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Hessisches Landessozialgericht 14. Senat L 14/2 An 1182/86 Urteil 1. Die Fristbestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVG (§ 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Leitsatz 1. Die Fristbestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVG (§ 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO), wonach ein versicherungsrechtlicher Ausgleich nur für Beitragsausfälle mit einer Mindestdauer von ein

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7 und Nr. 36) fortgeführt. Während in den vorangegangenen Entscheidungen jeweils (auch) die sogenannte qualifizierte Arbeitslosigkeit die Dauer der in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVG genannten Mindestfrist erreichte, war dies in dem der Entscheidung vom 15. März 1979 (

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36) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht der Fall. Das Bundessozialgericht hat dabei sowohl im Leitsatz als auch in seinen Entscheidungsgründen für die Prüfung der Mindestfrist allein auf das Vorliegen der sogenannten einfachen Arbeitslosigkeit abgestellt. Randnummer 24 Diese am Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVG orientierte Auslegung hält auch der erkennende Senat für geboten. Denn Sinn und Zweck der Fristbestimmung ist es lediglich, einen versicherungsrechtlichen Ausgleich für Beitragsausfälle von kürzerer Dauer als einem Kalendermonat auszuschließen (vgl.

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7), und im Hinblick auf diese Zielsetzung muß es genügen, daß der Versicherte mindestens einen Kalendermonat arbeitslos war und infolge dessen während dieses Zeitraums keine Beiträge entrichtet hat. Daß die Mindestdauer von einem Kalendermonat als Bagatellgrenze dem Willen des Gesetzgebers zufolge bei der Berücksichtigung von Ausfallzeiten lediglich bezogen auf die Dauer des tatsächlichen Beitragsausfalls gelten soll, ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 AVG. Denn danach können auch Ausfallzeittatbestände von kürzerer Dauer berücksichtigt werden können, sofern die Dauer des – auf verschiedenen Ausfallzeittatsachen beruhenden – Beitragsausfalls insgesamt mindestens einen Kalendermonat beträgt. Daß nach § 36 Abs. 4 AVG bei der späteren Rentenberechnung auch Kalendermonate voll angerechnet werden, die nur teilweise mit Ausfallzeiten belegt sind, gebietet keine andere Sicht der Dinge. Denn die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Vormerkung einer Ausfallzeit betrifft nur die Feststellung der streitigen Zeit als Ausfallzeit gemäß § 36 Abs. 1 AVG, nicht aber deren spätere Anrechnung auf die Versicherungszeit nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 des § 36 AVG (vgl. BSGE 42, 159, 160 ; 44, 242). Randnummer 25 Soweit die Beklagte sich darauf beruft, daß die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15. März 1979 (

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36) nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sei, weil die Arbeitslosmeldung am ersten des Kalendermonats im damaligen Fall nur deshalb gescheitert sei, weil es sich um einen Feiertag (Neujahrstag) gehandelt habe, wohingegen der im vorliegenden Fall maßgebliche

  1. Juli 1958 ein Werktag (Dienstag) gewesen sei, kann ihrem Einwand nur zum Teil eine Bedeutung zukommen. Denn das Bundessozialgericht hat nicht im Rahmen der Fristbestimmung darauf abgestellt, daß der Monatserste ein Feiertag gewesen sei, sondern die Mindestdauer von einem Kalendermonat bereits ungeachtet dessen wegen des Vorliegens der sogenannten einfachen Arbeitslosigkeit bejaht (vgl. BSG a.a.O.,
  2. Leitsatz) und lediglich bei der weiteren Prüfung des Ausfallzeittatbestands auch das Vorliegen der qualifizierten Arbeitslosigkeit trotz fehlender Meldung beim Arbeitsamt bereits ab dem
  3. Januar bejaht, weil dies ein Feiertag war (vgl. BSG a.a.O.
  4. Leitsatz). Daß der Ausfallzeittatbestand des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVG erst vom Zeitpunkt des Vorliegens der qualifizierten Arbeitslosigkeit an erfüllt ist, wird aber vom Kläger auch gar nicht bestritten. Randnummer 26 Im vorliegenden Fall kann der Kläger die Vormerkung einer Ausfallzeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVG für die Zeit vom
  5. Juli 1958, dem Tag der Meldung beim Arbeitsamt, bis zum
  6. Juli 1958 verlangen. Er hat zwar in der Zeit vom
  7. Juli 1958 bis zum
  8. Juli 1958 noch keine der im Gesetz angeführten Leistungen bezogen, doch dieser Umstand muß in erweiternder Auslegung des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVG unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber hat die Zeiten, in denen Leistungen aus anderen als den genannten Gründen (Anrechnung von Einkommen oder Vermögen) nicht bezogen wurden, zwar ursprünglich bewußt nicht als Ausfallzeit berücksichtigen wollen (vgl. BT Sten. Ber.
  9. Sitzung v.
  10. Oktober 1977, S. 3701 A). Die Neufassung des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVG durch das Rentenversicherungsänderungsgesetz bezweckt andererseits jedoch, daß Zeiten der Arbeitslosigkeit von mindestens einem Kalendermonat nicht mehr erst nach Ablauf von sechs Wochen, sondern vom ersten Tage (der qualifizierten Arbeitslosigkeit) an berücksichtigt werden. Dieses Ziel würde in nicht wenigen Fällen verfehlt, wenn Tatbestände, die ähnlich wie die Sechs-Wochen-Frist des § 36 AVG a.F. eine Wartezeit hinsichtlich des Leistungsbezuges normierten, im Bereich der Rentenversicherung fortwirken und trotz Meldung beim Arbeitsamt die Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit verhindern würden. Die dreitägige Wartezeit des § 92 AVAVG steht damit einer Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit vom Tage der Meldung beim Arbeitsamt an nicht entgegen (so auch BSG vom
  11. März 1979, a.a.O.). Dies hat die Beklagte bei ihren Ausführungen zur Frage des Vorliegens der sogenannten qualifizierten Arbeitslosigkeit offenbar auch bereits stillschweigend vorausgesetzt. Randnummer 27 Insgesamt konnte dem Klagebegehren des Berufungsklägers der Erfolg damit nicht versagt bleiben. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007467

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