sind. In solch einem Falle kann sich jedoch die Beklagte nicht darauf berufen, daß der Kläger nicht verfügbar sei. Steht jedoch der Kläger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und ergeben sich auch keine weiteren Einschränkungen auf Grund des § 134 AFG, so hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe ab
  49. Oktober 1983 bis zum
  50. November 1983 und ab
  51. November 1983 bis zum
  52. März
  53. Randnummer 18 Was den übrigen Zeitraum vom
  54. November 1983 bis zum
  55. November 1983 anbelangt, so war der Kläger gemäß §§ 134, 103 AFG nicht als verfügbar anzusehen, da er sich in dieser Zeit in Haft befand. Insoweit mußte die Berufung des Klägers zurückgewiesen werden. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 20 Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da keine der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gründe vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007425

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