6). Ist die Verweildauer erst kurz und in der Länge unbestimmt, genügt für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes, daß ein hinreichend langes Verweilen in Betracht kommt. Maßgeblich sind dabei die Verhältnisse, wie sie sich im Beurteilungszeitraum bei vorausschauender Betrachtung mutmaßlich ergeben (BSG, Urt. vom 22. Mai 1984 – 10 RKg 3/83–
33). Dieser objektive Umstand als Voraussetzung der Annahme eines ständigen Aufenthaltes ist im Anschluß an das Steuerrecht gewählt worden, um Manipulationen zu verhindern. Es soll hierdurch ausgeschlossen werden, daß die Wahl eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nur erfolgt, um Sozialleistungen zu empfangen (BT Drucks. 7/3786, S. 5). Zu dem objektiven Umstand muß ein subjektiver Umstand hinzutreten, nämlich der Wille, auf längere Zeit im Bundesgebiet zu verweilen, der realisierbare Wille, sich an dem betreffenden Ort aufzuhalten (BSG, Urt. vom 10. Dez. 1985 – 10 RKg 14/85–
44). Schließlich muß als rechtliche Voraussetzung hinzukommen, daß das Verweilen im Bundesgebiet nicht rechtswidrig ist (BSG, Urt. vom 15. Juni 1982 – 10 RKg 26/86 –
10). Randnummer 13 Eine hinreichend lange Verweildauer der Klägerin liegt vor. Sie weilt seit anderthalb Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren ist so lang, daß allein vom tatsächlichen Ablauf her während dieser Zeit ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urt. vom
10). Diesen Sinn hat er darin gesehen, denjenigen zu entlasten, der in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Kind aufzieht und dadurch einen Beitrag zur künftigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Existenz der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland leistet um ihm die Möglichkeit zu geben, das Kind gemeinschaftsdienlich zu erziehen. Dabei kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht in erster Linie darauf an, daß diese Rechtsprechung Kritik gefunden hat. Entscheidend ist vielmehr, daß die Gesichtspunkte, die der Kindergeldsenat für die besonderen Anforderungen des gewöhnlichen Aufenthaltes im Kindergeldrecht aufgestellt hat, für das Erziehungsgeld nicht zutreffen. Randnummer 16 Das Erziehungsgeld ist eine kurzfristige staatliche Leistung von 10 bzw. 12 Monaten. Das Kindergeld wird regelmäßig 16 Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 27 Jahren und in speziellen Fällen selbst darüber hinaus gewährt. Mögen beim Kindergeld neben der an den Gedanken der Individualgerechtigkeit orientierten teilweisen Entlastung der Unterhaltsverpflichteten von den mit dem Unterhalt eines Kindes verbundenen Mehraufwendungen die vom Bundessozialgericht angeführten gesellschaftspolitischen Gründe für die Gewährung eine Rolle spielen, so entfallen diese Gründe bei der Gewährung von Erziehungsgeld schon wegen der Kürze des Leistungszeitraumes. Das Erziehungsgeld hat den Zweck, es einem Elternteil zu ermöglichen, sich in der für die ganze spätere Entwicklung eines Kindes entscheidenden ersten Lebensphase vorrangig dessen Betreuung und Erziehung zu widmen (vgl. BT-Drucks. 10/3792, v. 07.09.85; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, 5. Aufl., Köln 1986, § 1 BErzGG, Rdnr. 2). Das Erziehungsgeld soll also kurzfristig dem Schutz der besonderen individuellen Situation dienen, in der Kind und Elternteil im ersten Lebensjahr stehen. Randnummer 17 Diese von den Zwecken des Kindergeldes, die die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angenommen hat, abweichenden Zwecke rechtfertigen es, der allgemeinen Auslegung der Vorschrift des I § 30 Abs. 3 SGB zu folgen und die durchschnittliche Länge der Asylverfahren und die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Asylbewerber im Bundesgebiet ausreichen zu lassen, einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu begründen. Randnummer 18 Diese bereits vom Sozialgericht im wesentlichen angeführten Gründe tragen dessen Entscheidung. Diese war auch nicht deswegen abzuändern, weil das Asylverfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen und die Klägerin eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Auch aufgrund dieser Aufenthaltserlaubnis, die erfahrungsgemäß regelmäßig verlängert wird, erfüllt die Klägerin alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BErzGG. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007445
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