(529)). Die allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen sind auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Schaub, a.a.O., § 9 Anm. II 2). Zwar sind zugunsten der Heimarbeiter im Heimarbeitsgesetz Vorschriften über den Arbeitsschutz, allgemeinen Verfahrensschutz, Entgeltschutz und Kündigungsschutz enthalten (vgl. dazu Schaub a.a.O.). In einzelnen Bestimmungen des Arbeitsrechts sind sie den Arbeitnehmern ausdrücklich gleichgestellt. Auch gelten Heimarbeiter nach § 12 Abs. 2
- Halbsatz SGB IV als Beschäftigte und sind regelmäßig nach § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der Arbeiterrentenversicherung versicherungspflichtig. Die wesentlichen strukturellen Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und in Heimarbeit Beschäftigten (vgl. dazu Cepke, a.a.O.) als lediglich arbeitnehmerähnliche Personen, ihre gegenüber Arbeitnehmern oftmals größere wirtschaftliche Abhängigkeit, die Einschränkungen im Arbeitsrecht und im Kündigungsschutz schließen jedoch eine Verweisung eines Facharbeiters im Rahmen des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO auf Tätigkeiten als Heimarbeiter außerhalb seines Berufsfeldes zur Verneinung von Berufsunfähigkeit aus. Demgemäß kann auch insoweit die Zumutbarkeit eines beruflichen Einsatzes des Klägers nicht festgestellt werden. Danach ist er seit Mai 1980 berufsunfähig. Randnummer 36 Hingegen kann Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 1247 RVO noch nicht als nachgewiesen angesehen werden. Gemäß § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO ist erwerbsunfähig der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger noch nicht erfüllt. Zwar ist seine Leistungsfähigkeit nicht unerheblich eingeschränkt. Bis Ende 1983 konnte er noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen ausüben. Seit Januar 1984 kann er noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten. Unter Berücksichtigung der festgestellten Leistungsfähigkeit, die durch die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet und die angeborene Taubstummheit bedingt ist, nennt das Landesarbeitsamt Hessen als sachkundige Stelle in seiner berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom
- Februar 1986 noch Tätigkeiten als Warenaufmacher/Versandfertigmacher oder als Warensortierer, die für den Kläger noch als objektiv zumutbar in Betracht kommen. Derartige Tätigkeiten könnten im allgemeinen und auch von dem Kläger unter Berücksichtigung der Taubstummheit innerhalb einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer ausgeübt werden. Da es sich nach der Beschreibung des Arbeitsinhalts um einfache Hilfstätigkeiten handelt, begegnet die Aussage des Landesarbeitsamts, derartige Arbeiten könnten auch von dem Kläger nach einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten verrichtet werden, keinen durchgreifenden Bedenken. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers lassen sich den eingeholten Gutachten nicht entnehmen. Nach dem Sachverständigengutachten von Dr. K. vom
- Mai 1980 und dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E. vom
- Oktober 1984 war eine schriftliche Verständigung ohne weiteres möglich. Im Gutachten vom
- August 1979 wird der Kläger von Dr. H. psychisch als zugewandt, aufgeschlossen und reaktionsschnell geschildert. Der Kläger habe sofort den Inhalt eines Textes verstanden und keine Umstellungserschwernis gezeigt. Unter diesen Umständen trug der Senat keine Bedenken, dem Kläger Tätigkeiten als Warenaufmacher/Versandfertigmacher oder als Warensortierer nach einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten zuzumuten. Die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der verbliebenen Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers war angesichts des geschilderten Arbeitsinhalts der zumutbaren Tätigkeiten und des von Dr. H. dargelegten psychischen Befundes unter Berücksichtigung einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten nicht erforderlich. Demgemäß kann der Kläger noch Tätigkeiten als Warenaufmacher/Versandfertigmacher oder als Warensortierer nach einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitungszeit zumutbar verrichten, so daß Erwerbsunfähigkeit ausscheidet. Randnummer 37 Anhaltspunkte für eine praktische Verschlossenheit des Arbeitsmarkts sind vorliegend nicht ersichtlich. Bei Versicherten, die noch vollschichtig einsatzfähig sind, besteht im Grundsatz keine Veranlassung zur Prüfung, ob der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Die insoweit von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts statuierten Ausnahmen (vgl. dazu BSG, Urteil vom
- September 1980 – 5 RJ 98/78 mit weiteren Nachweisen) sind im vorliegenden Fall nach den eingeholten Sachverständigengutachten nicht gegeben. Hier sind dem Kläger unter Berücksichtigung der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom
- Februar 1986 unter Verneinung von Erwerbsunfähigkeit noch Tätigkeiten als Warenaufmacher/Versandfertigmacher oder als Warensortierer nach einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von bis zu drei Monaten vollschichtig zuzumuten. Da solche Tätigkeiten von Tarifverträgen erfaßt sind, ist von einer hinreichenden Zahl von Arbeitsplätzen auszugehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom
- Februar 1978 – 4/5 RJ 50/77 mit weiteren Nachweisen). Demgemäß scheidet das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit aus. Randnummer 38 Danach war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern und insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab
- Juli 1979 auf Dauer und damit auch zur Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom
- Juli 1979 bis zum
- Mai 1980 verurteilt worden ist. Insoweit war die Klage abzuweisen. Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 40 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007428