Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 18. Dezember 1985, S 4/B 5/86 Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18
§ 539Abs.
1 Nr. 1 RVO habe für den Kläger als Gesellschafter – Geschäftsführer den Umständen nach nicht bestanden, da er beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausgeübt habe. Er sei auch nicht als „Unternehmer” gemäß § 543 RVO in Verbindung mit § 43 Abs. 1 der Satzung der Beklagten versichert gewesen, da Unternehmerin allein die rechtsfähige GmbH gewesen sei. Von einer nicht bestehenden Versicherung habe er folglich nicht befreit werden können, so dass es auf die damit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht ankomme. Der gegen den am
- Januar 1986 zugestellten Beschluss am
- Februar 1986 eingelegten Beschwerde hat das SG durch Beschluss vom
- April 1986 nicht abgeholfen. Mit ihr macht der Kläger ergänzend geltend, dass „Unternehmer” im Sinne der §§ 543, 545 RVO jede Person sei, die mangels abhängiger Beschäftigung nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfall geschützt sei. Die gesamte arbeitende Bevölkerung – Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – sei entweder kraft Gesetzes oder Satzung versichert oder könne sich gemäß § 545 RVO freiwillig versichern lassen. Ein Ausschluss ausgerechnet der GmbH – Geschäftsführer aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei verfassungswidrig. Außerdem seien auch für ihn von der Beklagten regelmäßig Beiträge abgebucht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 4 II. Die zulässige Beschwerde (§ 173, 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung–ZPO–) ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des vom Kläger betriebenen Verfahrens verneint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO). Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO oder § 539 Abs.
§ 539Abs.
1 Nr. 1 RVO für den am
- August 1983 erlittenen Unfall des Klägers kommt aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht, die sich auf eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung stützen können (vgl. u.a. auch Bundessozialgericht – BSGE 42, 1 ; 45, 279; Urteil vom
- Dezember 1981 – 2 RU 27/80; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung,
- Auflage, Band II, S. 470 I – q I). Ebenso wenig war Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der satzungsmäßigen Unternehmerpflichtversicherung nach § 543 RVO in Verbindung mit § 43 der Satzung der Beklagten gegeben. Randnummer 5 Wie schon das SG dargelegt hat, war „Unternehmer” allein die GmbH. Da im Rahmen des § 543 RVO von demselben Unternehmerbegriff wie im § 723 i.V.m. § 658 RVO auszugehen ist, darf die Beklagte entgegen ihrer Praxis die Versicherung deshalb auch nicht auf die einzelnen Gesellschafter erstrecken. Das hat das BSG in seinem Urteil vom
- Februar 1986 – 2 RU 21/85 (= SozR 2200 § 723 Nr. 7) klar entschieden. Die satzungsmäßige Versicherung anderer Personen als „Unternehmer” ist in § 544 RVO geregelt. Zu den dort ebenfalls erschöpfend aufgeführten Gruppen gehört der Kläger aber auch nicht. Eine formale Mitgliedschaft oder ein formales Versicherungsverhältnis trotz fehlender sachlicher Voraussetzungen für seine Begründung durch Aufnahme ins Unternehmerverzeichnis und/oder die Annahme von Beiträgen (vgl. dazu Brackmann, a.a.O., S. 512; BSG SozR § 664 RVO Nr. 1; SozR § 539 RVO Nr. 40, 43) scheidet hier schon deshalb aus, weil allein die GmbH und nicht der Kläger ins Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen wurde und Beiträge für ihn von der GmbH nicht entrichtet wurden; der mit Aufnahmebescheid vom
- Dezember 1982 angeforderte und bezahlte Beitragsvorschuss von 650,– DM bezieht sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der beklagten und auch im übrigen erkennbar nur auf die im Unternehmen der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer. Dass die Beklagte den Kläger, sofern sie nicht von einem Befreiungsantrag ausgegangen wäre, entsprechend ihrer dargelegten – rechtswidrigen – Praxis der satzungsmäßigen Unternehmerpflichtversicherung unterstellt und beitrage angefordert hätte und auf diesem Wege ein formales Versicherungsverhältnis hätte zustande kommen können, ist für die Beurteilung entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich. Denn tatsächlich wurde ein formales Versicherungsverhältnis nicht begründet und es könnte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen einer eventuellen unzureichenden Beratung des Klägers im Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag angenommen werden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann immer nur auf die Herbeiführung eines gesetzmäßigen Zustandes – hier also eines gesetzlich vorgesehenen Versicherungsverhältnisses – gerichtet sein, nicht aber ein formales Versicherungsverhältnis begründen, bei dem lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes der faktischen Durchführung Wirkung beigelegt wird. Insoweit ist es nach richtiger Ansicht des SG letztlich unter jedem Gesichtspunkt unerheblich, ob der Befreiungsantrag des Klägers wirksam war oder nicht bzw. der Antrag nur wegen einer – gemessen an der Praxis der Beklagten – unzutreffenden Beratung von Bediensteten gestellt wurde. Da auch eine freiwillige Versicherung für den Kläger nach § 545 RVO nicht in Betracht gekommen wäre, weil auch diese Vorschrift sich nur auf „Unternehmer” bezieht, Konnten auch insoweit irgendwelche Hinweise von Bediensteten der Beklagten für den Kläger nicht von Bedeutung sein. Ob der Kläger unbeschadet der eindeutigen Ausführungen in dem an die GmbH gerichteten Bescheid vom
- Dezember 1982 und dem ihm erteilten Bescheid vom
- Dezember 1982, die entgegen seiner Behauptung offensichtlich zugegangen sind, aufgrund früherer Mitteilungen von Mitarbeitern der Beklagten berechtigterweise der Auffassung sein konnte, dass für ihn bei der Beklagten Unfallversicherungsschutz bestand und ob er deshalb eine ausreichende private Versorgung unterließ, ist allenfalls für einen ggf. im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden Schadensersatzanspruch Belang. Ein Versicherungsschutz für den am
- August 1983 erlittenen Unfall nach den Vorschriften der RVO in Verbindung mit der Satzung der Beklagten lässt sich daraus nicht herleiten. Randnummer 6 Die Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben, zumal unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, dass – unter der Voraussetzung einer tatsächlich unzutreffenden Beratung durch Bedienstete – eine erweiternde Auslegung der §§ 543, 545 bzw. ihre Anwendung auch auf „unternehmerähnlich” bzw. aufgrund eines selbständigen Dienstvertrages tätige Personen dem Kläger im Instanzenzug zum Erfolg verhelfen könnten. Insbesondere ist seine Auffassung unzutreffend, dass die gesamte arbeitende Bevölkerung vom Unfallversicherungsschutz nach der RVO erfasst wird oder sich freiwillig versichern kann (vgl. BSGE 45, 279 ). Liegen die Voraussetzungen der §§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder § 539 Abs.
§ 539Abs.
1 Nr. 1 RVO bei Gesellschafter – Geschäftsführern nicht vor, so ergibt sich das fehlen des Versicherungsschutzes aus der gewählten Unternehmensform einer GmbH als eine eigene juristische Person und der Ausgestaltung der Tätigkeit als Gesellschafter – Geschäftsführer (BSG a.a.O.). Randnummer 7 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007444