Durchlaufen der Eingangs- und Trainingsstufe befürwortet. Die Klägerin falle unter den Personenkreis des § 39 i.V. § 100 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Randnummer 4 Mit Bescheid vom
intensivem Training zeigten sich die ersten kleineren Fortschritte. Sie bedürfe jedoch noch der weiteren Förderung bezüglich ihrer manuellen Fähigkeiten und ihrer Arbeitsmotivation. Mit Bescheid vom
1 AFG gewähre sie als berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation die Hilfen, die erforderlich seien, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Dazu gehörten gemäß § 58 Abs. 1 a AFG auch Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Arbeitstrainingsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte bis zu zwei Jahren, sofern die Maßnahmen zur Entwicklung, Erhöhung oder Wiedergewinnung der Leistungsfähigkeit der behinderten erforderlich seien und als Maßnahmeerfolg wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich vertretbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) erwartet werden könne. Die Konkretisierung des Anspruchs erfolge in der A-Reha.
2 A-Reha würden berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Teilnahme an einer Maßnahme über ein Jahr hinaus nur dann gewährt, wenn festgestellt werde, daß auch weiterhin die Leistungsfähigkeit des Behinderten entwickelt, erhöht oder wiedergewonnen werden könne. Die Gesamtaufwendungen müßten
3 A-Reha im Hinblick auf den angestrebten Erfolg unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vertretbar und auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich seien. Für eine Weiterförderung der Klägerin um ein Jahr entsprechend dem Antrag vom 14. September 1982 wäre Voraussetzung gewesen, daß die Leistungsfähigkeit der Klägerin auch weiterhin hätte entwickelt oder erhöht werden können. Eine taugliche Leistungsentwicklung bzw. -erhöhung habe von Seiten der Beklagten nicht festgestellt werden können. Erfahrungsgemäß hätte die Verlängerung des Arbeitstrainingsbereiches um ein weiteres Jahr auf Grund der altersbedingten Abnahme der Lernfähigkeit und Auffassungsgabe nicht zu einer Leistungsentwicklung bzw. -erhöhung geführt. Die positive Entscheidung des Sozialgerichts habe zur Folge, daß die Werkstätten für Behinderte gleichsam die Höflichkeit erhielten, allein über eine Weiterförderung zu entscheiden. Dabei sei es aufgäbe des überörtlichen Sozialhilfeträgers, Behinderten
dem erfolgreichen Absolvieren vier Arbeitstrainingsstufe Gelegenheit zur Ausübung einer ihrer Behinderung entsprechenden Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte zu geben und etwaige „Defizitkosten” des Arbeitsplatzes zu tragen (Urteil des BUG von
knapp einjähriger Förderung erreicht gehabt, da sie einfache Montagearbeiten habe ausführen können. Die vorgelegten Beobachtungsbögen seien dem zuständigen Rena-Berater der Beklagten nicht bekannt gewesen, es ergäben sich daraus jedoch keine Hinweise auf die Qualität der verwertbaren Arbeitsleistung der Klägerin. Laut Aussage der Zeugin N. am 3. April 1987 habe die Leistungsfähigkeit der Klägerin altersbedingt seit ein bis zwei Jahren stark
gelassen. Eine derartige Entwicklung sei von der beklagten erwartet worden, so daß von ihr unter Berücksichtigung von Aufwand und Ertrag entschieden worden sei, die Klägerin nur für ein Jahr zu fördern. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung seien auf keinen Fall von der Beklagten zu tragen, da die Klägerin auch ohne die Teilnahme an der Maßnahme in einem Wohnheim hätte untergebracht werden müssen (Urteil des BSG vom
einigen Wochen sei es über das Angebot bekannter Arbeiten (Teebecher spülen, Aufräumen, Kehren etc.) gelungen, sie halbwegs in die Gruppe einzugliedern und vor allem an den Gruppenraum zu gewöhnen. Erst zu diesen Zeitpunkt haue sie langsam auch an andere arbeiten herangeführt werden können. Unter ständiger Beaufsichtigung und Aufforderung habe sie gelernt, Rollenlager für Industriemaschinen zusammenzusetzen (8 Eisenstifte in eine Rolle mit Einkerbungen drücken), und zwar zehn bis fünfzehn Stück am Tag, wenn auch mit größerer Fehlerquote, Heizungshalterungen zusammenzuschrauben (fünf bis sechs Teile pro Tag) und Getriebe für Teppichkehrer zu montieren (vier Teile aufeinandersetzen, fünf bis sechs Stück am Tag). Im zweiten Trainingsjahr sei es gelungen, Motivation, Selbständigkeit, Feinmotorik und Ausdauer zu verbessern, sowie die Fehlerquote stark zu vermindern. Sie habe keine ständige Unterweisung mehr benötigt. Die Leistungssteigerung habe täglich ca. 40 Rollenlager, bzw. 15 bis 20 Heizungshalterungen bzw. 10 Getriebe trieben. Sie habe auch differenziertere Tätigkeiten verrichten können, wie kleine Federn in Schneidradhalter (für Küchenabroller) setzen (20 bis 25 Stück pro Stunde), kleine Gummis auf die Schneidräder drücken (50 bis 60 Stück in der Stunde) und Pinsel in Schraubverschlußdeckel drücken (ca. 40 Stück in der Stunde). Es Handele sich dabei um Durchschnittswerte, wobei jedoch zwischendurch inner größere Pausen gelegen hatten. AUS den in Kopie vorgelegten Schreiben vom 23. September 1981 an das Arbeitsamt Limburg sowie vom 24. Oktober 1981 an den Beigeladenen ergäben sich die Gründe für die Wohnheimaufnahme. Die Klägerin hat ferner die „Beobachtungsbögen” über ihre Arbeitsleistung und ihr Verhalten während der ersten zwei Jahre in der Behindertenwerkstatt vorgelegt. Randnummer 14 Die Klägerin hat ferner ein Schreiben des Beigeladenen vom 3. Juni 1982 sowie ein Protokoll der Sitzung des Fachausschusses vom 7. Juni 1982 vorgelegt. Sie trägt ergänzend vor, ihr Bevollmächtigter habe seine Unterlagen durchgesehen und nicht feststellen können, daß ihre Angelegenheit Gegenstand der Fachausschußsitzung am 7. Juni 1982 gewesen sei. An dieser Fachausschußsitzung haue jedenfalls kein Vertreter des Beigeladenen teilgenommen. Es sei ihr unverständlich, woher die entsprechende schriftsätzliche Behauptung des Beigeladenen stamme, üblicherweise werde die Frage der Verlängerung
einjähriger Teilnahme an der Trainingsstufe auch nicht in die Fachausschußsitzung hineingenommen, sondern bei der beklagten ein schriftlicher Verlängerungsantrag gestellt, wie es auch in ihrem Fall mit Schreiben vom
Ablauf des ersten Arbeits- und Trainingsjahres ausreichen. In übrigen hätten die Vertreter im Fachausschuß der Werkstatt bis auf die Beklagte selbst in ihrer Sitzung am 7. Juni 1982 die Empfehlung für die Durchführung des zweiten Arbeits- und Trainingsjahres ebenfalls gegeben.
3 der A-Reha sei sogar die Wiederholung einer Maßnahme im Arbeits- und Trainingsjahr vorgesehen, wenn auf andere Weise die vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung nicht erreicht werden könne, wenn sich die Beklagte i.S. des § 52 Abs. 3 SchwbG auf das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeit beziehe, und dies zur Voraussetzung einer Förderung bzw. Nichtförderung mache, könne ja gerade nur anhand verschiedener Arbeitsabläufe überprüft werden, ob eine Leistungssteigerung durch weitere Trainingsmaßnahmen noch möglich sei, oder ob bei Erreichung des Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit keine weitere Ausdauer, Belastung oder Fertigkeit mit höherem Schwierigkeitsgrad antrainiert werden könne. Randnummer 17 Der Berichterstatter hat im Erörterungstermin am 3. April 1987 den Trainings- und Produktionsbereich der Behindertenwerkstatt der Lebenshilfe e.V. in … besichtigt, ohne Erfolg versucht, mit der Klägerin ein kurzes Gespräch zu führen, sowie den bei der Beklagten tätigen Zeugen R. V. und die in der Behindertenwerkstatt tätige Zeugin B. N. vernommen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll Bezug genommen. Randnummer 18 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, § 143 SGG. Berufungsausschließungsgründe
Streitgegenstand sind wiederkehrende Leistungen über einen Zeitraum von mehr als dreizehn Wochen. Der Senat konnte auch in Abwesenheit eines Vertreters des Beigeladenen verhandeln und entscheiden, da der Beigeladene rechtzeitig und ordnungsgemäß zum Termin am
prüfung nicht stand und war deshalb aufzuheben; die Klage war insoweit abzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf übernähme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung für das zweite Ausbildungsjahr (21. September 1982 bis 20. September 1983) in der Behindertenwerkstatt
3 Nr. 3 a AFG in der Fassung des Arbeitsförderungskonsolidierungsgesetzes vom
1 a Nr. 2 AFG in der Fassung des AFKG i.V. §§ 22 Abs. 2, 24 Abs. 3 Nr. 4 b A-Reha. Randnummer 24
1 AFG gewährt die Beklagte als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern, entsprechend § 11 Abs. 1 Reha-AnglG vom 7. August 1974.
G) werden berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich anerkannter Werkstätten für Behinderte erbracht, und zwar Randnummer 25 1) … Randnummer 26 2) im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit des Behinderten zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Behinderte werden in diesem Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden kann, daß sie
Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen. Die Leistungen werden im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu zwei Jahren erbracht. Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Randnummer 27
2 AFG bestimmt die Beklagte durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. Sie hat dabei die besonderen Verhältnisse der Behinderten sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen und ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Rehaträger im Sinne des Reha-Angleichungsgesetzes geltenden gesetzlichen Vorschriften zu regeln. Der Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsgeld ergibt sich aus § 24 Abs. 3 Nr. 4 b der A-Reha, der Anspruch auf die Maßnahmekosten (hier noch Kosten der Ausbildung) ergibt sich aus § 29 Abs. 3 i.V. § 23 a A-Reha. Randnummer 28 Die ablehnenden Bescheide der beklagten waren ohne die erforderliche Tatsachenermittlung zustande gekommen. Die Beklagte hätte auf den Antrag der Klägerin vom
Auffassung des erkennenden Senats im September 1982 ergeben, daß durch ein weiteres Trainingsjahr die Leistungsfähigkeit der Klägerin voraussichtlich teilweise zu erhöhen und in bestimmten Bereichen erst zu entwickeln gewesen wäre. Dabei mußte es sich notwendigerweise um eine Prognose handeln. Die Prognose darf auch nicht im Rechtsstreit ersetzt werden durch eine
trägliche Betrachtungsweise. Es ist also nicht möglich und zulässig, den
der Aussage der Zeugin N. etwa im Jahr 1985/1986 tatsächlich eingetretenen verstärkten Altersabbau der Klägerin als
weis dafür heranzuziehen, daß im September 1982 keine Verlängerung der Rena-Maßnahme in Betracht gekommen wäre. Keinem der Beteiligten lag damals ein konkreter Anhaltspunkt vor, daß die Klägerin gerade 1985/1986 und nicht früher oder später oder evtl. überhaupt nicht einen verstärkten Altersabbau erleiden werde. Im Reha-Bericht ist angegeben, daß die Klägerin von Geburt an schwachsinnig sei und ein Verdacht auf Mongolismus bestehe, Sie nehme Kreislaufmittel, sonst sei sie gesund und auch bisher nicht ernsthaft krank gewesen. Im arbeitsamtsärztlichen Bericht des Dr. A. vom 27. August 1981 werden zwar Bedenken geäußert, ob die Klägerin ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Leistung erbringen Könne, ein Versuch sollte aber unternommen werden. Aus medizinischer Sicht wurde die Beschäftigung in der Behindertenwerkstatt
Durchlaufen der Eingangs- und Trainingsstufe befürwortet. Auch insoweit taugen die allgemeinen Erfahrungen des Zeugen V. nicht, eine ungünstige Prognose zu begründen, Soweit die Beteiligten im Zusammenhang mit der. Runderlaß vom 22. Januar 1981 – II a 1-6014 – über die Gesetzmäßigkeit einer Altersbegrenzung für den Beginn berufsfördernder Maßnahmen auf 60 Jahre diskutieren, ist dies im vorliegenden Fall schon deshalb unerheblich, da die Klägerin im September 1982 erst 57 Jahre alt war. Es ist auch nicht überzeugend, wenn die beklagte befürchtet, daß die positive Entscheidung des Rechtsstreites gleichsam den Werkstätten für Behinderte die Kompetenz zuweise, über die Weiterförderung jeweils selbst zu entscheiden. Die Entscheidung liegt eindeutig bei der Beklagten. Die Regelung des § 22 Abs. 2 A-Reha schaltet eine erneute Überprüfung vor Bewilligung der Leistungen für das zweite Arbeitstrainingsjahr vor, was angesichts der Ungewißheit der Prognose bei Schwerstbehinderten sicherstellt, daß auch die Entwicklung des ersten Arbeitstrainingsjahres in die weitere Prognose einfließt. Sicherlich sind dabei die Feststellungen der Beschäftigten der Behindertenwerkstatt zu berücksichtigen, die Beklagte kann jedoch diese Feststellungen überprüfen, indem sie sich Leistungsproben zeigen läßt und ggf. selbständige Beurteilungen evtl. durch Gutachter abgeben läßt. Der Beklagte ist es jedoch verwehrt, die Erkenntnisse der Beschäftigten der Behindertenwerkstatt zu ignorieren und statt eigener Ermittlungen unbelegte Vermutungen zur Prognose zu erheben. Randnummer 29
den vorgelegten Beobachtungsbögen und vor allem den konkreten Angaben der für die Klägerin im Trainingsbereich als Sozialpädagogin zuständigen Zeugin N. im Termin am 3. April 1987 hat es fast ein halbes Jahr gedauert, bis die Klägerin im Raum blieb. Erst dann konnte begonnen werden, mit der Klägerin zu trainieren, daß sie sitzenblieb und an bestimmte Arbeiten der Trainingsstufe herangeführt wurde.
einem Jahr konnte die Klägerin zwei bis drei Arbeiten einigermaßen erledigen, hatte allerdings relativ hohe Fehlerquoten, war unstetig und mußte ständig vom Gruppenleiter angeleitet und beaufsichtigt werden. Zu diesem Zeitpunkt ging die Zeugin N. davon aus, daß die Klägerin vor allem wegen der hohen Fehlerquote und Unbeständigkeit nur in geringem Umfang im Produktionsbereich hätte eingesetzt werden können. Vor allem, da im Trainingsbereich der Betreuungsschlüssel bei 1:6 und im Produktionsbereich bei 1:12 liegt. Die im zweiten Trainingsjahr tatsächlich eingetretenen Fortschritte – wesentlich geringere Fehlerquote, erhebliche Besserung der feinmotorischen Fähigkeiten, höhere Stückzahl und Zunahme der Beständigkeit – waren
Auffassung der Zeugin N.
der Vorgeschichte der Klägerin
Ende des ersten Trainingsjahres auch zu erwarten gewesen. Dieser Meinung der glaubwürdig und sachlich fundiert erscheinenden Zeugin schließt sich der erkennende Senat an. Es ist deshalb davon auszugehen, daß vor Beginn des zweiten Trainingsjahres anhand der konkreten Kenntnisse und Feststellungen der Beschäftigten der Behindertenwerkstatt eine günstige Prognose gestellt werden konnte. Die Richtigkeit einer günstigen Prognose wurde dann durch den tatsächlichen Verlauf bestätigt, wobei dies allerdings nur ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Prognose darstellt und nicht etwa selbständig den vollen Beweis erbringt. Randnummer 30 Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Anspruch der Klägerin nicht daran, daß sie
einem Jahr möglicherweise bereits ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung i.S. des § 52 Abs. 3 SchwbG erbrachte, § 58 Abs. 1 a Nr. 2 AFG. Insoweit handelt es sich um eine Mindestvoraussetzung, die bei Stellung der Prognose vor der Maßnahme erfüllt sein muß. Nur dann, wenn die Prognose lautet, daß der Behinderte durch die Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich voraussichtlich ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werde, kann die Maßnahme überhaupt gefördert werden (vgl. Urteil des BSG vom 7. Dezember 1983 – 7 RAr 73/82 – in DBlR Nr. 2928 a zu § 58 AFG). Der Umkehrschluß ist jedoch nicht zulässig, daß dann die Maßnahme nicht mehr weitergeführt werden darf oder gar abgebrochen werden muß, wenn ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erreicht ist. Insoweit sind die Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich zu erbringen, die erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit des Behinderten zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Dabei ist eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit bereits begrifflich nur dann möglich, wenn ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung schon vorhanden ist. Wie oben bereits ausgeführt wurde, war das zweite Trainingsjahr erforderlich (auch aus der Sicht des September 1982), um die guten Ansätze der Klägerin soweit auszubauen, daß die Klägerin sinnvoll im Produktionsbereich der Behindertenwerkstatt eingesetzt werden konnte. Der drei bis vier Jahre später eingetretene starke Abbau der Klägerin widerlegt die Richtigkeit der Prognose nicht, und führt auch nicht dazu, den einmal entstandenen Anspruch der Klägerin wieder entfallen zu lassen. Randnummer 31 Der erkennende Senat konnte nicht feststellen, daß die Förderung des zweiten Arbeitstrainingsjahres der Klägerin entsprechend § 58 Abs. 2 i.V. § 5 Abs. 3 A-Reha im Hinblick auf den angestrebten Erfolg unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht vertretbar war. So hat zum einen das Sozialgericht Wiesbaden zutreffend darauf hingewiesen, daß zu berücksichtigen sei, daß bereits für ein Jahr Förderungskosten bezahlt worden seien und deshalb ein vorzeitiger Abbruch (vor Erreichen des Maßnahmeziels) unwirtschaftlich wäre. Auch kann nicht auf die Rentabilität insoweit abgestellt werden, ob die Klägerin in der Folgezeit die Arbeitsplatzkosten oder gar einen Überschuß erwirtschaften kann. Dies hat der Gesetzgeber bereits mit der Verweisung auf § 52 Abs. 3 SchwbG und das damit lediglich zu erwartende Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung verneint. Zum anderen wird der von der Beklagten zu tragende Aufwand für das zweite Jahr dadurch verringert, daß keine Kosten für Unterkunft und Verpflegung anfallen, was bei einem von der Beklagten genannten Gesamtaufwand von etwa DM 30.000,– für das erste Jahr ausweislich einer Aufstellung in den Verwaltungsakten eine Verminderung um ca. ein Drittel ausmacht. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007452
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