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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L-5/V-561/84 Urteil

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom

  1. März 1984 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz unter Anerkennung von weiteren Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen. Der 1919 geborene und in der Tschechoslowakei (CSSR) wohnhafte Kläger war Angehöriger der ehemaligen Deutschen Wehrmacht. Sein Erstantrag vom
  2. Dezember 1970 auf Anerkennung eines Nervenleidens und weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) wurde mit Bescheid des Versorgungsamts FY. vom
  3. September 1973 abgelehnt. Der Bescheiderteilung lagen die Auskunft der Deutschen Dienststelle WASt, QQ., vom
  4. Mai 1971 sowie die versorgungsärztlichen aktenmäßigen Äußerungen von Dr. R. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Versorgungsamt FX. - vom
  5. September 1973 und von Dr. W., Versorgungsamt FY., vom
  6. Februar 1973,
  7. August 1973 und
  8. September 1973 zugrunde. Der Kläger hatte (sinngemäß) auch geltend gemacht, er sei schädigungsbedingt bereits mit 50 Jahren vorzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden und berentet worden. Auf seinen Widerspruch vom
  9. Januar 1974 wurden durch Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts Hessen vom
  10. Februar 1975 beim Kläger bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 0 % folgende Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anerkannt: "Verwundungsnarben am Hals, rechten Oberarm und rechten Bauchseite". Der Erteilung des Widerspruchsbescheides lag die versorgungsärztliche aktenmäßige Äußerung von Dr. M., vom
  11. November 1974 zugrunde. Der erneute Antrag des Klägers vom
  12. Juli 1977 auf Anerkennung seines Nervenleidens als Schädigungsfolge Im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes wurde mit Bescheid des Versorgungsamts FY. vom
  13. Oktober 1977 abgelehnt. Der Bescheiderteilung lag die versorgungsärztliche aktenmäßige Äußerung von Dr. W., Versorgungsamt FY., vom
  14. September 1977 zugrunde. Mit dem weiteren am
  15. November 1982 beim Versorgungsamt FY. eingegangenen Schreiben vom
  16. November 1982 machte der Kläger geltend, daß er nicht nur wegen seiner kriegsbedingten Verschüttung mit Kopfverletzung, sondern auch wegen der erfolgten Ablehnung der beantragten Anerkennung ein kranker, geschlagener Mann sei. Sein Zustand habe sich in den letzten Jahren mehr und mehr verschlechtert. Zur Begründung beziehe er sich auf die ärztliche Bescheinigung von MUDr. A. C. vom
  17. September
  18. In dieser Bescheinigung ist ausgeführt, der Kläger habe als Angehöriger der Deutschen Wehrmacht drei Kriegsverwundungen erlitten. Bei der ersten Verwundung am
  19. August 1941 habe es sich um einen Durchschuß unterhalb des Kinns mit verbliebener, 5 cm langer Narbe gehandelt. 1943 sei er bei einem Artillerieangriff verschüttet worden und habe dabei eine schwere Kopf- und Lendenverletzung erlitten. Nach der Splitterentfernung auf dem Verbandsplatz sei er drei Monate lang in einem Lazarett in Rußland behandelt worden. Im Januar 1945 sei er im Bauch- und Oberarmbereich rechts durch Granatsplitter verwundet worden. Wegen der Bauchverletzung und der verbliebenen 13 cm langen Narbe habe er Schmerzen und Beschwerden beim Heben schwerer Gegenstände. Dabei habe er jeweils das Gefühl gehabt, als würde etwas im Bauch zerreißen. Er leide seither unter Bauchkrämpfen und Blähungen. Bei dem Artillerieangriff 1943 sei er in einem Unterstand verschüttet worden. Dabei habe er eine Quetschung des Hinterkopfes erlitten. Nach etwa zwei Stunden sei er im Nervenschock geborgen worden. Seither träten in monatlichen Abständen epileptische Anfälle auf. 1967 sei es zu einer Verschlechterung mit ansteigender Anfallfrequenz gekommen. Wegen dieser Gesundheitsstörungen habe er nicht mehr als Metallwalzer arbeiten können und sei deshalb zu untergeordneten Tätigkeiten gezwungen worden. 1968 sei er deshalb berentet worden. Zur weiteren Begründung beziehe er sich auf das Gutachten von Frau MUDr. M. T. Ärztin für Psychiatrie, O., vom
  20. September
  21. Dieser Antrag wurde mit dem am
  22. Januar 1983 abgesandten Bescheid des Versorgungsamts FY. vom
  23. Januar 1983 auf der Grundlage von § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (BGB X) abgelehnt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß mit Bescheid vom
  24. September 1973 die Anerkennung des geltend gemachten Nervenleidens bereits abgelehnt worden sei. Im Widerspruchsbescheid vom
  25. Februar 1975 sei ausgeführt worden, daß im Vordergrund des Krankheitsbildes ein Nervenleiden stehe. Nach dem gehörten Nervenarzt gehe dieses Leiden auf keine Verschüttung zurück. Der von Frau Dr. O. sehr ausführlich beschriebene Krankheitsverlauf und die Ergebnisse der psychologischen Untersuchungen vom
  26. November 1972 und
  27. Juni 1973 ließen es nicht zu, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem angeschuldigten Ereignis und den etwa 1954 beginnenden Krankheitserscheinungen anzunehmen. Erst 1968 habe sich der Krankheitszustand des Klägers infolge eines Gehirngefäßereignisses kompliziert, das zur Ausbildung einer linksseitigen Hemiparese geführt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger beschränkt erwerbsfähig gewesen und schließlich Vollinvalide geworden. Nach Kriegsende habe er zehn Jahre als Maschinist in Metallhütten, dann als Grubenwart gearbeitet. Das spreche dafür, daß beim Kläger im Anschluß an den Kriegsdienst keine wesentlichen Gesundheitsstörungen vorgelegen hätten. Auch der Umstand, daß der Kläger nach der Verschüttung vom
  28. September 1943 wieder im Fronteinsatz gewesen sei, lasse nicht auf erhebliche Verschüttungsfolgen schließen. Frau Dr. O. meine zwar in ihrer Bescheinigung vom
  29. Januar 1974, daß die wiederholten Psychotraumata aus der Kriegszeit Urheber der Erkrankung seien. Diese Annahne werde jedoch durch die vorausgegangenen Krankheitsberichte nicht bestätigt. Es sei hier vielmehr von Anfällen unklarer Ätiologie die Rede. Nach Ansicht des gehörten medizinischen Sachverständigen beruhten die beim Kläger bestehenden Leiden auf körpereigenen Ursachen, die keinen wahrscheinlichen Zusammenhang mit der Verschüttung oder mit sonstigen Einwirkungen des 1945 beendeten Kriegsdienstes hätten. Auch der weitere Antrag des Klägers vom
  30. Juli 1977 sei mit Bescheid vom
  31. Oktober 1977 abgelehnt worden. Sein erneuter Antrag vom
  32. November 1982 habe keine für die Beurteilung neuen Gesichtspunkte gegenüber der bisherigen Entscheidung erbracht. Es werde daher an der Bindungswirkung der früheren Bescheide festgehalten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit dem am
  33. Februar 1983 beim Versorgungsamt FY. eingegangenen Schreiben vom
  34. Februar 1983 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, daß im angefochtenen Bescheid nur auf die früheren, nicht hingegen auf die mit dem jetzigen Antrag übersandten neuen ärztlichen Unterlagen eingegangen worden sei. Frau Dr. T. weise in ihrem Gutachten vom
  35. September 1982 auf die Folgen des Krieges besonders hin. Nach Ansicht dieser Ärztin sollte sein Fall auch durch einen psychoanalytisch orientierten Psychiater beurteilt werden. Da dies nicht geschehen sei, beantrage er eine entsprechende eingehende Untersuchung. Ergänzend beziehe er sich auf die Bescheinigung von Frau MUDr. M. T., O., vom
  36. März
  37. Dieser Widerspruch wurde mit dem am
  38. April 1983 abgesandten Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts Hessen vom
  39. April 1983 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß eine tatsächliche oder rechtliche Unrichtigkeit des bindenden Bescheides vom
  40. September 1973 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  41. Februar 1975 nicht ersichtlich sei. Der vorgelegte Arztbericht von Frau Dr. T. vom
  42. September 1982 sei die sinngemäße Wiedergabe des Befundberichtes der Frau Dr. O. vom
  43. Juni 1973, wobei jetzt lediglich die damals aufgeführten "sklerotischen Veränderungen an den Hirngefäßen" ausgelassen worden seien. Desgleichen sei der Arztbericht von Dr. C. vom
  44. September 1982 inhaltsgleich mit seinem Arztbericht vom
  45. Januar
  46. Dieser habe deshalb ebenso der ersten Entscheidung vom
  47. September 1973 bzw. vom
  48. Februar 1975 bereits zugrunde gelegen. Im Arztbericht vom
  49. September 1982 werde nach wie vor das bereits frühere Vorliegen eines Bluthochdruckes, eines Hirngefäßereignisses 1969 mit linksseitiger Körperlähmung und einem Nervenschwächensyndrom genannt. Diese Diagnosen seien jedoch schon bei der versorgungsärztlichen nervenfachärztlichen Erstbeurteilung im Jahre 1973 bekannt gewesen. Die damals und jetzt im neuesten Arztbericht sinngemäß genannten Leiden "Angstneurose bei Hirngefäßsklerose mit linksseitiger Hemiparese" könnten jedoch nicht als Schädigungsfolgen anerkannt werden, da die auf die angeschuldigte Verschüttung zurückgeführten Kopfbeschwerden ohne nachgewiesene Brückensymptome erst mehr als zehn Jahre nach dem schädigenden Ereignis aufgetreten seien. Psychische Störungen seien erst 20 Jahre nach der Verschüttung behandlungsbedürftig geworden. Das "ischämische Hirngefäßereignis" im Jahre 1969 mit linksseitiger Halbseitenlähmung weise auf ein Bluthochdruckgefäßleiden konstitutioneller Genese hin, nicht etwa auf eine stattgefundene Hirnbeschädigung während des Wehrdienstes. Eine solche Hirnbeschädigung müßte nämlich nachgewiesen sein, um einen Kausalzusammenhang mit dem jetzigen Nervenleiden überhaupt diskutieren zu können. Daß eine echte Hirnbeschädigung nicht im Jahre 1943 stattgefunden habe, sei bereits in den bindenden Entscheidungen vom
  50. September 1973,
  51. Februar 1975 und
  52. Oktober 1977 ausdrücklich dargelegt worden. Ebenso sei eine abnorme Erlebnisfehlreaktion infolge der Kriegsereignisse nicht wahrscheinlich zu machen. Die vorliegende Neurose sei vielmehr die Ursache einer neurotischen Persönlichkeitskonstitution. Die vom Kläger gewünschte Begutachtung durch Ärzte in seiner Heimat sei nicht angezeigt, da ein Gutachter nur die Befunde und Anamnesen vortragen könnte, die bereits aus den vorliegenden nervenfachärztlichen Berichten bekannt seien. Letztlich bestünden auch keine Zweifel an dem beim Kläger vorliegenden Nervenleiden, sondern es fehle die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges dieses Leidens mit schädigenden Ereignissen des Wehrdienstes, so daß eine Anerkennung nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht erfolgen könne. Der Kläger erhob am
  53. Mai 1983 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter Vorlage verschiedener, zum Teil bereits aktenkundiger Arztberichte Klage. Unter Vorlage einer versorgungsärztlichen aktenmäßigen Äußerung von Dr. H., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, FX., vom
  54. November 1983 wies der Beklagte darauf hin, daß das Vorbringen des Klägers nicht haltbar sei. Durch Urteil vom
  55. März 1984 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage ab, auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Gegen das am
  56. April 1984 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main hat der Kläger am
  57. April 1984 bei diesem Gericht Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, daß alle Fachärzte in der CSSR bestätigt hätten, daß seine schweren Leiden durch seine während des Kriegsdienstes erlittenen körperlichen und seelischen Schädigungen verursacht worden seien. Er habe die schädigenden Ereignisse durch mehrfache ärztliche Berichte, nachgewiesen und wahrscheinlich gemacht, daß die bei ihm bestehenden Erkrankungen auf die Ereignisse zurückzuführen seien. Außerdem habe Dr. C., CSSR, in seinem Gutachten vom
  58. September 1982 die schädigungsbedingte Arbeitsverminderung bei Kriegsende auf 40 % und ab 1968 auf 75 % eingeschätzt. Damit sei die für die für die Gewährung von Beschädigtenversorgung vorausgesetzte MdE von 25 % wesentlich überschritten. Die aktenkundigen umfangreichen Unterlagen der tschechischen Fachärzte belegten einwandfrei, daß seine Leiden auf die Kriegsereignisse zurückzuführen seien. Diese Entscheidungen seien auch im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes bindend. Eine Ablehnung sei daher wenig verständlich. Entgegen der Unterstellung im angefochtenen Urteil sei er nicht erst 10 oder 20 Jahre nach Kriegsende in ärztliche Behandlung wegen seiner Schädigungsfolgen gekommen, sondern er sei sofort nach seiner Rückkehr in die Heimat von Dr. HX. behandelt worden. Außerdem sei er wegen seiner Schädigungsfolgen bereits mit 50 Jahren berentet worden. Wegen fehlender Jahre sei die Rente schädigungsbedingt sehr gering. Außerdem stünden dem einen Gutachten von Dr. H. fünf Gutachten tschechoslowakischer Ärzte gegenüber, die den Kläger persönlich untersucht hätten. Ergänzend berufe er sich auf die ärztliche Bescheinigung von MUDr. K., Werksinstitut für Volksgesundheit, OKD O., Bergklinik, Nervenabteilung vom
  59. August
  60. Der Kläger und Berufungskläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  61. März 1984 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  62. September 1973 und unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom
  63. Februar 1975 und unter Aufhebung des Bescheides vom
  64. Oktober 1977 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom
  65. Januar 1983 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  66. April 1983 zu verurteilen, dem Kläger ab
  67. Januar 1978 unter Anerkennung seines Nervenleidens Beschädigtenversorgung in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte legt unter Vorlage einer versorgungsärztlichen aktenmäßigen Äußerung von Dr. H., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, FX., vom
  68. Januar 1985 dar, daß auch die weiteren Arztunterlagen eine andere Entscheidung nicht rechtfertigten. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils werde im übrigen Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beweisanordnung vom
  69. April 1985 in Gestalt der Änderungsbeschlüsse vom
  70. Oktober 1985,
  71. Juli 1986 und
  72. Oktober 1986 von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher medizinischer Sachverständigengutachten, die jeweils nach Untersuchungen des Klägers Prof. Dr. G., Psychiatrische Klinik und Poliklinik am Klinikum der XYZ-Universität XYZ., am
  73. Dezember 1986 und Dr. D., Fachpsychologe für Klinische Psychologie am Klinikum der XYZ-Universität XYZ, am
  74. Oktober 1986 erstattet haben. Wegen des Inhalts der Gutachten wird auf die Gerichtsakt Bezug genommen. Der Beklagte weist unter Vorlage einer versorgungsärztlichen, fachinternistischen aktenmäßigen Äußerung von Dr. G., FX., vom
  75. Juni 1987 darauf hin, daß für eine andere Beurteilung der Zusammenhangsfrage kein Raum sei. Das von Prof. Dr. G. diagnostizierte psychoorganische Syndrom sowie der cerebrale Insult seien als sogenannte Nachschäden versorgungsrechtlich irrelevant. Der Kläger führt aus, daß der untersuchende Arzt ihm gegenüber erklärt habe, daß sein Leiden auf die während des Krieges erlittenen schweren körperlichen Schäden zurückzuführen sei. Dieser Arzt habe ihm erklärt, daß das Ergebnis des Gutachtens positiv und zu seinen Gunsten ausfallen werde. Im übrigen spreche der vom Beklagten gehörte Dr. G. lediglich von "Wahrscheinlichkeit" zurückzuführen sei. Da Dr. G. den Kläger weder gesehen noch untersucht habe, komme seiner Ansicht keine Bedeutung zu. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Beschädigtenakte des Versorgungsamts FY. verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und statthaft. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der als Nervenleiden geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen und auf entsprechende Beschädigtenversorgung hat. Der bindende Bescheid vom
  76. September 1973 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  77. Februar 1975 sowie der bindende Bescheid vom
  78. Oktober 1977 sind insoweit weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unrichtig. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehnte Buch (SGB X) ist ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt nur dann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, "soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht ... worden sind". Die bindenden Bescheide sowie der angefochtene Bescheid vom
  79. Januar 1983 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  80. April 1983 sind rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat. Gemäß § 1 Abs. 1 BVG erhält in Beschädigter grundsätzlich auf Antrag Versorgung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Gesundheitsstörung, die er "durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse erlitten hat". Während nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges genügt, müssen demgegenüber nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen die anspruchsbegründenden Tatsachen und damit sowohl der schädigende Vorgang und die erlittene gesundheitliche Schädigung selbst als auch Art und Umfang der Gesundheitsstörung erwiesen sein (vgl. Wilke-Wunderlich, Kommentar, Bundesversorgungsgesetz,
  81. Aufl., 1987, § 1, Rz 64 m.w.N.). Für das Vorliegen muß eine so hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, daß darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit einer solchen Schädigung gegründet werden kann (vgl. Wilke-Wunderlich a.a.O.). Es muß vor allem ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Tatsachen bestehen, daß kein vernünftiger denkender Mensch mehr daran zweifelt (vgl. BSGE 6, S. 144). Die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges zwischen einer bestimmten Schädigung und der geltend gemachten Gesundheitsstörung ist schon bereits dann gegeben, wenn nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen derartigen Ursachenzusammenhang spricht (vgl. Nr. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 1 BVG). In § 31 Abs. 1 und 2 BVG wird darüber hinaus bestimmt, daß nur dann, ein Beschädigter eine Grundrente erhält wenn seine MdE aufgrund der Schädigungsfolgen wenigstens 25 % erreicht. Nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. G. handelt es sich bei den als Nervenleiden vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen um ein psychoorganisches Syndrom mäßiger bis mittelgradiger Ausprägung, außerdem liegen Hinweise auf einen erlittenen cerebralen Insult in Gestalt einer durchgehenden linksseitigen Symptomatik vor. Prof. G. führt in seiner Beurteilung aus, daß diese Gesundheitsstörungen weder Folgen der Verschüttung des Klägers am
  82. September 1943 noch Folgen der anderen im militärischen Dienst erlittenen Schädigungen oder der Belastungen des militärischen Dienstes seien. Vielmehr seien diese Erkrankungen auf eine Arterioskleroseerkrankung insbesondere der Herzkranzgefäße und der Gehirngefäße zurückzuführen. Diese Arterioskleroseerkrankung ihrerseits könne ebenfalls nicht auf die angeführten schädigenden Vorgänge und die Belastungen des Klägers durch den militärischen Dienst zurückgeführt werden. Danach handelt es sich bei den als Nervenleiden geltend gemachten angeführten Gesundheitsstörungen um sogenannte Nachschäden. Der Senat hat das Gutachten von Prof. Dr. G. für überzeugend gehalten. Diese medizinische Sachverständige hat seiner Beurteilung nach Untersuchung des Klägers unter Berücksichtigung des fachpsychologischen Gutachtens von Dr. D. vom
  83. Oktober 1986 und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten sowie ferner auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zu seinen Einsätzen im militärischen Dienst und damit zu seinen Belastungen erstattet. Das Gutachten von Prof. Dr. G. ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Prof. Dr. G. ist bei seiner Beurteilung auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Verschüttung nicht mit einer Hirnbeteiligung einhergegangen ist, daß es also nicht zu einer Hirnsubstanzschädigung gekommen ist. Aufzeichnungen oder Krankenunterlagen über die bei der angegebenen Verschüttung erlittenen Schädigung hat das Versorgungsamt beim Krankenbuchlager QQ. und bei der Deutschen Dienststelle QQ. nicht ermitteln können (Auskünfte des Krankenbuchlagers QQ. vom
  84. März 1971 und der Deutschen Dienststelle QQ. vom
  85. Mai 1971). Auch der Kläger selbst konnte hierüber keine Unterlagen vorlegen oder bestimmte Zeugen benennen, wie sich aus seinem Schreiben an das Versorgungsamt vom
  86. Mai 1973 ergibt. Der Kläger selbst hat zwar zu seinem Erstantrag vom
  87. Dezember 1970 angegeben, er sei bei der Verschüttung durch fallendes Material und Baumstämme am Kopf derart schwer verletzt worden, daß der sofort in das Feldlazarett bei ZZ. verschickt worden sei; im Verwaltungsverfahren hat der Kläger dann mit Schreiben vom
  88. Mai 1973 zum Ausdruck gebracht, er sei in besinnungslosem Zustand in das Lazarett eingeliefert worden und erst dort wieder zu sich gekommen. Diese Angabe hat der Kläger auch bei der Begutachtung durch Prof. Dr. G. gemacht. Zudem hat der Kläger auch geltend gemacht, er sei am Hinterkopf gequetscht worden (z.B. nach der ärztlichen Bescheinigung von Dr. C. vom
  89. September 1982, die der Kläger zu seinem Antrag auf erneute Feststellung vom
  90. November 1982 beim Versorgungsamt vorgelegt hat). Hingegen fehlt eine Bestätigung dafür, daß diese Verschüttung oder die vom Kläger im militärischen Dienst erlittenen Schußverletzungen mit einer Hirnbeteiligung einhergegangen sind; es sind auch Anhaltspunkte zu weiteren Ermittlungen in dieser Richtung nicht ersichtlich. Die Unaufgeklärtheit des Sachverhalts geht insoweit aber zu Lasten des Klägers. Soweit der Kläger darüber hinaus als Nervenleiden Beschwerden in Gestalt einer phobischen Angstneurose und eines Anfalleidens geltend macht, fehlt es schon an entsprechenden Gesundheitsstörungen. Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. G. ergibt, haben sich solche Gesundheitsstörungen bei der Untersuchung des Klägers anläßlich der Begutachtung nicht feststellen lassen. Prof. Dr. G. hat darauf hingewiesen, daß auch eine Analyse der Angaben des Klägers, daß aktuelle dauerhafte Befinden betreffend, es nicht erlaube, eine solche Erkrankung beim Kläger anzunehmen; was das Anfallsleiden angehe, sei der Darstellung des Klägers der Geschehensabläufe der Anfälle nicht zu entnehmen, ob es sich tatsächlich um ein hirnorganisches Anfallsleiden handele, die von ihm zu erhaltende Schilderung spreche weiteher für vaskulär bedingte vorübergehende Wahrheitstrübung bis hin zum Bild der Ohnmacht. Zwar hat Prof. Dr. G. auch zum Ausdruck gebracht, daß dies nicht bedeuten könne, daß die früher mehrfach gestellte Diagnose einer phobischen Angstneurose und des Anfallsleidens unzutreffend sei. Insoweit scheitert aber eine tatsächliche Unrichtigkeit des Sachverhalts, auf den die früheren Bescheide beruht haben, von vornherein schon deshalb aus, weil Prof. Dr. G. in seinem überzeugenden Gutachten schlüssig dargelegt, daß jedenfalls weder für eine frühere Angstneurose noch für ein - früheres - Anfallsleiden ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Verschüttungserlebnis oder den anderen im militärischen Dienst erlittenen Schädigungen sowie mit den Belastungen es militärischen Dienstes mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Im übrigen hat Prof. Dr. G. im Gutachten auch ausgeführt, daß der Umstand, daß beim Kläger bereits im Jahre 1940 eine Herzneurose diagnostiziert worden sei (Auskunft der Deutschen Dienststelle QQ. vom
  91. Mai 1971) ein Hinweis darauf gebe, daß der Kläger bereits vor der Verschüttung zu neurotischer Symptombildung geneigt habe. Soweit in den vom Kläger im Verwaltungs- und in Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen vom Kläger als Nervenleiden geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit der Verschüttung oder den Einflüssen des militärischen Dienstes in ursächlichem Zusammenhang gebracht worden sind, hat das überzeugende Gutachten von Prof. Dr. G. diese Auffassungen widerlegt. Die Einholung weiterer medizinischen Sachverständigengutachten hielt der Senat nicht für erforderlich. Ein fachpsychologisches Gutachten liegt bereits vor (Gutachten von Dr. D vom
  92. Oktober 1986) und ist von dem Sachverständigen Prof. Dr. G. berücksichtigt worden. Die Einholung eines fachinternistischen Sachverständigengutachtens hat der Senat nicht für erforderlich gehalten, nachdem der Internist Dr. G. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Beurteilung von Prof. Dr. G. zugestimmt hat, insbesondere dahin, daß die Arterioskleroseerkrankung des Klägers, auf die Prof. Dr. G. das psycho-organische Syndrom sowie den erlittenen cerebralen Insult zurückgeführt hat, nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die angegebene Verschüttung, den sonstigen im militärischen Dienst erlittenen Schädigungen und den Belastungen durch den militärischen Dienst zurückgeführt werden kann. Der Senat hat auch diese Beurteilung in der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. G. (vom
  93. Juni 1987) für überzeugend gehalten, so daß jedenfalls auch der Anregung von Prof. Dr. G. hierzu gegebenenfalls noch ein Internisten zu hören, hinreichend nachgekommen worden ist. Schließlich hat auch die Behauptung des Klägers zur Begutachtung durch Prof. Dr. G., der untersuchende Arzt habe ihm gegenüber erklärt, daß sein Leiden auf die während des Krieges erlittenen schweren körperlichen Schäden zurückzuführen seien und daß das Gutachten positiv zu seinen Gunsten ausfallen werde, keinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen gegeben. Denn das schriftliche Gutachten gibt die Meinung des medizinischen Sachverständigen - auf die es hier ankommt - klar verständlich wieder. Die beim Kläger anerkannten Schädigungsfolgen haben eine MdE nicht zur Folge, wie sich aus der versorgungsärztlichen Äußerung von der Dr. M. vom
  94. November 1974 ergibt. Sie können deshalb einen Anspruch auf Beschädigtenrente nicht begründen. Das Vorbringen des Klägers, er sei schädigungsbedingt vorzeitig, bereits mit 50 Jahren berentet worden, gibt insoweit keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die anerkannten, nur leichte Schädigungsfolgen annähernd gleichwertige Ursache des angegebenen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Berufsleben gewesen sind. Soweit das Vorbringen des Klägers über sein vorzeitiges schädigungsbedingtes Ausscheiden auch Versorgungsleistungen in Form eines Berufsschadensausgleichs umfaßt, scheitert ein Anspruch auf eine solche Leistung bereits an der Grundvoraussetzung des § 30 Abs. 3 BVG, weil der Kläger kein rentenberechtigter Beschädigter ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007454

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